Schwaben-Sparer Juli 3, 2016 Mit Beleidigungen wird es halt nicht besser. Deine Aussage Klar. RBS Einzahlung im ersten Halbjahr (statt am Jahresende) leisten und vor dem 3. Quartal übertragen. Dann ist das Geld noch im Kalenderjahr bei der Debeka und wird zum 01.01. des Folgejahres so verzinst, als wäre es das ganze Jahr dort gewesen. ... war offensichtlich falsch. Zum 01.01. gibt es in dem genannten Beispiel noch nichtmal eine Zuteilung. Der Riesterbiester hat ja auch die Bedingungen für Zulagen selbst zitiert. Dass es da bei der Debeka eine falsche Zinsberechnung bei der Überschussbeteiligung geben soll, ist eine reine Unterstellung von dir, ohne Beweis. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juli 3, 2016 · bearbeitet Juli 3, 2016 von polydeikes Der Typ ist echt zu blöd zum Lesen. Zitiere mich gefälligst richtig und vollständig du Erbsenhirn. Stark vereinfacht: Es gibt regulär einen Stichtag, idR den 31.12.. Dann meldet der Versicherer an die ZFA einen Datensatz. Geht der Übertrag im Folgejahr ein, wurde aber vom vorherigen Anbieter nicht gemeldet, kann es zu diversen Problemen kommen. Gerade Bausparkassen (oft einfach weil überriestert wird aus Dummheit) produzieren fehlerhafte Datensätze als abgebender Anbieter, eine elektronisch Übermittlung ist so nicht bzw. nur sehr schwierig möglich. Zudem gilt bei Versicherern ein zweiteiliger Abrechnungsmodus. Einerseits wird der Rechnungszins (und somit der Vertrag) zum Kalenderjahr unterjährig abgerechnet, andererseits erfolgt die wirkliche Abrechnung ohne Unterjährigkeit zum Fälligkeitstag der Police. ( ... Aussage gilt so nicht für Debeka Neuverträge, da diese im ersten VJ keine Überschussbeteiligung bekommen. ... ) Nehmen wir mal an, die Hauptfälligkeit der Police ist der 01.06. Nun geht bspw. eine Sonderzahlung zum 01.05. ein. Diese wird zum 30.05. auf 01.06. so behandelt (verzinst), als wäre sie die gesamte Versicherungsperiode da gewesen, nicht unterjährig. siehe ... https://www.wertpapier-forum.de/topic/49530-riester-erst-zulage-beantragen-dann-sonderausgabenabzug/?do=findComment&comment=1036295 Er hat Hauptfälligkeit 1.1.. Selbstverständlich erfolgt Gutschrift der laufenden Überschussbeteiligung dann (vorbehaltlich Debeka-3-Jahresregel) zu dieser Hauptfälligkeit. Da ist absolut nichts an §2 Abs. 8 der Versicherungsbedingungen missverständlich, nicht einmal für so Energiesparlampen wie dich. Der Riesterbiester hat ja auch die Bedingungen für Zulagen selbst zitiert. Dass es da bei der Debeka eine falsche Zinsberechnung bei der Überschussbeteiligung geben soll, ist eine reine Unterstellung von dir, ohne Beweis. 1. Es geht um Überträge und nicht um Zulagen 2. Ist die bedingungsgemäße Regelung bei Zulagen in keinster Weise anders 3. Geht es im inzwischen 4mal benannten §2 Abs. 8 (für Schmalhirne = Beweis) um alle Zahlungsströme, auch um Zulagen Setzen, 6. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schwaben-Sparer Juli 3, 2016 Nehmen wir mal an, die Hauptfälligkeit der Police ist der 01.06. Nun geht bspw. eine Sonderzahlung zum 01.05. ein. Diese wird zum 30.05. auf 01.06. so behandelt (verzinst), als wäre sie die gesamte Versicherungsperiode da gewesen, nicht unterjährig. Wo ist der Beweis? Ich bestreite ja gar nicht, dass dies bei der Debeka so ist (Bei Lebensversicherern, wo ich Kunde bin, ist es aber jedenfalls nicht so). Du unterstellst aber damit der Debeka sie würde ihr Kollektiv schädigen und Zinsüberschüsse falsch zuteilen. So eine schwerwiegende Unterstellung solltest du schon beweisen. Und nochmal Beleidigungen helfen hier nicht weiter. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juli 3, 2016 · bearbeitet Juli 3, 2016 von polydeikes Zum 5. mal, §2 Abs. 8 der Bedingungen. Wenn du zum 6. mal fragst, gibt es auch wieder die gleiche Antwort. Btw. hab ich hier nichts zu beweisen, das kann jeder exakt dort schwarz auf weiss nachlesen. Bei CD und Allianz ist es in regulären klassischen Tarif exakt das gleiche Spiel, die sind keinerlei Art von Ausnahme. Beim CD flexible Vorsorge gibt es keine reale Überschussbeteiligung, es ist mehr ein Zinsbonus, mit klassischer Überschussbeteiligung hat das wenig zu tun. Und was die Allianz Perspektive angeht, da sagte ich schon: Mach die Augen zu und du siehst alle deine bedingungsgemäßen Rechte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schwaben-Sparer Juli 4, 2016 Nein du liegst falsch! Es steht nicht in §2 Abs. 8, dass die Debeka die Zinsüberschüsse falsch berechnet. Und die Allianz und die Cosmosdirekt machen dies auch nicht. §2 Abs. 8 besagt, dass zur Berechnung der Zinsüberschussbeteiligung das Deckungskapital zum vorhergehenden Jahrestag der Versicherung maßgeblich ist. Für Zuzahlungen ist in der Regel ein Erhöhungzeitpunkt festgelegt (etwa der Monatserste in dem die Zuzahlung eingeht oder der Monatserste des Folgemonats), zudem sich dann die erhöhten Leistungen berechnen. Deine Behauptung war, dies gelte bei der Debeka nur für die Garantie nicht aber für die Überschussbeteiligung. Das hieße die Debeka berechnet die Zinsüberschüsse im Gegensatz zu anderen Lebensversicherungen falsch. Ich sehe aber immer noch keinen Beweis. Möglicherweise gelten besondere Regeln bei Riesterüberträgen...? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
RiesterBiester Juli 5, 2016 · bearbeitet Juli 5, 2016 von RiesterBiester So, nun ist wieder Ruhe eingekehrt in diesem Thread! Der Punkt mit dem Übertragszeitpunkt/Stichtag hat bei mir für Verwirrung gesorgt: Stark vereinfacht: Es gibt regulär einen Stichtag, idR den 31.12.. Dann meldet der Versicherer an die ZFA einen Datensatz. Um die Übertragsproblematik in Zukunft zu umgehen, genügt es zu Jahresbeginn die Sonderzahlung in den RBS zu leisten und noch innerhalb des Anspruchszeitraums (mit Eingang vor 01.12. respektives 4. Quartal) zu übertragen. Dann entfällt der Papier- und Denkaufwand. Klar. RBS Einzahlung im ersten Halbjahr (statt am Jahresende) leisten und vor dem 3. Quartal übertragen. Dann ist das Geld noch im Kalenderjahr bei der Debeka und wird zum 01.01. des Folgejahres so verzinst, als wäre es das ganze Jahr dort gewesen. Zahlst du am Jahresanfang und überträgst vor dem 3. Quartal (das zweite endet am 30.06. ... Sep ist drittes Quartal!!!), ist der Eingang zum / vor Stichtag bei der Debeka und das Problem entfällt. Aus den vielen Beiträgen war mir das genaue Datum für den Übertrag nicht klar. Du bist dir ganz sicher, dass ich zum 30.6. übertragen muss, um den Mehraufwand zu umgehen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juli 5, 2016 den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder *gähn* Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
RiesterBiester Juli 5, 2016 · bearbeitet Juli 17, 2016 von RiesterBiester den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder *gähn* Achso, das Kündigungsschreiben für den RBS muss spätestens am 30.6. bei der Bank eingehen, sodass der Übertrag zum 30.9. ausgeführt wird. Dann geht das Guthaben am 1.10. bei der Debeka ein und somit vor dem Stichtag zur Datenübertragung... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
RiesterBiester Juli 6, 2016 Wunderbar, vielen Dank! Dann werde ich es mal auf den nächsten Standmitteilungen der Debeka nachvollziehen, ob/dass Überschüsse gemäß der Stichtagsregelung gutgeschrieben werden, Garantieleistungen aber monatsgenau... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag