cesc Dezember 27, 2016 · bearbeitet Dezember 27, 2016 von cesc Moin moin, ich habe mich entschieden zum Ende des Jahres aus der Kirche auszutreten. Nun stellt sich für mich die Frage, was das für steuerliche Auswirkung auf vor dem Kirchenaustritt erworbene ETFs hat. Muss ich bei einer einer Veräußerung anteilig Kirchensteuer zahlen? Wenn ja: kann es sich lohnen, die ETFs neu zu erwerben um die Kirchensteuer zu vermeiden? Edit: falls es wichtig ist: Depotwert bei Austritt etwa 8 TEUR DANKE & GRUß cesc Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee Dezember 27, 2016 Muss ich bei einer einer Veräußerung anteilig Kirchensteuer zahlen? Wenn ja: kann es sich lohnen, die ETFs neu zu erwerben um die Kirchensteuer zu vermeiden? Wenn die ersparte Kirchensteuer höher ist als die Summe der Kauf- und Verkaufsgebühren PLUS Spread PLUS evtl. Kursanstiege PLUS Verlust aus der dann nicht mehr erfolgenden "Steuerstundung" , dann bist du finanziell im Plus. Ob es sich "lohnt", wegen ein paar Euro den Aufwand zu treiben, kannst nur du entscheiden. Falls du deinen Freibetrag noch nicht komplett ausnutzt, sieht die Rechnung etwas anders aus. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Dezember 27, 2016 ich habe mich entschieden zum Ende des Jahres aus der Kirche auszutreten. Nun stellt sich für mich die Frage, was das für steuerliche Auswirkung auf vor dem Kirchenaustritt erworbene ETFs hat. Muss ich bei einer einer Veräußerung anteilig Kirchensteuer zahlen? Wenn ja: kann es sich lohnen, die ETFs neu zu erwerben um die Kirchensteuer zu vermeiden? Wenn der Austritt zum 31.12.2016 wirksam wird, löste eine Veräußerung in 2017 oder später keine KiSt mehr aus. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
monopolyspieler Dezember 30, 2016 @Taxadvisor : Das wäre aber unerheblich vom Austrittsdatum. Meines Wissens: Austritt im Dezember - volle Kirchensteuerpflicht im laufenden Kalenderjahr Austritt bis November- anteilig nach Monaten Wobei es bei den Banken so läuft, das selbst nach einer Anlassabfrage die Kirchensteuer abgeführt wird, wenn bereits im selben Jahr Kapitalertragssteuer/Kirchensteuer angefallen ist. Rückholung nur über Steuererklärung. Für das Folgejahr wird dann entsprechend der Kirchenaustritt berücksichtigt. . Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Dezember 30, 2016 @Taxadvisor : Das wäre aber unerheblich vom Austrittsdatum. Meines Wissens: Austritt im Dezember - volle Kirchensteuerpflicht im laufenden Kalenderjahr Austritt bis November- anteilig nach Monaten Wobei es bei den Banken so läuft, das selbst nach einer Anlassabfrage die Kirchensteuer abgeführt wird, wenn bereits im selben Jahr Kapitalertragssteuer/Kirchensteuer angefallen ist. Rückholung nur über Steuererklärung. Für das Folgejahr wird dann entsprechend der Kirchenaustritt berücksichtigt. . Die KiStG sind Ländersache, ich hatte im Kopf, dass in einigen Gesetzen drin steht, dass erst mit Ablauf des nächsten vollen Monats die KiSt-Pflicht endet ("Reuemonat"). Dann würde der Austritt erst zum 31.01.2017 wirksam. Ich weiß nicht, ob das noch so ist bzw. in welchen Bundesländern. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
monopolyspieler Dezember 30, 2016 · bearbeitet Dezember 30, 2016 von monopolyspieler Ich glaube, den Reuemonat einiger Bundesländer gibt es seit den Änderungen 2015 nicht mehr. Abgesehen davon- manche Bank verweigert auch schlicht die Durchführung von Anlassabfragen, so dass man u.U. sehr lange auf die steuerliche Erstattung warten darf. Ggf. müßte man sein Geld/Depot umziehen lassen, bevor Steuern anfallen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag