Mel8181 Januar 19, 2016 Hallo zusammen, weiß hier vielleicht jemand, wie mit Kapitalerträgen im Erbschaftsjahr umzugehen ist? Ich hatte gehofft, dieses Thema würde durch meinen Steuerberater erschlagen werden. Allerdings hat der dazu jetzt mehrmals seine "Meinung" (oder besser Informationsstand) gewechselt, dass ich langsam Bedenken kriege, ob das richtig gemacht wird. Es sind insgesamt 10 Bankinstitute involviert, die sich allerdings schon im Vergleich untereinander (Aufteilung der Erträge auf Erblasser und Erben in der Steuerbescheinigung) unterschieden haben. Dort erhielt ich auch unterschiedliche (widersprüchliche Informationen) was denn wie korrekt wäre. Vom Steuerberater hieß es zunächst, es müsste so erklärt werden, wie die Institute es per Steuerbescheinigung ausweisen. (trotz Hinweis auf die Unterschiede) Später hieß es die Aufteilung ist falsch und müsste korrigiert werden. (Dazu wurden die Bescheinigungen zur Nun heißt es, es müssen alle Kapitalerträge, unabhängig davon wann im Sterbejahr angefallen und auf wen ausgewiesen, auf mich (den Erben) geführt werden. Letztere Variante macht einen Rückzahlungs-Nachteil von 350€ aus und passt eben auch nicht zu den Steuerbescheinigungen und Infos der Institute. Im Netz konnte ich nur wenig dazu finden. Hier im WPF auch nicht. Das wenige was ich finde scheint nicht darauf hinzuweisen, dass "alles auf den Erben" korrekt ist: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=208896 https://www.iww.de/astw/archiv/--20-estg--zuordnung-von-kapitaleinnahmen-im-erbfall-f51322 Letzteres liest sich zwar erst so, aber es steht explizit drin, dass vor dem Tod zugeflossenes noch dem Verstorbenen zugerechnet werden kann. Noch zur Erläuterung, es handelt sich um Zinszahlungen zu Festgeldern, die nicht nur nach dem Tod ausgezahlt wurden, sondern auch vor dem Tod (teilweise monatlich). Bei denen die nach dem Tod gezahlt wurden, wurden sowohl welche auf den Erblasser, als auch auf mich zugeordnet (von den Instituten). Ich freue mich sehr über Rückmeldung. --------------------- Zur Steuerberatung grundsätzlich würde ich mir auch gerne Meinungen einholen. Grundsätzlich gibt es viele Kleinigkeiten, die ich bedenklich finde. Es ist erst mein zweites Mal/Jahr bei meinem Berater. Habe also keinen Vergleich. - Ich habe doppelte Haushaltsführung. Mir wurde mehrfach gesagt, Anschaffungskosten rund um die Zweitwohnung könnten nicht berücksichtigt werden. Im Netz und Bekanntenkreis hörte ich anderes. Nach Abgabe der Unterlagen fiel ihm dann doch ein: diese werden benötigt und ich reiche nach. Auch fragt er mich nach der Entfernung, die ich pendel. Ich gebe sie an. Beim zweiten Termin spreche ich ihn auf den zu niedrigen Wert an. Daraufhin erklärt er mir, dass er den kürzesten bei Google-Maps nachgeschaut hat. Daraufhin darf ich ihm erklären, dass es diesen Weg seit 1,5 Jahren baustellenbedingt nicht gibt, und ich den anderen längeren Weg nehme. - Erst bei dieser Erklärung für 2014 sollte ich die gezahlte Kfz-Versicherung belegen. Diese wäre auch 2013 relevant gewesen, wurde aber vergessen. - Zusammenhänge rund um "steuerhässliche" Fonds (ausschüttungsleiche Erträge) waren auch nach Erläuterung zunächst unbekannt und müssen nachgeschaut werden. Gleiches gilt für die Frage, ob sich Verlusttöpfe von Aktien mit Aktienfonds nutzen lassen ("gleiche Anlageform"?). Ist so etwas normal, weil die Steuerwelt und -themen so komplex sind, oder ist das alarmierend? Das ist nur ein Auszug von vielen Kleinigkeiten/Unzuverlässigkeiten. Ich weiß aber auch nicht, ob/wie ich den sogar schon jetzt wechseln kann, oder erst bei der nächsten Erklärung... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Januar 19, 2016 Die Regelung ist recht eindeutig: Zuflussprinzip gilt, bis zum Todeszeitpunkt sind die (zugeflossenen) Kapitalerträge dem Erblasser zuzurechnen, danach dem/den Erben. Falls die Bank das nicht aufdröselt, muss man es wohl selbst machen (dazu findet man widersprüchliche Angaben, deren Qualität ich nicht beurteilen kann). Eine Abgrenzung der aufgelaufenen, aber noch nicht fälligen Erträge gibt es (i. Ggs. zur Erbschaftsteuer) nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mel8181 Januar 19, 2016 · bearbeitet Januar 19, 2016 von Mel8181 Dankeschön. Das passt auf den ersten Blick zu den meisten der Bescheinigungen. Leider nicht bei allen :-/ Ist es denn aussichtsreich, die nachzurechnen oder infrage zu stellen bei den Instituten? (eine ähnliche Frage bzgl. Nachrechnen von Zinsen brennt mir ohnehin auf der Zunge, nur passts hier thematisch grad nicht so ganz.) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mel8181 Januar 19, 2016 Das Stichwort "Zuflussprinzip" hat mich weitergeführt zu dieser Seite, wo das wie von Vanity beschrieben steht. Einzige Ausnahme davon sind Fälle von "Nießbrauch" (??) Hier komme ich nicht weiter, ob das vielleicht zutrifft. (Vielleicht auch nur um die 2 Erklärungen zu begründen) Dann steht weiter unten noch: Zurechnung von Zinsen im Erbfall: Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen während einer laufenden Zinsperiode im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen aus diesen Kapitalforderungen in vollem Umfang dem Erwerber als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen. Eine rechnerische Aufteilung dieser Zinsen auf die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab Erbfall (Zurechnung beim Erben) ist nicht vorzunehmen. Insoweit gelten für die Einkommensteuer und Erbschaftsteuer unterschiedliche Regelungen. Die Zurechnung der gesamten Zinsen beim Erwerber folgt aus dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG . Kapitalerträge sind erst bei Zufluss steuerlich zu erfassen. Zuflusszeitpunkt ist bei Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG regelmäßig der Fälligkeitstermin. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger hinsichtlich aller bis zum Erbfall entstandenen Zinsen für die laufende Zinsperiode in die Rechtsstellung des Erblasser ein. Demzufolge hat er bei Fälligkeit der Zinsforderung sämtliche Zinsen für die Zinsperiode in seiner Steuererklärung zu erfassen. Allerdings weiß ich jetzt nicht was eine "laufende Zinsperiode" ist. Nach erstem Klick bei Wikipedia müsste dann ja bei jählichen/monatlichen und vierteljährlichen unterschieden werden.... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 Januar 19, 2016 · bearbeitet Januar 19, 2016 von otto03 Allerdings weiß ich jetzt nicht was eine "laufende Zinsperiode" ist. Nach erstem Klick bei Wikipedia müsste dann ja bei jählichen/monatlichen und vierteljährlichen unterschieden werden.... Zinsperiode die begonnen hat aber noch nicht beendet ist. Zeitraum zwischen der letzten Zinsfälligkeit und der ersten zukünftigen oder der "nächsten" ==> laufende Zinsperiode ==> völlig unabhängig ob jährlich/vierteljährlich oder monatlich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Januar 19, 2016 Auch fragt er mich nach der Entfernung, die ich pendel. Ich gebe sie an. Beim zweiten Termin spreche ich ihn auf den zu niedrigen Wert an. Daraufhin erklärt er mir, dass er den kürzesten bei Google-Maps nachgeschaut hat. Daraufhin darf ich ihm erklären, dass es diesen Weg seit 1,5 Jahren baustellenbedingt nicht gibt, und ich den anderen längeren Weg nehme. - Erst bei dieser Erklärung für 2014 sollte ich die gezahlte Kfz-Versicherung belegen. Diese wäre auch 2013 relevant gewesen, wurde aber vergessen. - Zusammenhänge rund um "steuerhässliche" Fonds (ausschüttungsleiche Erträge) waren auch nach Erläuterung zunächst unbekannt und müssen nachgeschaut werden. Gleiches gilt für die Frage, ob sich Verlusttöpfe von Aktien mit Aktienfonds nutzen lassen ("gleiche Anlageform"?). Ist so etwas normal, weil die Steuerwelt und -themen so komplex sind, oder ist das alarmierend? Das ist nur ein Auszug von vielen Kleinigkeiten/Unzuverlässigkeiten. Ich weiß aber auch nicht, ob/wie ich den sogar schon jetzt wechseln kann, oder erst bei der nächsten Erklärung... Zuflußprinizp ist entscheidend (vor Todestag Erblasser, nach todestag Erbengemeinschaft). Bitte auch auf den § 35 b EStG achten, wenn ErbSt anfällt (Stichwort Anrechnung aufgrund aufgelaufener aber noch nicht fälliger Zinsen). Kfz-Versicherung ist im Regelfall bei "normalen" Arbeitnehmer nicht relevant, die Entfernungsangabe hätte ich - je nach Höhe der Abweichung - auch ggfs. mit Falk.de korrigiert, warum mehr Kilometer gefahren werden, sollte schon vom Steuerpflichtigen (unaufgefordert) erläutert werden. Der Rest (Steuerhässliche Fonds etc.) alarmiert mich nicht mehr, weil ich kaum Kollegen kenne, die da Ahnung haben. Ich finde es eher traurig, dass unser Berufsstand noch häufig glaubt, die Anlage KAP wäre gut für Azubis geiegnet. Wechseln kann man den StB immer, allerdings fällt für 2015 sicher Doppelhonorar an, da der Kollege schon begonnen hat, außerdem ist die Frist ja schon abgelaufen. Ich würde den Kollegen abgeben lassen, dann wechseln und ggfs. - wenn das Bauchgefühl schlecht ist - den neuen Kollegen prüfen lassen. StB-Kollegen, die mehr mit KAP zu tun haben, findet man über unseren Berufsverband, den DVVS (dt. Verband vermögensberatender StB). Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 Januar 19, 2016 · bearbeitet Januar 19, 2016 von otto03 Zuflußprinizp ist entscheidend (vor Todestag Erblasser, nach todestag Erbengemeinschaft). Gruß Taxadvisor und am Todestag bekommt der Fiskus alles Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mel8181 Januar 19, 2016 · bearbeitet Januar 19, 2016 von Mel8181 Hier noch der link, aus dem ich das oben habe (vergessen zu posten): http://www.steuerlin...aleinknfte.html Das dort unter "Zurechnung von Einkünften" verstehe ich so, dass das Zuflussprinzip gilt. (1) Das danach unter "Zurechnung von Zinsen im Erbfall" würde dann ein anderes Ergebnis geben. (2) Ich verstehe es nach den Antworten dann so, dass auf jeden Fall aufgeteilt wird. Aber noch nicht wirklich, warum (den Antworten nach) nach der Variante (1) und nicht (2). Obwohl mir bei (2) die Fall-Beschreibung noch präziser zutreffend erscheint. Wobei ich mir für (1) noch zutraue, die Aufstellung der Institute "auseinanderzubröseln". Für den Fall (2) würde das schon abenteuerlicher. Was mache ich denn mit verkehrt ausgewiesenen Steuerbescheinigungen? Kann das selbst anders angegeben werden? Bei den Instituten, die es anders gemacht haben (Sparbriefe, die nach Tod fällig waren, trotzdem für den Erblasser ausgewiesen sind) bin ich beim Nachhaken auf Granit gestoßen. Antwort war und blieb "wird bei Nachlass nicht umgeschrieben". Noch als Info: Von den 10 Instituten trifft bei 6 das Zuflussprinzip zu, zwei teilen nach Auflösungsdatum statt nach Todesdatum auf, zwei machen das Zuflussprinzip umgekehrt. Bei den letzten 4en, die das nicht nach dem Zuflussprinzip machen, hatte ich bereits nachgehakt. War immer bewusst so und sollte richtig sein. Von 4 Festgeld-Fälligkeiten, die es in dem Jahr gab, wurden 2 auf den Erblasser und 2 auf mich bezogen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity Januar 19, 2016 Machs nicht komplizierter als es ohnehin schon ist. (1) aus dem Link beschreibt das allgemeine Prinzip (Versteuerung gemäß Zufluss), (2) die spezielle Anwendung dieses Prinzips im Erbfall. Beides ist insofern zutreffend. Praktische Umsetzung: EkSt-Erklärung für den Erblasser im Todesjahr: Alle Zuflüsse vor Todeszeitpunkt summieren und deklarieren. EkSt-Erklärung für den Erwerber: Alle Zuflüsse nach Todeszeitpunkt summieren und deklarieren. Notfalls von Hand, falls die Bescheinigungen der Banken unzutreffend sind, und dies dem FA erläutern (die sollten die Rechtslage kennen). Mögliche Vereinfachung: Kapitaleinkünfte (vor Todeszeitpunkt) waren entweder freigestellt oder wurden mit AgSt belegt -> keine Erklärung notwendig, da bereits ordnungsgemäß versteuert. Kapitaleinkünfte nach Todeszeitpunkt sollten ohnehin der AgSt unterlegen haben, da FSA mit Tod erlischt (sofern die Bank rechtzeitig davon erfahren hat), sind also auch abgegolten. Handarbeit ist hingegen angesagt, wenn (a) ein etwaiger Freistellungsauftrag des Erblassers auch nach dessen Tod zu einer Freistellung geführt hat (falls Bank nicht rechtzeitig informiert wurde oder diese die AgSt nicht neu aufgerollt hat) (b) Günstigerprüfung für EkSt-Erklärung bei Erblasser oder Erwerber erfolgen soll Wenn es sich um Festgelder gehandelt hat und die Auszüge dazu greifbar sind, sollte das kein Hexenwerk sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Mel8181 Januar 20, 2016 · bearbeitet Januar 20, 2016 von Mel8181 Nochmal vielen Dank für die Antworten - und auchnoch in der kurzen Zeit, so dass es mir für den heutigen Termin schon einschlägig geholfen hat. Dieser war eigentlich nur noch ein abschließender Termin. Der St-Berater hatte schon komplett auf mich gerechnet, und wollte es so abgegeben. Weil ich "ermutigt" durch Eure Beiträge nochmal kritisch nachgefragt hatte, hatte er für heute genau o.g. Auszug "Zurechnung von Zinsen im Erbfall" dazu vorbereitet. Das war für ihn eindeutig, da "Fälligkeit der Zinserträge ja zum Jahresende" festgelegt sind. Habe ihn dann auf die u.a. monatlichen Zuflüsse hingewiesen. Das stimmte ihn um und wir sind so verblieben, dass ich zusammenstelle, welche Beträge sich dem Erblasser nachweislich zuordnen lassen. Das wird nochmal ein Riesenspaß, da ich wie geschrieben bei vielen Instituten auf Granit beiße. Die wollen nix abgeändert bescheinigen. Anders als oben geschrieben, sind bei 3en davon die Erträge nicht zum Todesdatum, sondern zum Auflösungs-/Umschreibedatum aufgeteilt. In einem Fall wurde mir zum zweiten Mal mittgeteilt, dass das so korrekt ist und nicht anders geht. Hat man denn keinerlei Rechte, dass die Institute korrigieren müssen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag