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avastin

Rechtsschutzversicherung und BU mit Fondsrente

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avastin

Hallo zusammen,

 

ich habe neulich im Internet ein Interview vom Vertriebsdirektor der KS/Auxilia Rechtsschutzversicherung gelesen (http://www.versicherungsbote.de/id/4848503/Berufsunfaehigkeitsversicherung-Rechtsschutz/). Verunsichert hat mich die Aussage darin, dass viele Rechtsschutzpolicen bei BU-Streitigkeiten nicht leisten, wenn es sich um eine BUZ im Rahmen einer Fondsrente handelt. Ich bin zufällig bei der Auxilia versichert und habe den entsprechenden Paragraphen mal herausgesucht (ARB 2016):

 

§3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten, (2) e) bb) die in ursächlichem Zusammenhang mit 1) fondsgebundenen, index-, zertifikats- oder derivats- basierten Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen stehen. dd) Von den vorstehend unter § 3 Abs. 2 e) genannten Aus-schlüssen sind auch Ansprüche wegen Verschuldens beioder vor Vertragsabschluss, vertragliche, deliktische,bereicherungsrechtliche oder sonstige gesetzlicheAnsprüche sowie solche im Zusammenhang mitbehaupteten oder begangenen Straftaten oderOrdnungswidrigkeiten umfasst.

 

 

Das klingt ja soweit schon mal nach einem kompletten Leistungsausschluß. Weiter unten schreiben sie dann aber noch etwas, was das Ganze meiner Meinung nach wieder entschärft:

 

 

 

 

(5) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des§ 2 a) – h) sowie n) und q) aa) – cc) und die damit gewöhnlich verbun-dene Kostenbelastung durch den Versicherungsnehmer vorsätzlichverursacht wurde. Hängt der Rechtsschutzfall ursächlich damit zu-sammen, dass ein begründeter Verdacht besteht, der Versicherungs-nehmer habe vorsätzlich eine Straftat begangen, darf dieAUXILIA die Kostenübernahme bis zur Klärung der Angelegenheitvorläufig verweigern.

 

 

 

 

Meine Frage nun, wie seht ihr das? Gibt diese BU in meinem Fall nur eine trügerische Sicherheit? Es geht nicht um die vorvertragliche Anzeigepflicht, sondern um Streitigkeiten im Leistungsfall ganz allgemein. Ich habe eine Fondsrente in 3. Schicht mit BUZ bei der Alten Leipziger.

 

Beste Grüße und danke für eure Meinungen!

 

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor

smile.gif.

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avastin

Hallo Matthew,

 

danke erstmal für deine schnelle Antwort. Das steht auch genau so oben im Produktinformationsblatt, aber die entsprechende Stelle in den ARBs finde ich nicht. Und die sind doch letztlich maßgeblich, oder?

Ich habe die selbe Frage übrigens auch mal an die Auxilia geschickt. Ein entsprechendes Schriftstück von denen beruhigt mich natürlich noch viel mehr biggrin.gif

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Es ist ein leidiges Thema. Vorab: Absolut nichts spricht gegen eine Rechtsschutz. Kann man machen, wenn man eine haben will.

 

Ebenfalls vorab: Der fondsgebundene Zusatzbaustein hat erstmal wenig bis gar nichts mit den Vertragsstreitigkeiten bzgl. der BU-Rentenleistung zu tun. Es sieht ggf. anders aus, wenn es statt klassisch kalkulierte BUs die so genannten "Investment-Bus" sind, bei denen sich die Beiträge nach erreichen von "Fondsrenditen" richten oder wenn es Beitragsbefreiungsbuz sind, bei denen die Hauptversicherung = Fondspolice im Vordergrund steht (aber auch dann nicht im Sinne der bspw. 50 % Grenze).

 

---

 

Dem Artikel widerspreche ich in jeder Aussage entschieden. Wir haben zeitabhängig 3 Themenkomplexe, welche die Leistungswahrscheinlichkeit einer BU erhöhen.

 

1) VVA - korrekte Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflichten (Risiko- und Gesundheitsfragen) binnen zumindest der ersten 10 Jahre

2) formal korrekter Leistungsantrag für sich

3) bedingungsgem. Leistungsanspruch

 

VVA kann man nicht mit einer Rechtsschutz heilen. Wer pennt / schlammt muss damit rechnen, dass der Versicherer seinen Einstiegsverschuldensgrad Vorsatz zur Anwendung bringt. Und hat / bekommt er damit recht, nützt mir die Rechtsschutz am Ende dann auch nichts mehr.

 

Aktuell bahnt sich eine ganz neue VVA Problematik an. Die zunehmende Nutzung von chucky, fintechs etc. produziert Verletzungen der VVA hinsichtlich Risikofragen am laufenden Band. Vorherrschende Meinung, "ist doch egal, wenn ich mich in der Berufsgruppe vertue". Hier sei mal drauf hingewiesen, dass eine Verletzung dieser Risikofragen automatisch nur noch eine Anfechtung wegen Arglist offen lässt.

 

Eine bspw. falsch angegebene Berufsgruppe kann niemals eine Kausalität zur einer Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall haben. Kausalitätsgegenbeweis steht nur bei Arglist nicht mehr offen, ergo bestimme ich mit Schlamperrei schon vorab, was der Versicherer als einzige Maßnahme noch tun kann.

 

Der Leistungsantrag hat mit "Rechtsanwalt" 0 zu tun. Einen komplexen Leistungsantrag lasse ich von einem / r Fachmann / -frau begleiten. Das wird Stand heute ein Versicherungsberater mit Spezialisierung auf Leistungsfälle sein. Die durchschnittliche Betreuung eines BU-Leistungsfalls bei statistisch 140-200 Tagen durchschnittlicher Dauer beträgt zwischen 4 und 6.000 Euro an Kosten (Basis, Daten einer Kanzlei von Versicherungsberatern). Unterschied zum RA: Durchaus möglich es rein erfolgsabhängig zu machen, gekoppelt an die Höhe der BU Rentenleistung. Das im Artikel beschriebene Szenario muss nicht stattfinden.

 

Und die Wahl möglichst sauberer bedingungsgem. Formulierungen bedingt auch keinerlei Rechtsschutz.

 

---

 

Im Artikel wird insbesondere die 50 % Grenze genannt. Das ist schon mal ein systemisch falsch dargestellter Punkt, da hier nur quantitative Rechnung unterstellt wird. Die Heilung sind hier nicht Briefe zwischen RA und Rechtsabteilung des Versicherers, sondern eben saubere Leistungsanträge. Und da kommt es weniger auf rechtliche Zusammenhänge, denn auf schlüssige Schilderung ohne Angreifbarkeit, medizinischen Sachverstand und andere Dinge an.

 

Landet man erstmal bei der Rechtsabteilung, hat man mit Juristen zu tun. Menschen, die meist nichts anderes gelernt haben als zu verbieten und nicht lösungsorientiert denken. So lange ich kann, sollte ich immer auf Sachbearbeiterebene bleiben.

 

Es ist nicht auzuschließen, dass irgendwann mal die außergerichtliche Vertretung nicht mehr hinreichen könnte. Aber das Risiko wird vor allem dann bestehen, wenn vorher schon Fehler gemacht wurden.

 

---

 

Mal ein praktischer Fall von Anfang letzter Woche. Kollege rief mich an, weil ein Versicherer einen Leistungsantrag abgelehnt hat. Es ging um konkrete Verweisung. Der Kunde hatte einen Ausbildungsberuf ausgeübt, konnte das unfallbedingt nicht mehr und ist in einen anderen Beruf ohne Qualifikations- / Ausbildungsbedarf gewechselt. Einkommen ist hinreichend reduziert, aber der Stundensatz der neuen Tätigkeit ist höher.

 

Versicherer argumentierte, Stundensatz sei ja höher und soziale Wertschätzung sei nicht gerissen. Für solchen Sachbearbeiterquakkes braucht kein Mensch einen Rechtsanwalt.

 

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Im Artikel wird weiterhin die KTG Problematik angesprochen. Auch die ist heute bzw. zukünftig hausgemacht. Das größte Problem ist die zunehmende Vermittlung von BU Policen mit AU-Klauseln. Zudem ist die KTG Problematik nicht pauschal zu sehen, sondern abhängig vom Einzelfall. Ob ich KTG in PKV voll habe, KTG vor oder nach BU abgeschlossen wurde, oder KTG als GKVler habe ... da liegen schon Welten dazwischen.

 

Konfliktpotential bieten hier erstmal Fehler, die ich schon vorher mache.

 

Habe ich bspw. eine KTG und überlese die ggf. vertraglich vereinbarten Obliegenheiten + VVG und hau einfach unbedacht eine BU mit AU Leistungen als Neuabschluss rein, werde ich ggf. gewaltige Probleme bekommen. Aber nicht, weil ich es nur per Rechtsschutz regeln könnte, sondern weil ich Fehler gemacht habe..

 

---

 

Und bei dem ganzen Geschwafel unter der letzten Unterüberschrift "Empfehlenswert: ..." krieg ich Anfälle ...

 

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Kurzfassung: Nichts spricht gegen eine Rechtsschutz. Aber eine Rechtsschutz heilt keine Fehler im BU-Kontext.

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avastin

Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Dann werde ich mich wohl mal proaktiv daran machen, alle Versicherer voneinander zu informieren. Den AU-Baustein habe ich nämlich auch. Und ein privates KTG. Die BU bestand aber schon vorher, und beides ist beim selben Versicherer (bzw. Alte Leipziger und Hallesche). Aber trotzdem, besser jetzt, als im Leistungsfall der Ärger.

 

Verstehe ich das also richtig, dass man im Falle einer BU nicht zur Rechtsschutzversicherung rennen sollte, um dann einen Anwalt mit dem Leistungsantrag zu beauftragen? Die Erfolgsaussichten sind höher, wenn man auf eigene Kosten einen spezialisierten Berater aufsucht?

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polydeikes

Die Frage lässt sich nur mit einer Glaskugel beantworten.

 

Wenn der Leistungsfall da ist, fordert man erst einmal die Unterlagen vom Versicherer an. Und da bestehen schon gewaltige Unterschiede, bspw. von extrem ausführlich ala LV1871 ggü. lächerlich ala AXA. Weder die eine noch die andere Variante haben pauschale Vor- oder Nachteile, beides kann in die Hose gehen.

 

Ungeachtet der Art der Unterlagen steht am Ende immer der gleiche Prozess. Der tatsächliche, durchschnittliche Tagesablauf wird minutiös gestrippt und festgestellt, was in Folge Krankheit, Körperverletzung, Kräfteverfall nicht mehr geht. Ein medizinischer Prozess, kein juristischer Prozess ...

 

Natürlich unterscheiden sich die Punktesysteme bzw. Gewichtungsansätze in den Leistungsanträgen. Das Grundprinzip ist aber immer erstmal gleich, die technische Umsetzung nur nicht. Ich wüsste nicht, was ein Jurist in irgendeiner Art und Weise für mich tun kann, um die medizinische Feststellung einer Berufsunfähigkeit sauber und professionell zu begleiten?

 

Liegt der medizinische Nachweis vor (siehe Bedingungen ... " ... DIE ÄRZTLICH NACHZUWEISEN SIND ... " ... , was mehr als lang genug dauern kann und schnell 20,30,40,60, 80, x Seiten produzieren kann ...), sind weitere Überlegungen erforderlich.

 

Bspw. ... :

 

- Verweisungsproblematiken

- Tätikeitsklauseln

- DU-Klauseln

- sonstige Leistungsnachweise ala AU / Pflege / Sofortleistungen

 

Ist für jeden individuell und natürlich auch von Anbieter zu Anbieter individuell. Wenn eine HDI bspw. in der Erstprüfung und für 6 Monate auf konkrete Verweisung verzichtet, werde ich mir bzgl. dieses Beispiels erstmal nicht all zu viele Gedanken machen müssen (siehe mein Beispiel mit dem BU-bedingten Jobwechsel im oberen Post).

 

Dafür sollte der Begleiter durchaus rechtskundig sein. Das ist der durchschnittliche Vermittler dann schon eher nicht mehr, der spezialisierte Versicherungsberater aber definitiv. Nach wie vor kein Bedarf für einen Juristen.

 

---

 

Haben wir nun sauber dargestellt, dass die medizinischen und ggf. sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, schicken wir unseren Leistungsantrag sinngem. ab. Und bis dahin kann einfach dauern. Es ist die absolute Ausnahme, dass jemand morgens aufsteht und am Abend zweifellos, ohne Reha, ohne Behandlungen, ohne Medikation, ohne Therapie ... etc. ... plötzlich berufsunfähig ist.

 

Für den ganzen Vorgang brauchen wir an keiner Stelle einen Rechtsanwalt.

 

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Nun wird der Versicherer irgendwann antworten.

 

Der Versicherer wird zu gefühlten 99 % aber eben nicht antworten: "Nee, Sie kriegen nix, klagen Sie doch ... *ätsch* ..."

 

IdP wird der Versicherer erstmal weitere Unterlagen anfordern. Immer und immer und immer wieder. So wird man bequem 50, 60, vielleicht sogar 70 % der Antragssteller ohne professionelle Begleitung perspektivisch los, ohne jemals eine Leistung überhaupt ablehnen zu müssen (was Voraussetzung ist um gg. die Entscheidung juristisch vorzugehen).

 

Nutzen vom Rechtsanwalt? 0.

 

Nutzen vom bspw. Versicherungsberater, der einfach von vornherein auf nahezu vollständige Aufbereitung (auch über die zunächst Basisunterlegen hinaus) wert legt, sehr viel höher.

 

---

 

Nehmen wir nun an, Gutachterbingo, Rückfragespielchen etc. sind alle abgehakt und der Versicherer lehnt tatsächlich ab. Dann ist hier erst einmal die Frage, warum genau er das tut. Liegen die bedingungsgem. Voraussetzungen vor, liegt keine Verletzung der VVA vor und ist auch der Leistungsantrag formal korrekt, kann der Versicherer nicht "sinnvoll ablehnen".

 

Er kann nur entweder Sachbearbeiterquakkes produzieren (siehe Beispiel im Post oben), oder schlicht stur das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen anzweifeln.

 

In ersterem Fall brauche ich wieder keinen Rechtsanwalt, bekommt auch der Versicherungsberater hin.

 

In zweiterem Fall bräuchte ich vielleicht einen Juristen. Verträge sind ja dazu da zu regeln, was passiert, wenn man sich nicht mehr verträgt. Regelt der Vertrag das nicht (medizinische Voraussetzungen), kann es endgültig nur gerichtlich geklärt werden.

 

Und jetzt versuch mal Rechtssprechung zu finden, die sich mit den medizinischen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit beschäftigt. Das ist ein absoluter Bruchteil der zur BUV vorhandenen Rechtssprechung. Eben weil solche Dinge fast immer im außergerichtlichen Vergleich enden. Und was darf der Versicherungsberater? Richtig, Rechtsdienstleistung im Einzelfall und außergerichtliche Vertretung seines Mandanten.

 

Es ist viel zu ineffektiv für Versicherer auf rein medizinische Nachweise hin abzustellen, das geht viel einfacher, viel früher und viel kostenneutraler. Der so ziemlich einzige medizinische Kontext, der regelmäßig Gerichte beschäftigt, ist das Gutachterbingo und die Formerfordernisse an Gutachten. Und auch das ist wiederum nicht zwangsläufig ein juristisches Problem, sondern bequem vom Versicherungsberater zu handeln.

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polydeikes

Und nochmal ein ergänzender Hinweis. Das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit endet nicht zwangsläufig mit der Prüfung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Da können nebenbei auch Sozialversicherungsträgerbingo, Erwerbsminderungsrente, Diskussionen mit dem Leistungserbringer iS des Heilungsprozesses (PKV / GKV) usw. usf. ... entstehen.

 

Und da haben wir in D halt ein System, dass es dem Verbraucher unmöglich macht zu wissen, wer hier eigentlich sein Ansprechpartner ist.

 

Nehmen wir das Beispiel gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Das geht den Vermittler gar nichts an und ist ex-Annex auch für Versicherungsberater nicht zulässig. Darf wiederum nur der Rentenberater (wobei der gleichzeitig Versicherungsberater sein kann). Und auch da haben wir wieder das Problem, dass der Jurist erst dann Sinn macht, wenn vorher Fehler gemacht wurden.

 

Was, wenn die Sozialversicherungsträger Bingo spielen und den Leistungsempfänger hin und her schieben (bspw. Krankengeld -> zeitlich befristete Anerkennung von Erwerbsminderungsrente -> Reha -> zeitlich befristete Arbeitslosigkeit ex ALG I Zeitraum -> und wieder von vorn). So lange da keine klagefähigen Bescheide da sind, kann der Jurist was tun? Genau, 0.

 

---

 

Eine Rechtsschutzversicherung schadet auf keinen Fall. Schon allein die Bereiche Verkehrsrechtsschutz / Arbeitsrechtsschutz dürften für die meisten Menschen Sinn machen. Eine Rechtsschutz ist aber definitiv kein Allheilmittel ( ... das mit der BU petz ich meinem Anwalt / Mutti, der regelt das dann ...), schon gar nicht für zuvor begangene, selbst verschuldete Fehler.

 

Insofern zu ergänzen: Eine Rechtsschutzversicherung schadet auf keinen Fall, zum falschen Zeitpunkt zum (ggf. nicht einmal fähigen) Rechtsanwalt zu rennen, kann sehr wohl schaden.

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avastin

Vielen Dank für die ausführlichen Infos! Klingt alles einleuchtend. Sollte es jemals soweit kommen, werde ich mich definitiv an einen Berater wenden. Die Auxilia hat mir zwischenzeitlich übrigens schriftlich bestätigt, dass auch BUZ-Tarife versichert sind. Also alle Unklarheiten geklärt. Danke nochmal thumbsup.gif

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor
Zitat
Das steht auch genau so oben im Produktinformationsblatt, aber die entsprechende Stelle in den ARBs finde ich nicht. Und die sind doch letztlich maßgeblich, oder?

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