fliegerbulli November 10, 2015 Hallo, wie werden Freistellungsaufträge FSA richtig gestellt wenn es sowohl ein Gemeinschafts- als auch Einzelkonten gibt Am Besten an einem einfachen Beispiel: Vorhanden sind: Bank A = Gemeinschaftskonto = 500€ Kapitalertrag Bank B = Einzelkonto/depot Frau = 600€ Kapitalertrag Bank C = Einzelkonto/depot Mann = 300€ Kapitalertrag Kann ich einen gemeinsamen FSA auch bei Einzelkonten stellen bzw. habe ich sogar die Wahl? Hintergrund meiner Frage ist der das in dem Fall das Einzelkonten nur mir einem persönlichen FSA hinterlegt werden können meine Frau über 801€ kommt. Zumindest rechne ich so. Schaut doch bitte ob meine Prinziprechnung so stimmt Rechnung 1: 1602€ -500€ gemeinsam =1102€ noch frei = 551€ für jedes Einzelkonto Frau: 551€ -600€ = -49€ die zu versteuern sind Mann: 551€ -300€ = 251€ frei Oder ist es so möglich / sinnvoll (Rechnung 2): In Summe beläuft sich der Kapitalertrag auf 1400€ und damit unterhalb von 1602€. Es fällt keine Steuer an weil auch die Einzelkonten mit einem gemeinsamen FSA hinterlegt werden können. Was ist richtig? Rechnung 1 oder 2? Oder liege ich komplett falsch? Gruß fliegerbulli Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein November 10, 2015 Willkommen. Ich ergreife wieder einmal die Gelegenheit, auf die Informationen für neue Nutzer hinzuweisen, die auch du offensichtlich ignoriert hast. Merksatz 1: Jeder Fadenseröffnung sollte mindestens 10 Minuten eigene Recherche (Google! und Forums-Suche!) und 10 Minuten Nachdenken(!) vorausgehen. Google sagt dir nämlich ganz klar: Gemeinschaftlicher FreistellungsauftragIst der Kontoinhaber Ihr Ehepartner und Sie leben nicht dauerhaft getrennt, haben Sie seit 2010 die Möglichkeit, sich für den gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag zu entscheiden. Eine Kombination aus gemeinschaftlichem und Einzel-Freistellungsauftrag ist nicht möglich. Sie können auch für Ihre jeweiligen Einzelkonten gemeinschaftlich Freistellungsaufträge erteilen - diese müssen jedoch im Gegensatz zum Einzel-Freistellungsauftrag immer von beiden Eheleuten unterschrieben werden. Beim Gemeinschaftskonto ist ein Freistellungsauftrag nur möglich, wenn sich die Eheleute für die gemeinsame Freistellung entschieden haben. Voraussetzung: Zusammenveranlagung Nur, wenn die Eheleute zusammen veranlagt sind und gemeinsam besteuert werden, kann für ein Gemeinschaftskonto ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Nur bei der Zusammenveranlagung ist davon auszugehen, dass erwirtschaftete Zinsen beiden Ehepartnern gleichermaßen gehören, daher ist auch nur dann eine gemeinsame Freistellung möglich. Daraus ergibt sich zugleich, warum unverheiratete Paare für ihr Gemeinschaftskonto keinen Freistellungsauftrag erteilen können, denn eventuelle Zinsgutschriften können nicht dem gemeinsamen Vermögen zugeordnet werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
fliegerbulli November 10, 2015 Gemeinschaftlicher FreistellungsauftragIst der Kontoinhaber Ihr Ehepartner und Sie leben nicht dauerhaft getrennt, haben Sie seit 2010 die Möglichkeit, sich für den gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag zu entscheiden. Eine Kombination aus gemeinschaftlichem und Einzel-Freistellungsauftrag ist nicht möglich. Sie können auch für Ihre jeweiligen Einzelkonten gemeinschaftlich Freistellungsaufträge erteilen - diese müssen jedoch im Gegensatz zum Einzel-Freistellungsauftrag immer von beiden Eheleuten unterschrieben werden. Beim Gemeinschaftskonto ist ein Freistellungsauftrag nur möglich, wenn sich die Eheleute für die gemeinsame Freistellung entschieden haben. Hallo, muss ich das dann so verstehen das ein angelegter gemeinschaftlicher FSA bei Bank A zur Folge hat das auch alle anderen Einzelkonten bei Bank B, Bank C usw dann auf gemeinschaftlichen FSA umgestellt werden müssen? Oder kann ich die Einzelkonten bei Bank B und Bank C usw als Einzel-FSA weiterführen. Gruss Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
otto03 November 10, 2015 Gemeinschaftlicher FreistellungsauftragIst der Kontoinhaber Ihr Ehepartner und Sie leben nicht dauerhaft getrennt, haben Sie seit 2010 die Möglichkeit, sich für den gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag zu entscheiden. Eine Kombination aus gemeinschaftlichem und Einzel-Freistellungsauftrag ist nicht möglich. Sie können auch für Ihre jeweiligen Einzelkonten gemeinschaftlich Freistellungsaufträge erteilen - diese müssen jedoch im Gegensatz zum Einzel-Freistellungsauftrag immer von beiden Eheleuten unterschrieben werden. Beim Gemeinschaftskonto ist ein Freistellungsauftrag nur möglich, wenn sich die Eheleute für die gemeinsame Freistellung entschieden haben. Hallo, muss ich das dann so verstehen das ein angelegter gemeinschaftlicher FSA bei Bank A zur Folge hat das auch alle anderen Einzelkonten bei Bank B, Bank C usw dann auf gemeinschaftlichen FSA umgestellt werden müssen? Oder kann ich die Einzelkonten bei Bank B und Bank C usw als Einzel-FSA weiterführen. Gruss Die Antwort steht in deinem Zitat. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
fliegerbulli November 10, 2015 Aha! - ich liebe dieses Forum. Hier wird einem knackig geholfen. Eine Forumskultur wie Sie sein muss. Es gibt kein besseres. Wirklich!!!!!!! Ihr seid die Grössten. Schönen Abend noch. fliegerbulli Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vanity November 10, 2015 War das jetzt ironisch gemeint? Ohne es zu wissen, wäre ich mir nicht so sicher, ob die Ausschließlichkeit "1 Gemeinschafts-FSA bei einem Institut -> nur noch Gemeinschafts-FSA, auch bei anderen Instituten" so zutreffend ist. Jedenfalls habe ich das so in keiner anderen der zahlreichen Quellen, die Google! ausspuckt, gefunden. Das könnte in der verlinkten Quelle auch falsch sein (und da haben Google-Treffer dasselbe Problem wie Finanzportale - man kann sich nicht darauf verlassen) oder unsauber formuliert und sich tatsächlich nur den FSA bei einem Institut beziehen. Ich werfe daher folgende Variante ins Rennen: Ehegatten haben (unter den üblichen Voraussetzungen) ein gemeinschaftliches FSA-Budget von 1602 €. Du kannst also die FSA passgenau auf die einzelnen Banken verteilen (Rechnung 2), wobei m. E. die einzige Bedingung ist, dass für das Gemeinschaftskonto auch ein gemeinschaftlicher FSA nötig ist. Bei den anderen Instituten, wo sich die Einzelkonten befinden, könnte wahlweise sowohl ein Einzel- als auch ein Gemeinschafts-FSA (nicht aber beides) gestellt werden. Die Summe der Einzel-FSA darf 801 € (pro Person) nicht überschreiten. Die Summe aller FSA darf 1602 € nicht überschreiten. Soll taxadvisor entscheiden! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
WOVA1 November 10, 2015 Wohl eher nicht. Wenn man das da als amtliche Quelle zitieren darf: BMF: Abgeltungsteuer/2012-10-09-einzelfragen-abgeltungsteue So ab der Seite 95; Nummer 261. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
fliegerbulli November 11, 2015 Wohl eher nicht. Wenn man das da als amtliche Quelle zitieren darf: BMF: Abgeltungsteuer/2012-10-09-einzelfragen-abgeltungsteue So ab der Seite 95; Nummer 261. Ich schwanke zwischen der Aussage von Vanity u deiner. Es steht meiner Meinung unter Pkt261 nicht ob sich die Aussage dort nur auf ein Kreditinstitut oder generell, also über alle Kreditinstitute bezieht. Ich werde mal beim Finanzamt nachfragen. Dann habe ich es amtlich Trotzdem meinen Dank an Vanity u WOVA1 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee Dezember 20, 2023 · bearbeitet Dezember 20, 2023 von odensee Am 10.11.2015 um 17:55 von WOVA1: Wohl eher nicht. Wenn man das da als amtliche Quelle zitieren darf: BMF: Abgeltungsteuer/2012-10-09-einzelfragen-abgeltungsteue So ab der Seite 95; Nummer 261. Da der Link mittlerweile ins Nirwana läuft und einige Jahre ins Land gegangen sind, Frage: Ist folgendes zulässig? Konto 1: Inhaber A, FSA gemeinschaftlich A und B Konto 2: Inhaber A, FSA nur von A Konto 3: Inhaber B, FSA nur von B 2000 Euro werden in Summe nicht überschritten. Und alle Konten sind bei unterschiedlichen Banken. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Dezember 20, 2023 · bearbeitet Dezember 20, 2023 von chirlu vor 55 Minuten von odensee: Da der Link mittlerweile ins Nirwana läuft Derzeitige Version: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2022-05-19-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=2 vor 55 Minuten von odensee: Frage: Ist folgendes zulässig? Sollte kein Problem sein, obwohl es immer noch nicht eindeutig formuliert ist. Weiterhin Rn. 261. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag