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hoffmeij

Hat jemand Erfahrung mit §4 BetrAVG, Übertragung von BAV?

Empfohlene Beiträge

hoffmeij

Hallo zusammen,

 

ich bin leider nicht juristisch nicht so fit und ich Frage mich ob ich diesen Paragraphen wirklich richtig verstehe. Gibt es ein Recht auf den Übetrag von BAV Kapital bei dem Wechsel eines Arbeitgebers?

 

https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/4.html

 

Wenn ich den Paragraphen richtig verstehe habe ich einen Rechtsanspruch auf den Übertrag meines bestehenden Anspruchs auf meinen neuen Arbeitgeber. Denn ich habe bei meinem alten Arbeitgeber eine Pensionskasse gehabt.

Mein neuer Arbeitgeber sagt aber, es gibt keine Möglichkeit meinen bestehenden Anspruch zu übertragen. Ich kann den Vertrag nur stillegen und ganz neu anfagen oder privat fortführen. Das ist doch falsch oder?

 

Soweit ich das verstehe kann ich das doch sogar einfordern oder?

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tyr

Ich verstehe das Gesetz so, dass es vom bAV-Durchführungsweg abhängt, ob eine Übertragung möglich ist. Siehe auch:

https://www.verbraucherzentrale.de/betriebliche-altersvorsorge?i=11

 

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer seit 2005 einen Rechtsanspruch auf Portabilität. Das bedeutet, dass er das unverfallbare Guthaben zum neuen Arbeitgeber mitnehmen kann und in einen neuen Vertrag beim neuen Arbeitgeber übertragen darf. Der Rechtsanspruch besteht allerdings nur, wenn der Vertrag 2005 oder später abgeschlossen wurde und die bAV via Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung erfolgt.



[...]

Bei Altverträgen vor 2005 sind Arbeitnehmer hinsichtlich einer Vertragsübertragung bzw. Portierung des Guthabens auf die Kulanz von altem und neuem Arbeitgeber angewiesen ‒ und es kommt auch auf die jeweils vorhandenen Durchführungswege an. So kann die Mitnahme der Ansprüche zum Beispiel daran scheitern, dass der alte Arbeitgeber die Zusage gegeben hat, die betriebliche Rente aus dem laufenden Geschäftsbetrieb zu zahlen. Oder der neue Arbeitgeber bietet den vom Arbeitnehmer gewünschten Weg, zum Beispiel eine Direktversicherung, gar nicht erst an.

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hoffmeij

Ja. Wie geschrieben war der Durchführungsweg Pensionskasse. Abgeschlossen nach 2005. Also sollte meiner Meinung nach ein Recht auf Übertragung bestehen.

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tyr

Welche Begründung nennt denn der AG, dass er vom Gesetz abweichen darf?

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hoffmeij

Keine... "Tut uns leid, ist nicht möglich." Ich weiß aber auch nicht ob ich jetzt gleich großspurig mit dem Paragrapen ankommen sollte... Man ist ja auch neu im Unternehmen.

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tyr

Wie du das freundlich und bestimmt beim neuen AG durchsetzt ist sicher nicht Thema dieses Forums. Ich denke nicht, dass es großspurig ist, wenn du mit angemessenem Ton auf die gesetzliche Vorschrift hinweist und freundlich um Umsetzung dieser Regelung bittest.

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Ramstein
Am 3.3.2017 um 13:06 schrieb hoffmeij:

Hallo zusammen,

 

ich bin leider nicht juristisch nicht so fit und ich Frage mich ob ich diesen Paragraphen wirklich richtig verstehe. Gibt es ein Recht auf den Übetrag von BAV Kapital bei dem Wechsel eines Arbeitgebers?

 

https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/4.html

 

Wenn ich den Paragraphen richtig verstehe habe ich einen Rechtsanspruch auf den Übertrag meines bestehenden Anspruchs auf meinen neuen Arbeitgeber. Denn ich habe bei meinem alten Arbeitgeber eine Pensionskasse gehabt.

Mein neuer Arbeitgeber sagt aber, es gibt keine Möglichkeit meinen bestehenden Anspruch zu übertragen. Ich kann den Vertrag nur stillegen und ganz neu anfagen oder privat fortführen. Das ist doch falsch oder?

 

Soweit ich das verstehe kann ich das doch sogar einfordern oder?

 

Vorbemerkung: IANAL. Aber ich kann lesen. Und in dem Paragraphen steht nirgendwo, dass der neue Arbeitgeber das machen muss.

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tyr

Ich traue mir auch zu, lesen zu können. Da steht verlangen und verpflichtet:

 

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn

1.die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und

2.der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn der ehemalige Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 gewählt hat oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

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hoffmeij

Hallo zusammen,

 

danke für die Antworten. Wie ich das Thema dann durchsetze werde ich dann schon hinbekommen.

Ich war mir nur nicht 100% sicher ob es wirklich verpflichtend ist für den neuen Arbeitgeber. Es liest sich so aber die vehemente Ablehnung hat mich einfach verunsichert. Ich habe mit mehreren Personen gesprochen die alle gesagt haben ein Übertrag ist völlig unmöglich und sowas sei Ihnen sowieso noch nie untergekommen.

 

Die taten irgendwie alle so als wäre ich völlig auf der falschen Spur so etwas anzufragen. Ich habe immer nur privat fortführen oder einstampfen zu hören gekriegt.

 

Aber ich denke dann bin ich ja nicht alleine in der Ansicht, dass der neue AG verpflichtet ist mein Kapital irgendwie wie auch immer in die neue BAV zu übertragen..

 

Danke!

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Ramstein

Leute! Lest doch mal richtig. Falls der neue AG zustimmt (da steht doch einvernehmlich), kann man unter gewissen Voraussetzungen den alten AG zwingen. Aber nirgendwo finde ich, dass der neue AG es machen muss. Oder wo lest ihr das raus?

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tyr

Lies nochmal den Abschnitt oben. Verlangen. Verpflichtet. Muss ich wieder Fett und groß markieren?

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Ramstein
vor 7 Minuten schrieb tyr:

Lies nochmal den Abschnitt oben. Verlangen. Verpflichtet. Muss ich wieder Fett und groß markieren?

 

Du musst gar nichts. Aber es wäre sinnvoll, nicht nur zitierte Teile sondern den ganzen Paragraphen zu lesen. Da steht nämlich auch:

 

Zitat

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

 

 Und wenn das Einvernehmen nicht da ist, dann geht es eben nicht.

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tyr
vor 5 Minuten schrieb Ramstein:

 

Du musst gar nichts. Aber es wäre sinnvoll, nicht nur zitierte Teile sondern den ganzen Paragraphen zu lesen. Da steht nämlich auch:

 

Doch, ich muss dir wieder einmal beim Lesen helfen, obwohl du selber sicher bist, lesen zu können. Dazu ebenfalls: IANAL.

 

Erster Absatz:

Zitat

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

 

Dann folgt Absatz (2), der eine einvernehmliche Regelung zwischen altem AG, neuen AG sowie dem AN ermöglicht. Salopp: wenn alle Parteien sich einig sind KANN man die Übertragung vornehmen.

 

Dann folgt NEBEN der Möglichkeit aus Absatz (2) noch eine weitere Möglichkeit, begrenzt auf bestimmte Durchführungswege. NEBEN. Siehe Absatz (1).

 

Zitat

 

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn

1.die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und

2.der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn der ehemalige Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 gewählt hat oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

 

 

So. Und das ist nebenbei bemerkt genau das, was man auch sonst zu dem Thema an zig verschiedenen Stellen im Netz lesen kann, inklusive der Verbraucherschutzseite, die ich oben verlinkt habe.

 

Reicht das so, oder brauchst du es noch rot markiert? Wie damals beim Flatex-Sparplan, wo du das KAG nicht lesen wolltest. Nervig.

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Ramstein

Es ist zu Unterscheiden zwischen dem "Versorgungsanspruch" an den alten AG, der z.B auch die Anpassungsverpflichtung gemäß § 16 BetrVG beinhaltet und dem Übertragungswert, den der neue AG dann in seine Altersversorgung übernehmen kann, ohne die weiteren Verpflichtungen des alten AG zu übernehmen.

 

Zitat

Wenn ich den Paragraphen richtig verstehe habe ich einen Rechtsanspruch auf den Übertrag meines bestehenden Anspruchs auf meinen neuen Arbeitgeber.

 

Und das heisst, dass es genau diesen Anspruch nicht gibt.

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tyr
vor 4 Minuten schrieb Ramstein:

Und das heisst, dass es genau diesen Anspruch nicht gibt.

 

Halten wir demnach fest: es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf die Übertragung des Übertragungswertes. Wenn man die Höhe des Übertragungswertes und die Bedingungen der neuen bAV kennt kann man dann als AN entscheiden, ob man diese Karte spielt oder nicht: bestehenden Anspruch weiter laufen lassen oder übertragen.

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hoffmeij

Das war vielleicht etwas unklar formuliert aber ja. Es ging mir um die Frage, ob ich das Recht habe den Übertragungswert mitzunehmen oder nicht. Das ist denke ich mit ja beantwortet.  

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