polydeikes Dezember 24, 2016 Die Frage war sinngem., ob ich für eine bestehende Police oder vor anstehendem H4 über eine Police H4-Sicherheit erreichen kann. Die Antwort ist ja. Das dürfte die gewünschte Antwort gewesen sein. Die von Dandy zunächst verwendete Begrifflichkeit Verwertungsausschluss ist in dem Kontext falsch und ungeeignet. Eine Diskussion über die Begrifflichkeit kann man machen, ist dann aber nicht zielführend und dürfte nicht die gewünschte Antwort gewesen sein. Zwei völlig legale Lösungsmöglichkeiten habe ich aufgezeigt und es gibt derer noch weit mehr, zu Sozialversicherungsbetrug wollen wir hier aber besser nicht anstiften. Und bzgl. der Meinung, dass ich keine Ahnung von Dingen hätte, die ich in der Praxis unter Einbeziehung entsprechend zur Beratung Befugter (Rechtsberatung im Einzelfall, darf ich nicht) bereits umgesetzt habe ... *schmunzel*, kann ja jeder seine Meinung haben, insbesondere an Weihnachten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fondsanleger1966 Dezember 25, 2016 · bearbeitet Dezember 25, 2016 von Fondsanleger1966 Die Frage des TO war, ob für den befreundeten Künstler Riestern nach der geplanten Reform sinnvoll ist und welche Produkte dafür am besten geeignet sind (bzw. nur vertretbare Nachteile haben). Als drittes kam die Frage auf, was in diesem Jahr noch so kurz vor Toresschluss abschließbar ist. Das ist für einen Last-Second-Beratungsthread schon anspruchsvoll genug. Unabhängig davon können Dandy und Odensee einen eigenen Thread eröffnen, in denen Altersvorsorgestrategien unter Hartz IV erarbeitet und analysiert werden. Da können dann auch die Produkte diskutiert werden, die den Vorgaben des TO in diesem Thread eindeutig widersprechen und deren Diskussion in diesem Thread völlig sinnbefreit ist. Durch die Verdreifachung der besonderen AV-Freibeträge (ex Riester und Rürup) in 2010 ist meine Quantifizierung als "minimal" in http://www.wertpapie...ost__p__1066076 nicht mehr zutreffend (ich hatte mich das letzte Mal vor dieser Erhöhung mit der Thematik intensiv beschäftigt, es war ein ähnlich gelagerter Fall). Es bleibt allerdings bei den produktspezifischen Vorteilen der Riesterrente. Ich habe das entsprechend editiert. Ich würde an Eurer Stelle diese Diskussion allerdings erst starten, wenn die neue Regelung als Gesetz verabschiedet ist bzw. wenn die Anwendungsempfehlungen vorliegen. Es gab in letzter Zeit in anderen Rechtsgebieten teilweise überraschende Veränderungen im Laufe des Gesetzgebungsprozesses, die frühzeitige Diskussionen ad absurdum führten. So dürfte z.B. die Frage spannend sein, welche Leistungen neben Riester und bAv noch unter den neuen Freibetrag im Sozialrecht für die "Zusatzrenten" fallen wird. Die allgemeine Interessensfrage aus #12 nach einer möglichen Einmalzahlung kann in einem neuen Thread befreit von den konkreten TO-Vorgaben in diesem Thread noch einmal neu diskutiert werden. Die bisher vorgelegte Antwort finde ich in diesem Zusammenhang nicht überzeugend. §12 (2) Nr. 3 SGB II lässt ziemlich viel Spielraum. Generell kann man meiner Meinung nach sagen, dass diese Thematik keine einfache ist, wo man ein bisschen googlen und dann aus der Hüfte schießen kann, sondern einer gewissen Einarbeitung bedarf. Das gilt sowohl für die Vorschriften des Sozialrechts als auch für die des Pfändungsrechts nach der ZPO und erst recht, wenn beides miteinander verknüpft werden soll. (Und bevor Polydeikes das auf sich bezieht: Dieser Absatz richtet sich ausdrücklich nicht an Dich!). Frohe und gesegnete Weihnachten! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dandy Dezember 25, 2016 Ich will aber nicht ausschließen, dass jemand, der sich in der Materie nicht auskennt und den Thread und die Entstehung der Diskussion nicht in Ruhe und aufmerksam gelesen hat, zeitweilig etwas missverstanden hat. Wie man aber so etwas: ... missverstehen kann, kann ich nicht mehr nachvollziehen. Die Einwände von mir kamen vor diesem Post auf Ausführungen von Dir, die missverständlich waren bzw nicht ganz korrekt, wie ich es nochmal rekapituliert habe. Das war als Antwort auf diesen Satz hier gemeint: Ich finde es mühselig, in diesem Thread immer wieder bestimmte relativ klare Basics gegen Halbwissen herausarbeiten zu müssen. So klar scheint die Sache nämlich nicht bzw in den Details noch unbekannt. Das gilt offenbar auch für Dich. Mir geht es überhaupt nicht darum recht zu haben sondern ich poste mein Halbwissen genau deshalb um über genauere Ausführungen anderer Nutzer mehr Informatioen über diese aus meiner Sicht nicht unwichtigen Sachverhalte zu erlangen. Wie wir beide aber schon geschrieben haben, gehört es nicht wirklich zur Diskussion des konkreten Falls, welcher eingangs im Thread beschrieben wurde. Deshalb habe ich mal stellvertretend diesen Thread geöffnet um dieses spezielle Thema dort weiterzudiskutieren. Ich hoffe auf rege Teilnahme, denn ich denke das Thema ist für viele im Forum interessant. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
postguru Dezember 25, 2016 In den "Fachlichen Hinweisen" ist auch nichts von der Möglichkeit eines Verwertungsausschlusses erwähnt, der erst nach dem Antrag auf Hartz IV vereinbart werden kann. Es gibt nur für die Zeit ab 60 Jahren eine Übergangslösung, siehe 2.3 (4) und (5). Nach meinen Informationen aus Beratungskreisen, die allerdings schon ein paar Jahre alt sind, sollte der Verwertungsausschluss unbedingt *vor* dem Stellen eines Hartz-IV-Antrages vereinbart worden sein Da es ja reichlich JC in Deutschland (408 wenn ich Wikipedia glaube) gibt, davon etliche in kommunaler Trägeschaft, wirst du hier keine allgemeine Regelung zu einem geforderten Verwertungsausschluss vor der Antragstellung finden. Ich weise hier auch einmal auf §14 Abs.2 SGB II hin, der durch die Gesetzesänderung zum 01.08. noch einmal an Bedeutung gewonnen hat. Ob der überall umgesetzt wird? Ich kann nur für das JC hier vor Ort sprechen. Wir weisen bei einer Ablehnung wegen Vermögen in den entsprechenden Hinweisen im Bescheid auf die Möglichkeit hin, Vermögen in eine Altersvorsorge einzubringen. Wer bis dahin kein Riester hatte, könnte 2100 Euro z.B. per Einmalzahlung in einen Vertag einzahlen. Reicht das nicht, ggf. weitere Beträge als Einmalzahlung in eine Rentenversicherung mit Verwertungsausschluss bis zum Renteneintritt oder Vereinbarung eines Verwertungsausschluss eines bestehenden Vertrages jeweils bis zur Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr §12 Abs. 2 Nr.3. Ob dieses Vorgehen sinnvoll ist, muss jeder für sich entscheiden, soweit geht der Beratungsansatz nicht, dafür gibt es dann Polydeikes. Der Verwertungsausschluss ist eine Einbahnstraße und nicht widerrufbar, falls es doch nur ein kurzer Zeitraum der Zahlung ALG 2 wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Shoshin Dezember 27, 2016 Den Antrag hatten wir gestern noch gemacht, und er ist gestern Abend noch raus, mal sehen ob das reicht. Kurzes Update: MyLife hat heute policiert und per email die Bankverbindung geschickt, perfekt! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag