Lazybones März 13, 2016 Ich möchte aus Transaktionskostengründen und zur Arbeitserleichterung nur ein Aktiendepot führen. Meine Frau soll daran mit einem Drittel beteiligt werden. Normalerweise geht das FA (und die Bank wohl auch, aber das dürfte nicht relevant sein) von einer hälftigen Aufteilung aus. Können wir einfach einen kleinen Vertrag machen, oder gibt es da Formvorschriften? Muss das an das FA oder die Bank? Ich habe es bis heute 30 Jahre ohne Steuerberater geschafft, aber hier komme ich gerade nicht weiter. Die Bank will ich ncht fragen, weil ich gerade sauer auf die bin ... Kennt sich jemand aus? Danke für hilfreiche Posts im voraus! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner März 13, 2016 Hallo, ja, eine von 50:50 abweichende Aufteilung ist möglich. Ich würde den Vertrag dann der ersten Steuererklärung beilegen. Erst bei sehr großen Summen könnte es imho Probleme geben, und zwar mit der Schenkungssteuer. In dem Fall sollte man daher auch dokumentieren, von welcher Seite wie viel Kapital aufgebracht wurde. Aber mal grundsätzlich: Warum willst du das überhaupt machen? Werdet ihr getrennt veranlagt? Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lazybones März 13, 2016 Hallo, ja, eine von 50:50 abweichende Aufteilung ist möglich. Ich würde den Vertrag dann der ersten Steuererklärung beilegen. Erst bei sehr großen Summen könnte es imho Probleme geben, und zwar mit der Schenkungssteuer. In dem Fall sollte man daher auch dokumentieren, von welcher Seite wie viel Kapital aufgebracht wurde. Aber mal grundsätzlich: Warum willst du das überhaupt machen? Werdet ihr getrennt veranlagt? Stefan Aha, dann mache ich das so. Genau wegen der Schenkungssteuer, es geht da um etwas mehr! :-) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
shaky März 17, 2016 Hallo, ja, eine von 50:50 abweichende Aufteilung ist möglich. Ich würde den Vertrag dann der ersten Steuererklärung beilegen. Erst bei sehr großen Summen könnte es imho Probleme geben, und zwar mit der Schenkungssteuer. In dem Fall sollte man daher auch dokumentieren, von welcher Seite wie viel Kapital aufgebracht wurde. Aber mal grundsätzlich: Warum willst du das überhaupt machen? Werdet ihr getrennt veranlagt? Stefan Ab 2015 gilt immer 50:50. Das wurde mit dem automatischen Kirchensteuerabzug geändert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lazybones März 17, 2016 Ab 2015 gilt immer 50:50. Das wurde mit dem automatischen Kirchensteuerabzug geändert. ich bin doch Atheist!! dann halt hälftig, danke für den Hinweis, da muss ich mir etwas überlegen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner März 17, 2016 · bearbeitet März 17, 2016 von reckoner Hallo, Ab 2015 gilt immer 50:50.Das wurde mit dem automatischen Kirchensteuerabzug geändert. Davon ist mir zumindest nichts bekannt - aber das muss nichts heißen. Hast du mal eine Gesetzesgrundlage dazu? Wohlgemerkt, ich meine nicht den Steuerabzug bei den Banken, sondern schon die Steuererklärung. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
shaky März 17, 2016 Und hier noch eine Quelle dazu: § 51a Abs. 2c Satz 7 EStG Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner März 17, 2016 Hallo, § 51a Abs. 2c Satz 7 EStGDas betrifft aber doch nur den Steuerabzug bei den Banken, oder? Jedenfalls geht es nur um Kirchensteuern (sog. Zuschlagsteuern), nicht aber um Einkommensteuern. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lazybones März 17, 2016 Hallo, § 51a Abs. 2c Satz 7 EStGDas betrifft aber doch nur den Steuerabzug bei den Banken, oder? Jedenfalls geht es nur um Kirchensteuern (sog. Zuschlagsteuern), nicht aber um Einkommensteuern. Stefan mir ging es eigentlich um die Schenkungssteuer ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
shaky März 17, 2016 · bearbeitet März 17, 2016 von shaky Hallo, § 51a Abs. 2c Satz 7 EStGDas betrifft aber doch nur den Steuerabzug bei den Banken, oder? Jedenfalls geht es nur um Kirchensteuern (sog. Zuschlagsteuern), nicht aber um Einkommensteuern. Stefan Die gesamte Steuer auf Kapitalerträge, auch die Kirchensteuer, gilt als abgegolten, da die Banken die Steuer einbehalten. Nur in (zahlreichen) Ausnahmefällen ist die Anlage KAP auszufüllen. Ich hoffe nicht, dass das Finanzamt dann anders (nicht 50/50) rechnet. Warum sollte der EStG-Paragraph nur bei Banken gelten und nicht in der Veranlagung? Hallo, Das betrifft aber doch nur den Steuerabzug bei den Banken, oder? Jedenfalls geht es nur um Kirchensteuern (sog. Zuschlagsteuern), nicht aber um Einkommensteuern. Stefan mir ging es eigentlich um die Schenkungssteuer ... Da sollte es analog gelten. Bin mir aber nicht 100% sicher. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lazybones März 17, 2016 Da sollte es analog gelten. Bin mir aber nicht 100% sicher. Ich frag vielleicht mal das FA Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
shaky März 17, 2016 Mach das. Die Schenkungssteuer ist nicht im EStG geregelt. Hallo, § 51a Abs. 2c Satz 7 EStGDas betrifft aber doch nur den Steuerabzug bei den Banken, oder? Jedenfalls geht es nur um Kirchensteuern (sog. Zuschlagsteuern), nicht aber um Einkommensteuern. Stefan Was mir gerade noch auffällt: Es wird zunächst die Einkommensteuer errechnet und davon prozentual die Zuschlagsteuern (KiSt und Soli). Für die Zuschlagsteuern gelten also zwangsläufig die gleichen Regeln. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner März 17, 2016 Hallo, Warum sollte der EStG-Paragraph nur bei Banken gelten und nicht in der Veranlagung?Weil diese 50:50-Regelung eine Vereinfachung speziell für die Banken ist (wie so manch andere auch, etwa das die Abgeltungsteuer pauschal um die Sonderausgabe "Kirchensteuer" gekürzt wird, obwohl es nicht genau stimmt). Grundsätzlich sehe ich keine Berechtigung, Ehegatten schlechter zu stellen als gewöhnliche GBRs. Ich frag vielleicht mal das FAIch befürchte, dass du da - gratis - keine verbindliche Auskunft erhalten wirst. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag