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hund555

Vorzeitiger Renteneintritt - Hinzuverdienst

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hund555

Hallo zusammen,

ab 1.7.2017 kann man ohne Anrechnung an die Rente bis 6300 Euro im Jahr dazu verdienen.

Zählt zum Hinzuverdienst auch Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermietung ?

 

 

Vielen Dank

 

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Kolle

Nein, nur Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, gewerblichen Tätigkeiten, aus Land- und Forstwirtschaft. Kapitaleinkünfte, Pacht, Miete Betriebs- und sonstige Renten zählen nicht zum Hinzuverdienst.

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Maikel
vor 7 Stunden schrieb Kolle:

Nein, nur Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, gewerblichen Tätigkeiten, aus Land- und Forstwirtschaft. Kapitaleinkünfte, Pacht, Miete Betriebs- und sonstige Renten zählen nicht zum Hinzuverdienst.

Danke für die Info.

 

Vielleicht kannst du auch sagen wie das aussieht mit, ich zitiere aus dem EkSt-Bescheid,

"Einkünfte aus Gewerbebetrieb - aus Beteiligungen"?

Das ist mein Anteil an einem geschlossenen Immo-Fonds.

 

Steht getrennt von meiner selbständigen Tätigkeit "... - als Einzelunternehmer".

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Kolle
vor 3 Stunden schrieb Maikel:

Danke für die Info.

 

Vielleicht kannst du auch sagen wie das aussieht mit, ich zitiere aus dem EkSt-Bescheid,

"Einkünfte aus Gewerbebetrieb - aus Beteiligungen"?

Das ist mein Anteil an einem geschlossenen Immo-Fonds.

 

Steht getrennt von meiner selbständigen Tätigkeit "... - als Einzelunternehmer".

 

Dann zählt es zum gewerblichen Einkommen.

 

Die Kriterien gelten für alle sozialversicherungsrechtlichen Dinge, z.B. wenn man in der Krankenkasse der Rentner gesetzlich versichert ist. Wenn die Freigrenze aller anrechnungsrelevanten Einkommen (~140 €) überschritten ist entsteht eine Beitragspflicht für die gesamte Summe, die erst bei der Beitragsbemessungsgrenze ihr Limit findet. Kapitaleinkommen und Mieten werden auch hier nicht angerechnet, wohl aber Betriebsrenten.

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Maikel
· bearbeitet von Maikel
vor 2 Stunden schrieb Kolle:

 

Dann zählt es zum gewerblichen Einkommen.

 

Demnach wäre die Definition nicht wie ursprünglich geschrieben "gewerbliche Tätigkeit", sondern "gewerbliches Einkommen"?

 

Sorry, aber manchmal kommt es auf die genaue Formulierung an. Für mich ist die finanzielle Beteiligung an einem geschlossenen Immo-Fonds keine "Tätigkeit".

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Kolle

Ein Blick in den Einkommensteuerbescheid bringt Klarheit.
Wenn diese Erträge, steuerrechtlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. §20 Abs.1 Nr.4 EStG behandelt werden gelten sie nicht als Arbeitseinkommen.
Liegt aber eine Mitunternehmereigenschaft als Kommanditist (Gesellschafter/stiller Gesellschafter) vor und werden die Einnahmen steuerrechtlich als "Einkünfte aus Gewerbe" behandelt, liegt Arbeitseinkommen vor welches auf die vorgezogene AR anzurechnen ist.

 

Was ich ganz sicher weiß: Erträge (steuerliche Gewinne) aus geschlossenen Wind- und Solarfonds werden auf den Hinzuverdienst angerechnet. Das hat bei einem Bekannten zu einer Rentenminderung von einem Drittel geführt.

 

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Heinkiel

Das Thema mit dem Hinzuverdienst treibt mich auch gerade um. Lt. Auskunft  der RV darf man max. 450,00 Euro pro Monat aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit verdienen. Zwei mal im Jahr darf der Hinzuverdienst das Doppelte also 900,00 Euro betragen. Ich könnte mir vorstellen, das die Kapitaleinkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Hinzuverdienst dazurechnen. Hast du dich mal mit der RV in Verbindung gesetzt??

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Kolle
Am 21.2.2017 um 14:51 schrieb Heinkiel:

Ich könnte mir vorstellen, das die Kapitaleinkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Hinzuverdienst dazurechnen. Hast du dich mal mit der RV in Verbindung gesetzt??

Pacht und Miete zählen nicht zum rentenschädlichen Hinzuverdienst.

 

Klar habe ich mich bei der Deutsche Rentenversicherung gründlich informiert. War aber schon 2009, seit 2014 kann ich rentenunschädlich verdienen so viel ich will.

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