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grapf111

Verstoß gegen Kommunale Vorschriften (Versicherungsschutz)

Empfohlene Beiträge

grapf111

Hallo zusammen,

 

es gibt ja doch viele kompetente Personen in diesem Forum, von welchen mich die Einschätzung zu folgender Thematik interessieren würde. Unter Umständen habe ich ja einen Denkfehler :)

 

Ich möchte das Thema gerne anhang der Rückstauklappen (Elementardeckung) thematisieren. Ob das nun besonders wichtig oder unwichtig ist lasse ich mal offen, mir gehts darum zu prüfen ob meine Denkweise richtig ist.

 

§8 der GDV Musterbedingungen regelt folgenden Passus

 

Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:

 

aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;

 

Mir stellt sich als erstes die Frage welcher VN ist sich dieser Thematik wirklich bewusst? Die Tragweite ist in meinen Augen immens (Garagenordnung, Bauordnung, kommunale Ordnungen etc. etc.). Nun zur eigentlichen Frage. In diversen Kommunen wird eine Rückstauklappe vorgeschrieben. Wenn VN diese nicht einbaut (ich gehe davon aus, unser VN weiß es nicht), verstößt er gegen obige Obliegenheit. Würde ein Versicherer nun trotzdem voll leisten wenn er auf eine Leistungskürzung aufgrund Obliegenheitsverletzung verzichtet?

 

Wenn wir einen Versicherer finden der auf die Installation einer Rückstauklappe bedingungsgemäß komplett verzichtet (sh. anderer Gebäudethread, z.B. Wüba), wäre dieses Thema unabhängig ob behördlich vorgeschrieben oder nicht meiner Meinung nach komplett vom Tisch, richtig?

 

Danke an dieser Stelle :)

 

Viele Grüße

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Matthew Pryor

Richtig. Frage: Wann ist der Versicherer zu einer Kürzung berechtigt? Und dazu nehmen wir noch folgende Annahme:

In diversen Kommunen wird eine Rückstauklappe vorgeschrieben. Wenn VN diese nicht einbaut (ich gehe davon aus, unser VN weiß es nicht),
,

erbitte ich eine Antwort, wie ein Versicherer eine berechtigte Leistungskürzung konstruieren möchte?

 

 

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grapf111

VR ist berechtigt im Falle der groben Fahrlässigkeit zu kürzen. Das Problem was ich sehe findet sich dann aber im VVG.

 

§28 Abs. 2 "die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VN".

 

 

Die Aussage von VN "sorry habs nicht gewusst" wird wohl nicht reichen die grobe Fahrlässigkeit vom Tisch zu kriegen, oder?

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor

Bevor der Versicherungsnehmer auch nur im Ansatz irgendetwas zu beweisen hätte, muss der VR das Vorliegen einer grob fahrlässigen Handlung anführen und auch stichhaltig begründen. Das wird ihm im vorliegenden, von dir konstruierten Fall nicht gelingen. Somit hat deine Argumentationskette bereits an diesem Punkt eine erhebliche Schwäche.

Wir müssen schließlich von einem "durchschnittlich verständigen VN" ausgehen. Hätte der VR nun eine entsprechende Obliegenheit explizit in den Bedingungen ausgeführt, könnte der Fall schon wieder aussehen. Hat er aber in der Regel nicht, wäre zumindest mir nicht bekannt. Ich würde mich vielleicht noch anschließen, wenn es sich beim VN um eine Person handelt, die bspw. aufgrund ihres Berufes mit den entsprechenden kommunalen Vorschriften vertraut sein müsste.

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grapf111

super Antwort, vielen Dank :)

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