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vloi891

Freibetrag nicht erreicht - muss ich trotzdem Kapitalerträge in Steuererklärung angeben?

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vloi891

Hallo,

ich habe eine kurze Frage bzgl. der Steuererklärung.

Ich hatte in 2015 bei Interactive Brokers (bzw. Captrader) ein Depot und dort Dividenden kassiert. Insgesamt hatte ich dort Gewinne von unter 1.000 Euro. Zusammen mit allen anderen Kapitalerträgen bei anderen Instituten bleibe ich unter dem Freibetrag von 1.602 Euro (Zusammenveranlagung).

Muss ich nun in der Steuererklärung trotzdem alles angeben, was ich bei IB und den anderen Instituten eingenommen habe, oder kann ich das auch alles einfach weglassen, da ich eh keine Abgeltungssteuer bezahlen muss (unter dem Freibetrag)?

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Maciej

Muss ich nun in der Steuererklärung trotzdem alles angeben, was ich bei IB und den anderen Instituten eingenommen habe, oder kann ich das auch alles einfach weglassen, da ich eh keine Abgeltungssteuer bezahlen muss (unter dem Freibetrag)?

Wenn du bei allen Instituten einen Freistellungsauftrag eingerichtet hast und deine Einnahmen nirgends den Freistellungsauftrag übersteigen, musst du nichts in der Steuererklärung angeben. Ansonsten kannst du dir die zuviel gezahlte Abgeltungssteuer über die Steuererklärung zurückholen.

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vloi891

Vielen Dank!

Habe parallel heute auch mal beim Finanzamt angerufen, man kann es angeben, muss es aber nicht (dann muss man natürlich alles weglassen).

Ansonsten käme es einfach in Zeile 15 in der Anlage KAP. Einfacher als erwartet :)

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Allzeithoch

Ich bin über die Forensuche auf diesen Beitrag gestoßen.

Wie sieht es mit ausländischen Zinserträgen aus wenn der Gesamtbetrag aller Kapitalerträge unter 1.602 EUR liegt? 

 

- müssen dann alle Kapitalerträge angegeben werden?

- müssen nur die ausländischen Kapitalerträge angegeben werden?

- muss gar nichts angegeben werden?

 

Vielen Dank.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Man kann sich die Anlage KAP sparen, wenn unterm Strich keine Kapitalertragssteuer rauskommt. Hier empfehle ich, dass man alle relevanten Unterlagen dennoch aufhebt, falls es mal zu Rückfragen kommt (auch Jahre später). Über den Informationsaustausch in Steuersachen zwischen den Staaten werden ausländische Bankverbindungen dem FA gemeldet und die können da durchaus in den nächsten Jahren mal auf die Idee kommen, Leute darauf anzusprechen, warum da nichts in der Steuererklärung aufgetaucht ist.

 

In der Anleitung zur Anlage KAP 2018 heißt es offiziell:

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten (Abgeltungsteuer) und die Abgabe der Anlage KAP entbehrlich. Angaben zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP dennoch erforderlich, wenn

  • die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, (*Anmerkung unten)
  • beim Steuerabzug eine den tatsächlichen Kapitalertrag unterschreitende Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde,
  • keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind,
  • Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten,
  • durch Sie ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wird. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob die tarifliche Besteuerung Ihrer Kapital erträge gegenüber dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu einer Steuerentlastung führt,
  • die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund der Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 EStG nicht in Betracht kommt oder 
  • Sie bestandsgeschützte Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG veräußert haben.

Der Wortlaut zum Sparerpauschbetrag (§20 Abs. 9 EStG) lautet:
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen ... (oder 1602 für Ehegatten)... Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge (Verlustverrechnung)


... und für Null-Einkünfte muss man keine Steuererklärung abgeben, wenn nicht weitere Gründe es verlangen.

Diese Vorgaben gelten auch für einzelne Einkünfte. Man kann eine Anlage KAP ausfüllen und eine Bank eintragen, eine andere (unter obigen Voraussetzungen) aber weglassen. Aufpassen muss man aber, welchen Wert man für den Sparerpauschbetrag einträgt. Selbst, wenn ich eine Bank auslasse, muss ich den dort via Freistellungsauftrag eingerichteten und von der Bank in Anspruch genommen Sparerpauschbetrag dann eintragen.

 

Es gibt sogar die außergewöhnliche Situation, dass ein Gemeinschaftskonto (z.B. Erbengemeinschaft) per einheitlicher und gesonderter Feststellung bei einem FA erklärt wird und man via eigener Steuererklärung seinen noch ungenutzten Sparerpauschbetrag bei seinem FA erklärt. Dann wird dies von Amts wegen auf den eigenen Anteil am Gemeinschaftskonto berücksichtigt.

 

 

* Da gibt es zwei Situationen, wann sie der Abgeltungssteuer unterliegen: 

  1. Man führt sein Depot/Konto bei einem deutschen Kreditinstitut und dieses erledigt die Abgeltungssteuer (Steuerbescheinigung lesen, ob da was nicht besteuert wurde).
  2. Man hat Erträge (u.a. Zinsen, Dividenden) die von einem deutschen Schuldner ausbezahlt werden und an der Quelle der KapErtSt + Soli unterliegen (z.B. Dividende einer dt. Aktiengesellschaft, Zinsen aus einer Bundesanhleihe). Die Steuer wird dann einbehalten und gilt als abgegolten, selbst wenn man solche Erträge über ein ausländisches Depot erzielt. Pferdefuß hier: Man muss auf Nachfrage über die ausländische Bank eine Steuerbescheinigung bei der "auszahlenden Stelle" (oft ist dies die börsennahe Clearstream Bank) besorgen. Und vor allem Discount-Banken/-Broker verweigern einem diesen Service. Dann hat man zwar die Steuer bezahlt, kann dies aber nicht "nachweisen" und die Diskussion mit dem FA geht los, ob eine einfache ausländische Bankabrechnung nicht ausreicht. Da lohnt sich dann ein freundlicher Umgangston.

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