Steffen1977 Juli 4, 2016 · bearbeitet Juli 4, 2016 von Steffen1977 Hallo zusammen, ich habe eine eigentlich einfache Frage, muss aber zur Erklärung etwas ausholen: Mir wurde von meiner Bank eine "Ergänzende Steuerbescheinigung" zugeschickt. Die bereits erhaltene Steuerbescheinigung sei weiter gültig, zusammen würden die Kapitalerträge korrekt abgebildet. Nun unterscheiden sich ursprüngliche und die ergänzende Steuerbescheinigung in zwei Punkten, bzw. die ergänzende enthält nur diese zwei Punkte: - Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (Zeile 15, Anlage KAP) und - Hierrauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer (Zeile 51, Anlage KAP) Für mich stellt sich jetzt die Frage, welche Werte für Zeile 15 und Zeile 51 KAP ich in die Einkommenssteuererklärung übernehme. Jeweils nur den Wert aus der ergänzenden Steuerbescheinigung oder die Summe aus ursprünglicher und ergänzender Bescheinigung? Falls ich dieses BMF-Schreiben (unter 5. Berichtigung) http://www.bundesfin...icationFile&v=2 richtig verstehe, muss ich die Summe angeben. Ich würde mich freuen, wenn mir jemand eine fundierte Antwort geben würde. Viele Grüße! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Steffen1977 Juli 8, 2016 OK, mittlerweile hat auch meine Bank geschrieben, wen die Antwort interessiert: "Da es sich bei der von Ihnen genannten Bescheinigung um eine ergänzende Steuerbescheinigung handelt, sind beide Bescheinigungen gültig. Es sind somit beide Angaben zu Zeile 51 KAP und Zeile 15 Anlage KAP weiterhin aktuell, sodass die Beträge der ursprünglichen Steuerbescheinigung und der ergänzenden Steuerbescheinigung addiert werden müssen." Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag