Actionic März 30, 2017 Hallo zusammen, weiß jemand etwas, wie mit dem SpinOff von Paypal und Ebay zu verfahren ist? Beim Split wurden die eingebuchten Paypal-Anteile so gehandhabt, als seinen sie komplett ein Kapitalertrag. Ich habe also 0,5 *25% Kapitalertragssteuer auf meine uersprüngliche Ebay-Position gezahlt, die ich erst ein paar Tage vorher gekauft habe und halte die beiden Aktien bis heute noch. Die Nachfrage bei der Bank damals (DAB) ergab, dass ich es mir über die Steuererklärung wiederholen kann. Dieses Wiederholen bereitet aktuell Konfusion. Der Steuerberater meint, ich sollte eine Bescheinigung nach §20 Abs. 3a EStG bekommen. Die (jetzt) Consorsbank stellt mir aber keine brauchbare Bescheinigung aus, da zusammengefasst "alles korrekt gelaufen ist". Gibt es vielleicht jemanden, der die Prozedur schon hatte? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor März 30, 2017 vor 17 Minuten schrieb Actionic: Hallo zusammen, weiß jemand etwas, wie mit dem SpinOff von Paypal und Ebay zu verfahren ist? Der Steuerberater meint, ich sollte eine Bescheinigung nach §20 Abs. 3a EStG bekommen. Eine Bescheinigung nach § 20 Abs. 3a EStG kann/darf nicht erstellt werden, da auf Bankebene kein "Fehler" passiert ist. Die steuerliche Behandlung ist - anders als bei HP - (noch) nicht durch ein BMF-Schreiben geklärt. Die Argumentation in der Steuererklärung sollte über § 20 Abs. 4a Sätze 5 bzw. 7 EStG laufen. Bei Dir kommt es dabei aber "nur" zu einer Verschiebung. Jetzt sind die Paypal-Aktien mit Anschaffungskosten in Höhe der Dividende eingebucht. Bei Korrektur über die Steuererklärung wäre dann in voller Höhe des Verkaufserlöses Kapitalertrag anzusetzen. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Actionic April 14, 2017 Danke für die Antwort. Habe es leider noch nicht vollständig verstanden mit der Verschiebung: Ich habe ja nichts verkauft. Wieso ist "in voller Höhe des Verkaufserlöses Kapitalertrag anzusetzen" ?? Mal ein Zahlenbeispiel, damit es nicht zu konfus ist: 1) Kauf Ebay 2000€ 2) Split in Ebay 1000€ und Paypal 1000€ abzgl. KapSt (-250€) Es verbleiben Ebay 1000€ und Paypal 750€ Was kann jetzt passieren, um die ca. 250€ zurückzuerhalten? Die Paypal Aktien sind so eingebucht, als wäre der gesamte Wert ein Kapitalertrag. Selbst wenn ich die anschließend verkaufe, habe ich diesen "falschen Betrag" bezahlt. Bzgl des relevanten Gesetzes fällt es mir schwer zu verstehen, was hier zutreffend ist. Habe hier mal unterstrichen. In meinem Depot sind für Paypal keine Anschaffungskosten von 0 angesetzt, sondern nach obigem Beispiel von 750€. (4a) 1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/434/EWG anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. 3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend. 4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. 5Werden einem Steuerpflichtigen Anteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 zugeteilt, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, werden der Ertrag und die Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0 Euro angesetzt, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. 6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen. 7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor April 16, 2017 Verkauf Ebay zu 1.000 = Verlust aus Aktien 1.000, Verkauf Paypal zu 1.000 = Gewinn Null. Wenn genügend Aktiengewinne vorhanden sind, erfolgt eine Verrechnung. Die 1. (Satz 5) Alternative wäre, Verkauf Ebay 1.000 = Verlust aus Aktien 1.000, Verkauf Paypal zu 1.000 = 1.000 Gewinn. Unmittelbare Verlustverrechnung. Die 2. (Satz 7) Alternative wäre, Verkauf Ebay 1.000 = Gewinn Null, Verkauf Paypal zu 1.000 = Gewinn Null Im Ergebnis kommt bei Neubestand (entsprechende Verlustverrechnung vorausgesetzt) immer das gleiche heraus. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Actionic April 17, 2017 Ich kann doch aber PayPal nicht zu 1.000 verkaufen, da bereits 250,- abgezogen sind. Verkauf Ebay zu 1.000. (1.000 Verlust) Verkauf Paypal zu 750 (Gewinn 0,-) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dominik.S Januar 8, 2018 Liebe Leidensgenossen, seit nunmehr mehr als zweieinhalb Jahren vertröstet mich das Finanzamt mit der Auskunft, der Vorgang befinde sich "auf Bundesebene in Klärung". Da ich die eBay-Aktien vor Einführung der "Abgeltungssteuer" gekauft habe, kommt es für mich leider nicht nur zu einer zeitlichen Verschiebung des Anfalls der Steuer, weil die Möglichkeit entfällt, dem vermeintlichen "Gewinn", der bei Einbuchung der PayPal-Aktien als steuerpflichtiger Ertrag (Sachdividende) behandelt worden ist, den Kursverlust der eBay-Aktien (bzw. einen entsprechend niedrigeren Gewinn derselben) gegenzurechnen. In der in Anlage angefügten Übersicht habe ich versucht, den Sachverhalt anschaulich darzustellen. Meine Frage an die ebenfalls von der Problematik Betroffenen: Sind in der Klärung der steuerlichen Behandlung der Angelegenheit vom BMF noch "Lebenszeichen" zu erwarten? Etwa im Sinne eines BMF-Schreibens an die obersten Finanzbehörden der Länder analog zur Behandlung der Kapitalmaßnahme von Google Inc. im April 2014, Geschäftszeichen IV C 1 - S 2252/09/10004 :003? Ich habe in dieser Angelegenheit zunächst Antrag auf Erstattung der Kapitalerstragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO eingelegt und die meine depotführende Bank darum gebeten, ihrerseits Einspruch bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt einzulegen. Beides bislang ohne Erfolg, so dass ich zuletzt Einspruch gegen meinen Einkommensteuerbescheid 2015 eingelegt habe, um diesen "offen zu halten". Wie behandelt Ihr die Angelegenheit? Vielen Dank und beste Grüße Dominik Schultheiß 2017-06-01 - Gesamtübersicht - Vergleich steuerl. Auswirkungen Entflechtung (Spin-Off).pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dominik.S Januar 9, 2018 Ein kleiner Nachtrag: Heute erhielt ich vom BMF, bei dem ich ebenfalls direkt angefragt habe, ob man mir ein Aktenzeichen mitteilen oder einen Zeithorizont, bis zu dem man die Prüfung des Vorgangs abgeschlossen haben möchte, die Antwort: "Dass im Bundesministerium der Finanzen eine weitere Prüfung der Kapitalmaßnahme eBay/PayPal aussteht, ist eine Fehlinformation. Ich werde Ihre Nachricht dem bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat mit der Bitte um Kenntnisnahme weiterleiten, damit eine zügige Bearbeitung erfolgen kann". Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich der Einzige bin, bei dem die Konstellation vorliegt, dass die eBay-Aktien bereits vor Einführung der "Abgeltungssteuer" gehalten worden sind, was dazu führt, dass es im Ergebnis der fehlerhaften Behandlung der PayPal-Aktien als "Sachdividende" nicht nur zu einer (zwar ebenfalls ärgerlichen, aber verschmerzbaren) zeitlichen Vorverschiebung der Steuerlast kommt, sondern zu einer enteignenden und damit gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßenden Substanzbesteuerung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oneindia Oktober 12, 2018 Hallo Dominik Schultheiß, darf ich hier nochmals nachfragen: Sagt das BMF, dass hier gar nichts mehr geprüft wird? M.W. ist eine Klage anhängig und mein Steuerberater sagt auch, dass der Fall erst noch entschieden werden muss. Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe, Otto Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Oktober 15, 2018 · bearbeitet Oktober 15, 2018 von MeinNameIstHase Moin, seinerzeit wurde Paypal aus Ebay abgespalten und Dir separat eingebucht. Der Zugang der Paypalaktie wurde bei Dir als Sachdividende besteuert. Ich persönlich sehe die Rechtslage da zwar anders**, aber wenn dem damals so war, so wird man beim Verkauf von Ebay und von Paypal spiegelbildlich zur damaligen Behandlung die Veräußerungsgewinne ermitteln. Und zwar etwa so: Ich glaub man bekam für eine Ebay (alt) eine Paypal-Aktie zugeteilt. 2014 Kauf Ebbay für ~35 USD (Schätzwert) 2014 Spin-Off Ebay/Paypal: Neueinbuchung Paypal - Je Paypalaktie wird eine Sachdividende von (ich muss jetzt raten) 32 USD angenommen. ... Annahme 2018 Verkauf Ebay für 35 USD 2018 Verkauf Paypal für 80 USD Veräußerungserlös bei Verkauf Ebay = 35 / 1,16 (Wechselkurs 2018) = 30 Euro Anschaffungskosten = 35 / 1,28 (Wechselkurs 2014) = 27 Euro Gewinn Ebay = 3,- Euro Veräußerungsgewinn bei Verkauf Paypal: 80 USD / 1,16 = 69 Euro Anschaffungskosten (=Sachdividende): 32 USD/ 1,28 = 25 Euro Gewinn= 54 Euro ... war die "Sachdividende" in 2014 = 0, so sind auch die AK der Paypal mit 0,- anzusetzen ... (Kann ja sein, dass jemand das erfolgreich so beim FA bzw. seiner Bank durchgesetzt hat.) ** Ich sehe im Spin-Off eine Realteilung, da beide Firmen originär in einem Konzern vereint waren und zusammen groß wurden. Ein weiteres Indiz ist, dass auch in den USA keine Dividendenbesteuerung fällig wurde. Für Steuerpflichtige ist die Vorgehensweise der Depot-Bank bzw. was in den Datensätzen der Firma WM-Mitteilungen (die idR für Depotbuchungen aller Art bei der Depotbank herangezogen werden) steht, letztlich nicht bindend. Wurde 2014 KapErSt aus Sachdividende einbehalten, so hätte man 2014 die Möglichkeit gehabt, dies im Rahmen einer Steuererklärung zu ändern. Wichtig für diejenigen, die Ebay seinerzeit in einem ausländischen Depot gehalten haben: Die Bank hat 2014 dann keine Sachdividende besteuert (als ausl. Bank darf sie ja auch nicht). Dann durchforstet man die Splittingverträge (in den USA, auf Englisch) durch und fahndet nach den Bewertungen der Ebay vor der Teilung und Paypal bei Teilung. Im gleichen Verhältnis wären dann die damaligen Anschaffungskosten aufzuteilen (siehe $20 Abs. 4a Satz 7 EstG). Andernfalls setzt man mangels Aufteilungsmaßstab 0,00 für Paypal und die gesamten AK von 2014 beim Verkauf der Ebay an. Obige Zahlen zum Dollarkurs und zu den Aktienkursen (NASDAQ) habe ich jetzt frei gewählt um dem Beispiel etwas Futter zu geben. Sie sind mit den tatsächlichen Werten, aus den Abrechnungen ersichtlich, zu ändern. Werbungkosten bei Verkauf/Kauf habe ich aus Vereinfachungsgründen weggelassen. Dito Werbungskosten des Splittings selbst (=WK Anschaffung Paypal). ---- Das Beispiel bekommt eine völlig neue Wendung, wenn man Ebay vor dem 1.1.2009 gekauft hatte. Teil man die Rechtsauffassung einer "Realteilung", dann ist sowohl der Verkauf von Ebay, als auch der Verkauf von Paypal inzwischen steuerfrei. Denn dann gilt für beide: Anschaffung war vor dem 1.1.2009 und es gilt die Rechtslage vor 2009. Die Behandlung als Sachdividende bzw. die "Nicht-Behandlung" muss man allerdings in der Steuererklärung 2014 durchsetzen, was ein anderes Thema ist. Das ist ähnlich der Abspaltung von Siemens/Osram, nur das nicht das dt. UmwG angewandt wurde, sondern halt US-Recht. Für die Aufteilung der Anschaffungskosten gilt dann ebenfalls "altes Recht". Entweder hat man die Zahlen aus den Spin-Off-Verträgen oder nimmt den Eröffnungskurs der Paypal und den Schlusskurs der Ebay (vor dem Spin-Off) für die Bewertung: Z.B. letzter Kurs Ebay = 40, Eröffnung Paypal 32 (Umtausch 1:1). Dann heißt das: Paypal wird mit 32, Ebay (alt) zu 40 bewertet. Im gleichen Verhältnis werden die AK aus z.B. dem Jahr 2007 (Kauf Ebay zu 25) dann aufgeteilt: Paypal also mit 25 * 32/40 = 20, Ebay (neu) mit 5 (Rest aus 25 minus 20). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oneindia Oktober 15, 2018 Hallo an das Forum, kann man hier nochmals als Privatperson beim BMF anfragen? Prüfen die gar nicht mehr? Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe, Otto Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Oktober 15, 2018 · bearbeitet Oktober 15, 2018 von MeinNameIstHase Korrektur: Spin-Off Paypal war 2015 zu den Kursen seinerzeit fand ich: https://www.finanzen.net/nachricht/aktien/PayPal-IPO-PayPal-Aktie-startet-mit-erfolgreichem-Boersengang-durch-4427733 Ebay-Schluss vor Abspaltung-Paypal war demnach 66,29 Dollar (17.07.2015), Paypal wurde mit 38,39 Dollar bewertet. (Freitag 17.7.2015). Somit macht Paypal 57,9% aus. Hier ist der Link zum Spaltungsvertrag von Ebay/Paypal (hinterlegt bei der US-Börsenaufsicht SEC) https://www.sec.gov/Archives/edgar/data/1065088/000119312515240245/d944939dex21.htm @otto: Der Verfahrensweg ist grundsätzlich: Du fragst beim örtl. FA an. Diese halten Rückfrage intern. Vielleicht kommt ja noch ein Schreiben des BMF zum Komplex Ebay/Paypal oder eine Gerichtsentscheidung wird dazu veröffentlicht. Für Dich maßgebend ist zunächst die Entscheidung des lokalen FA zu Deiner Steuererklärung. Eventuell musst du diese und vor allem die von 2015 (Sachdividende oder nicht) per Einspruch offen halten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oneindia November 25, 2020 Es sieht grundsätzlich sehr gut aus, wenngleich das nun letztinstanzlich beim BFH liegt: https://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/2020/06/30/keine-steuerpflichtige-sachausschuettung-durch-zuteilung-von-aktien-beim-spin-off/ Frage, die ich noch habe: Wären dann bei einem positiven Urteil im Sinne einer KEST-freien Abspaltung die Paypal-Aktien auch abgeltungssteuerfrei (wie die eBay Aktien), weil die eBay Aktien vor 2009 gekauft wurden? Oder würden die dann abgeltungssteuerpflichtig sein, während eBay abgeltungssteuerfrei ist? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oktavian November 25, 2020 Ist das auch relevant für den Kraft-foods spin-off: https://www.mondelezinternational.com/Investors/Stock/Spin-Off-Information ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase November 25, 2020 Hallo oktavian, jeder Spin-Off muss individuell gecheckt werden. Ich täte einen eigenen Thread aufmachen, wenn es da nicht schon einen gibt. (Kurz: Es gibt da Ähnlichkeiten beim Kraft-Spin-Off, stecke da aber nicht drinne). @oneindia Wenn es sich um eine Abspaltung im Sinne von §20 Absatz 4a Satz 7 EStG handelt, dann gilt für die zugeteilten Paypalaktien das Anschaffungsdatum der ursprünglichen Ebay-Aktien (siehe §20 Absatz 4a Satz 1 EStG: ... dann treten...die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile ...). Ich halte es für sinnvoll, diese Rechtsauffassung zu vertreten, notfalls dafür zu streiten. Nebeneffekt, falls Ebay ursprünglich vor 2009 gekauft wurde: Sowohl der Verkauf Ebay-Aktien als auch der Verkauf der Paypal-Aktien wäre steuerfrei (siehe Übergangsregel für Altbestände in §52 Absatz 28 Satz 11 EStG) Aber immer an die FiFo-Regel denken, wenn man in den Jahren Aktien dazu gekauft hatte. Da macht es Sinn, vor einem geplanten Teilverkauf den Bestand in zwei Depots aufzuteilen und sich dann zu überlegen, ob man den steuerpflichtigen Teil oder den steuerfreien Teil verkaufen möchte. Falls die Bank den Paypal-Verkauf besteuert hat, nachdem sie schon 2015 die Zuteilung der Paypal als Sachdividende erfasst hat (und somit folgerichtig die Anschaffung aus Sachausschüttung auf 2015 datiert), korrigiert man diesen Veräußerungsgewinn am einfachsten per Steuererklärung im Jahr des Verkaufs. Die Besteuerung der Sachdividende seinerzeit in 2015 hätte man allerdings in der Steuererklärung 2015 korrigieren müssen. Das sind zwei unterschiedliche Sachverhalte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oneindia November 25, 2020 Wunderbar @MeinNameIstHase dann habe ich alles richtig gemacht: 2015 Einspruch erhoben (Fall wird ja wohl bald geklärt) und auch beim Paypal verkauf jetzt erhebe ich Einspruch. Danke für die supernette und kompetente Antwort! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag