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Peter Wolnitza

GKV - Neues Beitragsverfahren für Selbstständige ab 2018

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Peter Wolnitza

Anfang April 2017 ist in weiten Teilen das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) in Kraft getreten - von der Öffentlichkeit leider ziemlich unbemerkt.
Im Wesentlichen soll damit eine höhere Qualität in der Heil- und Hilfsmittelversorgung gesetzlich Krankenversicherter sichergestellt werden.
Darüber hinaus enthält das Gesetz noch einige weitere Änderungen, die für den ein oder anderen von Bedeutung sein könnten:

 

Neues Beitragsverfahren für Selbstständige 

 

Maßgeblich für die Beitragsbemessung von Selbstständigen ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid.
Ab dem 01.01.2018 ändert sich für Selbstständige das Beitragsbemessungsverfahren.
Aktuell ist es so, dass Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines neuen Bescheids ausschließlich für die Zukunft wirksam werden; eine Nachzahlung für die Vergangenheit erfolgte nicht. 

Ab 2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten vorläufig. Maßgebend ist in erster Linie das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen.
Grundlage für die (vorläufige) Beitragsbemessung ab 2018 wird der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid sein.
Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr der Krankenkasse vorliegt.

Dadurch kann es zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen kommen.

Weist der Selbstständige nicht innerhalb von drei Kalenderjahren den Einkommensteuerbescheid nach, muss er rückwirkend den Höchstbeitrag zahlen.
Diese Neuregelung wird nicht nur beim Arbeitseinkommen angewendet, sondern auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Beitragsbemessung nach Mindesteinkommen bzw. Härtefallregelung bleibt nach wie vor unverändert bestehen. 
 

Tritt in Kraft: Ab 01.01.2018! Gesetzliche Grundlage: § 240 Abs. 4a SGB V  

Beispiel siehe Grafik.

 

Darüber hinaus gibt’s noch einige weitere Änderungen:

  • Sehhilfen für Erwachsene
  • Kinderberücksichtigungszeit bei der 9/10 Regelung für die KVDR
  • Krankentagegeld für selbstständige PKV versicherte Mütter während der Mutterschutzfristen 

GKV_Nachzahlung_Datei.png

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Holgerli

Danke für Deine Ausführungen. Sehr interessant.

 

Du schreibst auch von Erstattungen. Nehmen wir Deine Beispielgrafik:  Der Gewinn für 2018 sei nicht 49.300 Euro, sondern nur 20.000 Euro. Dann gäbe es ja auch Geld zurück, oder?

 

Und noch eine andere Frage:

Die GKV-Beträge für 2018 seinen weiterhin auf 27.800 Euro berechnet, 2020 kommt aber weiterhin raus, dass 49.300 Euro. Ich müsste also nachzahlen. Nur habe ich 2019 eine Insolvenz hingelegt (Hauptkunde hat nicht gezahlt) oder bin BU und bekomme dementsprechend Hartz4 oder Frührente und kann nicht zahlen.

 

Heisst, dass ich deswegen dann ab 2020 ohne Versicherungsschutz bzw. nur mit Basisversicherungsschutz in allergrößten Notfällen dastehe?

 

Kannst Du dazu vielleicht kurz was sagen?

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Dome

Hallo Peter Wolnitza,

 

ist das Ihre erstellte Grafik oder eine Darstellung einer Krankenkasse ?

 

Laut Auskunft der Krankenkasse wurde mir was anders erzählt . Folgender Fall bei mir:

 

Gründung April 2016- vorläufiger Mindestbeitrag Krankenkasse ( vorläufig)- 1. Steuerbescheid kommt bald. Gewinn im ersten Jahr 11.000 €

 

Nach Erhalt des Steuerbescheids ( dieses Jahr noch)  wird der Krankenkassenbeitrag für die Zukunft entsprechend dem Einkommen festgesetzt. Aufgrund der geringen Einnahmen wird weiterhin der Mindestbeitrag gezahlt.

 

Gewinn 2017 ca. 40.000 € - Steuerbescheid kommt erst Ende 2018. 

 

So folgende Frage: 

 

- Laut der Darstellung von oben dürfen erst Beiträge ab dem Jahr 2018 zurückgefordert oder erstattet werden, wenn aber in meinem Fall der letzte Steuerbescheid (2016) als Grundlage für die vorläufigen Krankenkassenbeiträge ab 2018 dient, müsste ich somit für das Jahr 2017 (Steuerbescheid 2018) und das Jahr 2018 ( Steuerbescheid 2019) nachzahlen ! 

 

- Darf diese Neuregelung somit für Jahre 2016,2017 angewendet werden ? 

 

 

Ich hoffe Sie verstehen, worum es mir geht.

 

Vielen Dank im voraus.

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Bozzey

Guten Tag zusammen,

 

ich hätte direkt mal ein Anliegen.

 

Und zwar geht es um Person X, die 2016 ein (Klein-)Gewerbe angemeldet hat und auch unter 17.500€ Umsatz im Jahre 2016 generiert hat.

 

Es wurden 2016 die bei Kleingewerben üblichen niedrigen Beiträge zur Krankenkasse entrichtet.

 

Nach mehrmaligen Aufforderungen der Krankenkasse hat X keinen Nachweis über die tatsächlichen Verhältnisse erbracht, weshalb ab einem gewissen Zeitpunkt für 2016 die Höchstbeiträge festgesetzt worden sind. Das war im März/April 2017.

 

Es sollten für 2016 insgesamt etwas über 3.000€ nachgezahlt werden, obwohl der gesamte Umsatz des Gewerbes in 2016 nur knapp über 10.000€ lag.

 

X hat mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung (100€/Monat) vereinbart und zahlt diese momentan ab.

 

Ein zu spät eingereichter Widerspruch wurde trotzdem noch beantwortet und es wurde auf Grundlage des § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V (Stand April 2017) begründet, dass Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden könnten.

 

So weit, so gut.

 

Seit dem 01. Januar 2018 gibt es nun diesen § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V nicht mehr. Stattdessen gilt § 240 Abs. 4a SGB V.

 

Dieser lautet:

 

„Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.“

 

Gibt es jetzt noch die Möglichkeit für X, bei Nachweis des Einkommensteuerbescheides 2016 die Ratenzahlung zu unterbinden und die „zu viel gezahlten Beiträge“ zurückerstattet zu bekommen?

 

Insgesamt rund 4.000€ Beitrag zur Krankenversicherung bei einem Umsatz von gerade mal 10.000€ sind naja… nicht gerade das Gelbe vom Ei – auch, wenn X seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist (selbst dran Schuld).

 

Vielleicht kann mir jemand beantworten, wie man in diesem Falle am besten vorgehen sollte, oder ob der Zug ohnehin schon abgefahren ist.

 

Liebe Grüße

Bozzey

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Solis

So wie ich mein Schreiben der Krankenkasse zu dem Thema verstanden habe gilt die Regelung inkl. Erstattungsmöglichkeit erst ab dem Beitragsjahr 2018




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