Michael-29 Juli 1, 2016 · bearbeitet Juli 4, 2016 von Michael-29 Ich bin gerade bei der Steuererklärung für 2015. Ich habe die Daten aus den Steuerbescheinigungen in das Formular übertragen. Nun stolpere ich aber über ETF von DBX-Tracker den ich im Boot habe. LU032847592 Dort steht: Ausschüttung pro Stück 2,074747 Steuerpflichtiger Betrag 36,69 Euro anrechenbare Quellensteuer 0,37 Euro. Muß ich diese Daten jetzt bei Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge ( Zeile 51 ) 36,69 Euro eintragen bzw. Zeile 52 ( 0,37 Euro ). Im Bundesanzeiger finde ich keine Angaben Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Michael-29 Juli 2, 2016 Ich habe eine Frage zu dem ETF: db-x Eur 6000 mit der ISIN LU0382845792 Welche Daten muß ich in die Steuererklärung übernehmen? Hier die Thesaurierung für 2015: Ertragsthesaurierung Gattungsbezeichnung db x-tr.STO.EUR.600U.ETF(DR) Inhaber-Anteile 1C o.N. ISIN LU0328475792 Nominal STK 17,6856 Ex-Tag 04.01.2016 Zahltag 31.12.2015 Ausschüttungsbetrag pro Stück EUR 2,074747 Ausschüttung für 01.01.2015 - 31.12.2015 Steuerpflichtiger Betrag gem.§ 2 Abs. 1 InvStG EUR 36,69 Bei Teilthesaurierungen kann die Steuerpflicht durch die Barausschüttungskomponente abgegolten sein. In diesen Fällen wurde auch die ggf. ausgewiesene anrechenbare Quellensteuer bereits im Rahmen der Ausschüttung berücksichtigt. Hinweise zur steuerlichen Verrechnung: vorher aktuell Thesaurierung brutto EUR 36,69 anrechenbare Quellensteuer Fondseingangsseite EUR 0,37 Aktienverlusttopf EUR 0,00 0,00 allgemeiner Verlusttopf EUR 0,00 0,00 Freistellungsauftrag (eingereicht: EUR 25,00) EUR 24,60 24,60 Quellensteuertopf EUR 0,00 0,00 zu versteuern EUR 0,00 im laufenden Jahr einbehaltene Kapitalertragsteuer EUR 0,00 im laufenden Jahr einbehaltener Solidaritätszuschlag EUR 0,00 im laufenden Jahr einbehaltene Kirchensteuer EUR 0,00 Steuerlicher Stichtag 31.12.2015 Muß ich jetzt in der Steuererklärung bei Höhe der ausschüttungsgleichen Ertärge 36,69 Euro angeben ( Zeile 51 ) und anrechenbare Quellensteuer 0,37 Euro ( Zeile 52 ) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch Juli 2, 2016 Nein. Die Ausschüttung ist steuerlich erledigt. Bundesanzeiger ist übers Wochenende down. Aber was meinst Du mit Im Bundesanzeiger finde ich keine Angaben Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Michael-29 Juli 2, 2016 Nein. Die Ausschüttung ist steuerlich erledigt. Bundesanzeiger ist übers Wochenende down. Aber was meinst Du mit Im Bundesanzeiger finde ich keine Angaben Ich hatte die ISIN im Bundesanzeiger eingegeben und da kamen keinerlei Daten. Das wunderte mich schon. Bis morgen ist der Bundesanzeiger down Nein. Die Ausschüttung ist steuerlich erledigt. Bundesanzeiger ist übers Wochenende down. Aber was meinst Du mit Im Bundesanzeiger finde ich keine Angaben Verstehe ich daß jetzt richtig, daß ich in der Steuererklärung keinen Wert bei Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge ( Zeile 51 ) und anrechenbare Quellensteuer ( Zeile 52 ) keinen Wert eintragen muß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Michael-29 Juli 2, 2016 Kann mir jemand mal eine Korrekte Antwort auf meine Frage sagen ? Was muß ich jetzt für Werte in der Steuererklärung angeben ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Michael-29 Juli 2, 2016 Hier die Daten aus dem Bundesanzeiger: db x-trackers STOXX® EUROPE 600 UCITS ETF (DR) 1C Thesaurierung Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 ISIN: LU0328475792 Steuerlicher Zufluss: 31.12.2015 § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG Privat-vermögen EUR je Anteil Betriebs-vermögen KStG 1) EUR je Anteil Sonst. Betriebs-vermögen 2) EUR je Anteil 2) Betrag der Thesaurierung/ausschüttungsgleichen Erträge 2,0747465 2,0747465 2,0747465 1c) In der Thesaurierung enthaltene aa) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG4) - - 1,3685593 cc) Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 0,0000000 0,0000000 gg) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 0,0000000 0,0000000 0,0000000 hh) in 1 c gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000000 - 0,0000000 ii) Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, für die kein Abzug nach Abs. 4 vorgenommen wurde 0,1897014 0,1897014 0,1897014 jj) in 1 c ii) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist - - 0,1790110 kk) in 1 c ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 0,0000000 0,0000000 0,0000000 ll) in 1 c kk) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist - - 0,0000000 1d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge aa) i.S.d. § 7 Abs. 1 und 27) 2,0747465 2,0747465 2,0747465 bb) i.S.d. § 7 Abs. 3 0,0000000 0,0000000 0,0000000 davon inländische Mieterträge 0,0000000 0,0000000 0,0000000 cc) i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4, soweit in 1 d aa) enthalten7) 1,3977843 1,3977843 1,3977843 1f) Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 entfällt, und aa) der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 5 oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde5) 0,0211869 0,0211869 0,0211869 bb) in 1 f aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist - - 0,0194277 cc) der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde 0,0000000 0,0000000 0,0000000 dd) in 1 f cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist - - 0,0000000 ee) der nach einem DBA als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist5) 0,0000000 0,0000000 0,0000000 ff) in 1 f ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist - - 0,0000000 1g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung 0,0000000 0,0000000 0,0000000 1h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 6) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
kleinerfisch Juli 4, 2016 Kann mir jemand mal eine Korrekte Antwort auf meine Frage sagen ? Offenbar nicht. Ich weiss nicht, ob es daran liegt, dass Du die ISIN erst im dritten Versuch richtig abschreiben konntest oder am Ton. Bei mir liegts am Ton. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Michael-29 Juli 4, 2016 Es wird doch bestimmt noch jemand dieses Problem haben. Wer kann helfen ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag