chfin Mai 1, 2016 · bearbeitet Mai 9, 2016 von chfin Als relativ neuer Kunde eines ausländischen Brokers stolpere ich bei der demnächst fälligen Steuererklärung 2015 über ein kleines Problem. Vielleicht kann mich hier jemand darüber aufklären. Broker ist Lynx-Broker, ein InteractiveBroker-Reseller. Bei Kauf/Verkauf von Aktien wird in manchen Länder eine Stempelsteuer erhoben, z.B. in UK oder Hongkong. Wie berechne ich in einem solchen Fall den steuerpflichtigen Gewinn/Verlust für das deutsche Finanzamt. D.h. darf ich die gezahlte Stempelsteuer vom Ertrag abziehen? Steuerpflichtiger Betrag: a) Verkaufpreis - Einkaufpreis - Brokergebühren/Börsengebühren oder b) Verkaufpreis - Einkaufpreis - Brokergebühren/Börsengebühren - Stempelsteuern Vielen Dank für Eure Hilfe. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chfin Mai 9, 2016 · bearbeitet Mai 9, 2016 von chfin Gut zweihundert Aufrufe aber keine Info. Schade. Falls ein Forist folgendes Vorgehen aus den Abrechnungen seiner deutschen Bank für einen Aktienkauf/verkauf z.B. in London oder Hongkong oder anderer Börse mit Stempelsteuer bestätigen oder nicht bestätigen kann, wäre ich interessiert. In der Steuererklärung 2015 werde ich davon ausgehen, dass die ausländische Stempelsteuer in "unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft" steht, und sie daher vom steuerpflichtigen Gewinn abziehen. Das scheint mir durchaus korrekt und logisch. Ich habe nur leise Zweifel, ob das FA diese Logik teilt. Grundlage EStG §20 (4) Satz 1 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Stockinvestor Mai 9, 2016 Ich denke auch, dass die Stempelsteuer abzugsfähig ist, aber ruf doch einfach bei deinem Finanzamt an und frage, wie sich das mit der Stempelsteuer verhält. Dafür sind die Finanzbeamten doch da und würden das letztendlich auch entscheiden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Laser12 Mai 9, 2016 b) Verkaufpreis - Einkaufpreis - Brokergebühren/Börsengebühren - Stempelsteuern So ist das richtig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chfin Mai 12, 2016 · bearbeitet Mai 12, 2016 von chfin b) Verkaufpreis = Einkaufpreis - Brokergebühren/Börsengebühren - Stempelsteuern So ist das richtig. Danke, Laser12 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag