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Settembrini

Zusätzliche Altersvorsorge bei Versicherungspflicht im Versorgungswerk - verschiedene Möglichkeiten

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Settembrini
· bearbeitet von Settembrini

Hallo zusammen,

 

ich hoffe, dass das Thema nicht nur mich, sondern auch den einen oder die andere hier betrifft.

Es geht um die verschiedenen Möglichkeiten der (zusätzlichen) Altersvorsorge.

 

Hier kurz meine Basisangaben:

 

31 J., verheiratet, 1 Kind, Renteneintritt > 67 J.

Bruttojahreseinkommen: 75.000/ 40.000 Euro

Für mich besteht als Arzt Versicherungspflicht im Versorgungswerk, meine Frau ist in der GRV.

 

Bisherige Altersvorsorge:

- Versorgungswerk und VBL für mich bzw. GRV und Riester (2100 €/J.) sowie kleinere Lebensversicherungen für meine Frau

- ETF-Depot

 

Risikoabsicherung:
- BU (ca. 2200 €/Monat) und RLV (500.000 €) für mich, sowie Haftpflicht. Gesetzliche Krankenversicherung.

 

Hier soll es um meine zusätzliche Altersvorsorge gehen, hinsichtlich derer man ja mit Angeboten überschüttet wird.

Zumindest folgende fallen mir ein:

 

- Das Versorgungswerk wirbt mit zusätzlichen Einzahlungen über die Bemessungsgrenze hinaus

- Gleiches gilt für Einzahlungen in die GRV (dort habe ich im Rahmen eines Studentenjobs einmal (wenig) eingezahlt; die 5 Jahre sind soweit ich weiß noch nicht voll)

- Auch in die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) sind zusätzliche Einzahlungen möglich ("VBLextra")

- Von Arbeitgeber-Seite wird die "Endgeldumwandlung", "Klinikrente", "Sparen vom brutto" etc. beworben

- Der MLP-Berater möchte, nach Ausschöpfen des Freibetrags, eine Lebensversicherung vermitteln ("lohnt sich nach 10-12 Jahren immer")

- Auch gegen den Abschluss einer Rürup-/Basis-Rente hätte er sicherlich nichts einzuwenden

- Mein Bauchgefühl schließlich ist skeptisch gegenüber all den Verträgen und sagt mir, dass es vertretbar ist, bei Einzahlungen >40 J. ins Versorgungswerk in Richtung Bemessungsgrenze das Übrige in RK3, sprich einen World/ACWI-ETF zu investieren

 

Was ist richtig?

(Aktueller Plan: Hinsichtlich der Altersvorsorge zunächst die 60 Monate in der GRV voll machen. Ansonsten muss die Höhe der Risikoabsicherung (BU) noch einmal diskutiert werden.)

 

Wie gesagt, ich hoffe, dass das Thema nicht nur mich betrifft, sondern auch andere profitieren können.

 

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CHX
vor 20 Minuten schrieb Settembrini:

- Das Versorgungswerk wirbt mit zusätzlichen Einzahlungen über die Bemessungsgrenze hinaus

- Gleiches gilt für Einzahlungen in die GRV (dort habe ich im Rahmen eines Studentenjobs einmal (wenig) eingezahlt; die 5 Jahre sind soweit ich weiß noch nicht voll)

- Auch in die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) sind zusätzliche Einzahlungen möglich ("VBLextra")

- Von Arbeitgeber-Seite wird die "Endgeldumwandlung", "Klinikrente", "Sparen vom brutto" etc. beworben

- Der MLP-Berater möchte eine Lebensversicherung vermitteln ("lohnt sich nach 10-12 Jahren immer")

- Auch gegen den Abschluss einer Rürup-/Basis-Rente hätte er sicherlich nichts einzuwenden

- Mein Bauchgefühl schließlich ist skeptisch gegenüber all den Verträgen und sagt mir, dass es vertretbar ist, bei Einzahlungen >40 J. ins Versorgungswerk in Richtung Bemessungsgrenze das Übrige in RK3, sprich einen World/ACWI-ETF zu investieren

 

Was ist richtig?

(Aktueller Plan: Hinsichtlich der Altersvorsorge zunächst die 60 Monate in der GRV voll machen. Ansonsten muss die Höhe der Risikoabsicherung (BU) noch einmal diskutiert werden.)

 

Bezüglich Versorgungswerk (inkl. Überzahlungen) und Einzahlungen in die GRV:


Wie entwickeln sich die Kapitalmärkte bzw. die Zinsmärkte zukünftig?
Wie entwickeln sich der Arbeitsmarkt und die Lohnentwicklungen zukünftig?

Grundsätzlich dürfte gelten:

Versorgungswerk: Steigerungszahl (abhängig vom Alter) multipliziert mit dem Rentenentgeltpunkt = monatliche Rente

Die zu erwartende monatliche Rente würde steigen, wenn der Rentenentgeltpunkt mehr wert würde (was derzeit aufgrund der Niedrigzinsen schwierig werden dürfte und durch jährlich steigende Beiträge ins AVW aufgefangen werden soll, da Rentenentgeltpunkte beim AVW nicht garantiert sind). Im Gegenzug könnte es sogar passieren, dass die zukünftigen Renten abgesenkt werden müssen, falls das Zinsniveau langfristig so niedrig bleibt wie derzeit.

Die Steigerungszahl sinkt mit jedem Lebensjahr, weil der Verzinsungszeitraum bis zum Renteneintrittszeitpunkt abnimmt. In der Steigerungszahl steckt also eine implizite Verzinsung. Steigerungszahlen sind ähnlich den Rentenentgeltpunkten bei einem AVW ebenfalls nicht garantiert.

Da das System der gesetzlichen Rente etwas anders funktioniert, gibt es einen Tipping Point, ab dem ein Wechsel vom Versorgungswerk in die GRV oder eine freiwillige Einzahlung in die GRV attraktiv werden könnte. Aufgrund der (derzeitigen) guten Arbeitsmarkt- und Lohnentwicklung ist bei der GRV eher mit Rentensteigerungen zu rechnen.
Zudem fällt der Entgeltpunktwert in der GRV unter die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie, solange er auf eigenen Beiträgen beruht und nicht auf Steuerzuschüssen.

Für junge AVW-Mitglieder könnten freiwillige Mehrzahlungen in das Versorgungswerk sinnvoll sein, da sie sich den derzeitigen Rentenentgeltpunkt und den höheren Steigerungsfaktor noch zu relativ günstigen "Preisen" sichern. Hier sollte allerdings beachtet werden, dass die Rentenentgeltpunkte oder Steigerungszahlen bis zum Renteneintritt nicht verfassungsrechtlich garantiert sind - es ist nur davon auszugehen, dass diese so weit wie möglich zu Lasten zukünftig zu erdienender Ansprüche gesichert werden.

Ältere Mitglieder der Versorgungswerke sollten perspektivisch Einzahlungen in die GRV leisten, da sie strukturell davon profitieren könnten, dass sie eine um 4-5 Jahre höhere Lebenserwartung als der Durchschnitt der GRV-Mitglieder haben und die Rentenentgeltpunkte ab einem bestimmten Lebensjahr in den Versorgungswerken oft unter denen der GRV liegen.

Grundsätzlich gilt aber immer das Mackenroth-Theorem: die Sozialausgaben einer Volkswirtschaft müssen immer aus dem laufenden Volkseinkommen erbracht werden. Es kann also nur das in einer Periode verteilt werden, was in der Periode auch erarbeitet wird.

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Settembrini

Vielen Dank für die Rückmeldung!

 

Kann man sagen, ab welchem Alter, in etwa, der "Tipping Point" überschritten ist - und sich Einzahlungen in die GRV eher lohnen als ins Versorgungswerk?

Verstehe ich das richtig, dass ich mit 30 noch zu den "Jungen" gehöre, bei denen "freiwillige Mehrzahlungen in das Versorgungswerk sinnvoll sein [könnten], da sie sich den derzeitigen Rentenentgeltpunkt und den höheren Steigerungsfaktor noch zu relativ günstigen Preisen sichern" können?

;-)

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CHX
Gerade eben schrieb Settembrini:

Vielen Dank für die Rückmeldung!

 

Kann man sagen, ab welchem Alter, in etwa, der "Tipping Point" überschritten ist - und sich Einzahlungen in die GRV eher lohnen als ins Versorgungswerk?

Verstehe ich das richtig, dass ich mit 30 noch zu den "Jungen" gehöre, bei denen "freiwillige Mehrzahlungen in das Versorgungswerk sinnvoll sein [könnten], da sie sich den derzeitigen Rentenentgeltpunkt und den höheren Steigerungsfaktor noch zu relativ günstigen Preisen sichern" können?

;-)

Mit 30 solltest du noch zu den "Jungen" gehören - ich würde mich aber mal schlau machen, wie dein AVW so aufgestellt ist bzw. in der Vergangenheit gewirtschaftet hat. Da existieren deutliche Unterschiede zwischen den AVW ;)

 

Zum Tipping Point: Das hängt ebenfalls stark vom AVW und dem dort verwendeten Altersvorsorgesystem ab - zusätzlich von der Zinsentwicklung (AVW), sowie von der Arbeitsmarkt- und Lohnentwicklung (GRV). Ich schätze mal, dass man sich ab dem 50.-55. Lebensjahr dem Tipping Point nähert - definitives sollte dann beim AVW und bei der GRV erfragt werden (Rentenentgeltpunkte).

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Seabushy

Zum Thema Versorgungswerk kann ich leider nicht viel beitragen. Allerdings gibt es bei der Risikovorsorge zwei zu bedenkende Punkte:

RLV für dich ist nur die "halbe" Absicherung. Wie sieht die Situation aus, wenn deine Frau nicht mehr da ist? Entweder du betreust euer Kind und kannst nicht voll arbeiten, oder du benötigst zusätzliche "externe" Betreuung. Eine Absicherung für deine Frau wäre daher eine Überlegung wert.

Die BU-Rente weist für dich (je nach Steuerklasse) eine recht große Lücke zum jetzigen Netto auf. Kommt ihr auch mit dem dann fehlenden Geld zurecht? Und ähnliches wie bei der RLV gilt auch hier für deine Frau bzw. die gemeinsame Absicherung -> ggfs. auch für sie eine BUV abschließen.

 

Im Allgemeinen würde ich mich erst der Risikoabsicherung widmen und dann in die Details der Altersvorsorge einsteigen.

 

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Gast240416

Seabushy hat einen wichtigen Punkt aufgegriffen. 

Soweit mir bekannt muss die BU im Fall der Fälle auch noch mit dem sog. Ertragsanteil versteuert werden.

Das sind dann keine 2200,- netto!

Hilfe hierzu findest Du im WPF genug.

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Matthew Pryor

Nicht zur Gänze falsch oder richtig, die Wahrheit liegt wohl irgendwo in der Mitte. Zeitlich befristete Rente, Ertragsanteilsbesteuerung, so weit, so gut.
Aber: bei einem 30-jährigen, dessen Vertrag eine Laufzeit bis 67 vorsieht, beträgt der Ertragsanteil 36%, was bei einer Jahresrente von 26.400 € ca. 9500 € entspricht. Damit bleibt der Verheiratete deutlich unter dem Freibetrag, besteuert wird die private Rente erst einmal nicht.
Zugegeben, natürlich kann es andere zu versteuernde Einkünfte geben, die dann eine Besteuerung auslösen. Die BU-Rente allein in diesem Szenario aber nicht.
 

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polydeikes

Ggf. meinte Cef die "BU"-Leistung des Versorgungswerks?

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Gast240416
· bearbeitet von Cef

 

Nein, ich meinte dies so wie Matthew vermutet.

Danke für die Erläuterung. war mir so auch nicht klar.

 

:thumbsup:

 

 

Edit:

Es gibt VW, die ohnehin erst bei 100% BU eine Leistungspflicht haben.

50% BU ist aber bei einer priv. BUV möglich

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polydeikes

Versorgungswerks + Arzt bedingt immer Abgabe der Aprobation und somit 100 % Berufsunfähigkeit als Arzt.

 

---

 

Mir ist trotzdem nicht klar, ob es um einen privaten BUV Vertrag geht und wenn ja, in welcher Schicht. Die Ausführungen von MP zu 55 EStDV gelten nur für Schicht 3.

 

UND in der Konstellation ist durchaus  KV Status vor BU und nach BU, sowie was gezahlt wird relevant, im Sinne bspw. KV Beiträge.

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Settembrini

Vielen Dank für die Rückmeldungen. 

 

Es handelt sich um eine private BU (Alte Leipziger), deren Höhe sicherlich zu diskutieren ist. Ich bin gerade dabei, das einmal für den Fall "was wäre, wenn" durchzurechnen (Finanzbedarf, Einkünfte nach Steuerklassenwechsel, etc.). 

Hinsichtlich einer RLV für meine Frau hatten wir uns vor einiger Zeit Gedanken gemacht - mit dem Ergebnis, dass es sich nicht um ein *existentielles* Risiko handelt, sodass wir dies vorerst nicht versichert haben. (In den bestehenden Lebensversicherungen ist ein rudimentärer Todesfallschutz, soweit ich weiß ca. 30.000 €, erhalten.)

 

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Peter Wolnitza

Moin,

denke, der persönliche Plan (checken BU-Versorgung und auffüllen GRV) ist erstmal nicht der schlechteste.
Auch - oder gerade - vor dem Hintergrund, dass GKV Versicherung vorliegt - Stichwort KVDR - Hier ist Rentenbezug aus der GRV Voraussetzung.
Sollte sorgfältig geprüft werden - wieviel Monate Zahlung - Höhe der Rente - KVDR Pflicht - Beiträge für Vers.Werk Renten etc..

Weitere Schritte/Strategien ergeben sich danach aus dem Ergebnis dieser Überlegungen.

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Settembrini

Vielen Dank für die erneute Rückmeldung!

 

Ja, auch vor dem Hintergrund, dass ich - Stand heute - auf jeden Fall in der GKV bleiben möchte, hatte ich vor, die 60 Monate GRV voll zu machen, um in die KVDR zu kommen. Ich habe für demnächst einen Termin bei der Rentenversicherung ausgemacht, um einmal den Stand zu erheben. 

 

Hinsichtlich der Risikoabsicherung denke ich noch einmal über eine BU-Aufstockung um 500-1000 € nach, sowie ggf. eine RLV für meine Frau um 200.000 €. 

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Settembrini

Ich habe noch einmal eine kurze, einfache Nachfrage zur steuerlichen Behandlung der Beiträge zur Altersvorsorge.

 

Rürup-Renten beispielsweise, ebenso Angebote zur "Entgeldumwandlung" werben ja damit, dass die Beiträge bis zur entsprechenden Grenze (zunehmend) steuerlich absetzbar sind, sodass die unterstellte Differenz der Steuersätze im Erwerbsleben und in der Rentenphase zu einer staatlichen "Förderung" führt.

Gilt das aber nicht in gleichem Maße auch für die (evtl. zusätzlichen) Beiträge zur GRV/ zum AVW? Hat man da nicht, kurz gesagt, die selben steuerlichen Vorteile ohne die Abschlussgebühren der privaten Verträge?

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asche

Ja. Freiwillige Beiträge unterliegen den gleichen Regeln wie Pflichtbeiträge und Rürup.

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CHX
vor 3 Stunden schrieb Settembrini:

Ich habe noch einmal eine kurze, einfache Nachfrage zur steuerlichen Behandlung der Beiträge zur Altersvorsorge.

 

Rürup-Renten beispielsweise, ebenso Angebote zur "Entgeldumwandlung" werben ja damit, dass die Beiträge bis zur entsprechenden Grenze (zunehmend) steuerlich absetzbar sind, sodass die unterstellte Differenz der Steuersätze im Erwerbsleben und in der Rentenphase zu einer staatlichen "Förderung" führt.

Gilt das aber nicht in gleichem Maße auch für die (evtl. zusätzlichen) Beiträge zur GRV/ zum AVW? Hat man da nicht, kurz gesagt, die selben steuerlichen Vorteile ohne die Abschlussgebühren der privaten Verträge?

 

Seit dem 01.01.2005 können die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu Rüruprenten und andere Pflichtsystembeiträge (bspw. AVW) als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich im Jahr 2017 mit 84 Prozent der Aufwendungen aus. In den Folgejahren wird die Höhe des Sonderausgabenabzugs stufenweise um 2 Prozent erhöht, sodass die Beiträge ab 2025 bis zu einem (Gesamt-)Höchstbetrag von derzeit 23.362 Euro (2017) jährlich komplett steuerfrei sind. Der Höchtsbetrag errechnet sich aus dem jeweils geltenden Beitragssatz (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland.

 

Basis- oder Rüruprenten, Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden später in der Auszahlungsphase oberhalb des jährlichen Grundfreibetrags (8.820 Euro in 2017) mit dem persönlichen Steuersatz nachgelagert besteuert. In der Regel liegt der Steuersatz im Rentenalter unter dem Steuersatz während des Erwerbslebens. Dadurch kann sich ein realer Fördereffekt ergeben, weil Förderungen und Zinsen auf Förderungen in der Ansparphase nur anteilig durch den jeweils gültigen Steuersatz zurückgezahlt werden müssen.

Die Besteuerung der Rentenleistungen steigt allerdings seit 2005 schrittweise an (Besteuerung nach dem Kohortenprinzip) - wieviel im Rentenalter zu versteuern ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab (ab 2040 sind Rentenleistungen zu 100 Prozent zu versteuern).

 

Heißt also, dass man derzeit nur 84 Prozent der Beiträge AVW/GRV/Rürup bis zum jährlichen Höchsbetrag von insgesamt 23.362 Euro steuerlich geltend machen kann - wenn man dann in 36 Jahren in Rente gehen wird, muss man die Auszahlungen aus den jeweiligen Versorgungsformen zu 100 Prozent versteuern.

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Settembrini

Vielen Dank für die Antwort!

 

Hier also - so wie ich es verstanden habe - das Fazit zum Thema "zusätzliche Altersvorsorge bei Versicherungspflicht im Versorgungswerk":

 

- Zusätzliche (freiwillige) Einzahlungen in das Versorgungswerk oder die GRV können sinnvoll sein.

- Abhängig von unbekannten Faktoren (wirtschaftliche, demografische, kapitalmärktliche Entwicklung in der Zukunft) kann als Faustregel gelten, dass in "jungen" Jahren (<50 J.) tendenziell Einzahlungen ins Versorgungswerk eher lohnen, wohingegen >50 J. freiwillige Zahlungen in die GRV in Erwägung gezogen werden sollten.

- Generell ist aber überhaupt keine Eile geboten. Insbesondere mit Blick auf steuerliche Aspekte machen freiwillige Mehrzahlungen erst ab 2025 richtig Sinn, da sie erst dann zu 100% abzugsfähig sind (Rentenleistungen sind ab 2040 zu 100% steuerpflichtig).

- Privaten Verträgen jeglicher Couleur sollte mit Skepsis begegnet werden (?);  Riester ist bei Prämisse Versorgungswerk ohnehin außen vor.

- Davon unabhängig sollte natürlich die Flexibilität beim Aufbau von Vermögen für die Altersvorsorge im Blick behalten werden; für viele bevorstehende schöne und weniger schöne Dinge (Praxis, Hauskauf, Scheidung, ...), die ja mitunter selbst Bestandteil der Altersvorsorge werden können, ist es hilfreich, entsprechend flexibel zu sein - dass bedeutet, freies Kapital gemäß der persönlichen Risikoneigung bzw. Asset-Allokation in Tages-/Festgeld und ETFs zu investieren.

- Vor den Vermögensaufbau sollte die Absicherung von (existentiellen) Risiken gestellt werden: Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikolebensversicherung in ausreichender Höhe.

       

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andjessi
· bearbeitet von andjessi

Es gibt bei eurer beruflichen, privaten Konstellation noch einen weiteren Punkt, der es sinnvoll erscheinen lässt, für einen gewissen Zeitraum freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung Mindestbeiträge einzuzahlen: Man erwirbt das Recht auf Rentensplitting (z.B. im Todesfall) in der GRV (und nur dort). Das kann im eventuellen Todesfall deiner Frau den Unterschied machen, ob du gar keine Witwerrente erhältst oder die fast Hälfte ihrer Rente.

 

Ist ein Spezialthema aber bei der Kombi GRV/Versorgungswerk in einer Ehe sollte man das Thema einmal ansehen. Sprech das mal bei der Beratung an (wobei man da nicht zu viel Wissen erwarten sollte)

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Settembrini
Am 1.9.2017 um 19:48 schrieb andjessi:

Es gibt bei eurer beruflichen, privaten Konstellation noch einen weiteren Punkt, der es sinnvoll erscheinen lässt, für einen gewissen Zeitraum freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung Mindestbeiträge einzuzahlen: Man erwirbt das Recht auf Rentensplitting (z.B. im Todesfall) in der GRV (und nur dort). Das kann im eventuellen Todesfall deiner Frau den Unterschied machen, ob du gar keine Witwerrente erhältst oder die fast Hälfte ihrer Rente.

 

Ist ein Spezialthema aber bei der Kombi GRV/Versorgungswerk in einer Ehe sollte man das Thema einmal ansehen. Sprech das mal bei der Beratung an (wobei man da nicht zu viel Wissen erwarten sollte)

 

Vielen Dank für den Hinweis!

 

Wovon genau ist es abhängig, im Fall des Falles bspw. Witwerrente zu erhalten? Ebenfalls vom Mindestzeitraum 60 Monate GRV-Einzahlung?

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andjessi
· bearbeitet von andjessi

Eine Witwerrente erhältst du, wenn deine Frau die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Eigene Beiträge sind nicht notwendig. Das Problem ist aber die Anrechnung des eigenen Einkommens ab gewissen niedrigeren Freibeträgen zu 40%. Dies kürzt die Witwerrente bei gutverdienenden Männern auf faktisch 0,- Euro. 

 

Mit Rentensplitting kann man bis zu 50% des Anspruchs für die eigene Rente sichern. Ist wie gesagt ein Spezialfall und meist stirbt ja auch der Mann zuerst. Für das Recht auf Rentensplitting müssen beide 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten haben. Im Moment hast du diese vermutlich sogar noch erreicht, da z.B. Ausbildungszeiten ab dem 17. Lebensjahr zählen und im Todesfall immer entsprechendem Verhältnis bis zum 67. Geburtstag hochgerechnet wird. 

 

Bei uns ist die Situation umgekehrt. Meine Frau ist Ärztin und ich bin in der GRV. Hier habe ich mich mit dem Thema mal ausführlich beschäftigt: https://www.ihre-vorsorge.de/?id=325&no_cache=1&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1=34158&cHash=d4fad077d568dfdf038156f54fc99d61

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Settembrini

Vielen Dank für die Antwort und den Link. Der Umgangston dort ist ja auch etwas... unproduktiv.

Ich werde das mal bei der GRV-Beratung ansprechen.

Wenn 25 Jahre rentenrechliche Zeiten gefordert sind, und diese vor dem 67. Geburtstag entsprechend hochgerechnet werden, bedeutet das, grob überschlagen, dass ca. die Hälfte der Zeit ab dem 17. Lebensjahr rentenrechtliche Anrechnungszeit sein muss?

Wenn 8 Jahre Ausbildungszeit nach dem 17. Lebensjahr angerechnet werden, müsste man dann entsprechend mit Anfang/Mitte 30 (bei keinen sonstigen GRV-Einzahlungen) beginnen, sich Gedanken über freiwillige GRV-Mindestbeiträge zu machen?

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andjessi
vor 2 Stunden schrieb Settembrini:

 

Wenn 8 Jahre Ausbildungszeit nach dem 17. Lebensjahr angerechnet werden, müsste man dann entsprechend mit Anfang/Mitte 30 (bei keinen sonstigen GRV-Einzahlungen) beginnen, sich Gedanken über freiwillige GRV-Mindestbeiträge zu machen?

 

Mit 30 sähe es so aus: 8 + 8/13 * 37 (Restjahre zur Rente) = 30,7 Jahre rentenrechtliche Zeit.

 

Mit 35: 8 + 8/18 * 32 = 22.2 Jahre

 

 

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Settembrini

Vielen Dank für die Rechnungen.

 

Dann liegt - für ausschließlich 8 Jahre Ausbildungszeit - der Cut-off bei enem Alter von genau 33 Jahren.

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