Bekloppski Juni 1, 2016 Liebe User, gibt es für Fremdwährungskonten, steuerliche Muster-Rechnungen für Währungsgewinne mit praktischem Bezug? Mir scheint, dass dieser Bereich bei vielen Steuerberatern und auch Banken geradezu brach liegt. MfG Bekloppski Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Juni 1, 2016 Liebe User, gibt es für Fremdwährungskonten, steuerliche Muster-Rechnungen für Währungsgewinne mit praktischem Bezug? Mir scheint, dass dieser Bereich bei vielen Steuerberatern und auch Banken geradezu brach liegt. MfG Bekloppski Es gilt FiFo (seit 2014), lt. OFD München gilt die Jahresfrist des § 23 EStG auch bei verzinslichen Konten. Das Thema ist spätestens seit BFH vom 21.1.2014, IX R 11/13 (wider) ein Thema. Problematisch (aufgrund älterer BFH-Entscheidungen und m.E. noch nicht abschließend geklärt) sind dabei z.B. Dividendenzuflüsse oder Kreditaufnahmen/-tilgungen in Fremdwährung. Bei diesen Transaktionen fehlt es am Anschaffungsgeschäft/Veräußerungsgeschäft. Wenn man dies neben der Jahresfrist beim FiFo-Verfahren noch berücksichtigt, wird es schnell unübersichtlich. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
picsous August 23, 2016 Liebe User, gibt es für Fremdwährungskonten, steuerliche Muster-Rechnungen für Währungsgewinne mit praktischem Bezug? Mir scheint, dass dieser Bereich bei vielen Steuerberatern und auch Banken geradezu brach liegt. MfG Bekloppski Es gilt FiFo (seit 2014), lt. OFD München gilt die Jahresfrist des § 23 EStG auch bei verzinslichen Konten. Das Thema ist spätestens seit BFH vom 21.1.2014, IX R 11/13 (wider) ein Thema. Problematisch (aufgrund älterer BFH-Entscheidungen und m.E. noch nicht abschließend geklärt) sind dabei z.B. Dividendenzuflüsse oder Kreditaufnahmen/-tilgungen in Fremdwährung. Bei diesen Transaktionen fehlt es am Anschaffungsgeschäft/Veräußerungsgeschäft. Wenn man dies neben der Jahresfrist beim FiFo-Verfahren noch berücksichtigt, wird es schnell unübersichtlich. Gruß Taxadvisor Hallo Forum, ich kann Bekloppski nur zustimmen. Bei umfangreichen, tagelangen Recherchen im Netz bezüglich dieses Themas stößt man auf viele unterschiedliche Standpunkte. Betr: Bayrisches Landesamt für Steuern v. 12.03.2013 - S 2256.1.1-6/4 St32 (http://datenbank.nwb...nzeigen/498931/) , 3. Dauer der sog. Spekulationsfrist i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Werden aus dem Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, erhöht sich der Zeitraum, in dem eine Veräußerung steuerbar wäre, auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben greift diese Frist nicht. In diesen Fällen bleibt es bei der Frist von einem Jahr, da die Einkünfte (Zinsen)nicht Ausfluss des „anderen Wirtschaftsgutes Fremdwährungsguthaben”, sondern Ausfluss der eigentlichen Kapitalforderung sind. Unter Berücksichtigung der o. g. BFH-Rechtsprechung erscheint es konsequent und folgerichtig, die Frist nicht auf zehn Jahre zu verlängern. ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt: 2011 Privatkontoeröffnung (Girokonto) in der Schweiz in CHF. 2011 bis 2015 Verzinsung mit 0.5 - 0.1% Habenzinsen. Keine Festgeldanlagen. Keine weiteren Zuflüsse. 2015 Verkauf CHF gegen US-$. Umbuchung auf ein Us-$ Konto. Ist das CHF Konto als "verzinslich angelegtes Fremdwährungsguthaben" zu bewerten, wodurch die Spekulationsfrist bei einem Jahr bleibt? 2.Frage. 2015 wurden die US-$ innerhalb der Spekulationsfrist zurück in CHF getauscht und auf das CHF Konto überwiesen. Ist der Spekulationsgewinn bzw. Verlust über die Differenz Verkauf - Ankauf in $ - € oder CHF - € zu berechnen? Mit freundlichen Grüssen Picsous Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor August 23, 2016 · bearbeitet August 23, 2016 von Taxadvisor 3. Dauer der sog. Spekulationsfrist i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Werden aus dem Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, erhöht sich der Zeitraum, in dem eine Veräußerung steuerbar wäre, auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben greift diese Frist nicht. In diesen Fällen bleibt es bei der Frist von einem Jahr, da die Einkünfte (Zinsen)nicht Ausfluss des „anderen Wirtschaftsgutes Fremdwährungsguthaben”, sondern Ausfluss der eigentlichen Kapitalforderung sind. Unter Berücksichtigung der o. g. BFH-Rechtsprechung erscheint es konsequent und folgerichtig, die Frist nicht auf zehn Jahre zu verlängern. ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt: 2011 Privatkontoeröffnung (Girokonto) in der Schweiz in CHF. 2011 bis 2015 Verzinsung mit 0.5 - 0.1% Habenzinsen. Keine Festgeldanlagen. Keine weiteren Zuflüsse. 2015 Verkauf CHF gegen US-$. Umbuchung auf ein Us-$ Konto. Ist das CHF Konto als "verzinslich angelegtes Fremdwährungsguthaben" zu bewerten, wodurch die Spekulationsfrist bei einem Jahr bleibt? 2.Frage. 2015 wurden die US-$ innerhalb der Spekulationsfrist zurück in CHF getauscht und auf das CHF Konto überwiesen. Ist der Spekulationsgewinn bzw. Verlust über die Differenz Verkauf - Ankauf in $ - € oder CHF - € zu berechnen? Zu Deiner ersten Frage (ist die Formulierung so richtig?): Wenn es nicht verzinslich wäre, liegt die Frist unzweifelhaft bei einem Jahr, nach Auffassung der Finverw. aber auch im vorliegenden Fall. Zu Deiner zweiten Frage: Die Ermittlung erfolgt immer in EUR, also sind die AK bei Kauf der USD in EUR umzurechnen und der Verkaufserlös bei Rücktausch ebenso. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
picsous August 25, 2016 3. Dauer der sog. Spekulationsfrist i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Werden aus dem Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, erhöht sich der Zeitraum, in dem eine Veräußerung steuerbar wäre, auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben greift diese Frist nicht. In diesen Fällen bleibt es bei der Frist von einem Jahr, da die Einkünfte (Zinsen)nicht Ausfluss des „anderen Wirtschaftsgutes Fremdwährungsguthaben”, sondern Ausfluss der eigentlichen Kapitalforderung sind. Unter Berücksichtigung der o. g. BFH-Rechtsprechung erscheint es konsequent und folgerichtig, die Frist nicht auf zehn Jahre zu verlängern. ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt: 2011 Privatkontoeröffnung (Girokonto) in der Schweiz in CHF. 2011 bis 2015 Verzinsung mit 0.5 - 0.1% Habenzinsen. Keine Festgeldanlagen. Keine weiteren Zuflüsse. 2015 Verkauf CHF gegen US-$. Umbuchung auf ein Us-$ Konto. Ist das CHF Konto als "verzinslich angelegtes Fremdwährungsguthaben" zu bewerten, wodurch die Spekulationsfrist bei einem Jahr bleibt? 2.Frage. 2015 wurden die US-$ innerhalb der Spekulationsfrist zurück in CHF getauscht und auf das CHF Konto überwiesen. Ist der Spekulationsgewinn bzw. Verlust über die Differenz Verkauf - Ankauf in $ - € oder CHF - € zu berechnen? Zu Deiner ersten Frage (ist die Formulierung so richtig?): Wenn es nicht verzinslich wäre, liegt die Frist unzweifelhaft bei einem Jahr, nach Auffassung der Finverw. aber auch im vorliegenden Fall. Zu Deiner zweiten Frage: Die Ermittlung erfolgt immer in EUR, also sind die AK bei Kauf der USD in EUR umzurechnen und der Verkaufserlös bei Rücktausch ebenso. Gruß Taxadvisor Hallo Taxadvisor, erstmal herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Beantwortung der Fragen. Frage 1 wurde geklärt. ich habe noch Fragen zum präzisierten Sachverhalt der 2. Frage. Bestehendes Girokonto in CHF in der Schweiz. Kauf von USD 10000,- als Kassageschäft und Buchung auf USD Kontokorrent. Verkauf der USD 10000,- als Kassageschäft mit Gewinn gegen CHF innerhalb der Spekufrist und Buchung auf bestehendes CHF Privatkonto. Währungsspekulationsgewinn in CHF liegt vor.. Somit ist mein CHF Konto nach Abschluss des Devisengeschäft um den Währungsgewinn durch USD in CHF gestiegen. Gewinnermittlung hat in € zu erfolgen. Soweit so gut Berechnung: A. Verkaufdatum USD in € minus Kaufdatum USD in € = Gewinn in €. oder B. Kontostand in CHF nach Verkauf der USD in € minus Kontostand in CHF bei Kauf der USD in € = Gewinn in €. Wenn mit "AK" = Anfangskapital oder Anfangskontostand - in diesem Fall CHF- gemeint ist, müsste ich über CHF - € abrechnen. Verstehe ich das richtig? Vielen Dank im voraus. Viele Grüsse picsous Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor August 26, 2016 ich habe noch Fragen zum präzisierten Sachverhalt der 2. Frage. Bestehendes Girokonto in CHF in der Schweiz. Kauf von USD 10000,- als Kassageschäft und Buchung auf USD Kontokorrent. Verkauf der USD 10000,- als Kassageschäft mit Gewinn gegen CHF innerhalb der Spekufrist und Buchung auf bestehendes CHF Privatkonto. Währungsspekulationsgewinn in CHF liegt vor.. Somit ist mein CHF Konto nach Abschluss des Devisengeschäft um den Währungsgewinn durch USD in CHF gestiegen. Gewinnermittlung hat in € zu erfolgen. Soweit so gut Berechnung: A. Verkaufdatum USD in € minus Kaufdatum USD in € = Gewinn in €. oder B. Kontostand in CHF nach Verkauf der USD in € minus Kontostand in CHF bei Kauf der USD in € = Gewinn in €. Wenn mit "AK" = Anfangskapital oder Anfangskontostand - in diesem Fall CHF- gemeint ist, müsste ich über CHF - € abrechnen. Verstehe ich das richtig? Vielen Dank im voraus. Viele Grüsse picsous AK steht für Anschaffungskosten, jede Transaktion ist in EUR umzurechnen, dann ist der Gewinn zu ermitteln. Falsch wäre, denn Gewinn in Fremdwährung zu ermitteln und erst das Ergebnis in EUR umzurechnen. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
picsous August 26, 2016 ich habe noch Fragen zum präzisierten Sachverhalt der 2. Frage. Bestehendes Girokonto in CHF in der Schweiz. Kauf von USD 10000,- als Kassageschäft und Buchung auf USD Kontokorrent. Verkauf der USD 10000,- als Kassageschäft mit Gewinn gegen CHF innerhalb der Spekufrist und Buchung auf bestehendes CHF Privatkonto. Währungsspekulationsgewinn in CHF liegt vor.. Somit ist mein CHF Konto nach Abschluss des Devisengeschäft um den Währungsgewinn durch USD in CHF gestiegen. Gewinnermittlung hat in € zu erfolgen. Soweit so gut Berechnung: A. Verkaufdatum USD in € minus Kaufdatum USD in € = Gewinn in €. oder B. Kontostand in CHF nach Verkauf der USD in € minus Kontostand in CHF bei Kauf der USD in € = Gewinn in €. Wenn mit "AK" = Anfangskapital oder Anfangskontostand - in diesem Fall CHF- gemeint ist, müsste ich über CHF - € abrechnen. Verstehe ich das richtig? Vielen Dank im voraus. Viele Grüsse picsous AK steht für Anschaffungskosten, jede Transaktion ist in EUR umzurechnen, dann ist der Gewinn zu ermitteln. Falsch wäre, denn Gewinn in Fremdwährung zu ermitteln und erst das Ergebnis in EUR umzurechnen. Gruß Taxadvisor Hallo Taxadvisor, Trotz der Erläuterungen habe ich Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Anschaffungskosten. Wären somit im o.a. Beispiel die AK die CHF, die zum Kauf der USD aufgewendet wurden? Viele Grüsse Picsous Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag