Fleisch Dezember 10, 2015 Verspätete Steuererklärung kostet künftig stets Geld Der neue Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens bestraft Trödler mit einem Verspätungszuschlag. Wie hoch dieser ausfällt, kommt auf den Einzelfall an. http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertipps/verspaetete-steuererklaerung-kostet-mehr-geld-13957326.html Na wenn das auch mal in umgekehrter Richtung funktionieren würde Wenn man selbst das Ding pünktlich abgibt und nicht viel drin hat und das FA dann dennoch 7 Monate braucht, dann möchte ich zukünftig bei möglichen Erstattungen auch einen Verspätungszuschlag verlangen. Den erhalte ich aktuell aber erst nach 12 Monaten oder mehr. Ein wie ich finde sehr ausgewogenes Erstattungsprinzip :'( Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Dezember 10, 2015 Hallo, aus dem verlinkten Bericht: Verbandspräsident Harald Elster Ich glaub' jetzt wird mir einiges klarer ... , die Software kommt also gar nicht vom Finanzamt. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
saibottina Dezember 10, 2015 Verspätete Steuererklärung kostet künftig stets Geld Der neue Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens bestraft Trödler mit einem Verspätungszuschlag. Wie hoch dieser ausfällt, kommt auf den Einzelfall an. http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertipps/verspaetete-steuererklaerung-kostet-mehr-geld-13957326.html Na wenn das auch mal in umgekehrter Richtung funktionieren würde Wenn man selbst das Ding pünktlich abgibt und nicht viel drin hat und das FA dann dennoch 7 Monate braucht, dann möchte ich zukünftig bei möglichen Erstattungen auch einen Verspätungszuschlag verlangen. Den erhalte ich aktuell aber erst nach 12 Monaten oder mehr. Ein wie ich finde sehr ausgewogenes Erstattungsprinzip :'( Vor ein paar Jahren hat das Finanzamt mal über eineinhalb Jahre gebraucht, um meine Steuererklärung zu bearbeiten und mir meine Rückerstattung zu überweisen... Verspätungszinsen waren glaube ich 6%... Hat mich damals sehr gefreut... So hat sich das Finanzamt eben an den Umzugskosten beteiligt (Umzug war vermutlich der Grund, warum meine Erklärung irgendwie unterging...). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schildkröte Mai 7, 2016 25€ muss man an sofort für jeden Monat Verzug blechen: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/verspaetete-steuererklaerung-soll-kuenftig-25-euro-je-monat-kosten-14220218.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
west263 Mai 7, 2016 und was ist, wenn ich formlos eine Fristverlängerung beantrage? Du schreibst "muß ab sofort". Aber wenn ich den Artikel so lese, geht es um Beratung zum Gesetz und das scheint ja aktuell noch nicht verabschiedet. Also hättest Du vielleicht "wird kommen" schreiben sollen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schildkröte Mai 7, 2016 Laut Artikel wird das Gesetz am Donnerstag vom Bundestag verabschiedet. Wenn jetzt der Finanzbeamte bei der Bearbeitung meiner Steuererklärung schludert, kriege ich dann pro Monat Bearbeitungszeit 25€ mehr an Steuerrückerstattung? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
sparfux Mai 7, 2016 Solche Idioten wieder! Wenn man Anlage KAP macht und wartet, dass alle Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger hinterlegt sind, hat man nur 1 Monat, um die Stwuerbescheinigungen einzusammeln und die Erklärung abzugeben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
west263 Mai 7, 2016 T'schuldigung, das mit Donnerstag habe ich doch glatt überlesen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gruber Mai 7, 2016 Ich habe mir mal den Gesetzesentwurf rausgesucht und den entsprechenden Paragraphen : http://dipbt.bundest...074/1807457.pdf Die Beratungsprotokolle etc. habe ich mir nicht durchgelesen. Ich kann mich irren, aber der Entwurf sieht momentan 0,25% der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 50 € pro Monat, für die Verspätung bei der Einkommenssteuererklärung vor. Andererseits muss man keinen zahlen, wenn man glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Bisher waren 2 oder 3 Monate Verlängerung ohne Probleme möglich; ich hoffe das bleibt so. § 152 Verspätungszuschlag (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, 1. nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, 2. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder 3. in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben wurde. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert. (3) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 6 und 11 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 50 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. (4) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zurFestsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 5 die Absätze 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 50 Euro. (5) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 50 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. (6) Absatz 3 gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen. In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen. (7) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. (8) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen. (9) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid, dem Zerlegungsbescheid oder dem Feststellungsbescheid verbunden werden. (10) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 5 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen. (11) Die Absätze 2 und 3 Satz 2 sowie Absatz 6 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend. 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Hagemit Mai 8, 2016 Ich habe mir mal den Gesetzesentwurf rausgesucht und den entsprechenden Paragraphen : http://dipbt.bundest...074/1807457.pdf Die Beratungsprotokolle etc. habe ich mir nicht durchgelesen. Ich kann mich irren, aber der Entwurf sieht momentan 0,25% der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 50 € pro Monat, für die Verspätung bei der Einkommenssteuererklärung vor. Andererseits muss man keinen zahlen, wenn man glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Bisher waren 2 oder 3 Monate Verlängerung ohne Probleme möglich; ich hoffe das bleibt so. Wer zu spät einreicht, muss künftig für jeden angefangenen Monat mindestens 25 Euro zahlen. Ursprünglich sollten es sogar 50 Euro sein, die SPD-Bundestagsfraktion setzte die Halbierung durch. Berliner Tagesspiegel Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
thaistatos Mai 8, 2016 · bearbeitet Mai 8, 2016 von thaistatos die 4 Jahresfrist zur Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung bei Angestellten ist davon aber nicht betroffen? Nutze die bisher, um die Steuerrückzahlung mit nettem Zinssatz beim Finanzamt anzulegen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gruber Mai 8, 2016 Ich finde die 25 Euro beim besten Willen nicht. Nachdem keine der Zeitungen eine Quelle angibt und die sich scheinbar alle gegenseitig zitieren, wird man wohl nicht rausfinden wo die das herhaben. Bei der Debatte im Plenum waren der SPD die 50 Euro zu hoch. Der Entwurf wurde an die Ausschüsse zur Beratung verwiesen. Bei den Ausschüssen finde ich kein Protokoll bzw. Beschlussempfehlung, was auch daran liegt dass es dafür keine Suchfunktion gibt. Wir werden wohl bis Donnerstag abwarten müssen... Was ich gefunden habe: Beträgt die Steuerschuld unter 25 Euro, muss man keine Steuererklärung abgeben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
west263 Mai 9, 2016 jetzt wird es langsam konkreter. Link n-tv Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Maikel Mai 10, 2016 jetzt wird es langsam konkreter. Link n-tv Auch wenn es damit entschärft ist, noch eine Anmerkung: Wenn das FA meine Erklärung "zu früh" haben will, dann muß ich die ggf. unvollständig abliefern. Das bedeutet für beide Seiten, aber wohl insbesondere fürs FA, zusätzliche Arbeit und Papierkram. Zwei Beispiele: Der Vermieter hat bis Ende Dez. Zeit, die NK-Abrechnung zu liefern; daraus brauche ich für die Steuer die Angaben zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Letztes Jahr kam die Abrechnung meiner vermieteten Eigentumswohnung für das Vorjahr ungefähr 3 Tage vor Weihnachten. Da ist es schlichtweg unmöglich, bis Ende Mai oder Ende Sep eine "brauchbare" Steuererklärung abzugeben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Raccoon Mai 10, 2016 · bearbeitet Mai 10, 2016 von Raccoon Ihr habt aber das hier gesehen (im n-tv Artikel)? Der Verspätungszuschlag von 25 Euro pro Monat soll [...] nur diejenigen betreffen, die Steuern nachzahlen müssen. [...] Für 2016 müsste demnach die Steuererklärung bis spätestens Ende Februar 2018 abgegeben werden, wenn man einen Steuerberater hat. Wer Steuern erstattet bekommt, für den ändert sich demnach nichts. Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und die keinen Steuerberater nutzen, sollen zudem generell - unabhängig vom Verspätungszuschlag - zwei Monate mehr Zeit bekommen, ihre Steuererklärung abzugeben. Ehepaare etwa mit Lohnsteuerklasse III und V haben demnach künftig also bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit zur Abgabe. Bisher galt die Abgabefrist bis Ende Mai. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Mai 10, 2016 Der Vermieter hat bis Ende Dez. Zeit, die NK-Abrechnung zu liefern; daraus brauche ich für die Steuer die Angaben zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Dazu gibt es einen Erlass, der die Angabe der Vorjahreswerte erlaubt...Aber im Grundsatz hast Du natürlich Recht. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gruber Mai 14, 2016 Unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/084/1808434.pdf findet man die Vorabfassung der Beschlussempfehlung, so wie sie am Donnerstag dann beschlossen wurde. Der Verspätungszuschlag findet sich ab Seite 37. Kurzfassung: - Kein Verspätungszuschlag bei Fristverlängerung durch das Finanzamt. - Kein Verspätungszuschlag wenn die Steuer kleiner gleich 0 festgesetzt wurde. - Kein Verspätungszuschlag wenn man eine Steuererstattung kriegt. - mindestens 25 € statt 50 € pro Monat Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kontron Mai 14, 2016 Der Verspätungszuschlag sollte auch wegfallen wenn man seine Steuererklärung selbst erstellt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag