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gordon_gekko

Widerspruch/Rückabwicklung bei zwischen 1994 und 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungen

Empfohlene Beiträge

davidh

Verkauf bei fast allen Anbietern erst ab 10k Rückkaufswert und Vorteil zur Kündigung liegt bei 0-10%.

 

Selbst Finanztip sagt: "Meist liegt der Kaufpreis zwischen 3 und 5 Prozent über dem Rückkaufswert"

http://www.finanztip.de/lebensversicherung-verkaufen/

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davidh
· bearbeitet von davidh

Am 08.11.2017 wurde mir der neu berechnete Wert präsentiert. Dieser beträgt 149,39 EUR "mehr" und differiert damit um ganze 13 Cent zu der "vorläufigen Neuberechnung", die mir am 01.07.2017 vorgelegt wurde.

 

Helpcheck und die Kanzlei haben ein "Rückfrageportal" beworben (selbst die Anwältin sprach in der Korrespondenz davon), das gibt es bis heute nicht. Am 10.11.2017 habe ich also das "Go" für die Klageeinreichung erteilt, ganz klassisch per E-Mail.

 

Bis heute gibt es keine Klageschrift zur "kritischen Durchsicht". Nachfragen bei der Kanzlei werden mit wochenlanger Verzögerung bearbeitet, von Helpcheck hört man fast nichts mehr.

 

Was sehr spannend ist: eine Auskunft von einem Mitarbeiter einer Rechtsschutzversicherung. Man ist dort "vertraut" mit den zahlreichen Lebensversicherungswiderrufen. Man erteilt (fast gezwungenermaßen) Deckungszusagen, geht aber von aus, dass das Geld in der Regel verloren ist. Das BGH-Urteil war wohl eine "hochakademische Abhandlung", die sich nicht ohne weiteres auf alle LVs von Zeitraum X herunterbrechen lässt. Es passt sehr gut ins Bild, dass ich trotz mehrmaliger Nachfrage von Helpcheck nie Informationen über andere, laufende Verfahren bekommen habe. Auch ein Mitarbeiter der durchführenden Kanzlei ist der Frage immer elegant ausgewichen.

 

Es kann also sehr gut sein, dass hier in erster Linie Gebühren geschindet werden und die Fälle letztlich im Sand verlaufen. Das ist nur meine persönliche Einschätzung, passt aber leider zum bisherigen Prozedere.

 

Ich warne also deutlich vor den Geschäftspraktiken bei Helpcheck. Neben dem Fallablauf ist auch die ganze Kommunikation für die Tonne, wie ich hier mehrfach geschrieben habe.

 

Meine RSV hat übrigens auch einen Schriftsatz verschickt, wie denn so die Sachlage ist, schließlich ist das Honorar für die Klageeinreichung seit Juli 2017 bezahlt.

Nach "Helpcheck-Legal-Tech-Start-up-Logik" hätten die (standardisierten) Klagesätze schon lange vorliegen müssen.

 

Die ganze Verzögerung seit Sommer 2017 wurde im Übrigen auf "neue Berechnungsformeln" geschoben und nicht auf eine komplett veränderte rechtliche Sachlage. Die Klageschrift muss also in ihren Manifesten existieren. Ich weiß davon leider nichts!

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davidh
· bearbeitet von davidh

Nachdem Helpcheck bzw. die beauftragte Kanzlei im Hintergrund Honorare über 2.000 EUR kassiert hat, ist es jetzt scheinbar an der Zeit, sich meinen Fall nochmal genau anzusehen.

Helpcheck hatte ich Anfang Januar 2017 alle Unterlagen zur Versicherung zur Verfügung gestellt: den Versicherungsschein - mehr habe ich von der Police nicht. Andere Kanzleien, die ich kontaktiert habe, fragten nach der Widerrufsbelehrung, die mir aber nicht mehr vorlag.

 

In weiser Voraussicht gab es deshalb im Januar 2017 folgenden Mailverkehr zwischen mir und Helpcheck:

 

Zitat

 


- liegen Ihnen für den Widerruf alle Unterlagen vor? Mehr habe ich von dem Vertrag nicht vorliegen.
 

 

 

Rückmeldung:

 

Zitat

 


Weiterhin liegen uns für den Widerruf alle relevanten Dokumente vor.
 

 

 

Vollkommen überraschend, dass einer der größten Lebensversicherer wohl doch in irgendeiner Form über den Widerruf belehrt hat, schreibt mich 11 Monate später, im Dezember 2017, die Kanzlei an:

 

Zitat

 


in der obigen Angelegenheit wurde anfänglich das Begleitschreiben zu dem Versicherungsvertrag mit der Policennummer [..] nicht eingereicht.
 

 

 

Helpcheck + Kanzlei = Arbeiten Hand in Hand

 

Zitat

 


Daher sich nach den Ausführungen der gegnerischen Versicherungsgesellschaft [..] in dem Begleitschreiben eine Belehrung befindet, haben wir dieses bei der LV angefordert. Leider hat uns die LV nur eine Reproduktion des Begleitschreiben zukommen lassen. Da es sich um eine Reproduktion handelt, ist es uns nicht möglich, die formalen Fehler der im Begleitschreiben enthaltenen Belehrung zu prüfen. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie höflich, in Ihren Unterlagen nachzuschauen, ob Ihnen das damalige Begleitschreiben zum Versicherungsvertrag mit der Policennummer [..] noch vorliegt. Bei  dem Begleitschreiben handelt es sich um das an Sie gerichtete Anschreiben, mit welchen Ihnen damals der Versicherungsschein übersandt wurde. Sollte Ihnen das Original Begleitschreiben noch vorliegen, bitten wir Sie höflich eine Kopie des Original Begleitschreiben über Helpcheck bei uns einzureichen.
 

 

 

Über diesen überraschenden "Umstand" war die beauftragte Kanzlei als erste Reaktion auf der außergerichtliche Schreiben übrigens in Kenntnis gesetzt - seit Februar 2017:

 

Zitat

 


ihrem Mandanten steht kein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 WG a. F. zu, weil die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Bei Vertragsabschluss ist Ihr Mandant mit dem Übersenden der Police ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Widerspruchsbelehrung war Teil des Policenbegleitschreibens. In der Mitte des einseitigen übersichtlich gestalteten Anschreibens wurde der Versicherungsnehmer in einem gesonderten Absatz, der durch Fettdruck deutlich hervorgehoben war, zutreffend über das Widerspruchsrecht belehrt
 

 

 

Wie war das bei Stromberg: wenn die dir dumm kommen, musst du denen noch dümmer kommen... :w00t:

 

Bisher dachte ich: wenn ein Anwalt außergerichtlich tätig wird, ist die Sachlage aus seiner bzw. aus Mandantensicht klar und es liegt alles vor, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen - ob erfolgreich oder nicht!

Hier wird aber scheinbar erstmal laut getrommelt, und wenns zur Klageeinreichung kommt, geht man nochmal in sich, ob denn alle Unterlagen vorliegen???

Ist sowas fahrlässig? Ob sich die zuständige Rechtsanwaltskammer dafür interessiert?

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davidh
· bearbeitet von davidh

Die Kanzlei hat vorgestern das Mandat niedergelegt. Neben einem "zerstörten Vertrauensverhältnis" führt man an, dass es für die Lebensversicherung eine Widerrufsbelehrung gab, die ich aber nicht vorgelegt hätte. Mein mehrfacher Hinweis, dass ich nur den Versicherungsschein habe, wurde ignoriert (oder exakter: man bestätigte, "alle Unterlagen" zu haben) - und, wäre es nicht die Aufgabe einer Anwaltskanzlei, diese Fragen vorab zu stellen? Man rühmt sich mit der Massenabfertigung von Lebensversicherungen, möchte dann aber dem Endverbraucher (das ist die Zielgruppe von Helpcheck) die Pflicht auferlegen, zu wissen, dass es selbstverständlich weitere Unterlagen zu der Lebensversicherung gab?

Man ist noch so schlau, zu sagen, dass man keine weiteren Unterlagen hat (was nicht heißt, dass es nie weitere Unterlagen gab), was aber auch keine Relevanz hat.

 

Kurioserweise hatten alle übrigen Kanzleien, die ich kontaktiert habe, auf den Begleitschein bzw. die Widerrufsbelehrung bestanden.  Hier war man mindestens so fortschrittlich, zu wissen, dass die Debeka für die fraglichen Versicherungen eine Widerrufsbelehrung formuliert hat.

 

Die perfide Praxis der Kanzlei: man unterstellt, ich hätte behauptet, nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden zu sein - denn man erwähnt noch rechtliche Überlegungen, wie man "nachweisen" kann, nie belehrt worden zu sein. Absoluter Bullshit!

Ferner hat die BGH-Rechtsprechung nach meiner Kenntnis nichts damit zu tun, dass nie Widerrufsbelehrungen erfolgt sind. Mit dieser Deppenlogik ("ist nie angekommen") gewinnt doch niemand ein Gerichtsverfahren.


Das Honorar möchte die Kanzlei, die im Übrigen schon für andere, zumindest fragwürdige Geschäftspraktiken in Erscheinung getreten ist (https://www.anwalt.de/rechtstipps/lg-duesseldorf-kanzlei-greisbach-rag-muss-einbehaltenes-anwaltshonorar-an-mandanten-auszahlen_119054.html), natürlich behalten.

Ketzerisch gesagt hätte man das Mandat nie beginnen dürfen. Helpcheck führt eine Erstprüfung durch, die solche Fälle aussieben sollte. Die Kanzlei führt eine Prüfung durch, und spätestens dort hätte man die einfache, entscheidene Frage stellen müssen:


"Haben Sie uns alle Unterlagen bereitgestellt, insbesondere Begleitschein/Widerrufsbelehrung; oder wissen Sie das nicht oder behaupten Sie, nie eine Widerrufsbelehrung erhalten zu haben?"

 

Ich bin gespannt, was meine Rechtsschutzversicherung davon hält, was die zuständige Rechtsanwaltskammer davon hält und investiere nun gerne die paar Hundert EUR, die Angelegenheit von einer zweiten Adresse durchleuchten zu lassen. 

 

(Hochüberraschend ist die vorgelegte Widerrufsbelehrung der Debeka wohl wasserdicht. Das konnte man natürlich nicht ahnen.)

 



Es treffen den Anwalt bereits bei der Kontaktaufnahme mit seinem Mandanten Pflichten, die er zu erfüllen hat. Zu diesen Pflichten gehör zum Beispiel die Prüfung der gesamten Sachlage, sowie die Beherrschung des Prozessstoffs. Es ist zwar grundsätzlich die Aufgabe des Mandanten, dem Anwalt seinen Sachverhalt mitzuteilen, aber der Anwalt hat die Pflicht durch eine gezielte Fragestellung, zusätzlich Angaben des Mandanten im Rahmen einer Befragung im Innenverhältnis einzuholen. Es besteht zwar keine Pflicht der Sachverhaltsermittlung, aber es können Umstände gegeben sein, die den Anwalt veranlassen, weitere Informationen seines Mandanten hinsichtlich des Sachverhalts einzuholen.

 

https://www.recht-freundlich.de/anwaltshaftung/wie-wo-rechtsanwalt-beschweren

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Randa-Michi

Hi,

 

ich habe eine Direktversicherung aus 2005 von der AM und habe mal nachgeschaut.

Die Sachen die du suchst sind ziemlich sicher mit dem Merkblatt zur Datenverarbeitung mit Ringösen in den Einheftlöchern zusammengeheftet. So ist es zumindest bei mir. Das Merkblatt ist nur die erste Seite. Hast du mal umgeblättert?

Meine Anlagen sind leider andere, sonst hätte ich dir da auch direkt weiterhelfen können. Aber ich denke, da kannst du notfalls ja auch mal direkt bei der Versicherung die Analagen nochmal nachfordern. Das sollte eigentlich weniger das Problem sein. Mhh, Naja, ich glaube die Aufbewahrungsfrist ist leider abgelaufen, aber mal als Idee...

 

Grüßle

Michi

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Randa-Michi

Tja, vielleicht meldet sich ja sonst noch jemand aus dem Forum. Sonst würde ich echt einfach direkt bei der AM oder deinem Vermittler anfragen.

 

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Maysum

An sich eine gute Idee, aber ich denke nicht, dass die mir nach über 10 Jahren noch etwas zur Verfügung stellen.

Die können sich sicher auch denken, worum es mir geht.

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Randa-Michi

Wer nicht fragt bekommt keine Antwort...

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davidh

Die vollständigen Dokumente sind wichtig. Du kannst natürlich bei einer versierten Kanzlei (bitte nicht Helpcheck oder Greisbach) eine Erstprüfung durchführen lassen (ggf. kennt man die Police und kann die Widerrufschancen abwägen) und mit notfalls anwaltlicher Unterstützung die Dokumente bei der Versicherung anfordern.

 

Unter https://www.finanztip.de/lebensversicherung/lebensversicherung-widerrufen/ gibt es div. Kanzleien, die sich mit der AMV schon auseinandergesetzt haben.

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Maysum

Ich habe bereits bei Justus RA aus Berlin angefragt und warte auf ein Feedback.

Wäre natürlich klasse, wenn jemand den selben Anhang hätte und könnte mir diesen zur Verfügung stellen könnte.

Ich denke, dass alle aus 2004 zumindest das selbe Merkblatt zur Datenverarbeitung inkl. der beiden Anhänge hatten.

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gordon_gekko
· bearbeitet von gordon_gekko

Ich kann nun endlich was positives berichten :)

Ich habe im Herbst letzten Jahres eine Police (Helvetia) bei IG-widerruf zur kostenlosen Prüfung hochgeladen und anschließend hat sich die Kanzlei MüllerSeidelVos bei mir mit dem Ergebnis gemeldet, dass die Widerrufsbelehrung einen Fehler enthält und man widerrufen kann. Habe dann noch etwas gezögert und es mir überlegt.
Habe dann eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbart (29,75% ink. MwSt. vom Mehrwert, Mehrwert ist was alles über den Rückkaufwert hinaus von der LV gezahlt wird). Bei mir waren Rückkaufwert und gezahlte Beiträge zu diesem Zeitpunkt ähnlich. Nutzungsersatz hat der Anwalt (mit den Angaben der Helvetia) selbst ausgerechnet und letztendlich war die Forderung ca. 25% höher als der Rückkaufswert. Die LV hat Widerruf und Forderung ohne Probleme akzeptiert (was wahrscheinlich der Grund war, warum es letztendlich so reibungslos über die Bühne ging).
Über die Kommunikation mit der Kanzlei kann ich nichts schlechtes sagen, ich hatte einen Anwalt als direkten Ansprechpartner und wurde über den Schriftwechsel mit der LV über die Sekretärin oder den Anwalt informiert (per Mail).

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Maysum

Auch ich kann positives berichten.

 

Nachdem ich selbst einen Widerspruch an die AMV geschickt habe, hat man mir sofort in der ersten Antwort eine Rückabwicklung bestätigt.

Der Widerspruch war allgemein auf Grund von Fehlern in der Widerrufsbelehrung formuliert.

Auf die einzelnen Fehler musste ich nicht im Detail eingehen.

Der Widerspruch war als erster Schritt vor dem Anwalt gedacht, aber der müsste jetzt nur noch tätig werden, sofern ich mit dem Zinsaufschlag nicht zufrieden wäre.

Das evaluiere ich gerade noch.

 

Die AMV zahlte mir nun alle eingezahlten Beträge inkl. Zinsen (tatsächlich gezogener Nutzen) zurück.

Die Zinsen betragen rund 20% der eingezahlten Beträge.

Abgezogen werden nur Beiträge der Risikozusatzversicherungen und Risikoanteile der Hauptversicherung.

 

Unterm Strich ein deutlicher Mehrwert zur Kündigung.

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fernzeit

Hallo zusammen,

auch ich kann (einigermaßen) positives berichten.

Wir haben eine Wunschpolice der AMV am 25.9. widerrufen. Für den Widerruf genutzt hatten wir das Musterformular von finanztip. Heute kam die Antwort der AMV, dass der Vertrag rückabgewickelt werden soll. Wir müssen jetzt noch den Versicherungsschein zurücksenden.

Erstattet werden die eingezahlten Beiträge + die Fondsentwicklung. Diese entsprechen aktuell 4,7% der eingezahlten Beiträge. Also relativ weit von den von Maysum genannten 20% entfernt.

Die Rückzahlung liegt aber 30,8% über dem aktuellen Wert bei Kündigung.

 

Auf diese Punkte aus meinem Schreiben wird allerdings gar nicht eingegangen:

 

Bitte zahlen Sie mir meine eingezahlten Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurück, abzüglich der Kosten für den Versicherungsschutz, den ich seit Vertragsbeginn genossen habe.

Ferner verlange ich Abrechnung und Auskunft darüber, was für Nutzungen Sie tatsächlich aus meinen eingezahlten Prämien gezogen haben. Diese haben Sie nach § 818 Abs. 1 BGB ebenfalls zu ersetzen.

 

Meint ihr, da gibt es nochmal was nachzuverhandeln?

 

 

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Maysum

Nachverhandlungen werden nur mit einem Anwalt ggf. zum Erfolg führen.

Solltest du also eine RSV haben, dann würde ich diesen Weg gehen.

 

Ich bin auch aktuell dabei, aber es zieht sich wie Kaugummi.

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DerBaer

Hallo zusammen,

 

ich habe diesen Thread, ohne registriert zu sein, mitverfolgt (danke @davidh für deine ausführlichen Berichte!) und möchte nun auch meine Erfahrungen zu helpcheck und Greisbach schreiben.

 

Vor ca. zwei Jahren habe ich den Widerruf über helpcheck beantragt. Am Anfang war überrascht sehr zufrieden. Da alles sehr einfach war, für jemanden, der sich überhaupt nicht mit Versicherungsthemen auskennt. Alle paar Monate gab es eine E-Mail Benachrichtigung, dass neue Nachrichten in meinem Kundenpostfach sind. Mein "Problem" ist es zudem, dass meine Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage nicht erteilt. Soweit so gut, das ging bis Ende 2017. Danach kam sehr lange nichts mehr.

 

Nun hat helpcheck die Zusammenarbeit mit der Greisbach Rechtsanwaltsgesellschaft beendet und ich bekam letzten Monat einen Brief von Greisbach. Ich soll nun einen knapp vierstelligen Betrag für außergerichtliche Tätigkeiten überweisen. Sie meinen, dass es helpcheck bewusst war, dass sie keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Helpcheck rät mir den Kontakt mit Greisbach ab.

 

In meiner Rechtsanwaltsvollmacht steht drin: "Die Vollmacht gilt im Falle von kostenauslösenden Tätigkeiten nur und insoweit eine Deckungszusage meiner Rechtsschutzversicherung für diese Tätigkeit erteilt wurde. [..] (für) 2. Außergerichtliche Vertretung und Geltendmachung von Ansprüchen"

Diese Deckungszusage gab es nur nie und sie haben trotzdem immer weiter gemacht.

 

Aktuell bereue ich es, bin sehr genervt und enttäuscht von helpcheck. Ich weiß nicht mal was ich sonst tun kann, außer abwarten. Wenn das endlich ein gutes Ende annimmt, würde ich mich wirklich freuen.

 

Ich würde mich freuen, wenn auch andere Ihre Erfahrungen zu helpcheck schreiben würden, da das sicher auch andere betrifft und nicht nur mich.

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fernzeit

Hallo DerBaer,

vielen Dank dass du deine Erfahrungen geteilt hast. Auch ich kann die von dir geschilderten ersten positiven Eindrücke teilen, zu einer Zusammenarbeit ist es (zum Glück) nie gekommen. Ich habe den Widerruf selbst durchgeführt und das Angebot der AM mittlerweile ohne Nachverhandlung angenommen.

Ich wünsche dir viel Erfolg im weiteren Verlauf!

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davidh

Ich hatte meinen Fall der RAK Düsseldorf vorgelegt, (wie erwartet) hat man natürlich nichts am Verhalten der Kanzlei Greisbach auszusetzen. Die Replik hat sich gelesen, als ob sie Greisbach diktiert hat.

 

Ich habe nur mitgenommen: im nächsten Leben werde ich Rechtsanwalt - und gründe eine "Legal-Tech-Kanzlei". :w00t:


(Trotzdem sollte sich jeder Geschädigte bei der RAK Düsseldorf beschweren und seine RSV in Kenntnis setzen - ggf. wacht man dort irgendwann mal auf.)

 

Einen großen Daumen runter gibt es auch für die Kanzlei KMP3G. Dort wirbt man groß für Greisbach-Geschädigte; aber der Herr Goetz strotze vor Inkompetenz und hat nach fast einem halben Jahr festgestellt, dass man keine Ressourcen hat, u.a. wegen eines Großschadensfall: P&R-Container - der sich wesentlich später nach meiner Konsultation ereignet hat.

Ich habe ferner einen bekannten Anwalt für Anwaltshaftung kontaktiert - der meinte aber auch, dass es sehr schwierig ist, das Honorar zurückzufordern. Ein richtiges Minenfeld.

 

Zahlen würde ich an Greisbach aber nichts.

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klingklang

Welchen Vorteil habe ich denn wenn ich für meine LV/RV eine Rückabwicklung anstrebe?

 

Habe mich mit dem Thema noch nicht so wirklich befasst. Ich habe noch eine Sparkassen Rentenversicherung aus 1999 die seit > 10 Jahren allerdings nur noch mit 15€ bespart wird - Bis 2043 kommt allerdings noch etwas zusammen...

Kann mir jemand einen Denkanstoß geben ob es Sinn macht hier weitere Energie ein zu stecken? Oder besser laufen lassen und als (nicht greifbare, hat ja auch seinen Charme) RK1 betrachten?

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fernzeit

Hat jemand Erfahrungen mit dem Widerruf von MLP Lebensversicherungen aus 2004? Ist auch hier ein Widerruf erfolgreich möglich?

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Clavis

Ich hänge mich auch mal an das Thema dran; versuche einen Widerruf bei einer LVM LV aus 2004; beiße da aber auf Granit. Hat jemand Erfahrungen mit der LVM diesbezüglich?

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gordon_gekko
· bearbeitet von gordon_gekko
Am 14.2.2019 um 07:34 schrieb fernzeit:

Hat jemand Erfahrungen mit dem Widerruf von MLP Lebensversicherungen aus 2004? Ist auch hier ein Widerruf erfolgreich möglich?

Wenn die Widerrufsbelehrung einen der bekannten Fehler enthält dann ja. MLP Lebensversicherungen wurde übrigens irgendwann in die "Heidelberger Leben" umbenannt.

Habe ich versucht selbst zu widerrufen (war meine 2. Lebensversicherung), die Heidelberger hat sich wirklich extrem quer gestellt. Habe dann wieder auf den Anwalt zurückgegriffen (der sich erstmal an den Ombudsmann gewendet hat) und dann lief die Sache (wenn auch etwas holprig).

 

@Clavis: wenn deine Argumente schlüssig sind und du bei der Versicherung selbst nicht weiter kommst, wende dich doch mal als nächsten Schritt mit deinen Argumenten an den Ombudsmann.

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Clavis
vor 5 Stunden schrieb gordon_gekko:

@Clavis: wenn deine Argumente schlüssig sind und du bei der Versicherung selbst nicht weiter kommst, wende dich doch mal als nächsten Schritt mit deinen Argumenten an den Ombudsmann.

Das habe ich schon versucht, weil ich der Meinung bin, dass die Widerrufsbelehrung nicht drucktechnisch ausreichend hervorgehoben wurde. Der Ombudsmann war allerdings der Meinung, dass ein Widerruf nicht möglich ist (die Versicherung selbst argumentierte mit einer vorigen Entscheidung des Ombudsmanns). Ich vermute, ich müsste dann eher den Rechtsweg beschreiten. Bei einem Vertragswert von ca. 3.000 EUR und ohne Rechtsschutz scheint es für mich sinnfrei, da noch Geld für einen Anwalt auszugeben.

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gordon_gekko
vor 4 Stunden schrieb Clavis:

Das habe ich schon versucht, weil ich der Meinung bin, dass die Widerrufsbelehrung nicht drucktechnisch ausreichend hervorgehoben wurde. Der Ombudsmann war allerdings der Meinung, dass ein Widerruf nicht möglich ist (die Versicherung selbst argumentierte mit einer vorigen Entscheidung des Ombudsmanns). Ich vermute, ich müsste dann eher den Rechtsweg beschreiten. Bei einem Vertragswert von ca. 3.000 EUR und ohne Rechtsschutz scheint es für mich sinnfrei, da noch Geld für einen Anwalt auszugeben.

 

Deshalb bieten manche Anwälte eine erfolgsbasierte Vergütung an. Die Kosten des Anwalts werden dann prozentual von deinem wirtschaftlichen Vorteil (=Summe durch Anwalt bekommen - Summe bei normaler Vertragskündigung) berechnet. Das machen die Anwälte aber nur, wenn es für sie auch lohnenswert scheint (bei 3000€ Vertragswert eher fraglich). Sollte es allerdings zu keiner Einigung kommen zwischen Anwalt und Versicherung und man es wirklich auf eine Klage vor Gericht ankommen lässt, sind m.W.n Gerichtskosten und anwaltliche Vertretung vor Gericht da nicht mit drin.

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davidh
· bearbeitet von davidh

Na, das ist ja lustig, Stichwort Greisbach. Ich habe "im Internet" gelesen, dass Helpcheck mit Greisbach nicht mehr zusammenarbeitet - keine Ahnung, ob das stimmt.

 

Zitat

 


Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 17/19  

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

 

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 55006 eingetragenen Greisbach Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH, Königsallee 106, 40215 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Volker Greisbach

 

ist am 28.01.2019, um 11:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).  

500 IN 17/19
Amtsgericht Düsseldorf, 28.01.2019
 

 

Die LegiTrust AG ist auch bankrott:

 

Zitat

 


Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 1/19  

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

 

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 81183 eingetragenen LegiTrustAG, Königsallee 106, 40215 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Stefan Tarach, [..] und Herrn Marcel Kreuter [..]


ist am 08.01.2019, um 13:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Paul Fink, Königsallee 33, 40212 Düsseldorf bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).  

504 IN 1/19
Amtsgericht Düsseldorf, 08.01.2019
 

 

 

Immerhin!

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Randa-Michi

Nachdem ich nun nach über 1 Jahr aussetzen dieses Thema für mich auch wieder aufgreife bin ich ein bisschen im Internet am Stöbern.

Dabei bin ich auf der Seite der "IG Widerruf" gelandet.

Naja, was soll man von der mathematischen Kompetenz eines Unternehmens für eine "Erstprüfung" halten, wenn man auf der Seite "Über uns" folgendes findet: :lol:

Zitat

Drei Jahre nach Gründung der IG Widerruf, im April 2017, ...

Quelle

 

Davon abgesehen raten die Marktwächter der Verbraucherzentralen ja eh von einem Vermittler ab (u. a. wegen der Kosten).

Auf mich wirkte der Webauftritt der IG Widerruf auf den ersten Blick eher wie eine reine Verkaufsveranstaltung auf niedrigem Niveau. (meine Meinung).

 

Ich wünsche allen viel Erfolg!

 

PS: Ich habe unter anderem eine "deutsche Fondspolice" der Aachen Münchner. Ich glaube irgendwo mal einen konkreten Hinweis gelesen zu haben, dass die gut widerrufbar sind. Falls jemand zufällig über einen Artikel stolpert, bitte posten... Ich halte euch auch auf dem Laufenden.

 

Grüße

 

Und prompt was gefunden:

Zitat

Belehrungsfehler der Aachen Münchener bei Lebensversicherungen

Die Widerspruchsbelehrungen in den Lebensversicherungsverträgen der Aachen Münchener Lebensversicherung AG sind nach unserer Erfahrung häufig falsch. Sie entsprechen oft aufgrund der äußeren Gestaltung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Darüber hinaus enthalten viele inhaltliche Fehler. So wurde z.T. nicht darüber belehrt, in welcher Form der Widerspruch zu erheben ist oder wichtige Unterlagen wurden nicht benannt. Versicherte mit diesen mangelhaften Verträgen können immer noch einen Widerspruch erklären, auch wenn die eigentliche Widerspruchsfrist abgelaufen ist.

Quelle

Genau das ist bei mir der Fall... Gute Voraussetzungen also. :thumbsup:

 

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