GoGi Juli 6, 2016 · bearbeitet Juli 6, 2016 von GoGi Liebes Forum, ich habe eine Frage zur folgenden Klausel, die man Unterschreiben soll, um eine Kreditkarte zu beantragen. Es handelt sich um einen fiktiven Fall. Ich willige ein, dass die Bank von meinem/meinen Arbeitgeber/n und/oder meiner/meinen Krankenkasse/n zu Zwecken der Bonitätsprüfung und zur Aufklärung von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Kreditwesengesetzes zu Lasten der Bank Auskünfte einholt. Diese Auskünfte betreffen Informationen zum Bestehen meines/meiner Beschäftigungsverhältnisse/s sowie Einkünfte, Lohnpfändungen, Lohnabtretungen, sowie evtl. finanzielle Verpflichtungen ggü. dem/den Arbeitgeber/n. Ich befreie die Bank insoweit von den Restriktionen des Bankgeheimnisses. Diese Einwilligung ist erforderlich für die geschäftliche Beziehung zwischen mir und der Bank. Meine Frage ist, ob die Unterschrift unter diese Klausel eine rechtliche Wirkung im Verhältnis des Kunden gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse hat. Dass der Kunde der Bank erlaubt beim Arbeitgeber und der Krankenkasse nachzufragen, spielt keine Rolle; meine Frage ist, ob damit dem Arbeitgeber und der Krankenkasse erlaubt wird Auskünfte zu erteilen, die sie sonst nicht erteilen dürften. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cauchykriterium Juli 6, 2016 Zur Rechtsberatung ein Auszug aus Wikipedia, https://de.wikipedia.../Rechtsberatung vom 6.7.2016, 19:57: "In Deutschland ist die außergerichtliche Rechtsberatung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesetzlich reglementiert, das zum 1. Juli 2008 das Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat. Eine uneingeschränkte, außergerichtliche, entgeltliche rechtliche Beratung im Einzelfall dürfen demnach nur bestimmte Personen vornehmen, nämlich im Wesentlichen nur Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Patentanwälte. Wer unentgeltliche rechtliche Beratung (Rechtsdienstleistungen) außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt." Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Juli 6, 2016 Hallo, ob damit dem Arbeitgeber und der Krankenkasse erlaubt wird Auskünfte zu erteilen,Nein, natürlich nicht. Mit der Klausel wird der Bank erlaubt zu fragen (was sie sonst mit deinem konkreten Namen wohl nicht dürfte). Den Gegenseiten (Arbeitgeber, Krankenkasse) wird aber kein Recht eingeräumt zu antworten, und mindestens die Krankenkasse darf das dann auch nicht. Imho eine unnütze Klausel. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
GoGi Juli 6, 2016 · bearbeitet Juli 6, 2016 von GoGi [...] natürlich nicht [...] Okay, vielen Dank! Das mit dem "natürlich" war mir nicht so einleuchtend, weil muss es nicht Formulierungen geben, die das doch erlauben würden? Wie würden die aussehen? Ich kann doch wahrscheinlich schon jemandem eine Vollmacht erteilen, um Auskünfte über mich von der Krankenkasse einzuholen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Juli 6, 2016 Hallo, ja, solche Vereinbarungen/Entbindungen von der Schweigepflicht gibt es. Schau dir mal die Vertragsbedingungen von Lebensversicherungen an, da könnte/müsste sowas drinstehen. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag