DarkBasti August 21, 2017 Tut mir leid aber mach dich mal bitte schlau, was man darf und was nicht. Nicht in diesem Forum! So leicht ist es scheinbar nicht. Ich habe nach nur 5 Minuten Googlen den folgenden Artikel gefunden. Hier im Forum wirst du keine kompetente oder fachliche Beratung bekommen. Ist echt nicht böse gemeint, aber eine Brauerei sollte Alkoholkranke nicht "behandeln" dürfen. 3.2. Betreuung in Vermögensangelegenheiten Vermögensangelegenheiten sind alle Vorgänge rund um die Rente, Sparguthaben, Verwaltung von Immobilienbesitz, Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen, Geldanlage einschließlich Steuererklärungen. Die Vermögensverwaltung kann aber auch beschränkt werden (z.B. auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder die Taschengeldverwaltung bei einem Heimbewohner). Solange der Betroffene aber nicht für geschäftsunfähig erklärt worden ist, kann er sich daneben ebenfalls um seine Finanzen kümmern. Deshalb muss gegebenenfalls hier zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt vom Betreungsgericht ausgesprochen werden (vgl. Abschn.II 4). Ein Einwilligungsvorbehalt ist aber selbst bei größeren Vermögen nicht unbedingt erforderlich. Den braucht es nur bei einer konkreten Gefahr einer Vermögensschädigung durch den Betreuten selbst (BGH, Beschluss vom 28.7.2015, XII ZB 92/15 ). Im entschiedenen Fall war der Betroffene Eigentümer mehrerer Immobilien und eines Betriebs. Der BGH sah es als ausreichend an, bei Bedarf einen Einwilligungsvorbehalt für einzelne Objekte auszusprechen. Wichtig: Es gehört auch zu den Pflichten des Vermögensbetreuers, den missbräuchlichen Zugriff Dritter zu verhindern. Die Zuweisung des Aufgabenkreises Vermögensangelegenheiten schließt die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht, einer anderen Person erteilt worden ist, nicht ein. Wollen Sie dem Missbrauch durch eine derartige Vollmacht entgegentreten, müssen Sie beim Betreuungsgericht einen Antrag stellen, der Ihnen diesen Aufgabenkreis zusätzlich zuweist (BGH, Beschluss vom 28.7.2015, XII ZB 674/14. ). Vermögenssorge bringt Rechenschaftspflicht mit sich Als Betreuer müssen Sie gleich zu Beginn der Betreuung dem Gericht ein Vermögensverzeichnis einreichen. Die erforderlichen Auskünfte erhalten Sie bei den Banken oder sonstigen Einrichtungen unter Vorlage des Betreuerausweises. Als Betreuer müssen Sie zudem das Vermögen unter sinnvoller Berücksichtigung der Wünsche der betreuten Person wirtschaftlich, gewinnbringend (verzinslich) und mündelsicher anlegen. Die Geldanlage selbst ist vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Mündelsicher sind alle Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung (also Großbanken, Volksbanken und Raiffeisenkassen sowie Stadt- und Kreissparkassen). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgehoben werden kann (sog. Sperrvermerk). Tipp In Geldanlagen ungeübte Betreuer sollten einen unabhängigen Vermögensverwalter hinzuziehen, um gegebenenfalls bei Fehlanlagen die eigene Haftung auszuschließen. Dem Betreuungsgericht ist einmal jährlich (unaufgefordert) ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten und eine Rechnungslegung über sein Vermögen vorzulegen. Von diesen Pflichten gibt es Befreiungsmöglichkeiten für nahe Angehörige. Als Eltern, Ehegatten Lebenspartner oder Abkömmlinge des Betroffenen, können Sie sich vom Gericht von der Rechnungslegung befreien lassen. Der Zeitraum für die Vorlage einer Vermögensübersicht kann auf zwei bis fünf Jahre verlängert werden. In der Praxis machen die Gerichte dies, wenn sie nach einiger Zeit gesehen haben, dass die Vermögensverwaltung ordnungsgemäß erfolgt. Zusätzlich gibt es, gerade bei Vermögen unter 6.000,00 €, weitere Befreiungsmöglichkeiten. Diese sollten Sie mit dem zuständigen Rechtspfleger besprechen. Tipp Wenn Sie als Angehöriger über Bankvollmachten verfügen und außer der Regelung dieser Bankgeschäfte nichts betreuungsrechtlich Relevantes zu tun ist, kann der Bereich Vermögensangelegenheiten entfallen. Damit entfällt die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber späteren Erben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2014, 3 U 88/14 ). Das gilt zumindest dann, wenn der Vollmachtgeber selbst keine Rechnungslegung verlangt hat. Vorsicht bei Geschenken aus dem Vermögen des Betreuten Als Betreuer dürfen Sie grundsätzlich keine Schenkung im Namen des Betreuten machen (§ 1908i Abs. 2, § 1804 Satz 1 BGB). Ein Verstoß dagegen macht die Schenkung nichtig! Sie kann zurückgefordert werden und Sie machen sich unter Umständen haftbar. Selbst das Vormundschaftsgericht darf die Schenkung nicht genehmigen. Vom Schenkungsverbot gibt es aber Ausnahmen. Geschenke zu Geburtstagen, Weihnachten, Verlobung etc. an Angehörige sind erlaubt – selbstverständlich unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betreuten. Wann Sie die Genehmigung des Betreuungsgerichts brauchen Etliche Entscheidungen sind so wichtig für den Betroffenen, dass sie nur mit Genehmigung des Gerichts getroffen werden dürfen. Dazu zählen im Bereich Vermögensbetreuung: Grundstücksgeschäfte wie zum Beispiel Kauf oder Verkauf, Nießbrauch, Dienstbarkeit, Vorkaufsrecht; auch die Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek (z.B. zur Finanzierung eines behindertengerechten Umbaus); Ausschlagung von Erbschaften oder Vermächtnissen oder Pflichtteilsverzichtserklärung; Kreditaufnahme (auch die Überziehung des Girokontos); bestimmte Geldanlagen, insbesondere bei riskanten Anlagearten wie Aktien oder Investmentfonds, bei denen der Verlust des betroffenen Vermögens droht; Abschluss von Verträgen, durch die der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen für länger als vier Jahre verpflichtet werden soll (z.B. Übernahme der Pflege); Ausstattung wie die Mitgift oder Aussteuer zur Heirat. Quelle: https://www.smartlaw.de/rechtstipps/familie-vorsorge/die-rechtliche-betreuung-von-angehoerigen-insbesondere-bei-demenz Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Akaman August 21, 2017 vor 7 Minuten schrieb DarkBasti: Quelle: https://www.smartlaw.de/rechtstipps/familie-vorsorge/die-rechtliche-betreuung-von-angehoerigen-insbesondere-bei-demenz Zitat aus deiner Quelle: Zitat Wichtig: Wenn der Betroffene schon eine Vorsorgevollmacht für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit erteilt hat, kann daneben kein Betreuungsverfahren in die Wege geleitet werden, selbst wenn die Angehörigen mit der Bevollmächtigung einer ihnen ungeeignet erscheinenden Person nicht einverstanden sind. Das Verfahren ist belastend und stigmatisierend; das soll gerade durch eine Vollmacht vermieden werden (BGH, Beschluss vom 18.3.2014, NJW 2015 S. 1752). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity August 21, 2017 vor einer Stunde schrieb DarkBasti: ... Hier im Forum wirst du keine kompetente oder fachliche Beratung bekommen ... Wenn ich mir deinen Beitrag anschaue, wäre ich geneigt dem zuzustimmen. Siehe Akaman: es geht hier nicht um eine Betreuung, sondern um eine Vorsorgevollmacht. Ganz andere Baustelle! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
troi65 August 21, 2017 vor 38 Minuten schrieb vanity: Wenn ich mir deinen Beitrag anschaue, wäre ich geneigt dem zuzustimmen. Siehe Akaman: es geht hier nicht um eine Betreuung, sondern um eine Vorsorgevollmacht. Ganz andere Baustelle! Deine Neigung ist bei mir noch ausgeprägter. Im Deutschaufsatz würde wohl darunter stehen : Thema verfehlt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tyr August 21, 2017 Am 20.8.2017 um 10:07 schrieb Cef: Hier missverstehen wir uns. Mit "der Situation" meine ich überhaupt in die Rolle eines Ratgebers zu kommen. Und mich nicht entziehen zu können. Ansonsten steht meine Entscheidung inzwischen, siehe #66. Es sei denn ich sehe noch begründet bessere Vorgehensweisen. Die Asset Allocation zum Start steht. Wer kümmert sich danach um Rebalancing, Steuern und Auszahlungen bzw. einen Entnahmeplan? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gast240416 August 21, 2017 · bearbeitet August 21, 2017 von Cef Dies wird zwangsläufig in solchen Situationen der Inhaber der Vollmacht machen müssen. Ich werde jedenfalls zur Betreuung durch ein Steuerberatungsbüro raten, bei den nicht vorhandenen Vorkenntnissen wird das unbedingt nötig sein. Rebalancing und Entnahmen kann logischerweise ebenfalls nur der Vollmachtinhaber tätigen. Wieviel Rat und Hilfe der Vollmachtinhaber dann langfristig braucht wird sich zeigen. Persönliche Erfahrung im Fall meiner Familie: Die Steuerberatungsgesellschaft hat einen NVB erreicht, der demnächst wohl erneuert werden muss. Finanzen incl. Heimkosten, Zusatzkosten, med. Versorgung etc. steuere ich "aus einer Hand" alleine mit der Vollmacht. Alle Beteiligten incl. Bank, Heim und Ärzte akzeptieren dies bisher problemlos. Allerdings dokumentiere ich auch alles transparent und vollständig da ich weiß das ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag