Kornblume Juli 4, 2016 Hallo zusammen und danke fürs lesen ! Ich bekomme nächstes Jahr von meinem Arbeitgeber einen Betrag i.H. von 160.000 ausgezahlt. Da dieser Betrag nach der 1/5 Regelung zu versteuern ist, frage ich mich mich wie man diese Steuerlast weiter senken könnte. Dachte da an eine Beteiligung an einer Fotovoltaikanlage, die ich aber nicht auf meinem Haus installieren möchte ( da dort schon eine ist ): Hat jemand für mich einen Tipp ? Herzlichen Dank vorab. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Tooni Juli 4, 2016 Zur Fotovoltaik kann ich nichts sagen, ich vermute aber mal, dass solche Investitionen nicht sofort in voller Höhe steuerlich wirksam werden, sondern über Jahre hinweg abgeschrieben werden müssten. Außerdem könnte sich später durch die Einnahmen ein Problem mit dem max. Hinzuverdienst bei einer vorgezogenen Rente ergeben. Ich würde eher zwei andere Ideen vorschlagen: * Einzahlung in eine (private oder gesetzliche) Altersvorsorge. Bei Verheirateten können ca. 40T€ steuerlich geltend gemacht werden. * Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen bis max. 2,5 Jahre (gesamt also 3,5 Jahre). RVs werden im Allgemeinen abgelehnt, weil sie sich nicht "lohnen". Muss jeder selber entscheiden. Ich hab's in ähnlicher Situation gemacht und finde die Entscheidung nach wie vor richtig. Gruß, Tooni Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Juli 4, 2016 Hallo, ich hab' vor Jahren in einem ähnlichen Fall die Kapitalerträge auf Null gedrückt (bzw. auf knapp über 801 Euro). Das ist relativ einfach, Stichwort Stückzinstrick. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Tooni Juli 4, 2016 ich hab' vor Jahren in einem ähnlichen Fall die Kapitalerträge auf Null gedrückt (bzw. auf knapp über 801 Euro). Das ist relativ einfach, Stichwort Stückzinstrick. Ja - Stückzinstrick ist immer gut Hilft allerdings auch nur dann, wenn zusätzlich zur Abfindung auch noch Kapitalerträge zu eliminieren sind. Abfindung und Kapitalerträge sind nicht miteinander zu verrechnen! Gruß, Tooni Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch Juli 4, 2016 Heiraten, wenn der/die Kandidat(in) kein oder wenig Einkommen hat, Reparaturen am eigenen Haus vorziehen, wenn vorhanden (§ 35a EStG) Die schon erwähnten Tricks mit KV und Basis(=Rürup)-Renten. PV-Anlage muss auf 20 Jahre abgeschrieben werden, also nur 5% p.a., Evtl. kommt aber der Invetitionsabzugsbetrag in Frage (40%). Schau mal in § 7g EStG. Der hat aber ein paar Fußangeln (Größenbeschränkung bei bestehendem Betrieb, fast keine private Nutzung erlaubt, also auch kein Eigenverbrauch). Dei Vorschrift gilt für jede gewerbliche Investition. Relativ kaputte Immobilie kaufen, renovieren lassen und vermieten (aber 15%-Grenze beachten) Hat alles seine Haken... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
magicw Juli 4, 2016 "Der Privatier" hat auch ein paar Gedanken dazu aufgeschrieben: http://der-privatier.com/kap-3-3-2-abfindung-und-steuern-der-termin/ und http://der-privatier.com/kap-3-3-3-abfindung-und-steuern-optimierung/ vielleicht ist da noch ein Ansatz mit dabei. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kolle Juli 5, 2016 · bearbeitet Juli 5, 2016 von Kolle Zu Photovoltaikanlagen hast du schon eine Affinität und wären vor wenigen Jahren ein guter Ansatz gewesen, habe ich selbst gemacht. 40 % IAB ist bis zu 3 Jahren vor Investition möglich und müssen rückwirkend aufgelöst werden wenn keine Investition erfolgen sollte !!! Nur lohnen sich neue PV-Anlagen heute nur noch sehr beschränkt. Nur wegen der Steuerverschiebung, da muss schon mit spitzem Bleistift gerechnet werden. Bei Kauf einer PV-Bestandsanlage kann man den IAB auch nutzen. Auf entsprechenden Marktplätzen werden die überteuert angeboten. Ist viel Schrott dabei, Betreiber von schlecht laufenden Anlagen mit Billigkomponenten und fehlerhaften Pachtverträgen ( fehlende Dienstbarkeit im ersten Rang usw. ) versuchen aus ihrem Desaster rauszukommen. Ich habe gerade so eine versuchte Einkaufstour ohne Ergebnis hinter mir. Bei neuen Anlagen gibt es noch den USt-Trick: Im Dezember bezahlen und Rückerstattung steuerwirksam im nächsten Jahr werden lassen. Die Fünftelregelung geht es ab ca 90.000 € Volumen ( Verheiratete nach Splittingtabelle ) nicht mehr steuerfrei, bei 160 T€ sind ca 10 % Steuern fällig wenn alle regulären Einnahmen ( Rente etc. ) steuerlich neutralisiert werden können. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kornblume Juli 6, 2016 Herzlichen Dank für die vielen hilfreichen und gut gemeinten Anregungen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag