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A_G

Hallo Forum,

 

ich bin auf folgenden Steuertipp aufmerksam geworden:

- Steuererklärung erst vier Jahre später Abgeben z.b. für das Steuerjahr 2016 erst bis spätestens 31.12.2020 abgeben.

- 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs beginnt das Finanzamt Zinsen auf die Rückzahlungssumme zu zahlen, 0,5 % für jeden vollen Monat, also 6 % im Jahr

- Der erhaltene Kapitalertrag muss wieder versteuert werden

 

Hier kann noch nachgelesen werden >>klicken<<.

 

1. Wenn ich steuerhässliche ETFs besitze, kann ich es dann auch so machen?

 

2. Wer von Euch macht seine Steuer so und kann seine Erfahrungen teilen?

 

3. Welche Vor- und Nachteile gibt es, die aus dem Artikel jetzt nicht heraus gehen?

 

 

Die Verzinsung scheint attraktiv zu sein und kann als eine "Festgeld" Anlage gesehen werden.

 

Bitte um Diskussion der Thematik.

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DrFaustus
· bearbeitet von DrFaustus

Toller "Tipp"...

Du bist verpflichtet deine Erklärung bis Mai des folgenden Jahres abzugeben. In der Regel ist eine Verlängerung bis 30.09. kein Problem. Dann hast du immernoch 6 Monate bis der Zinslauf überhaupt beginnt. Gibst du deine Erklärung nicht ab, kann das Finanzamt:

 

- Verspätungszuschlag erheben: bis 10% der festgelegten Steuer (nicht der Erstattung!!!) maximal 25.000 EUR - in Zukunft wohl "nur" noch 25 EUR pro Monat

- Deine Steuer schätzen, und das wird das FA nicht zu deinen Gunsten tun....

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domkapitular

@DrFaustus

Das stimmt so nicht.

Der vom TO vorgeschlagene Tip bezieht sich auf Antragsveranlagung.

 

 

Ich glaube aber nicht, dass jemand, der nicht zur Abgabe der Erklärung verpflichtet ist , so hohe Erstattungen erwarten kann, dass sich das lohnt.

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thaistatos

es steht im Artikel doch klar drin, auf wen die 4 Jahres Frist zutrifft und auf wen nicht.

Ich gebe meine Steuererklärung als Angestellter ohne weitere Einkünfte (Immobilien, Selbstständigkeit, ....) auch erst nach 4 Jahren ab.

 

...

 

 

Ich glaube aber nicht, dass jemand, der nicht zur Abgabe der Erklärung verpflichtet ist , so hohe Erstattungen erwarten kann, dass sich das lohnt.

 

Kommt doch drauf an, was als lohnend angesehen wird.

Z.B. ledige Lehrer mit Arbeitszimmer zu Hause, Riester/Rürup, Fahrtkosten,...

Wenn man ~2000€ zu 3,6% p.a. oder so anlegen kann, warum nicht.

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Holgerli

Ja geht, aber ich denke bei Dir ist Punkt 1.) steuerhässliche ETFs das Ausschlusskriterium

 

Eine Arbeitskollege hat erstmalig letztes Jahr für 2015 (=dem ersten Jahr wo er an "richtig" zu arbeiten fing) die Steuern abgegeben. Daraufhin forderte in das FA auf bis 2011 rückwirkend seine Steuern abzugeben, weil man vermutete dass er Abgabepflichtig gewesen sei und hätte nachzahlen müssen. Das Endresultat war aber, dass er einen hohen 3-stelligen Betrag erstattet kam. Auf die Erstattung der letzten 3 Jahre bekam er dann 6% Guthabenzinsen.

Ab jetzt ist er zur Abgabe verpflichtet. Können die wohl von Amtswegen machen.

 

Persönlich würde ich sehr genau rechnen ob ich das Geld im hier und jetzt nicht besser verwenden kann.

Bauchgefühlmäßig würde ich sagen, dass ab einer 4-stelligen Erstattung pro Jahr ich die Erstattung nehmen würde.

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A_G

Toller "Tipp"...

Du bist verpflichtet deine Erklärung bis Mai des folgenden Jahres abzugeben. In der Regel ist eine Verlängerung bis 30.09. kein Problem. Dann hast du immernoch 6 Monate bis der Zinslauf überhaupt beginnt. Gibst du deine Erklärung nicht ab, kann das Finanzamt:

 

Stimmt so nicht ganz.

Das ganze ist im §169 der Abgabenordnung geregelt >>klicken<<.

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sparfux

Auf Wikipedia ist das mit den Fristen und wann man eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung hat (sprich man nicht 4 Jahre warten darf), recht gut erklärt.

 

Ich denke manch einer könnte das schon machen.

 

Praktisch glaube ich aber auch, dass wenn man das einmal gemacht hat, das FA immer schön Aufforderungen schicken wird, so dass man nicht mehr ein Geld beim FA "anlegen" kann.

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thaistatos

 

 

Praktisch glaube ich aber auch, dass wenn man das einmal gemacht hat, das FA immer schön Aufforderungen schicken wird, so dass man nicht mehr ein Geld beim FA "anlegen" kann.

 

Ich habe mehrere Jahre hintereinander die Erklärung nach 4 Jahren eingereicht, mein Bruder in einer anderen Stadt auch. Da kam nie eine Aufforderung. Wir sind auch beide nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

 

Frage beim Kollegen von Holgerli wäre, ob er normaler Angestellter ist oder ob er auch Nebeneinkünfte hat, die ihn zur Steuererklärung verpflichten.

Blos weil er eine Rückerstattung hat, heißt es ja nicht, dass er nicht sowieso seine Steuererklärung hätte abgeben müssen.

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Taxadvisor

Praktisch glaube ich aber auch, dass wenn man das einmal gemacht hat, das FA immer schön Aufforderungen schicken wird, so dass man nicht mehr ein Geld beim FA "anlegen" kann.

 

Ich habe mehrere Jahre hintereinander die Erklärung nach 4 Jahren eingereicht, mein Bruder in einer anderen Stadt auch. Da kam nie eine Aufforderung. Wir sind auch beide nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

 

Frage beim Kollegen von Holgerli wäre, ob er normaler Angestellter ist oder ob er auch Nebeneinkünfte hat, die ihn zur Steuererklärung verpflichten.

Blos weil er eine Rückerstattung hat, heißt es ja nicht, dass er nicht sowieso seine Steuererklärung hätte abgeben müssen.

 

Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte sind gem. § 46 EStG häufig nicht abgabepflichtig. Wer aber Nebeneinkünfte von mehr als 410 EUR hat oder bei Verheirateten III/V als LSt gewählt hat, muss eine Erklärung abgeben. Da kommt dann auch die Aufforderung und ggfs. Verspätungszuschläge und/oder Schätzung, wenn das nicht abgegeben wird.

 

Die Abgabefrist bestimmt sich nach § 149 AO. Davon zu unterscheiden ist die Festsetzungsfrist nach § 169ff AO. Wer die Abgabefrist verschuldet versäumt, kann zwar bis zum Ende der Festsetzungsfrist noch eine Erklärung abgeben, es kann aber ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (Gesetztsänderung: ist zukünftig zwingend zu erheben!). Bei Erstattungen von Arbeitnehmerveranlagungen wird das aber regelmäßig nicht gemacht.

 

Gruß

Taxadvisor

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Holgerli

Frage beim Kollegen von Holgerli wäre, ob er normaler Angestellter ist oder ob er auch Nebeneinkünfte hat, die ihn zur Steuererklärung verpflichten.

Blos weil er eine Rückerstattung hat, heißt es ja nicht, dass er nicht sowieso seine Steuererklärung hätte abgeben müssen.

 

Der Kollege ist sozialversicherungspflichtig angestellt und von Nebeneinkünften hat er nie erzählt (und ich gehe davon aus, dass er keine hat).

Er ist ledig, war nie verheiratet und hat keine Kinder. Daher gehe ich von Steuerklasse I aus.

Er erzählte halt nur, dass er vom FA aufgefordert wurde auch für 2016 direkt eine zu machen.

 

Die Story mit den Steuern war mal eine nette Geschichte an der Kaffeemaschine. Von daher werde ich mich nicht aus dem Fenster lehnen und gegen Taxadvisor als Profi und thaistatos als Praxisanwender argumentieren.

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sparfux

ausländische thesaurierte Erträge sind definitiv ein Grund für die Erklärungspflicht!

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Baddschkappelui
· bearbeitet von Baddschkappelui

Auf Wikipedia ist das mit den Fristen und wann man eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung hat (sprich man nicht 4 Jahre warten darf), recht gut erklärt.

 

Ich denke manch einer könnte das schon machen.

 

Praktisch glaube ich aber auch, dass wenn man das einmal gemacht hat, das FA immer schön Aufforderungen schicken wird, so dass man nicht mehr ein Geld beim FA "anlegen" kann.

 

Das FA hat weder interesse, noch eine rechtliche Handhabe, beim Standart-Antragsveranlager eine Aufforderung zur Abgabe der St-Erklärung zu schicken. Großartigen Gewinn kann man dabei nicht erzielen. Aber wenn man die 2-3000€ gerade nicht brauch, ist das eine völlig legitime Möglichkeit, einen anständigen Zinssatz einzustreichen... Man sollte sich vorher aber schon absichern, ob wirklich keine Abgabeverpflichtung besteht... Neben den bereits genannten Varianten kann auch der Bezug von Lohnersatzleistungen zu einer Abgabeverpflichtung führen...Dies hat neben der Aufforderung zur Abgabe, Verspätungszuschlägen, möglicherweise auch Zwangsgeldfestsetzungen zur Folge...

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sparfux
· bearbeitet von sparfux

Also bei mir gab es definitiv schon mal den Fall dass ich, damals aus Faulheit, die Steuererklärung sehr spät abgegeben hatte. Ich bekam ein paar k€ Rückerstattung inkl. Zinsen vom FA und sie verlangten danach ein paar Jahre von mir die Abgabe der Steuererklärung. Meist kam die "Erinnerung" irgendwann in August/September.

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Schildkröte

Der gesetzliche Zinssatz von 6 Prozent, mit dem Steuerschulden belegt werden, bleibt – auch wenn er damit deutlich über den Zinssätzen am Markt liegt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden, wie er auf seiner Jahrespressekonferenz in München bekanntgab. Der Fiskus nimmt dadurch jedes Jahr 1 bis 2 Milliarden Euro mehr ein, als wenn er das Geld am Markt anlegen würde.

Hier der vollständige FAZ-Artikel

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phlp112
Am 13.1.2017 um 14:13 schrieb A_G:

Hallo Forum,

 

ich bin auf folgenden Steuertipp aufmerksam geworden:

- Steuererklärung erst vier Jahre später Abgeben z.b. für das Steuerjahr 2016 erst bis spätestens 31.12.2020 abgeben.

- 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs beginnt das Finanzamt Zinsen auf die Rückzahlungssumme zu zahlen, 0,5 % für jeden vollen Monat, also 6 % im Jahr

- Der erhaltene Kapitalertrag muss wieder versteuert werden

 

Hier kann noch nachgelesen werden >>klicken<<.

 

1. Wenn ich steuerhässliche ETFs besitze, kann ich es dann auch so machen?

 

2. Wer von Euch macht seine Steuer so und kann seine Erfahrungen teilen?

 

3. Welche Vor- und Nachteile gibt es, die aus dem Artikel jetzt nicht heraus gehen?

 

 

Die Verzinsung scheint attraktiv zu sein und kann als eine "Festgeld" Anlage gesehen werden.

 

Bitte um Diskussion der Thematik.

Ich mache das seit Jahren so. Wenn du nicht verpflichtet bist eine StE abzugeben, wenn du eine Erstattung in dem Jahr erwartest und wenn du die Liquidität nicht dringend benötigst würde ich immer empfehlen, die vierjährige Festsetzungsfrist auszunutzen. Am Ende des Tages erhältst du ~ 16 - 18 Prozent Zinsen auf den Erstattungsbetrag (allerdings nur auf die Einkommensteuer, nicht auf SolZ und Kirchensteuer). Davon gehen nach aktueller Rechtslage noch KapESt und Solz ab, sodass aber immer noch ca. 12-13 Prozent netto übrig bleiben.

 

Zudem ist noch immer nicht höchstrichterlich entschieden, ob Erstattungszinsen bei Privatpersonen steuerpflichtig sind oder nicht (vgl. BVerfG  - 2 BvR 1711/15). Gegebenenfalls werden diese Zinsen nach einem entsprechenden Urteil als steuerfrei behandelt. Bei Unternehmen unterliegen sie der Steuerpflicht, obwohl etwaige Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen.

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phlp112
Am 13.1.2017 um 18:12 schrieb thaistatos:

 

Ich habe mehrere Jahre hintereinander die Erklärung nach 4 Jahren eingereicht, mein Bruder in einer anderen Stadt auch. Da kam nie eine Aufforderung. Wir sind auch beide nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

 

Frage beim Kollegen von Holgerli wäre, ob er normaler Angestellter ist oder ob er auch Nebeneinkünfte hat, die ihn zur Steuererklärung verpflichten.

Blos weil er eine Rückerstattung hat, heißt es ja nicht, dass er nicht sowieso seine Steuererklärung hätte abgeben müssen.

Bei geringen Nebeneinkünften (Ergebnis < 410 EUR) kann ggfs. eine Steuerpflicht entfallen (§ 46 (2) Abs. 1 EStG)

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