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gordon_gekko

Wird Verlustvortrag aus Werbungskosten aus dem Studium durch Kapitalerträge größer als Pauschbetrag geschmälert? - auch bei NV-Bescheinigung?

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MeinNameIstHase

Orca,

das hängt vom Einzelfall ab, ob du erklärungspflichtige Einkünfte hast.

 

Eine NV-B wird vom FA nur ausgestellt, wenn man mit seinen Einkünften unterhalb des Grundfreibetrags bleibt, was regelmäßig heißt: Keine Einkünfte als Arbeitnehmer, aus selbstständiger Arbeit usw. jenseits des Grundfreibetrags (sprich 9984,- im Jahr). Die Idee der NV-B ist ja, dass man keine Steuererklärung abgeben muss (aber trotzdem darf).

 

Du hast 4 Jahre Zeit eine freiwillige Steuererklärung nachzureichen. Die Frist für 2017 beginnt mit Ablauf von 2017 und endet somit mit Ablauf 2021. Die Finanzämter schließen ihre Briefkästen genau um 24h an Sylvester. Man wundert sich, wie viele da noch um 23h vorfahren und was einwerfen. Danach kannst du zu Deinen Gunsten nichts mehr erklären. Zu Deinen Gunsten ist auch ein Null-Bescheid, der Verlustvorträge für nachfolgende Jahre feststellt oder gar Erstattungsfälle.

 

Zu Gunsten des FA besteht eine allg. Berichtigungspflicht aus §153 AO. D.h., wenn du "erkennst" (oder hättest erkennen müssen), dass du Steuern zahlen musst, sonst wird's spätestens ab dem "Erkennen" eine Hinterziehung. Hat man bislang keine St-Erklärung abgegeben, heißt "Berichtigen" in der Praxis, dass man eine abgibt. Erkennst du das innerhalb der normalen Abgabefristen für die ESt-Erklärung, ist es keine Berichtigung, sondern die normale Frist zur Abgabe der ESt-Erklärung (Stichwort Pflichtveranlagung).

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Orca82001
vor 43 Minuten von MeinNameIstHase:

erklärungspflichtige Einkünfte hast.

Eigentlich nicht, hatte in den Jahren einen Minijob und wenn Kapitalerträge, dann in allen Jahren, auch dem der NVB stets eine Summe unter dem Grundfreibetrag.

 

Die Erklärung für 2017 habe ich jetzt eingereicht.

 

Nehmen wir Mal an, dass ich 2019 Werbungskosten von 3k€ gehabt hätte, sonst nur den Minijob, den ich ja nicht angeben brauch und zusätzlich noch 700€ Kapitalerträge. Die 700€ müsste ich zwar nicht versteuern aber von den Werbungskosten abziehen, richtig?

Sprich, für das Jahr hätte ich einen Verlustvortrag von 2,3k€ oder?

 

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beamter97
Am 31.3.2017 um 14:18 von Taxadvisor:

Wenn dann jährlich nur EUR 801 KAP-Einkünfte erzielt werden, werden diese mit dem FB verrechnet, es fällt keine Abgst an und der Verlust wird nicht geschmälert.

hast du das sinnentnehmend gelesen?

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Orca82001

Verstehe ich nicht wieso Kapitalerträge bis zum Freibetrag keine Einkünfte darstellen sollen.

Heißt wenn ich 2020 dann 5.000€ Kapitalerträge hatte, auf die ich keine Steuer zahlen brauch/te wegen des Grundfreibetrags, dass 

 

A) 5.000€ meine Werbungskosten vermindern

B) 4.199€ meine Werbungskosten vermindern

Oder

C) keine Kapitalerträge den Werbungskosten gegenüber stehen, weil es eben Grund-"Freibetrag" heißt

 

Oder meinst du, dass sich der Verlustvortrag aus vergangenen Jahren nicht durch neue Kapitalerträge mindert

ABER die Kapitalerträge egal welcher Höhe, immer die im gleichen Jahr anfallenden Werbungskosten mindern

 

Ich dachte ich würde das easy hinbekommen, gerade weil wir im Studium auch Steuern hatten, gut nur ein Semester, aber das war dann wohl sehr naiv von mir

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hi orca82001

 

B) sofern du von der Günstigerprüfung Gebrauch machst. (just my two cents: Lieber den Spatz in der Hand ...)

C) sofern du von der Günstigerprüfung nicht Gebrauch machst. Aber dann hast du 4199 Kapitalerträge, die versteuert werden müssen mit 25% zzgl. Soli, KiSt.

 

Denk daran, dass du einerseits Kapitalerträge auch Einkünfte aus Kapitalvermögen genannt (Anlage KAP) hast, auf der anderen Seite Zweit-Studium-WK, die unter die Einkunfstart "aus nichtselbstständiger Arbeit" erfasst werden (Anlage N).

 

Die ESt wurde erfunden, damit Vater Staat damit Geld einsammeln kann. Du hast 5000 Kapitalerträge ... kannst Dich also nicht beschweren, wenn diese nach Abzug des Sparerpauschbetrags Deine Studentenverluste auf der Ebene zwischen Gesamtbetrag der Einkünfte und zu versteuerndes Einkommen bzw. Einkommen in späteren Jahren Dein Einkommen mindern.

 

Ich empfehle, dass du dich im Netz mal schlau machst, wie das dt. Einkommensteuerrecht aufgebaut ist. Fang z.B. mit 
https://de.wikipedia.org/wiki/Einkommensteuer_(Deutschland)#Ermittlung_der_individuellen_Steuerlast

an. Als Student kennst du sicher das selbständige Erarbeiten von Themenfeldern. Die Uni hat sicher eine Bibliothek mit weiterführender Literatur. Der Lehrstuhl für Steuerrecht sicher ausgiebige Skripte.

Wichtig für dich im Berechnungsschema sind die Einkunftsarten (WK gehören immer zur Einkünfteermittlung einer bestimmten Einkunftsart), die Verlustverrechnung und die Sonderausgaben (die keine WK sind).

 

Tricky im Schema ist die Verlustfeststellung nach §10d Absatz 4 EStG. Aber such mal in §10d EStG nach den Schlüsselwörtern, wie z.B. negative Einkünfte oder Gesamtbetrag der Einkünfte. Und denk auch an §10d Absatz 1 Satz 5 EStG, wenn du keinen Verlustrücktrag haben willst.

 

Steuerrecht ist nicht "easy", sorry. Dafür ist es zu alt, wurde von zu vielen Regierungen zu oft mit dem Argument "es gerechter zu machen" angepasst und von noch mehr schlauen Leuten ausgereizt, die dazu notfalls den Rechtsweg nutzten. Zu jedem Halbsatz im EStG gibt es in den einschlägigen Kommentaren seitenweise Hinweise, warum, wieso und was übersehen wurde oder wie man vermeidet, dass er zur Anwendung kommt.

 

Schlüsselwörter habe ich fett gemacht. Don't mess up with key words.

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Orca82001

Ich werde mich noch weiter mit dem Thema auseinandersetzen (müssen). In jedem Fall Vielen Dank für die vielen Hinweise! 

 

Ich denke ich werde für '17, '18 und '19 den Verlustvortrag hinbekommen. Die Frage ist dann wie es für's Jahr 2020 aussehen wird. Wie ich es Stand heute verstanden habe, wäre eine Steuerklärung für mich freiwillig, da sich die Sache seit Bewilligung der NVB nicht verändert hat. Eine Erklärung für 2020 würde auf jeden Fall meinen Verlustvortrag reduzieren. Solange ich nicht aufgefordert werde, reiche ich dann keine Erklärung ein. Wobei ich das nicht ganz verstehen kann, das Finanzamt weiß über die Situation ja Bescheid...

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MeinNameIstHase
vor 16 Stunden von Orca82001:

Wie ich es Stand heute verstanden habe, wäre eine Steuerklärung für mich freiwillig, da sich die Sache seit Bewilligung der NVB nicht verändert hat.

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bei vorhandenem Verlustvortrag aus dem Vorjahr ergibt sich schon aus §56 Satz 2 EStDV.

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