europcar Oktober 31, 2016 Hallo ins Forum, ich habe eine steuerliche Frage, bei der ich mir nicht ganz sicher bin, was das beste Vorgehen wäre. Zum Sachverhalt: meine Frau hat vor ca. 3 Jahren in ein Startup von Freunden investiert (Anteile einer GmbH), dass sich sehr gut entwickelt hat. Wir haben nun die Chance einen Teil unserer Anteile an einen Co-Investor zu verkaufen. Es wird dabei ein schöner Gewinn in Höhe von ca. 90 bis 100k Euro anfallen. Die Frage ist nun, wie man es zeitlich am besten organisiert um die Transaktion möglichst steuergünstig zu machen. Konkrete Fragen: ich bin Ende September aus der Kirche ausgetreten (aus anderen Gründen). Wie ist das nun mit der Kirchensteuer? Wenn wir die Auszahlung im Dezember 2016 kriegen, muss dann trotzdem noch für den gesamten Betrag Kirchensteuer x 9 Monate für 2016 abgeführt werden? Wenn das so ist, würde es sich ja lohnen, die Transaktion in das nächste Jahr zu schieben, da dann überhaupt keine Kirchensteuer mehr anfällt. meine Frau und ich haben derzeit das „klassische“ Modell: ich habe Steuerklasse 3 (als Angestellter), sie hat 5 (als Mutter zuhause in Elternzeit). Sollte man die Steuerklasse vor der Transaktion ändern? Abgeltungssteuer: soll ja 2017 fallen, wäre es dann schlecht im nächsten Jahr zu verkaufen? Mein Steuersatz derzeit (einfach mit den Angeben von der Gehaltsabrechnung berechnet) beträgt 20%, da wäre es ja besser zum persönlichen Steuersatz zu verkaufen. Ich würde mich freuen, wenn ihr mir Tips geben könntet, wie wir den Deal am besten gestalten, es war ein gehöriges Risiko dabei und es ist schön, dass es jetzt so gut ausgeht, da möchten wir natürlich nicht unnötig Geld verschenken. Ich frage morgen auch noch einen Steuerberater, aber ich möchte so viele Infos wie möglich vorab, dann kann ich seinen Rat besser einordnen. Grüße und Danke Europcar Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 Oktober 31, 2016 Hallo ins Forum, ich habe eine steuerliche Frage, bei der ich mir nicht ganz sicher bin, was das beste Vorgehen wäre. Zum Sachverhalt: meine Frau hat vor ca. 3 Jahren in ein Startup von Freunden investiert (Anteile einer GmbH), dass sich sehr gut entwickelt hat. Wir haben nun die Chance einen Teil unserer Anteile an einen Co-Investor zu verkaufen. Es wird dabei ein schöner Gewinn in Höhe von ca. 90 bis 100k Euro anfallen. Die Frage ist nun, wie man es zeitlich am besten organisiert um die Transaktion möglichst steuergünstig zu machen. Konkrete Fragen: ich bin Ende September aus der Kirche ausgetreten (aus anderen Gründen). Wie ist das nun mit der Kirchensteuer? Wenn wir die Auszahlung im Dezember 2016 kriegen, muss dann trotzdem noch für den gesamten Betrag Kirchensteuer x 9 Monate für 2016 abgeführt werden? Wenn das so ist, würde es sich ja lohnen, die Transaktion in das nächste Jahr zu schieben, da dann überhaupt keine Kirchensteuer mehr anfällt. meine Frau und ich haben derzeit das „klassische“ Modell: ich habe Steuerklasse 3 (als Angestellter), sie hat 5 (als Mutter zuhause in Elternzeit). Sollte man die Steuerklasse vor der Transaktion ändern? Abgeltungssteuer: soll ja 2017 fallen, wäre es dann schlecht im nächsten Jahr zu verkaufen? Mein Steuersatz derzeit (einfach mit den Angeben von der Gehaltsabrechnung berechnet) beträgt 20%, da wäre es ja besser zum persönlichen Steuersatz zu verkaufen. Ich würde mich freuen, wenn ihr mir Tips geben könntet, wie wir den Deal am besten gestalten, es war ein gehöriges Risiko dabei und es ist schön, dass es jetzt so gut ausgeht, da möchten wir natürlich nicht unnötig Geld verschenken. Ich frage morgen auch noch einen Steuerberater, aber ich möchte so viele Infos wie möglich vorab, dann kann ich seinen Rat besser einordnen. Grüße und Danke Europcar kleine Hinweise 1. Die Abgeltungssteuer (falls die hier überhaupt greift) wird nicht abgeschafft 2. Nicht der Steuersatz sondern der Grenzsteuersatz ist entscheidend Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ceekay74 Oktober 31, 2016 1. ich bin Ende September aus der Kirche ausgetreten (aus anderen Gründen). Wie ist das nun mit der Kirchensteuer? Wenn wir die Auszahlung im Dezember 2016 kriegen, muss dann trotzdem noch für den gesamten Betrag Kirchensteuer x 9 Monate für 2016 abgeführt werden? Wenn das so ist, würde es sich ja lohnen, die Transaktion in das nächste Jahr zu schieben, da dann überhaupt keine Kirchensteuer mehr anfällt. Korrekt. Siehe z.B. § 5 (2) KiStG NRW. 2. meine Frau und ich haben derzeit das „klassische“ Modell: ich habe Steuerklasse 3 (als Angestellter), sie hat 5 (als Mutter zuhause in Elternzeit). Sollte man die Steuerklasse vor der Transaktion ändern? Die Lohnsteuerklasse ist unverheblich, da keine Lohnsteuerpflicht für Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteht. 3. Abgeltungssteuer: soll ja 2017 fallen, wäre es dann schlecht im nächsten Jahr zu verkaufen? Mein Steuersatz derzeit (einfach mit den Angeben von der Gehaltsabrechnung berechnet) beträgt 20%, da wäre es ja besser zum persönlichen Steuersatz zu verkaufen. Bei Beteiligung größer ein Prozent gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Siehe § 17 EStG. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein Oktober 31, 2016 Du bist zwar schon 5 Jahre dabei, trotzdem verweise ich auf die Informationen für neue Nutzer. Du gibst die wesentliche Information (Beteiligungshöhe) nicht. Du hast nicht mal ansatzweise Google bemüht. Guckst du hier: Verkauf von GmbH-Anteilen: Wie hoch ist die Steuerlast? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
europcar Oktober 31, 2016 · bearbeitet Oktober 31, 2016 von europcar Das mit der Beteiligung muss ich noch herausfinden. Anfangs hatten wir über 1 % Beteilitung, aber nach einigen Finanzierungsrunden kann es sein, dass der jetzt unter 1% liegt. Was heißt in dem Fall "mindestens 1% innerhalb der letzten 5 Jahre"? Muss man über den gesamten Zeitram von 5 Jahren durschnittlich mehr als 1% gehabt haben oder gilt der derzeitige Anteil? Es stimmt, ich hätte mir ein paar mehr Basisinfos aus dem Netz ziehen können, trotzdem finde ich den Hinweis auf Google unfair, damit könnte man ja jede Anfrage beantworten und dann das Forum gleich schließen denn es gibt ja Google. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
europcar November 1, 2016 Wenn bei über 1% Beteiligung der Gewinn zu 60% mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird, spielt dann die Steuerklasse nicht doch eine Rolle, da sie ja den Steuersatz beeinflusst? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bondholder November 1, 2016 · bearbeitet November 1, 2016 von bondholder Wenn bei über 1% Beteiligung der Gewinn zu 60% mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird, spielt dann die Steuerklasse nicht doch eine Rolle, da sie ja den Steuersatz beeinflusst? Welcher Zusammenhang besteht deiner Meinung nach zwischen Lohnsteuerklassen und der Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee November 1, 2016 Wenn bei über 1% Beteiligung der Gewinn zu 60% mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird, spielt dann die Steuerklasse nicht doch eine Rolle, da sie ja den Steuersatz beeinflusst? Am Ende (also bei der Steuererklärung bzw. der Steuerberechnung durchs Finanzamt) ist deine Steuerklasse (auch für dein Gehalt) bedeutungslos. Auch wenn du dummerweise Steuerklasse V und deine Frau III hätte: das hat nur einen Einfluß darauf, wieviel dein AG direkt ans Finanzamt überweist (in diesem konstruierten Fall: eindeutig zuviel). Deshalb macht man als Arbeitnehmer ja auch eine Steuererklärung. (Ist man bei III/V sogar dazu verpflichtet?) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
europcar November 3, 2016 Wenn bei über 1% Beteiligung der Gewinn zu 60% mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird, spielt dann die Steuerklasse nicht doch eine Rolle, da sie ja den Steuersatz beeinflusst? Am Ende (also bei der Steuererklärung bzw. der Steuerberechnung durchs Finanzamt) ist deine Steuerklasse (auch für dein Gehalt) bedeutungslos. Auch wenn du dummerweise Steuerklasse V und deine Frau III hätte: das hat nur einen Einfluß darauf, wieviel dein AG direkt ans Finanzamt überweist (in diesem konstruierten Fall: eindeutig zuviel). Deshalb macht man als Arbeitnehmer ja auch eine Steuererklärung. (Ist man bei III/V sogar dazu verpflichtet?) Ok, aber wie finde ich denn dann meinen Steuersatz? Wenn ich die Gehaltsabrechnung als Ausgangspunkt nehme kommt da ja doch wieder die Lohnsteuerklasse zum tragen. Ich brauche ja den Steuersatz für die Berechnung der Steuer bei Kapitaleinkünften aus Gewerbe. Dann nur vom letzter Steuerbescheid? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bondholder November 3, 2016 Am Ende (also bei der Steuererklärung bzw. der Steuerberechnung durchs Finanzamt) ist deine Steuerklasse (auch für dein Gehalt) bedeutungslos. Ok, aber wie finde ich denn dann meinen Steuersatz? Wenn ich die Gehaltsabrechnung als Ausgangspunkt nehme kommt da ja doch wieder die Lohnsteuerklasse zum tragen. Ich brauche ja den Steuersatz für die Berechnung der Steuer bei Kapitaleinkünften aus Gewerbe. Dann nur vom letzter Steuerbescheid? Zur Erinnerung: Nicht der Steuersatz sondern der Grenzsteuersatz ist entscheidend ... und die Grenzsteuersätze kannst du dir im Nachhinein für vergangene Jahre ausrechnen, indem du die jeweiligen Einkommensteuerbescheide anguckst. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
europcar November 10, 2016 · bearbeitet November 10, 2016 von europcar mal eine andere Frage im gleichen Kontext: wenn man dieses Jahr den Vertrag zum Verkauf der Anteile schließt, den Übertrag von Nutzen und Lasten und auch die Zahlung aber vertraglich für 2017 vorsieht, kann der Gewinn dann auch 2017 versteuert werden oder sagt das Finanzamt das muss in 2016 versteuert werden, da ja der Vertrag in dem Jahr geschlossen wurde? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bobby13 November 12, 2016 Das ist jetzt vielleicht ein unpopulärer Rat, aber da es doch wirklich um eine Menge geht, solltest du am besten einen Steuerberater aufsuchen. Hier geht es schon um eine komplizierte Thematik durch das auswählen des Zeitpunkts, mögliche Freibeträge, eine evtl Kirchensteuererlass. Vielleicht kann man auch gestalterisch noch etwas machen indem man zB vorab anteilig an den Ehepartner veräußert. Auch kann es große Unterschiede machen, ob ihr das Geld irgendwie weiter investieren oder anderweitig ausgeben wollt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Manticore November 12, 2016 · bearbeitet November 12, 2016 von Manticore Ich schließe mich meinem Vorredner an, in diesem Fall sollte man ggf. als Laie an einen Steuerberater denken. Aus folgendem Grund: Das mit der Beteiligung muss ich noch herausfinden. Anfangs hatten wir über 1 % Beteilitung, aber nach einigen Finanzierungsrunden kann es sein, dass der jetzt unter 1% liegt. Was heißt in dem Fall "mindestens 1% innerhalb der letzten 5 Jahre"? Muss man über den gesamten Zeitram von 5 Jahren durschnittlich mehr als 1% gehabt haben oder gilt der derzeitige Anteil? Sobald du in den letzten 5Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt (egal wie Lang) 1 % oder mehr besessen hast, bist du Raus aus der Abgeltungssteuer und drin in der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG). Deine derzeitige Beteiligung spielt keine Rolle, allein die tatsache, dass du jemals in den letzten 5 Jahren 1 % besessen hast, ist Voraussetzung hierfür. Dann stellen sich Fragen zu den Anschaffungskosten der Beteiligung, Veräußerungskosten sowie Teileinkünfteverfahren. Du hast Recht die Kirchensteuer wird monatlich berechnet, aber es gibt die Möglichkeit bei der Kirche einen Erlassantrag zu stellen. Der Freibetrag dürfte kein Problem sein, denn dafür ist dein Gewinn zu hoch und deine Beteiligung zu gering. Du bekommst also keinen. Zum Thema "Vertrag in 2016 schließen und erst in 2017 das Geld bekommen" § 17 EStG enthält keine umfassende Regelung der Gewinnermittlung. Nach Abs. 2 ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Eine Regelung über den Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung fehlt jedoch. Da es sich bei den Einkünften aus § 17 EStG um gewerblichen Gewinn handelt, wenn auch nur kraft Fiktion, handelt es sich um eine Ermittlung von Gewinn, nicht von Überschüssen nach §§ 8, 9 EStG. Nach § 17 Abs. 2 EStG wird dieser Gewinn durch Gegenüberstellen des Veräußerungspreises (abzgl. Veräußerungskosten) und der Anschaffungskosten ermittelt. Damit ähnelt die Gewinnermittlung nach § 17 EStG dem Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Daraus folgt weiterhin, dass das Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG nicht anwendbar ist. https://www.haufe.de...3_HI999980.html Es wäre also in 2016 zu erklären. zu Beachten ist, dass du in 2016 zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet wärst (ggf. bist du derzeit ja nur Arbeitnehmer und deshalb nicht zur ABgabe verpflichtet). Gibst du nichts ab, bist du in der Steuerhinterziehung drin. (das Notariat ist verpflichtet Kontrollmitteilungen über ANteilsverkäufe an das Finanzamt zu schicken. Aber das schweift jetzt doch ein wenig ab ;p Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag