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koageld-koaspass

steuerliche[n] Behandlung ... bei geringen Verkaufserlösen

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koageld-koaspass

Hallo zusammen,

 

bei der Durchsicht meiner Steuergeschichten vom letzten Jahr bin ich auf eine Ungereimtheit gestossen, die mir mein Broker mittlerweile ungefähr so erklärt hat wie hier ausführlich beschrieben.

 

Kernaussage: Wenn man etwas verkauft was weniger Wert hat als die Ordergebühren, ist das steuerlich nicht relevant (und wird auch nicht im VVT berücksichtigt) !

 

So weit, so gut... wenn es irgendeine hypothetische Betrachtung wäre

 

Nun soll es aber geistig umnachtete Möchtegern-Glücksritter geben, die mit Knock-Outs spielen und hier wird das hypothetische Konstrukt ganz schnell real und schmerzhaft.

 

Die einzige Möglichkeit bei KOs ein wenig Sicherheit zu behalten, wäre ein stopp-loss zu setzen. So dachte ich bis jetzt.

Wird aber über Nacht nicht nur stop-loss sondern auch die KO-Schwelle gerissen, wird am Morgen ein Verkauf zum KO-Preis 0,001€ mit entsprechenden Ordergebüren eingeleitet!

 

Dann ist nicht nur

a) das Geld futsch und :'(

b) der Broker sticht noch mal mit dem Ordergebührfinger in die Wunde... :blink:

NEIN!! auch

c) das Finanzamt reibt sich indirekt die Hände, da ich meinen Wertpapierverlust nicht mal im VVT geltend machen kann!! :angry:

 

Laut Broker könnte ich versuchen das in der ESt.Erklärung einzufordern, aber die Fragen hierzu soll ich an meinen Steuerberater richten :'(.

Offensichtlich gibt es den nicht und jetzt ist meine Hoffnung, dass es hier vielleicht doch "Anlegende" gibt, denen das auch wiederfahren ist und die am besten auch eine Lösung gefunden haben. Über jeden Tipp wäre ich sehr glücklich, denn es war schon ne Stange Geld und wie oben angedeutet war diese "Glücksritterphase" auch schon ohne dieses Event verheerend. (Also bitte keine Sprüche in Richtung Lehrgeld und so :blushing:)

 

Vielen Dank!

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor

Hat der BFH kürzlich entschieden: Bundesfinanzhof.de IX R 49/14 & IX R 50/14

 

Gruß

Taxadvisor

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koageld-koaspass

OK, danke Euch schon mal für die Hinweise zur Gesetzeslage.

Ich muss mich da erst mal selber etwas durchlesen, aber mir scheint, dass ich in die Röhre gucken muss.

 

Wenn eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen vom FA akzeptiert wird(/werden muss), dann kann das nur in der aktuellen Steuererklärung stattfinden!?

Ein Weiterschieben in die Zukunft wie bei einer Depotbank wird nicht möglich sein.

Hat man einen gewaltigen VVT, der bis auf Weiteres keine steuerpflichtigen Erträge zulässt, wird dieser Verlust dann einfach in der Leere zwischen Steuerbescheid der Bank, FA und mir auf der Seitenlinie verpuffen!?

*grrr*

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Taxadvisor

Wenn eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen vom FA akzeptiert wird(/werden muss), dann kann das nur in der aktuellen Steuererklärung stattfinden!?

Ein Weiterschieben in die Zukunft wie bei einer Depotbank wird nicht möglich sein.

Hat man einen gewaltigen VVT, der bis auf Weiteres keine steuerpflichtigen Erträge zulässt, wird dieser Verlust dann einfach in der Leere zwischen Steuerbescheid der Bank, FA und mir auf der Seitenlinie verpuffen!?

*grrr*

 

Fehler in der Steuerabrechnung der Bank können nur in der jeweiligen Steuererklärung korrigiert werden. Wenn aufgrund VVT eine Nullbescheinigung erstellt wird, muss mit Hilfe der Erträgnisaufstellung ein entsprechender Verlust aus Optionsscheinen auf der FA-Ebene zusätzlich festgestellt werden. Nach Auslaufen des VVT kann dann über die Veranlagung der Verlust genutzt werden.

 

Gruß

Taxadvisor

 

 

 

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