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Eigentum an Depot nicht hälftig aufteilbar?

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Ich möchte aus Transaktionskostengründen und zur Arbeitserleichterung nur ein Aktiendepot führen. Meine Frau soll daran mit einem Drittel beteiligt werden. Normalerweise geht das FA (und die Bank wohl auch, aber das dürfte nicht relevant sein) von einer hälftigen Aufteilung aus. Können wir einfach einen kleinen Vertrag machen, oder gibt es da Formvorschriften? Muss das an das FA oder die Bank?

 

Ich habe es bis heute 30 Jahre ohne Steuerberater geschafft, aber hier komme ich gerade nicht weiter. Die Bank will ich ncht fragen, weil ich gerade sauer auf die bin ...

 

Kennt sich jemand aus?

 

Danke für hilfreiche Posts im voraus!

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reckoner

Hallo,

 

ja, eine von 50:50 abweichende Aufteilung ist möglich. Ich würde den Vertrag dann der ersten Steuererklärung beilegen.

 

Erst bei sehr großen Summen könnte es imho Probleme geben, und zwar mit der Schenkungssteuer. In dem Fall sollte man daher auch dokumentieren, von welcher Seite wie viel Kapital aufgebracht wurde.

 

Aber mal grundsätzlich: Warum willst du das überhaupt machen? Werdet ihr getrennt veranlagt?

 

Stefan

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Lazybones

Hallo,

 

ja, eine von 50:50 abweichende Aufteilung ist möglich. Ich würde den Vertrag dann der ersten Steuererklärung beilegen.

 

Erst bei sehr großen Summen könnte es imho Probleme geben, und zwar mit der Schenkungssteuer. In dem Fall sollte man daher auch dokumentieren, von welcher Seite wie viel Kapital aufgebracht wurde.

 

Aber mal grundsätzlich: Warum willst du das überhaupt machen? Werdet ihr getrennt veranlagt?

 

Stefan

 

Aha, dann mache ich das so.

Genau wegen der Schenkungssteuer, es geht da um etwas mehr! :-)

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shaky

Hallo,

 

ja, eine von 50:50 abweichende Aufteilung ist möglich. Ich würde den Vertrag dann der ersten Steuererklärung beilegen.

 

Erst bei sehr großen Summen könnte es imho Probleme geben, und zwar mit der Schenkungssteuer. In dem Fall sollte man daher auch dokumentieren, von welcher Seite wie viel Kapital aufgebracht wurde.

 

Aber mal grundsätzlich: Warum willst du das überhaupt machen? Werdet ihr getrennt veranlagt?

 

Stefan

 

Ab 2015 gilt immer 50:50.

Das wurde mit dem automatischen Kirchensteuerabzug geändert.

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Lazybones

Ab 2015 gilt immer 50:50.

Das wurde mit dem automatischen Kirchensteuerabzug geändert.

 

:( ich bin doch Atheist!!

 

dann halt hälftig, danke für den Hinweis, da muss ich mir etwas überlegen

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Ab 2015 gilt immer 50:50.

Das wurde mit dem automatischen Kirchensteuerabzug geändert.

Davon ist mir zumindest nichts bekannt - aber das muss nichts heißen. Hast du mal eine Gesetzesgrundlage dazu?

 

Wohlgemerkt, ich meine nicht den Steuerabzug bei den Banken, sondern schon die Steuererklärung.

 

Stefan

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shaky

Und hier noch eine Quelle dazu:

§ 51a Abs. 2c Satz 7 EStG

 

Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt.

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reckoner

Hallo,

 

§ 51a Abs. 2c Satz 7 EStG
Das betrifft aber doch nur den Steuerabzug bei den Banken, oder?

 

Jedenfalls geht es nur um Kirchensteuern (sog. Zuschlagsteuern), nicht aber um Einkommensteuern.

 

Stefan

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Lazybones

Hallo,

 

§ 51a Abs. 2c Satz 7 EStG
Das betrifft aber doch nur den Steuerabzug bei den Banken, oder?

 

Jedenfalls geht es nur um Kirchensteuern (sog. Zuschlagsteuern), nicht aber um Einkommensteuern.

 

Stefan

 

mir ging es eigentlich um die Schenkungssteuer ...

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shaky
· bearbeitet von shaky

Hallo,

 

§ 51a Abs. 2c Satz 7 EStG
Das betrifft aber doch nur den Steuerabzug bei den Banken, oder?

 

Jedenfalls geht es nur um Kirchensteuern (sog. Zuschlagsteuern), nicht aber um Einkommensteuern.

 

Stefan

 

Die gesamte Steuer auf Kapitalerträge, auch die Kirchensteuer, gilt als abgegolten, da die Banken die Steuer einbehalten.

Nur in (zahlreichen) Ausnahmefällen ist die Anlage KAP auszufüllen. Ich hoffe nicht, dass das Finanzamt dann anders (nicht 50/50) rechnet.

 

Warum sollte der EStG-Paragraph nur bei Banken gelten und nicht in der Veranlagung?

 

Hallo,

 

Das betrifft aber doch nur den Steuerabzug bei den Banken, oder?

 

Jedenfalls geht es nur um Kirchensteuern (sog. Zuschlagsteuern), nicht aber um Einkommensteuern.

 

Stefan

 

mir ging es eigentlich um die Schenkungssteuer ...

 

Da sollte es analog gelten.

Bin mir aber nicht 100% sicher.

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Lazybones

 

 

Da sollte es analog gelten.

Bin mir aber nicht 100% sicher.

 

Ich frag vielleicht mal das FA

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shaky

Mach das.

 

Die Schenkungssteuer ist nicht im EStG geregelt.

 

Hallo,

 

§ 51a Abs. 2c Satz 7 EStG
Das betrifft aber doch nur den Steuerabzug bei den Banken, oder?

 

Jedenfalls geht es nur um Kirchensteuern (sog. Zuschlagsteuern), nicht aber um Einkommensteuern.

 

Stefan

 

Was mir gerade noch auffällt:

Es wird zunächst die Einkommensteuer errechnet und davon prozentual die Zuschlagsteuern (KiSt und Soli).

Für die Zuschlagsteuern gelten also zwangsläufig die gleichen Regeln.

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reckoner

Hallo,

 

Warum sollte der EStG-Paragraph nur bei Banken gelten und nicht in der Veranlagung?
Weil diese 50:50-Regelung eine Vereinfachung speziell für die Banken ist (wie so manch andere auch, etwa das die Abgeltungsteuer pauschal um die Sonderausgabe "Kirchensteuer" gekürzt wird, obwohl es nicht genau stimmt).

 

Grundsätzlich sehe ich keine Berechtigung, Ehegatten schlechter zu stellen als gewöhnliche GBRs.

 

Ich frag vielleicht mal das FA
Ich befürchte, dass du da - gratis - keine verbindliche Auskunft erhalten wirst.

 

Stefan

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