SM77 Mai 16, 2016 · bearbeitet Mai 16, 2016 von SM77 In unserer Stadt richten sich die Kitagebühren nach dem "maßgeblichem Haushaltseinkommen". Hierfür werden die Einkünfte berücksichtigt, die voraussichtlich in den nächsten 12 Monaten erzielt werden. Nun ist das schon beim Arbeitseinkommen aufgrund Bonuszahlungen und Lohnsteigerungen ein munteres Ratespiel, aber immerhin gibt es hier ein Formblatt, welches vom Arbeitgeber ausgefüllt werden muss. Da bin ich also fein raus. Schwieriger wird es bei den Kapitaleinkünften, die auch berücksichtigt werden müssen. Diese schwankte bei mir in den letzten Jahren nicht unerheblich und es handelte sich auch nicht um Kleckerbeträge, so dass die Höhe durchaus Auswirkungen auf die korrekte Eingruppierung hat. Wie sollte man hier nun am besten vorgehen? Nur den Wert des letzten Jahres nehmen, Mittelwert der letzten drei Jahre bilden, oder gar aktuellen Tagesgeldzins auf Depotwert berechnen? Gibt es zu solchen Sachverhalten irgendwelche Vorgaben? Das Einkommen wird wie folgt ermittelt: 1. Einkommen Als Einkommen gilt ein Jahreseinkommen aller zur Haushaltsgemeinschaft rechnenden Mitglieder. Dieses Einkommen errechnet sich aus der nicht um die Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2. des Einkommensteuergesetzes. Daneben gelten Unterhaltsleistungen (sowohl für Ehegatten als auch für Kinder), Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Lohnersatzleistungen und steuerfreie sowie pauschal versteuerte Einnahmen als Einkommen. Für die Festsetzung des Entgelts werden die Einkünfte berücksichtigt, die voraussichtlich in den auf den Betreuungsbeginn oder Betreuungsformwechsel folgenden zwölf Kalendermonaten erzielt werden. Sofern diese Einkünfte nicht ausreichend belegt werden können, sind ersatzweise die voraussichtlichen Einkünfte des Kalenderjahres, in dem das Kind die unter § 1 genannte Angebotsform erstmals nutzt, zugrunde zulegen. Im Merkblatt findet sich auch noch folgender Satz: Erhöht sich das maßgebliche Einkommen um mindestens 15. v. H. gegenüber dembisherigen maßgeblichen Einkommen, ist dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Entgelt wird ab dem Zeitpunkt der Veränderung neu festgesetzt, ggf. auch mit Wirkung für die Vergangenheit. Könnte ich also ggf. auch einfach 0 angeben, und am Jahresende schauen, ob das Einkommen um insgesamt 15% höher ausgefallen ist und dann nachmelden? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cauchykriterium Mai 16, 2016 Was hat denn der Anbieter auf Deine Rückfrage geantwortet? Wollten sie Dir nicht weiterhelfen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gruber Mai 16, 2016 Interessante Konstruktion, hat sich wahrscheinlich jemand überlegt, der noch nie in dem Bereich gearbeitet hat... Kenne ich hier nur aus dem privaten Montessori-Kindergarten, wo die Eltern gegen Ehrenwort angeben, ob sie mehr oder weniger als xx.000 € verdienen. Ich würde einfach mal mit meinem Sachbearbeiter sprechen. Der muss dieses Problem doch laufend haben mit praktisch allen Selbständigen. Sollte die Änderung nur in die Richtung "höhere Gebühren" gehen, würde ich darauf bestehen, dass meine voraussichtlichen Kapitaleinkünfte mit 0 € berechnet werden und ggf. am Jahresende einmalig neu berechnet wird. Wenn der Sachbearbeiter unbedingt mit irgendwelchen wahrscheinlichen Einkünften rechnen will, würde ich auf der schriftlichen (!) Zusicherung bestehen, dass die Gebühren erstattet werden, wenn die tatsächlichen Einkünfte am Jahresende dann niedriger sind (sofern das nicht irgendwo in der Satzung vermerkt ist). Dieses ganze Kindergartenzeugs ist Massengeschäft; üblicherweise hat da niemand die Zeit, Lust und meist auch Qualifikation um sich tiefer in so Teufelszeug wie Aktien und Fonds einzulesen. Wenn du deinen Sachbearbeiter überzeugen kannst, dass du wirklich einfach nicht weißt wieviel es wird und ihn nicht übers Ohr hauen willst, lässt der sich mit Sicherheit darauf ein. Vorallem wenn er dafür am Jahresende von dir ein Zettelchen bekommt, wo er einfach eine Zahl abschreiben muss. Ansonsten bleibt dir immer noch das mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Gast231208 Mai 16, 2016 · bearbeitet Mai 16, 2016 von pillendreher Kenne ich hier nur aus dem privaten Montessori-Kindergarten, wo die Eltern gegen Ehrenwort angeben, ob sie mehr oder weniger als xx.000 € verdienen. Sollte die Änderung nur in die Richtung "höhere Gebühren" gehen, würde ich darauf bestehen, dass meine voraussichtlichen Kapitaleinkünfte mit 0 € berechnet werden und ggf. am Jahresende einmalig neu berechnet wird. Wenn der Sachbearbeiter unbedingt mit irgendwelchen wahrscheinlichen Einkünften rechnen will, würde ich auf der schriftlichen (!) Zusicherung bestehen, dass die Gebühren erstattet werden, wenn die tatsächlichen Einkünfte am Jahresende dann niedriger sind (sofern das nicht irgendwo in der Satzung vermerkt ist). Einfach die Kapitaleinkünfte vom letzten Jahr mit angeben, ist ja wie wenn man freiwillig gesetzlich krankenversichert ist. Montessoriprinzip gefällt mir. Soll ich wirklich versuchen überall den letzten Cent zu sparen, und wenn ja auf wessen Kosten? Oder anders gesagt: Muss man wirklich alles machen, nur weil man es kann? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
thaistatos Mai 16, 2016 Warum nimmst du nicht einfach 0 an und wenn die Kapitaleinkünfte dann doch 15% von deinem bisherigen Einkommen übersteigen, werden die eben nachgemeldet. Würden deine wie auch immer gemittelten/gefühlten/erwarteten Kapitaleinkünfte denn überhaupt 15% von deinem anderen Einkommen ausmachen? Je nach moralischer Einstellung kann man diese 15% Spannweite auch ausnutzen. Nachmelden dürfte auch die bequemere Art sein, da man dann nicht irgendwelchen Rückzahlungen über Monate hinterherlaufen muss, sondern ausnahmsweise mal selber am längeren Hebel sitzt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag