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hund555

Erbschaftssteuer auf US-Aktien?

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hund555

Hallo zusammen,

ich habe Artikeln gefunden, dass bei US-Aktien ab einen Freibetrag von 60.000$  Erbschaftssteur von 40% zu zahlen muss. Allerdings handelt sich bei diesen Artikeln um Wohnort Schweiz:

 

https://www.nzz.ch/finanzen/bitte-keine-us-aktien-vom-erbonkel-1.18379127

http://www.boerse.de/geldanlage/Das-sollten-Sie-wissen-wenn-Sie-massiv-auf-US-Aktien-setzen/7596053

 

weiß jemand wie es mit Wohnort in Deutschland aussieht? Ich fand im Internet dazu keine eindeutige Aussage.

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hund555

Wie es hier steht, eher nicht:

 

Zitat

Grundlegendes zur deutschen Erbschaftsteuer

Anders als die USA besteuert Deutschland nicht den ungeteilten Nachlass, sondern den (unentgeltlichen) Erwerb einer Person von Todes wegen (z.B. durch Erbschaft). Eine Besonderheit der deutschen Erbschaftsteuer ist es, dass sie in vollem Umfang anfällt, wenn der Erblasser oder der Erbe „Inländer“ – zu diesem Begriff später mehr – war: Wenn der Erblasser beim Erbfall ein Inländer war, unterliegt sein weltweites Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer. War der Erbe ein Inländer, ist alles was er erhält in Deutschland steuerbar. „Inländer“ sind alle Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Deutsche sind außerdem noch dann Inländer, wenn sie in den letzten 5 Jahren einen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland hatten. Ansonsten unterliegt nur das Inlandsvermögen (z.B. Immobilien; hingegen nicht ein Sparguthaben bei einer deutschen Bank) der deutschen Erbschaftsteuer. Dass Deutschland somit sowohl auf den Erben als auch auf den Erblasser abstellt, führt bei internationalen Erbfällen oft dazu, dass sowohl im Ausland als auch in Deutschland Steuern beim Tod anfallen. Allerdings sind die Freibeträge in Deutschland jedenfalls in der Kernfamilie relativ hoch (Ehegatte: EUR 500.000,–; je Kind: EUR 400.000,–), sodass Steuern vor allem beim Erwerb durch entferntere Verwandte oder „Ehen ohne Trauschein“ ein Thema sind (Freibetrag: EUR 20.000,–; Eingangssteuersatz in der Steuerklasse III: 30 %). Fällt unter Berücksichtigung der Freibeträge in Deutschland (auch) eine Steuer auf den Tod an, wird die Doppelbesteuerung in der Regel durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer vermieden. Allerdings ist eine Anrechnung nicht immer und nicht immer vollständig möglich.

Besteuerung nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen

Zwischen Deutschland und den USA besteht auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Durch dieses werden die oben dargelegten Regeln zugunsten des Steuerzahlers überlagert, was allerdings von vielen US-Beratern übersehen wird (das führt zu einer erheblichen Verunsicherung!).

 

 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erbschaftsteuer-und-us-nachlasssteuer-auf-ferien-immobilien-in-den-usa_067696.html

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Ramstein
vor 14 Minuten schrieb hund555:

Hallo zusammen,

ich habe Artikeln gefunden, dass bei US-Aktien ab einen Freibetrag von 60.000$  Erbschaftssteur von 40% zu zahlen muss. Allerdings handelt sich bei diesen Artikeln um Wohnort Schweiz:

 

https://www.nzz.ch/finanzen/bitte-keine-us-aktien-vom-erbonkel-1.18379127

http://www.boerse.de/geldanlage/Das-sollten-Sie-wissen-wenn-Sie-massiv-auf-US-Aktien-setzen/7596053

 

weiß jemand wie es mit Wohnort in Deutschland aussieht? Ich fand im Internet dazu keine eindeutige Aussage.

 

Ja Google. Schon der 3. Link in der Trefferliste.

Zitat

Anders als bei Geltung älterer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steht nach dem aktuellen DBA auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen den USA und Deutschland das diesbezügliche Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des jeweiligen Erblassers zu, sodass deutsche Staatsbürger hier steuerlich wenig zu befürchten haben.

 

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hund555

Thanks!

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Stockinvestor
· bearbeitet von Stockinvestor

Ich habe hierzu Golgendes gefunden: Link

 

Von Interesse dürfte vor allem der Absatz ab:  "Für den Nachlass eines Nichtamerikaners ...." und besonders der darauf folgende Absatz: "Alternativ zum vorstehend genannten amerikanischen allgemeinen Ausländerfreibetrag...."

Demnach lag 2023 der Freibetrag bei 12.920.000,00 US-Dollar.
Beträgt der US-(Aktien)anteil am Gesamterbe 50 % erniedrigt sich der Freibetrag um 50 % auf 6.460.000,00 USD. 
Wäre der US-(Aktien)anteil am Gesamterbe 10 % würde sich der Freibetrag auf 1.292.000,00 USD erniedrigen.

So habe ich es zumindest verstanden. Somit dürften die meisten deutschen Forenmitglieder mit der US-Erbschaftsteuer bzw. Nachlasssteuer nichts zu tun haben. Ich weiß allerdings nicht, ob das nur für Deutsche gilt oder generell für alle in den USA nicht ansässige Nicht-Amerikaner.
Sollte es trotzdem zu einer Besteuerung kommen, weil die Freibeträge überschritten werden gibt es das Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen zwischen USA und Deutschland vom 21.12.2000, so dass die gezahlte Nachlasssteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden kann.

 

Ich weiß nicht, ob ich das alles richtig interpretiere, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass es viel anders ist, weil bestimmt schon viele Depots in Deutschland mit einem US-Aktienanteil größer 60.000 USD vererbt worden sind. Da hätte dieses Thema bestimmt schon größere Wellen geschlagen.

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MeinNameIstHase

Im Verhältnis USA - Deutschland gilt das DBA zu ErbSt und SchSt.

 

Dort regelt Artikel 9 (relevant für Kleinaktionäre ohne wesentliche Beteiligung)
Nicht ausdrücklich erwähntes Vermögen Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und nicht unter Artikel 5, 6, 7 oder 8 fällt, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden ...

 

Artikel 5 regelt unbewegliches Vermögen

Artikel 6 regelt Betriebsvermögen/Betriebsstätten

Artikel 7 regelt Schiffe, Flugzeuge

Artikel 8 regelt Beteiligungen an Personengesellschaften

 

Besonderheiten gibt es für Personen mit US Nationalität und ehemalige US-Ansässige. Ebenfalls besondere Regeln gibt es, wenn der Erblasser/Schenker Deutscher bzw. in D ansässig war, während die Erben ausgewandert sind. Siehe dazu Artikel 11 des DBA oder frag' einen Spezialisten. Selbst der durchschnitt. StB wird sich da nicht besonders auskennen.

 

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spacefed

durch Zufall bin ich auf das Thema aufmerksam geworden und hab daraufhin diesen Thread gefunden.

 

@Stockinvestor dein Link ist interessant, allerdings habe ich kein Datum wann er geschrieben wurde gefunden. Es wird darin jedoch von 2026 gesprochen, also wird er recht aktuell sein. Auch gibt es für den Abschnitt mit der Berechnung die du auch zitiert hast keinen Verweis auf die Quelle. Das habe ich so noch nirgends anders gelesen (was natürlich nichts heißen muss), wiederspricht sich aber mit dem was @MeinNameIstHase geschrieben hat.

Diesen Artikel habe ich gefunden (englisch)
Estate_Taxation_of_Nonresident_Germans_in_the_US

hier steht auf Seite 3, oben links

Zitat

Assets Subject to U.S. Estate and Gift Tax under the German-US Treaty As we have seen above, the U.S. taxes certain assets of nonresident aliens. The U.S.-German treaty improves the status of an alien domiciliary of Germany. Under the U.S.-German treaty, only the following assets of an alien domiciliary of Germany can be taxed by the U.S.: immovable property, business property of a permanent establishment, ships and aircraft and interest in partnerships. Any other property of an alien domiciliary of Germany can only be taxed by Germany. Such property includes cash, tangible personal property, debt obligations situated in the U.S. and shares of stock in U.S. corporations

Was dem entspricht was im von MeinNameIstHase verlinkten Doppelbesteuerungsabkommen zischen BRD-USA steht.

 

Da beide Versionen in meinem Fall bisher ;) zu keiner zuätzlichen US Steuer führen werden, lege ich das Thema erst mal auf die "Watchlist". Wenn jemand noch einen Link zu einem Gesetzt/ offiziellen Text hat der diese US-Freibeträge für Deutsche beschreibt wäre das interessant.

Grüße

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Stockinvestor
vor 42 Minuten von spacefed:

 

@Stockinvestor dein Link ist interessant, allerdings habe ich kein Datum wann er geschrieben wurde gefunden. Es wird darin jedoch von 2026 gesprochen, also wird er recht aktuell sein. Auch gibt es für den Abschnitt mit der Berechnung die du auch zitiert hast keinen Verweis auf die Quelle. ......

Meine Zahlen sind deshalb etwas anders, weil der Autor (siehe Link) seine Seite mittlerweile mit den neuesten Zahlen für 2026 angepasst hat. Der Freibetrag ist wohl von 12.920.000,00 USD auf 15.000.000,00 USD gestiegen.
Mein Rechenbeispiel gilt für 2023, weshalb ich die ahreszahl extra fettgedruckt hatte und sollte zeigen, dass die Freibeträge so hoch sind, dass es den Normalo nicht berühren dürfte.
Das Rechenbeispiel steht im Text selbst. Ich hatte das nur noch mal hervorgehoben, weil der Text doch recht lange ist. Wenn im Doppelbestuerungsabkommen zwischen BRD und USA man da noch besser gestellt ist, um so besser.

Ob man Erbschaftssteuer für US-Aktien über 60.000 USD an die USA zahlen muss, die Frage (Gerücht) habe ich zum ersten mal von einer in der Schweiz lebenden Deutschen gehört. Die Schweizer hätten kein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA.
Für die Schweizer dürfte dann obiges gelten.

 

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spacefed

War kein Vorwurf an dich und das mit den Zahlen hatte ich grundsätzlich verstanden. Ich meinte, dass diese Regelung von der, der Autor (der Anwalt) in dem Link spricht von Ihm nicht mit einer Quelle hinterlegt ist wo diese Art der Berechnung beschrieben wird. So eine Quelle würde mich aber interessieren um es besser einordnen/ verstehen zu können.
Diese prozentualen Anteile der US Assets vom Gesamtweltportfolie des Erbes zu berechnen steht ja im Wiederspruch zur DBA zwischen D-USA in der es heißt, dass es (siehe PS) alles was nicht unter Artikel 5, 6, 7 oder 8 fällt nur von dem Staat in dem der steuerlichen Wohnsitz liegt besteuert werden kann. In unserem Fall Deutschland.
Ich sehe das wie du, dass die große Mehrheit damit bedient sein sollte und wenn nicht muss man halt ein paar Gewinne abschöpfen und in gute Firmen wo anders auf der Welt investieren bevor man die Schwelle überschreitet. Der Vollständigheit halber würde mich die Quelle des Anwalts aber trotzdem interesieren.

Die 60k$ gilt für die ganze Welt, außer die Länder haben ein DBA welche das anders regelt, oder nicht, wie du am Beispiel Schweiz gesagt hast. Grundsätzlich müsste das jeder für sein Land prüfen. Ich bin zum Beispiel über einen Beitrag eines Neuseländers auf Reddit auf das Thema aufmerksam geworden. Um das Thema für die D-A-CH Region rund zu machen müsste jetzt noch jemand aus Österreich schreiben. Arg viel mehr werden aufgrund der Sprache hier nicht mitlesen.

 

Bei einer in der Schweiz lebenden Deutschen Statsangehörigen mit US-Aktien könnte das ganze nochmal komplizierter sein, aber das ist ein anderes Thema.

 

PS: Ich habe den Teil des Artikels nochmal gelesen. Dort wird vom Nachlass gesprochen, dass können auch Dinge sein die unter DBA D-USA Artikel 5, 6, 7 oder 8 (Schiffen, Flugzeuge usw.) fallen. Wahrscheinlich wird dafür diese Berechnung verwendet. Das steht dann doch nicht im Wiederspruch zur DBA, dass alles was nicht unter Artikel 5, 6, 7 oder 8 fällt ausgenommen ist. Mein Fehler, hätte gründlicher lesen sollen. Ich hatte das in dem Artikel immer gleich auf Aktien bezogen.

 

PPS: Ich hab jetzt die DBA nochmal angeschaut und denke ich hab es gefuden.

Option B wäre kleiner 60k und option A ist die Berechnung 

Zitat

Artikel 10 Abzüge und Befreiungen
(5) Bei der Festsetzung der von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Erbschaftsteuer wird auf den Nachlass eines Erblassers (der nicht Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist), der im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte, ein Anrechnungsbetrag in Höhe des größeren der folgenden Beträge gewährt:
a) des Betrags, der das gleiche Verhältnis zu der nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika auf den Nachlass eines Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika gewährten Anrechnung ergibt wie der Wert des Teils des Bruttonachlasses des Erblassers, der sich im Zeitpunkt seines Todes in den Vereinigten Staaten von Amerika befindet, zu dem Wert des gesamten Bruttonachlasses des Erblassers, ungeachtet dessen, wo er sich befindet; oder

b) der Anrechnungsbetrag, der nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika auf den Nachlass einer nicht ansässigen Person gewährt wird, die kein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist.

Ich fass es nochmal zusammen

Nachlass USA enthält Artikel 5, 6, 7 oder 8 -> Besteuerung laut Artikel Link/ DBA Artikel 10 Absatz 5

US Aktien nach DBA nur in Heimatland (bei uns Deutschland) zu versteuern DBA Artikel 9

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