Studi24 Juli 7, 2017 Hallo liebe Community, ich habe eine etwas spezielle Frage zum Thema Vermögensschadenhaftpflicht auf die ich selbst keine schnelle Antwort parat hatte. Ein Bekannter hatte folgende Fragestellung an mich.. Er besitzt derzeit eine Vermögensschadenhaftpflicht im Bereich § 34d, § 34i und Finanzdienstleistungsvermittlung mit besonderen Bedingungen für Handelsvertreter gemäß § 84 HGB (Untervermittler für Makler) bei der Allianz. Nun wechselt er selbst in den eigenständigen Maklerstatus als Einzelunternehmer. Dieses muss er der Allianz natürlich nachmelden. Nun ist die Frage offen ob damit ein Sonderkündigungsrecht bei der Allianz einhergeht aufgrund der Veränderung der Tätigkeit oder sogar ein komplett neuer Vertrag aufgesetzt werden müsste und er damit den Versicherer wechseln kann. Die dritte Variante wäre natürlich dass er weiter bei der Allianz gebunden ist. Vielen Dank für die Antworten vorab! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Juli 7, 2017 vor 46 Minuten schrieb Studi24: Hallo liebe Community, ich habe eine etwas spezielle Frage zum Thema Vermögensschadenhaftpflicht auf die ich selbst keine schnelle Antwort parat hatte. Ein Bekannter hatte folgende Fragestellung an mich.. Er besitzt derzeit eine Vermögensschadenhaftpflicht im Bereich § 34d, § 34i und Finanzdienstleistungsvermittlung mit besonderen Bedingungen für Handelsvertreter gemäß § 84 HGB (Untervermittler für Makler) bei der Allianz. Nun wechselt er selbst in den eigenständigen Maklerstatus als Einzelunternehmer. Dieses muss er der Allianz natürlich nachmelden. Nun ist die Frage offen ob damit ein Sonderkündigungsrecht bei der Allianz einhergeht aufgrund der Veränderung der Tätigkeit oder sogar ein komplett neuer Vertrag aufgesetzt werden müsste und er damit den Versicherer wechseln kann. Die dritte Variante wäre natürlich dass er weiter bei der Allianz gebunden ist. Vielen Dank für die Antworten vorab! Kündigungsrecht des Versicherers sehe ich nicht, Kündigungsrecht des Versicherten mutmaßlich nur nach entsprechender Prämienerhöhung, Variante 3 halte ich für am Ehesten wahrscheinlich. Das ein Vermittler nicht in der Lage ist, Bedingungswerke zu lesen und zu verstehen, ist allerdings erstaunlich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag