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dunja

Hallo,

 

kann ich Verluste, die ich in 2005 innerhalb der Spekufrist gemacht habe in das Jahr 2006 übertragen und dort mit evtl zu machenden Gewinnen, die dort innerhalb der Spekufrist gemacht werden verrechnen?

 

Ich denke ja, oder? Aber in welchem Umfang?

 

Kann ich 1000 Eur verlust aus Aktien 1:1 übertragen, oder nur 50% ?

Wie ist das bei Verlusten aus OS ?

 

Kann ich so zb Spekulationsgewinne, die ich jetzt (2006) zb in höhe von 4000 EUR mache, mit verlusten in höhe von 3500 EUR (aus 2005) unter die magische 512 Eur-Grenze (für das Jahr 2006) drücken, um in 2006 steuerfrei zu bleiben

 

Warum ist das so kompliziert?

Freue mich, wenn jemand helfen kann,

 

danke

Dunja

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TraderS

Hallo Dunja !

 

Also die Sache mit dem Verlustvortrag ist etwas komplizierter, insbesondere seit der Änderung des Steuerentlastungsgesetzes von 2002.

Allgemein gilt folgendes: Man kann nicht sofort "vortragen". Zuerst einmal muss man schauen, ob ein Ausgleich innerhalb des aktuellen Veranlagungszeitraumes möglich ist. Will heißen, zuerst müssen die Verluste mit den Einnahmen/Gewinne in diesem Jahr verrechnet werden. Was dann übrig bleibt, darf vorgetragen werden.

ABER: Das muss man beantragen. Nach § 10d (1) Satz 4., 5. EStG hast Du hier ein Wahlrecht. Normalerweise muss man nämlich erst Verluste zurücktragen, in den vorherigen Veranlagungszeitraum, eh man sie vortragen kann. Allerdings kann man dies bei Ausnutzung des Wahlrechtes auch anders gestalten.

Der Antrag auf dieses Wahlrecht muss dabei auch die Höhe der vorgesehenen "Summe" beinhalten.

 

Kann ich so zb Spekulationsgewinne, die ich jetzt (2006) zb in höhe von 4000 EUR mache, mit verlusten in höhe von 3500 EUR (aus 2005) unter die magische 512 Eur-Grenze (für das Jahr 2006) drücken, um in 2006 steuerfrei zu bleiben

 

Nein, also das geht so natürlich nicht. Da würden sich ja sehr schöne Steuergestaltungsmöglichkeiten auftun, wenn das so ginge. Wenn Du jetzt Verluste gehabt hättest, dann hättest Du diese mit den Gewinnen aus dem letzten Jahr verrechnen können, sodass Du eine Steuerrückerstattung ggf. bekommen hättest. Oder aber wie oben schon erwähnt, hättest Du die jetzigen Verluste vortragen könenn, wenn Du diesen Antrag stellst.

ABER: Gewinne aus diesem Jahr mit Verlusten aus dem letzten Jahr verrechnen zu wollen geht nur dann, wenn Du schon im letzten Jahr einen Antrag nach § 10d (1) Satz 4.,5.EStG gestellt hättest. Hättest Du dieses Jahr Verluste anstatt Gewinnen gemacht, hättest Du das ja nicht in Anspruch nehmen wollen. Man kann sich also die Dinge dann im Nachhinein nicht so zurechtlegen (als Steuerpflichtiger) wie es einem am besten passen würde :(

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Laser12
a)

Kann ich 1000 Eur verlust aus Aktien 1:1 übertragen, oder nur 50% ?

 

B)

Wie ist das bei Verlusten aus OS ?

 

c)

Kann ich so zb Spekulationsgewinne, die ich jetzt (2006) zb in höhe von 4000 EUR mache, mit verlusten in höhe von 3500 EUR (aus 2005) unter die magische 512 Eur-Grenze (für das Jahr 2006) drücken, um in 2006 steuerfrei zu bleiben

a )

100%

 

b )

Wenn die OS verkauft werden (nicht beim wertlosen Verfall), werden sie wie Aktien behandelt. Also Optionsscheinverluste immer innerhalb der Spekulationsfrist realisieren, auch wenn man nur noch 1 Cent dafür bekommt.

 

c )

Nein. Der Verlustrücktrag erfolgt nicht auf Ebene der Ermittlung der Einkünfte sondern unterhalb des Gesamtbetrages der Einkünfte.

 

Hallo Dunja !

 

Also die Sache mit dem Verlustvortrag ist etwas komplizierter, insbesondere seit der Änderung des Steuerentlastungsgesetzes von 2002.

Allgemein gilt folgendes: Man kann nicht sofort "vortragen". Zuerst einmal muss man schauen, ob ein Ausgleich innerhalb des aktuellen Veranlagungszeitraumes möglich ist. Will heißen, zuerst müssen die Verluste mit den Einnahmen/Gewinne in diesem Jahr verrechnet werden. Was dann übrig bleibt, darf vorgetragen werden.

ABER: Das muss man beantragen. Nach § 10d (1) Satz 4., 5. EStG hast Du hier ein Wahlrecht. Normalerweise muss man nämlich erst Verluste zurücktragen, in den vorherigen Veranlagungszeitraum, eh man sie vortragen kann. Allerdings kann man dies bei Ausnutzung des Wahlrechtes auch anders gestalten.

Der Antrag auf dieses Wahlrecht muss dabei auch die Höhe der vorgesehenen "Summe" beinhalten.

Nein, also das geht so natürlich nicht. Da würden sich ja sehr schöne Steuergestaltungsmöglichkeiten auftun, wenn das so ginge. Wenn Du jetzt Verluste gehabt hättest, dann hättest Du diese mit den Gewinnen aus dem letzten Jahr verrechnen können, sodass Du eine Steuerrückerstattung ggf. bekommen hättest. Oder aber wie oben schon erwähnt, hättest Du die jetzigen Verluste vortragen könenn, wenn Du diesen Antrag stellst.

ABER: Gewinne aus diesem Jahr mit Verlusten aus dem letzten Jahr verrechnen zu wollen geht nur dann, wenn Du schon im letzten Jahr einen Antrag nach § 10d (1) Satz 4.,5.EStG gestellt hättest. Hättest Du dieses Jahr Verluste anstatt Gewinnen gemacht, hättest Du das ja nicht in Anspruch nehmen wollen. Man kann sich also die Dinge dann im Nachhinein nicht so zurechtlegen (als Steuerpflichtiger) wie es einem am besten passen würde :(

 

 

Der Verlustvor-/rücktrag erfolgt nicht im Rahmen des §10d EStG sondern aufgrund §23 III Satz 8 f:

...

sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. <9>Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt.

 

auf deutsch:

Ausgleich von Spekulationsverlusten mit -gewinnen innerhalb des Jahres.

Danach Rücktrag in's Vorjahr.

Über Vorjahresspekulationseinkünfte hinaus wert- und zeitmäßig unbegrenzt in die Zukunft.

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TraderS

Ja aber wo meinst Du denn liegt da der Unterschied zu meinen Ausführungen ? Ich habe doch auch gesagt, dass erst ausgeglichen werden muss und dann erst ein Verlustabzug (Rücktrag oder Vortrag) erfolgen kann.

 

Nein. Der Verlustrücktrag erfolgt nicht auf Ebene der Ermittlung der Einkünfte sondern unterhalb des Gesamtbetrages der Einkünfte.

 

Ja deswegen habe ich ja auch den 10d angeführt, da dieser sich ja genau auf die Sonderausgaben bezieht. Der 23 wird ja innerhalb § 2 (1) 1. Nr.7 angewandt.

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Kitano
· bearbeitet von Kitano
Ja aber wo meinst Du denn liegt da der Unterschied zu meinen Ausführungen ? Ich habe doch auch gesagt, dass erst ausgeglichen werden muss und dann erst ein Verlustabzug (Rücktrag oder Vortrag) erfolgen kann.

 

 

 

Ja deswegen habe ich ja auch den 10d angeführt, da dieser sich ja genau auf die Sonderausgaben bezieht. Der 23 wird ja innerhalb § 2 (1) 1. Nr.7 angewandt.

 

Laser12 hat schon Recht.

§ 23 Abs. 2 Satz 8 EStG schließt explizit den Verlustrücktrag nach § 10d EStG aus. Erlaubt aber den Rück- bzw. Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG.

Das heißt, dass der Gesetzgeber hier der Anrechnung von Wertpapierverlusten mit Gewinnen anderer Einkunftsarten einen Riegel vorgeschoben hat.

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dunja
Hallo Dunja !

 

Also die Sache mit dem Verlustvortrag ist etwas komplizierter, insbesondere seit der Änderung des Steuerentlastungsgesetzes von 2002.

Allgemein gilt folgendes: Man kann nicht sofort "vortragen". Zuerst einmal muss man schauen, ob ein Ausgleich innerhalb des aktuellen Veranlagungszeitraumes möglich ist. Will heißen, zuerst müssen die Verluste mit den Einnahmen/Gewinne in diesem Jahr verrechnet werden. Was dann übrig bleibt, darf vorgetragen werden.

ABER: Das muss man beantragen. Nach § 10d (1) Satz 4., 5. EStG hast Du hier ein Wahlrecht. Normalerweise muss man nämlich erst Verluste zurücktragen, in den vorherigen Veranlagungszeitraum, eh man sie vortragen kann. Allerdings kann man dies bei Ausnutzung des Wahlrechtes auch anders gestalten.

Der Antrag auf dieses Wahlrecht muss dabei auch die Höhe der vorgesehenen "Summe" beinhalten.

Nein, also das geht so natürlich nicht. Da würden sich ja sehr schöne Steuergestaltungsmöglichkeiten auftun, wenn das so ginge. Wenn Du jetzt Verluste gehabt hättest, dann hättest Du diese mit den Gewinnen aus dem letzten Jahr verrechnen können, sodass Du eine Steuerrückerstattung ggf. bekommen hättest. Oder aber wie oben schon erwähnt, hättest Du die jetzigen Verluste vortragen könenn, wenn Du diesen Antrag stellst.

ABER: Gewinne aus diesem Jahr mit Verlusten aus dem letzten Jahr verrechnen zu wollen geht nur dann, wenn Du schon im letzten Jahr einen Antrag nach § 10d (1) Satz 4.,5.EStG gestellt hättest. Hättest Du dieses Jahr Verluste anstatt Gewinnen gemacht, hättest Du das ja nicht in Anspruch nehmen wollen. Man kann sich also die Dinge dann im Nachhinein nicht so zurechtlegen (als Steuerpflichtiger) wie es einem am besten passen würde :(

 

 

Hallo TraderS,

 

 

vielen Dank für Deine Antwort,

bezugnehmend auf den letzten Absatz Deines Beitrags:

Wiese muss ich den Antrag schon im letzten Jahr gestellt haben? -Ich habe meine Steuererklärung für 2005 noch nicht gemacht, und denke dies in den nächsten Tagen zu tun. Dort kann ich dann doch m.E. die Verluste, die in 2005 innerhalb der Spekufristrealisiert wurden, eintargen und somit vortragen, um bei der Steuererklärung 2006 dann mit Spekugewinnen gegenzurechnen. Oder? Hab ich es ganz falsch verstanden?

 

Dunja

 

Ps Novatek (russisches gas), und ABB haben mich fast reich gemacht, CTS Eventim auch, der guten Statoil erging es heute auch wieder standesgemäß, bisher ein super Börsenjahr,ich bin froh in Rostoffen, insbes in oil übergewichtet zu sein.

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