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Bärbeißer

Dachfonds mit Altbestandsregelung (2009) als Vermächtnis - Halten oder bestehendes Portfolio aufstocken?

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Bärbeißer
· bearbeitet von Bärbeißer
Redundante Informationen gelöscht

Hallo zusammen,

 

ich werde aus einem Vermächtnis Fondsanteile erhalten. Die Anteile stammen aus einem Dachfonds, TOP VERMÖGEN FUNDS CONCEPT VALUE (LU0314165159) mit einer TER von 2.22 %: https://www.onvista.de/fonds/TOP-VERMOEGEN-FUNDS-CONCEPT-VALUE-EUR-DIS-Fonds-LU0314165159

 

Gemäß Aussage des Beraters des Vorbesitzers können aufgrund der Altbestandsregelung von 2009 noch 100k an Gewinnen steuerfrei vereinnahmt werden. Da der Freibetrag von 801 € von mir bereits ausgeschöpft ist, wäre dies nicht uninteressant.

 

Meine Frage ist, ob unter diesen Gesichtspunkten der vergleichsweise teure Dachfonds gehalten werden sollte oder stattdessen das bestehende Portfolio aus Aktien-ETFS und Festgeld / Tagesgeld aufgestockt werden sollte. Grundsätzlich bin ich eigentlich ein Vertreter des Buy-And-Hold-Ansatzes und investiere lieber in Indexfonds.

 

Weiterhin würde mich interessieren, ob jemand schon mal Erfahrungen mit dem Übertrag von Fondsanteilen im Erbfall gemacht hat. Nennt man dem Testamentvollstrecker sein Depot und die Anteile werden einfach übertragen?

 

Herzlichen Dank und beste Grüße

Bb

 

Erfahrungen mit Geldanlagen und bereits vorhandene Positionen

ETF-Aktienportfolio bestehend aus 4 ETFS, etwa BIP-gewichtet, dazu Festgeld / Tagesgeld

 

Zeitliche Aufwandsbereitschaft für eure Fondsanlage und Risikotyp/Risikobereitschaft/Umgang mit Verlusten

Im Rahmen des bestehenden Portfolios, hat keinen Einfluss auf die Entscheidung bezüglich des Dachfonds

 

Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft?

Ja

 

 

 

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vanity

Der Vergleich des Altbestands mit einer alternativen Neuinvestition geht ungefähr so:

 

Nettoertrag =

+ (Erträge aus Kursgewinnen x (1 - SteuersatzK)

+ (Erträge auf Zinsen/Dividenden - Fondskosten) x (1 - SteuersatzD)

 

SteuersatzK ist beim Altbestand 0, bei einer neuen Alternativ-Investition derzeitig AgSt-Satz. SteuersatzD ist in beiden Fällen derzeitig AgSt-Satz.

 

Unter einigermaßen realistischen Annahmen (Ertrag vor Kosten etwa gleich bei Alt-Fonds und vergleichbarer Ersatzinvestition, Dividendenertrag 2,5%, Fondskosten 2,2%, alternative Kosten 0,3%, Steuersatz 26%) muss der Kursertrag im Schnitt über 5% liegen, damit der Steuervorteil die höheren Kosten ausgleicht.

 

Sollte der Steuersatz in Zukunft erhöht werden (höherer AgSt-Satz, Versteuerung zu pers. Steuersatz), was auf lange Sicht ja nicht auszuschließen ist, sinkt der Break-Even-Kursertrag (z. B. auf 3% bei Steuersatz 40%).

 

Nachtrag: Allgemein gilt unter der Annahme gleicher Performance/Ertragsstruktur vor Kosten (die dazu langfristig im Mittel zutreffen müssten):

 

Wenn: Kursertrag Alt-Fonds > Kostendifferenz (Alt-Fonds, Neu-Investition) * (1-Steuersatz)/Steuersatz

Dann: Halten des Alt-Fonds vorteilhaft, solange die Übergangsregelung nicht ausgeschöpft ist

 

Identisch mit dem Ergebnis, dass Bärbeißer gerade unabhängig davon und gleichzeitig  im nächsten Beitrag aufführt. 

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Bärbeißer

Vielen Dank! Die Annahmen scheinen mir plausibel, ich komme bei der Rechnung zu einem ähnlichen Ergebnis.

 

Für weitere Interessenten: Der Break-Even-Kursertrag sollte sich wie folgt berechnen:

 

Break-Even-Kursertrag = (1 - SteuersatzD) x (FondskostenAlt - FondskostenNeu) / (SteuersatzKNeu - SteuersatzKAlt)

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wurstwasser

Hallo Bärbeißer,

 

in einem Fall den ich kenne (dort wurde das Vermächtnis aber durch 7 geteilt) sind alle Anteile an Fonds etc. verkauft worden und der verbleibende Euro-Betrag wurde dann ausgezahlt. Vorab gab es eine entsprechende Aufstellung der vorhandenen Werte.

 

Viele Grüße

 

ww

 

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Bärbeißer

Hallo ww,

 

vielen Dank auch nochmal zu dem Erfahrungsbericht zu den Übertragsmodalitäten. Hinsichtlich der Altbestandsregelung wäre das natürlich etwas weniger schön, aber vielleicht ist das ja nicht zwingend der einzig mögliche Weg.

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vanity
Am 23.8.2017 um 07:11 schrieb Bärbeißer:

Weiterhin würde mich interessieren, ob jemand schon mal Erfahrungen mit dem Übertrag von Fondsanteilen im Erbfall gemacht hat. Nennt man dem Testamentvollstrecker sein Depot und die Anteile werden einfach übertragen?

So kann das laufen, kein Problem. Anschaffungsdaten (hier: Altbestand) werden mitübertragen (da unentgeltlicher Erwerb), vielleicht einer Kontrolle im Anschluss an den Übertrag wert (nicht jede Bank ist perfekt). Falls es mehrere Erben gibt und die Teilung nicht ganz "aufgeht", sollte sich das auch im Einverständnis regeln lassen.

 

Wenn du nicht Erbe, sondern "nur" Vermächtnisnehmer bist, kann es etwas anders aussehen. Dann hast du keinen Anspruch auf die Fonds, sondern auf einen Barausgleich (es sei denn, das Vermächtnis würde anders lauten). Aber wenn hier Einvernehmen mit Erbe(n)/Testamentvollstrecker herzustellen ist, sollte es sich auch in diesem Fall mit Übertrag lösen lassen.

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Bärbeißer

Hallo vanity,

 

vielen Dank für deine Rückmeldung. Wenn die Anschaffungsdaten mit übertragen werden, sollte es keine Probleme geben (ist ja im Prinzip eine Schenkung).

 

Am Einvernehmen wird es nicht scheitern, auch wenn hier "nur" ein Vermächtnis vorliegt.

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