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vele

BU Hobbies Zeitraum

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vele

Hallo zusammen,

 

eine Frage zu den Hobbies, die ich bei der Risikoanfrage einer BU angeben muss:

Wenn ich vor 2 Jahren einen Kletterkurs absolviert habe, muss ich dies angeben? Auch unter dem Aspekt, dass ich evetnuell bei Gelegenheit wieder anfangen möchte.

Seit besagtem Kurs war ich nicht mehr klettern, übe das Hobby also akutell nicht aus.

 

Vielen Dank schonmal

Vele

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Hallo zusammen,

 

eine Frage zu den Hobbies, die ich bei der Risikoanfrage einer BU angeben muss:

Wenn ich vor 2 Jahren einen Kletterkurs absolviert habe, muss ich dies angeben? Auch unter dem Aspekt, dass ich evetnuell bei Gelegenheit wieder anfangen möchte.

Seit besagtem Kurs war ich nicht mehr klettern, übe das Hobby also akutell nicht aus.

 

Vielen Dank schonmal

Vele

 

Wenn es nicht gerade ungesichertes Klettern an irgendeiner natürlchen Steilwand war, sollte das nicht problematisch sein. Ein Hobby, dass aktuell nicht ausgeübt wird / und die Ausübung auch nicht konkret geplant ist, ist mMn auch nicht angabepflichtig.

 

Wobei man über das "aktuell" und über das Hobby selbst gut streiten kann, also bitte nicht generell pauschalisieren.

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Matthew Pryor

Moin,

sehe das wie Torsten. Die entsprechende Frage im Antragsformular lautet in der Regel (sinngemäß): "Sind sie im Beruf oder in der Freizeit besonderen Gefahren ausgesetzt (z.B. [...], Klettersport)?"

Die Betonung liegt hier auf dem sind, also auf dem aktuellen Zustand. Das Klettern wird aktuell nicht ausgeübt, daher halte ich das nicht für angabepflichtig. Auch nicht unter dem Aspekt, dass das Hobby vielleicht irgendwann wieder einmal ausgeübt werden könnte. Als Antragsteller bin ich verpflichtet, dem Versicherer das anzugeben, wonach er auch im Antrag fragt. Das wäre in diesem Fall eben zu verneinen.

Möchte man dennoch noch ein Stück weiter auf Sicherheit gehen, kann man dem Versicherer das auch mitteilen. Das führt dann mutmaßlich zu einer weiteren Rückfrage bzw. es muss ein separater Fragebögen ausgefüllt werden, der näher auf das Hobby eingeht.

Meine Einschätzung erfolgt aber auch nur aufgrund der hier gemachten Angaben, als eine pauschale Antwort im Sinne von "nein,nie und nimmer nicht" soll das nicht gewertet werden.

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TanjaM

"Möchte man dennoch noch ein Stück weiter auf Sicherheit gehen, kann man dem Versicherer das auch mitteilen. Das führt dann mutmaßlich zu einer weiteren Rückfrage bzw. es muss ein separater Fragebögen ausgefüllt werden, der näher auf das Hobby eingeht. "

Ja, ich denke auch so, dass es den aktuellen Zustand betrifft. Aber, wenn das so wirklich wichtig ist und du bist nicht sicher, einfach besser mit dem Versicherer besprechen.

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grapf111

Kann aus eigener Erfahrung mitteilen, dass der "Klettersport" in diesem Umfang ohnehin nicht zuschlagspflichtig oder risikorelevant ist. Meine Empfehlung wäre dementsprechend es möglichst genau anzugeben. Wenn du in drei Monaten nochmal einen Kurs besuchst und im Anschluss "aktiver" einsteigst kann es zu keinen Problemen kommen. :)

 

Viele Grüße

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polydeikes

Wenn er eine BU abschließt und in 3 Monaten jeden Tag Fallschirmspringen geht, kann es auch zu keinem Problem kommen. Das ist dann NACH dem Abschluss.

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Matthew Pryor
Wenn du in drei Monaten nochmal einen Kurs besuchst und im Anschluss "aktiver" einsteigst kann es zu keinen Problemen kommen.

Schildere uns bitte doch, wann und warum es unter den hier gegebenen Umständen zu "Problemen" kommen könnte und welcher Art die sein sollen. Wir gehen natürlich davon aus, dass das erneute Ausüben des Kletterns nach Vertragsabschluss erfolgt.

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Peter Wolnitza

Wenn er eine BU abschließt und in 3 Monaten jeden Tag Fallschirmspringen geht, kann es auch zu keinem Problem kommen. Das ist dann NACH dem Abschluss.

 

Hi,

wenn er aber vor 1-2-3 Jahren nachweislich auf Texel einen Fallschirmspringerlehergang absolviert hat, kanns problematisch werden.

Wie lange darf er nicht mehr gesprungen sein, um definitv von einer "Nichtausübung des Hobbys" auszugehen?

Auf diese Diskussion würde ich mich mit dem Versicherer nicht einlassen wollen.

Daher - auch im vorliegenden Fall: Anzeigen, Fragebogen ausfüllen, gut ist - passiert eh nix.

In meinen Augen die pragmatischste und sicherst Lösung.

Hatte vor Jahren mal einen Fall, da hatte jemand im Urlaub einen 14 Tages Kurs im Kite-Surfen gemacht. Habe damals wochenlang mit den Versicherern über den Sinn und Unsinn von draus resultierenden 50% RZ diskutiert

und versucht, klare, verbindliche Aussagen zu bekommen. Die haben da selber absolut keine klare Linie und das ist immer gefährlich - für den Kunden!

 

 

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grapf111
· bearbeitet von lausbua

Wenn er eine BU abschließt und in 3 Monaten jeden Tag Fallschirmspringen geht, kann es auch zu keinem Problem kommen. Das ist dann NACH dem Abschluss.

 

 

Wenn du in drei Monaten nochmal einen Kurs besuchst und im Anschluss "aktiver" einsteigst kann es zu keinen Problemen kommen.

Schildere uns bitte doch, wann und warum es unter den hier gegebenen Umständen zu "Problemen" kommen könnte und welcher Art die sein sollen. Wir gehen natürlich davon aus, dass das erneute Ausüben des Kletterns nach Vertragsabschluss erfolgt.

 

Wenn OP nach 5 Monaten einen schweren Kletterunfall hat und im Antrag die Frage mit "nein" beantwortet wurde, wird es seitens der Leistungsprüfung mit Sicherheit zu intensiveren Rückfragen kommen als wie wenn er die Sache vollständig angibt. Mein Ansatz war wie von Peter Wolnitza auch angesprochen mehr pragmatischer Natur. Es gibt für einen einmaligen Kletterkurs (in der Halle), mit der Schilderung von OP zu 99% bei keiner Gesellschaft einen Risikozuschlag. Was spricht dagegen dies anzugeben und sich somit u.U. unnötige Rückfragen zu ersparen. Problem = unnötiges rechtfertigen im Leistungsfall

 

Viele Grüße

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Steht doch schon in #2, dass der Umstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gefahrerheblich ist. Man kann es also natürlich angeben, bringt aber mal rein gar nichts + oder -.

 

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.

 

Was er nach Abgabe der Vertragserklärung anstellt, ist völlig egal. Ob der Sachbearbeiter untervögelt, schlecht gelaunt, genervt oder was auch immer ist und dann vielleicht genauer nachfragt, wen interessiert das. Was nach Vertragsannahme passiert ist völlig wayne.

 

Wenn er jetzt etwas tut (irgendwann mal vor 1-2 Jahren oder so), was nicht gefahrerheblich ist, ist es nicht angabepflichtig.

 

Wenn er jetzt etwas tut (irgendwann mal vor 1-2 Jahren oder so), was gefahrerheblich ist, aber wonach der Versicherer nicht gefragt hat (Haben Sie mal in der Vergangenheit einen Kletterkurs besucht?), ist es nicht angabepflichtig.

 

Wenn es ein Gefahrenumstand ist, der Versicherer danach gefragt hat es aber nicht "UND für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich" ist, ist es nicht angabepflichtig.

 

usw. usf. ...

 

 

Du kannst das drehen und wenden wie du willst, es wird so konkret a) nicht angabepflichtig und b) auch die Herleitung einer VVA unmöglich. Ich bin ohne Frage für genaue Angaben und das Vermeiden offener Flanken ... aber sorry, man muss die Kirche auch mal im Dorf lassen und nicht zwangsweise etwas herbeireden, was einfach nicht da ist.

 

 

wenn er aber vor 1-2-3 Jahren nachweislich auf Texel einen Fallschirmspringerlehergang absolviert hat, kanns problematisch werden.

 

 

Korrekt, aber nur, weil der Gefahrumstand als solcher "UND für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich" ist.

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grapf111

Was du schreibst ist wie immer korrekt (hab ja auch nichts anderes behauptet), trotzdem sehe ich den Nachteil für OP nicht es anzugeben um sich so eben unnötige Rückfragen in der Leistungsprüfung zu ersparen. Die Angabe frisst keine 5 Minuten Zeit und sollte in zwei Sätzen erledigt sein. Wir sprechen ja ohnehin immer davon, dass man Zeit und Geduld für die Antragsstellung mitbringen sollte.

 

Da vermutlich der ein oder andere diesen Thread noch mitlesen wird und sich jetzt denkt "oh klettern = gefahrunerheblich" der sei darauf hingewiesen, dass wir von gefahrunerheblich nur im Falle von OP´s Konstellation sprechen. Ob der Sport gefahrerheblich ist, bleibt wie meistens Auslegungssache des Versicherers (bei Bedarf geh ich zum Klettersport auch gern ins Detail).

 

OP kann ja mitteilen für was er sich entschieden hat bzw. was ihm sein Makler empfohlen hat :)

 

Viele Grüße

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polydeikes

Was du schreibst ist wie immer korrekt (hab ja auch nichts anderes behauptet), trotzdem sehe ich den Nachteil für OP nicht es anzugeben um sich so eben unnötige Rückfragen in der Leistungsprüfung zu ersparen. Die Angabe frisst keine 5 Minuten Zeit und sollte in zwei Sätzen erledigt sein. Wir sprechen ja ohnehin immer davon, dass man Zeit und Geduld für die Antragsstellung mitbringen sollte.

 

Da vermutlich der ein oder andere diesen Thread noch mitlesen wird und sich jetzt denkt "oh klettern = gefahrunerheblich" der sei darauf hingewiesen, dass wir von gefahrunerheblich nur im Falle von OP´s Konstellation sprechen. Ob der Sport gefahrerheblich ist, bleibt wie meistens Auslegungssache des Versicherers (bei Bedarf geh ich zum Klettersport auch gern ins Detail).

 

OP kann ja mitteilen für was er sich entschieden hat bzw. was ihm sein Makler empfohlen hat :)

 

Viele Grüße

 

Also zunächst mal wichtig und korrekt drauf hinzuweisen, es geht hier nur um das konkrete Beispiel. Bitte bloß nicht verallgemeinern und als pauschale Aussage für bar nehmen. Nun erklärt, warum ich hier definitiv keinen Fragebogen einreichen würde, obwohl ich das eigentlich im vorhergehenden Post schon deutlichst erklärt habe.

 

Die Anzeigepflicht ergibt sich aus den diversen Teilen des §19 VVG. Nehmen wir mal zunächst die Prämisse, dass der Versicherer nicht gefragt hat, ob vor 1-2-3-4-5-6-x Jahren mal ein Kletterkurs besucht oder ein Ausflug in einen Seilgarten unternommen wurde. Er fragt das zudem nicht, weil es ihn (den Versicherer) einfach gar nicht interessiert, sprich nicht "und für den Entschluss ... erheblich" ist.

 

Reiche ich aber einen Fragebogen ein, dann fragt der Versicherer ganz exakt und sehr viel umfangreicher nach. Fragebögen sind deutliche Ausdehnungen der Anzeigepflicht und je nach Garstigkeit des Fragebogens und des zu beurteilenden Umstands eine schwebende Anzeigepflichtverletzung schon konstruktionsbedingt.

 

Es gibt Dinge, da sind Fragebögen nötig (der Versicherer will sie), es gibt Dinge, da sind Fragebögen förderlich (lieber den Fragebogen als nen Arztbericht oder Ergebnis des Fragebogens ist äußerst klar und simpel) ... es gibt aber keinen pauschalen Grund die Anzeigepflicht für jeden Scheiß auf eigene Kosten auszudehnen.

 

Und ja, das ist ein ganz konkreter Nachteil.

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Peter Wolnitza

Was du schreibst ist wie immer korrekt (hab ja auch nichts anderes behauptet), trotzdem sehe ich den Nachteil für OP nicht es anzugeben um sich so eben unnötige Rückfragen in der Leistungsprüfung zu ersparen. Die Angabe frisst keine 5 Minuten Zeit und sollte in zwei Sätzen erledigt sein. Wir sprechen ja ohnehin immer davon, dass man Zeit und Geduld für die Antragsstellung mitbringen sollte.

 

Da vermutlich der ein oder andere diesen Thread noch mitlesen wird und sich jetzt denkt "oh klettern = gefahrunerheblich" der sei darauf hingewiesen, dass wir von gefahrunerheblich nur im Falle von OP´s Konstellation sprechen. Ob der Sport gefahrerheblich ist, bleibt wie meistens Auslegungssache des Versicherers (bei Bedarf geh ich zum Klettersport auch gern ins Detail).

 

OP kann ja mitteilen für was er sich entschieden hat bzw. was ihm sein Makler empfohlen hat :)

 

Viele Grüße

 

Also zunächst mal wichtig und korrekt drauf hinzuweisen, es geht hier nur um das konkrete Beispiel. Bitte bloß nicht verallgemeinern und als pauschale Aussage für bar nehmen. Nun erklärt, warum ich hier definitiv keinen Fragebogen einreichen würde, obwohl ich das eigentlich im vorhergehenden Post schon deutlichst erklärt habe.

 

Die Anzeigepflicht ergibt sich aus den diversen Teilen des §19 VVG. Nehmen wir mal zunächst die Prämisse, dass der Versicherer nicht gefragt hat, ob vor 1-2-3-4-5-6-x Jahren mal ein Kletterkurs besucht oder ein Ausflug in einen Seilgarten unternommen wurde. Er fragt das zudem nicht, weil es ihn (den Versicherer) einfach gar nicht interessiert, sprich nicht "und für den Entschluss ... erheblich" ist.

 

Reiche ich aber einen Fragebogen ein, dann fragt der Versicherer ganz exakt und sehr viel umfangreicher nach. Fragebögen sind deutliche Ausdehnungen der Anzeigepflicht und je nach Garstigkeit des Fragebogens und des zu beurteilenden Umstands eine schwebende Anzeigepflichtverletzung schon konstruktionsbedingt.

 

Es gibt Dinge, da sind Fragebögen nötig (der Versicherer will sie), es gibt Dinge, da sind Fragebögen förderlich (lieber den Fragebogen als nen Arztbericht oder Ergebnis des Fragebogens ist äußerst klar und simpel) ... es gibt aber keinen pauschalen Grund die Anzeigepflicht für jeden Scheiß auf eigene Kosten auszudehnen.

 

Und ja, das ist ein ganz konkreter Nachteil.

 

Hi Torsten,

 

hatte mich ja erst in die Diskussion eingeklinkt, als Du das Beispiel mit dem Fallschirmspringen brachtest.(würde ich immer angeben!)

Gelegentlich hilft es ja, wenn man mal ganz entspannt zurück auf LOS geht:

 

Was fragt der Versicherer? Wo lauern die Fallgruben? Mal auf die Schnelle angehängt : Alte Leipziger und Stuttgarter - nur exemplarisch, habe ich gerade auf dem Schreibtisch.

 

a) Beide Versicherer verlagern die Beantwortung der Frage "was ist gefährlich/gefahrerhöhend" auf den Kunden, er soll entscheiden, was er hier angibt und was nicht. Was er also für gefährlich erachtet und was nicht. Ob das mit der Sicht des Versicherers deckungsgleich ist?

b) beide Versicherer bringen dann eine offene, nicht abschliessende Aufzählung von Beispielen, d.h. da kann auch noch anderes zu gehören (Trecker fahren, Pokemons jagen??)

c) Beide Versicherer fragen allgemein, ob ich irgend so etwas aktuell ausübe

 

Das ganze Fragen-Konstrukt ist aus Kundensicht nicht sonderlich durchsichtig und klar formuliert - geht vermutlich auch nicht anders. Lässt aber somit Platz für Interpretationen aus Sicht aller Beteiligten.

Was versteht der Kletterer unter gefährlich, was der Versicherer? Fällt meine ausgeübte Freizeitbeschäftigung da drunter? Und last but not least: Jetzt habe ich zwei Jahre nix mehr gemacht, muss ich noch angeben?

Wenn ich jetzt beim Versicherer bzgl. Pkt. c nachfrage (s.o.): Wann betrachtet ihr ein Hobby als nicht mehr aktuell ausgeübt, dann bekomme ich Wische-Waschi Aussagen. 1-2-3 Jahre (daher hatte ich das auch so angegeben)

Am ehrlichsten war der noch der Versicherer C. aus Hamburg: Solange der Kunde noch nen Klettergurt im Keller hängen hat, gehen wir davon aus, dass er das noch ausübt oder jederzeit wieder ausüben könnte.

(könnte man jetzt ersetzen durch Kite-Schirm, Sprungerlaubnis, Lizenzen etc.)

Das heisst: Der Versicherer selbst hat hier keine klare, interne Guideline, keine klare Arbeitsanweisung - weder bei der Annahme, noch im Leistungsfall.

 

Von daher ist es aus meiner Sicht richtig und besser (aber nicht zwingend notwendig), das Klettern anzugeben: Kletterkurs (welcher Grad?) vor 2 Jahren, seither keine weiteren Aktivitäten - aus die Maus - Fragebogen dazu, fertig.

Klar kann man all die Pkte. a-c im Zweifelsfalle auch im Leistungsfall noch mit dem Versicherer abklären, oder klären lassen (vor Gericht) - bin mir aus diversen Gründen auch sicher, dass es in der Masse aller Fälle zugunsten des Kunden ausgehen wird.

Muss aber halt nicht sein.

Und wenn Du jetzt als erfahrener Makler dem Kunden sagst (weil Du das Ergebnis vorhersehen kannst): Pille-Palle, brauchen wir nicht angeben....immer gefährlich.

Also ich würde als Kunde drauf bestehen, dass es mit in die Doku kommt...

 

Soll jetzt keine esoterische Abhandlung werden, eher pragmatischer Ansatz: Bei Fragen mit Interpretationsspielraum lieber ne klare Info mehr an den Versicherer als eine zuwenig.

Egal ob der angegebene Umstand aus meiner Sicht annahmerelevant ist oder nicht.

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Mein letzter Post bezog sich auf lausbua, mit Ausnahme des letzten Quotes.

 

Abgesehen davon bleibe ich dabei: Der Fragebogen dehnt die Anzeigepflicht aus und erlaubt erst recht Interpretationsspielraum, bzw. erhöht diesen im hier vorliegenden Fall. Du erreichst mit der Überobligation genau das Gegenteil deiner Zielsetzung.

 

Und ja, ich erlaube mir in dem Fall bei konkreter Schilderung (die ich ggf. in Textform / Mail vom Kunden haben wollte) eine abschließende Beurteilung. Da sehe ich nämlich überhaupt keine Krux, da ich es nur gegen die Annahmerichtlinien halten muss. Und die sind zum. im AL Beispiel eindeutig, umfassend und abschließend was "Klettern" angeht.

 

Ich lasse den Kunden aber nicht in einen Fragebogen rennen und ggf. dadurch eine unnötige Erweiterung der Anzeigepflicht riskieren, die keinerlei Not tut. Wenn er es denn partue angeben möchte (werde nie konkret dazu oder dagegen raten, sondern erklären, was wie wirkt), dann definitiv in diesem Fall hier niemals ohne Grund mit Fragebogen.

 

---

 

Wenn es um einen Umstand geht, der gem. Annahmerichtlinien definitiv eine Gefahrerhöhung ist oder gem. Annahmerichtlinien einer genauren Prüfung bedarf, sollte man sich freilich nicht auf die Interpretation "ab wann gilt ein Hobby als nicht mehr ausgeübt" einlassen. Aber auch dann kriegt der Versicherer den Fragebogen, wenn er danach verlangt und nicht vorher. Aus 19 VVG lässt sich weder ableiten exakt im Schema der Antragsfragen zu Antworten, noch im Schema von Fragebögen. Die unternehmerische Entscheidung hat der Versicherer, 19 VVG verpflichtet aber nicht den VN dazu.

 

Insofern ist das Beispiel mit den Antragsfragen und der offenen Aufzählung unglücklich im konkreten Fall, da genau in diesem Fall eben klare Annahmerichtlinien zur Einstufung gefahrerheblich oder nicht gegeben sind. In anderen Fällen, bspw. dem Fallschirmspringen, sieht das anders aus. Hab ich aber mehrfach dargestellt, dass ich mich auf die konkrete Situation beziehe, nicht auf Pauschalaussagen.

 

 

Also ich würde als Kunde drauf bestehen, dass es mit in die Doku kommt...

 

Mit nem Lächeln samt Screenshot der Annahmerichtlinien ... :-*

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

So, nochmal konkret mit 2 Beispielen.

 

---

 

A - offTopic nicht ganz einfacher Fall der Vergangenheit

 

Kunde, regelm. Tauchen im Urlaub, seit 2 Jahren keinen Tauchurlaub mehr. Bis vor einem Jahr aktives Mitglied eines Tauchsportvereins (auch Wettkampf-ähnliche Veranstaltungen), nun nur noch passives Mitglied. Ausgeübt wurde auch Tauchen ohne Geräte, sprich Grenzbereich Apnoetauchen.

 

Es ergeben sich mehrere Fallstricke. Apnoetauchen ist idR generell gar nicht versicherbar oder nur zu unbezahlbaren Konstellationen. Hobby wurde zwar für ca. 1 Jahr unterbrochen, es besteht aber noch die Mitgliedschaft im Sportverein. Es ist damit zu rechnen, dass wieder Tauchsport ausgeübt wird und auch der nächste Tauchurlaub ist nur eine Frage der Zeit.

 

Jetzt könnte man natürlich hingehen und sich einem Fragebogen aussetzen und schauen, obs dann irgendwie schöngeredet klappt. Allein das Apnoetauchen schwebt dann schon permanent als Damoklesschwert über dem Kunden. Oder man sucht eine konstruktive Lösung, schaut sich an, mit welchem Verband ein Versicherer (hier die HDI) einen entsprechenden Rahmenvertrag hat und deckt einfach so ein gem. den dort geltenden Spielregeln mit vollumfänglicher Erfüllung der Anzeigepflicht, keine offene Flanke.

 

----

 

B - onTopic hier konkret am AL Beispiel

 

Zunächst schauen wir uns die Annahmerichtlinien an ... , finden wir hier: https://www.vermittlerportal.de/Appserver/EasyWeb/Leben/Risiko/Sportrisikenkatalog

 

Haben wir einen gefahrerheblichen Umstand, gilt es weiter zu prüfen. Haben wir keinen gefahrerheblichen Umstand, bspw. Indoor bis 7 UIAA, siehe obige Beiträge. Ungeachtet dessen habe ich zwei Möglichkeiten ...

 

A - Individuelle Prüfung aus Sicht Versicherer -> AL verlangt Fragebogen BERGSPORT (macht schon deutlich, worum es geht ...)

B - Individuelle Prüfung aus Sicht Versicherungsnehmer -> Angabe in der Rivo

 

Ich wähle, sofern es nicht um einen gefahrerheblichen Umstand gem. Annahmerichtlinien geht (oder den Grenzbereich) selbstverständlich B. Dann steht dann bspw. sinngemäß in der Rivo drin ...

 

"Habe am xx.yy.yyyy einen Kletterkurs mit dem Titel "abc" absolviert. Inhalt des Kletterkurses war bspw. Indoor Klettern bis xx UIAA. Seit dem Kurs vom xx.yy.yyyy habe ich Klettersport nicht mehr ausgeübt und derzeit ist es auch nicht konkret für die Zukunft geplant. Es besteht keine Mietgliedschaft in einem Sportverein, Bergsportverein oder Fitnessstudio mit Indoorkletterwand."

 

Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten.

 

a - der Versicherer akzeptiert das so, §19 VVG habe ich vollumfassend erfüllt

b - der Versicherer will trotzdem nen Fragebogen (kann ich immer noch schauen, ob es ggf. ein anderer nicht will und genau so in Frage kommt)

 

MpPraxiserfahrung zeigt, bei solchen Trivialitäten verplempert kein Risikoprüfer noch einmal zusätzlich Zeit auf einen Fragebogen.

 

---

 

Die konkrete Frage ist ja aber, was passiert, wenn ich aus falschem Pflichtbewusstsein nun den Fragebogen einreiche. Und warum bin ich der Meinung, dass genau das hier der falsche Weg ist?

 

Dafür müssen wir in den Fragebogen schauen, den findet man hier: https://www.vermittlerportal.de/leben/fragebogen-zum-bergsport-scp053.pdf

 

Fragen 1-2-3 sind noch "wayne", interessant wird es schon bei Frage 4.

 

fraboklettern.jpg

 

Das ist inhaltlich eine ganz andere Qualität als obiger Ansatz über die Rivo. Die Frage nach den Sicherungsmaßnahmen ist genereller Natur, wird sich nie haftungssicher aktuell und für die Zukunft beantworten lassen. Im Gegensatz zur Rivovariante, in welcher ich nur angebe, was tatsächlich auch gewesen ist und wo mich keiner in diese rechtlich absolut nicht begründbare Frageform zwingt.

 

Frage 5 nach den Regionen ist das gleiche Problem, offen, unkonkret und deutlich wird ... DIE FRAGEN NACH ZUKÜNFTIG !!! Geht es noch? Das kann nur mit Glaskugel haftungssicher beantwortet werden.

 

Auch Frage 6 ist nicht besser, da der Begriff Bergunfälle nicht genormt / definiert ist. Hatte ich mit nem Plumpser in die Sicherung und einer Abschürfung an Knie / Hand etc. schon einen Bergunfall? Das weiss weder der Kunde, noch ich, noch die AL.

 

Also sorry, absolutes NoGo mit dem pauschalen Fragebogen ohne Grund. Und der Fragebogen Klettersport ist noch eher harmloser Natur, da gibt es ganz andere Kaliber.

 

---

 

Fragebogen ja, wenn er ausdrücklich verlangt, nicht vermeidbar oder der Verdeutlichung des Sachverhalts ggü. dem Risikoprüfer förderlich ist. Ansonsten pushe ich den Kunden nicht in eine Situation, die er nicht haftungssicher lösen kann. Auch nicht um mich in irgendeine vermeintliche Haftungsfreiheit zu begeben, dass lässt sich per Dokumentation oder Mailverkehr auch ohne Nachteile für den Kunden für mich lösen.

 

---

 

Hoffe, es ist etwas deutlicher geworden, was ich oben jeweils angesprochen habe. Ungeachtet dessen, ich widerspreche dir nicht pauschal Peter. Mir ist klar, dass du mehr auf das Generelle hinaus willst und damit liegst du dann auch wie gewohnt richtig. Hier im konkreten Einzelfall bin ich anderer Meinung, aber das muss jeder so handhaben, wie er es persönlich für vertretbar hält.

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Runzelbruder

Muss ich nachträglich den Versicherer(AL) informieren wenn ich Bergsport/Klettern nach Vertragsabschluss angefangen habe? §23VVG verstehe ich so.

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Du verstehst den 23 VVG richtig, wenn du bspw. eine Wohngebäudeversicherung hättest. Für eine BU gilt das nicht pauschal. Es können sich aber bedingungsgem. Obliegenheiten / Mitteilungspflichten ergeben, bspw. Bayerische und Rauchverhalten.

 

Der AL ist ein nach Abschluss aufgenommenes Hobby "Bergsteigen / Klettern" nicht mitzuteilen.

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Runzelbruder

Vielen Dank für die Info!

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