andjessi Oktober 30, 2015 Oh oh, was habe ich mit meiner Frage da angerichtet!!! Dabei fühle ich mich aktuell sehr gut beraten! polydeikes, Deine Antwort hat mir den richtigen Input gegeben - ich war kurz davor den Vetrag zu kündigen, da das als die "einfachste" Möglichkeit erschien. Dann hätte ich aber auch relativ viel Geld in den Sand gesetzt (Abschlusskosten usw.) Und ich fühle mich nicht zu irgendetwas gedrängt! Ich bin ja ein mündiger Mitbürger und kann sehr wohl und gut für mich selbst entscheiden! Wichtig ist mir, dass ich jemanden fragen kann, der mein Problem versteht und mit mir diskutieren kann. Denjenigen habe ich in meinem "realen" Umfeld nicht. So jemand fehlt mir auch in Fragen Wertpapiere, Börse usw. - aber das nur btw... Nun zum eigentlichen Problem: Meine Kindererziehungszeiten werden definitiv bei der GRV angerechnet und nicht beim Versorgungswerk - ich bin also für diese Zeit unmittelbar zulagenberechtigt. Jetzt muß ich nur noch klären, ob die Einzahlung des Mindestbeitrages ausreicht oder nicht. Dafür rufe ich Montag bei der Zulagenstelle an - ich werde berichten! Meine Frau und ich sind in einer ähnlichen Situation. Sie ist Ärztin (GRV-befreit), Kinder 2011 und 2013, ich bin angestellt (GRV-Pflicht). Dies führt dazu, dass meine Frau bis ins Jahr 2017 unmittelbar zulagenberechtigt ist, da der überlappende Zeitraum (Kinder kamen im Abstand von 20 Monaten) "hinten" angehängt wird. Es reicht übrigens ein einziger Monat/Tag Zulagenberechtigung im Jahr, damit dies für das ganze Jahr gilt. Also bist Du bis 2016 umittelbar zulagenberechtigt. Wir haben uns 2011 sogar entschieden für meine Frau auch eine Riesterrente abzuschließen (Banksparpaln ohne Kosten) und zahlen beide den Höchstbetrag (abzgl. Zulagen). In der Steuererklärung wurden diese Zahlungen auch voll berücksichtigt (meine Frau hat nur Einkünfte aus Ihrer Arztpraxis). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ImperatoM Oktober 31, 2015 Die entscheidenden Punkte, warum ich genau die Variante hier fahren würde sind: §1 Abs (1) der Bedingungen: Eine Kleinbetragsrente kann nach § 93 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einmalzahlung abgefunden werden. :blink: Ist das Dein Ernst? Nur auf Grundlage dieses Satzes in den Bedingungen empfiehlst Du, diese Versicherung für eine geplante Kleinbetragsrente zu nutzen? Da brauchen wir ja über Kosten gar nicht erst zu reden. Um Gottes Willen, Deine armen Kunden "berätst" Du hoffentlich besser... Dieser Satz hat so wie er da steht juristisch keinen Wert für den Kunden, außschließlich für den Anbieter. Was wirklich von der Themeneröffnerin gebraucht würde ist ein ihr zugesichertes Recht, dass DER KUNDE wählen kann, dass eine Kleinbetragsrente als Einmalzahlung abgefunden wird. Das steht da oben aber keineswegs. Ich würde mir diese Zusicherung unbedingt schriftlich einholen, sonst stehtst Du am Ende wohlmöglich im Regen. Alternativ wie gesagt: Die gleiche Anfrage an Anbieter von Banksparplänen stellen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Oktober 31, 2015 · bearbeitet Oktober 31, 2015 von polydeikes Mal abgesehen davon, dass sich aus Forenbeiträgen eher mäßig auf damit nicht wirklich im Zusammenhang stehende RL-Faktoren schließen lässt (und du mangels jedweder Spur von Intelligenz oder Argumenten auch nichts anderes kannst als auf die private Dffamierungsschiene zu wechseln ...), müsste das im Umkehrschluss ja heißen: Basierend auf der durchschnittlichen inhatlichen Qualität sitzt du in Form eineindeutiger Schlussfolgerung im RL in der Mitte deiner Horde und puzzelst dir deine Nahrung mit einem Grashal aus dem Ameisenloch? Ich denke ... auch wenn ich das Bild für durchaus realistisch halte ... ist dieses Prinzip Schlussfolgerungen von A auf B zu ziehen dann vielleicht doch ungeeignet. Ich will den armen Affen ja nicht noch Unrecht tun ... :- --- Meine Kunden weisen in der Regel etwas auf, dass dir fremd ist, Verstand. Die würden bspw. mal in den benannten 93 EStG rein schauen, die kann Bestimmung sehen, begreifen was das heißt und gleichzeitig noch die alternativen Regelungen anderer Anbieter im Rahmen einer kann Bestimmung sehen / gezeigt bekommen. Die schriftliche Bestätigung des Anbieters würde alternativ auch ungefähr so laufen: "Lieber Interessent. Da du zu blöd warst vorab den 93 EStG zu lesen, empfehlen wir dir diesen nun zunächst als Lektüre, es handelt sich immer um eine KANN Bestimmung. Viel Erfolg in der weiteren Evolution zum Zweibeiner, ihr freundlicher Anbieter." Was wirklich von der Themeneröffnerin gebraucht würde ist ein ihr zugesichertes Recht, dass DER KUNDE wählen kann, dass eine Kleinbetragsrente als Einmalzahlung abgefunden wird. Das steht da oben aber keineswegs. Dafür müsste sie die entsprechende Maßnahmen ergreifen um auf legislativer Ebene die entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu ändern. Wenn das Dipsys Lösungsansatz ist, ist das der mit dem bisher höchsten Unterhaltungswert. Grundsätzlich jedes Riesterprodukt unterstützt die "Kleinstbetragsrente". Das "wie" (gekoppelt an SGB / EStG Grenze und somit dynamisch oder alte Regelung mit absoluter Summe ... die Kleinstbetragsrente ist eine KANN Regelung, daher ist die anbieterseitige Regelung relevant) ist die entscheidende Frage. Aber das wirst du auch in zwei Jahrzehnten noch nicht kapiert haben. q.e.d. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ImperatoM Oktober 31, 2015 Ich finde, wir sollten mal einen Thread aufmachen, in dem du dich mit Zen streiten darfst, wer intelligenter ist, einer cleverer als der andere Erstaunlich nur, dass du hier offenbar nicht einmal verstehst, warum deine Empfehlung ein ganz schöner Mist war. Wie du selbst mittlerweile (zwischen vielen Beleidigungen und Überheblichkeiten versteckt) zugeben musstest, bietet der Satz aus den Bedingungen der HM24 keinen Mehrwert im Vergleich zur gesetzlichen Regelung. Dabei hattest du genau diesen Satz gerade davor erst als entscheidend zur Auswahl der Versicherung genannt. Auch als einfachem Versicherungsverkäufer ohne wissenschaftliche Methodik sollte einem klar sein, dass hier ein Widerspruch vorliegt: Die vermeintliche Stärke dieser Versicherung ist gar keine. meeriss wird es merken, wenn sie das aufmerksam gelesen hat... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Oktober 31, 2015 Den EINDEUTIGEN Hinweis auf die KANN REGELUNG kannst du bereits #15 entnehmen, du müsstest nur lesen lernen. In 2-3-4 Jahrzehnten kommt vielleicht die Weisheit des Alters und du hast dann ggf. eine realistische Chance auch so einfache Dinge zu verstehen. Gib dich nicht auf ... *geht jetzt Produkte von Direktversicherern für 0,0 Vergütung in Foren verkaufen ... hau mich wech ...* Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ImperatoM Oktober 31, 2015 Den EINDEUTIGEN Hinweis auf die KANN REGELUNG kannst du bereits #15 entnehmen, du müsstest nur lesen lernen. Auf jeden Fall kann jeder lesen, dass dieser Satz aus den Bedingungen für Dich besonders wichtig war, obwohl er offenkundig völlig wertlos ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Oktober 31, 2015 Und selbstverständlich gem. Erläuterung in Nr. 15 auch wichtig ist. Zudem dürfte jeder außerhalb deiner kleinen Welt den Unterschied zw. 25 mtl. oder Bezugsgröße gem. SGB verstehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ImperatoM November 1, 2015 Mir wird es zu blöd, offenbar kannst du deinen Fehler einfach nicht eingestehen. Möge jeder auf Basis des hier zu lesenden selbst entscheiden, ob er sich auf Polys Argumentation verlassen möchte. Erkundigt Euch vorher beim Anbieter und lasst Euch schriftlich geben, dass Ihr eine KB-Rente bekommen könt, wenn IHR das wünscht. Oder tut es nicht, wenn Ihr tatsächlich jemandem wie P. vertrauen wollt. Ich denke, sein Auftreten hier spricht für sich. Aber möge niemad sagen, ihn hätte niemand gewarnt, wenn er eine KB-Rente bekommen will und sie bei der HM24 am Ende nicht bekommt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes November 2, 2015 · bearbeitet November 2, 2015 von polydeikes So. Wollen wir dem Spielchen mal ein Ende setzen. Wir haben ja zunächst gemeinsam ausführlich festgestellt, dass ich quasi einer der dümmsten Menschen auf dem Planeten bin. Daraus ergibt sich ja fast zwangsweise, dass ein noch dümmerer Mensch quasi der Dackel unter den Erdmännchen sein muss. Insofern ist fraglich, wieso Dipsy so großen Wert darauf legt, diese Rolle einzunehmen. Schauen wir uns das Thema doch mal an. Die Kleinbetragsrente ist zunächst im §93 Abs. 3 EStG steuerlich geregelt: (3) 1Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht als schädliche Verwendung. 2Eine Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. 3Bei der Berechnung dieses Betrags sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Zulageberechtigten insgesamt zu berücksichtigen, auf die nach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. Hier wird begrifflich zunächst klargestellt, dass eine potentielle Rentenleistung, welche 1% der Bezugsgröße nach §18 des SGB IV nicht übersteigt, als Kleinbetragsrente zählt. Die Bezugsgröße ist das "Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr". Diese Bezugsgröße passt sich also der Einkommensentwicklung an: 2015 (vorläufig) - 34.999 €2014 (vorläufig) - 34.857 € 2013 - 33.659 € 2012 - 33.002 € ... 2002 zur Einführung von Riester - 28.626 € Rechenweg wäre für 2015 wäre also: 34.857 / 12 Monate / 100 = 29,0475 Der §93 3 EStG richtet sich aber an den Riester Sparer, nicht an den Anbieter. Er sagt nur aus, dass eine Abfindung eines Vertrags in Form einer Kleinbetragsrente förderunschädlich ist, so lange die aus dem Vertrag zu erwartende Rentenleistung unterhalb dieser Grenze (2015 - 29,0475) liegt. Da kommen wir zum ersten praktischen Problem. Es gibt am Markt 3 typische Regelungen: 1) Kleinbetragsrente gem. §93 3 EStG benannt 2 und 3) gem. Riester Rente Tipps und Tricks als Problemfälle benannt: In den Bedingungen kann das bspw. so aussehen: Liegt die zu erwartende Rente unter 25 Euro mtl., sind wir berechtigt Kleinbetragsrenten abzufinden. -> Hier ist der Betrag vorgegeben auf 25 Euro, nicht gem. der gesetzlichen Grenze aus dem SGB Liegt die zu erwartende Rentenleistung unter 25 Euro mtl., sind wir berechtigt die Rentenleistung als Jahresrente auszuzahlen. -> Dieser Anbieter sollte nicht für das Manöver mit der Kleinbetragsrente gewählt werden! Kurzum: Auch 25 Euro mtl. ist weniger als die Bezugsgröße gem. §18 SGB IV und somit völlig konform mit dem §93 Abs. 3 EStG. Nur sind die 25 Euro mtl. freie anbieterseitige Regelung und entsprechen eben einem geringeren Vertragsguthaben als die dynamisierte Bezugsgröße in bspw. 10-20-30 Jahren. Auch die Regelung gem. Zusammenfassung zur Jahresrente gibt es noch immer am Riester Markt, wird in jüngeren Produkten aber nicht mehr stand alone verwendet. Daher sollte zunächst mal darauf geachtet werden, dass eine entsprechende klare Regelung mit Verweis auf die Bezugsgröße im SGB oder den 93 Abs. 3 EStG bedingungsseitig gegeben ist. Das ist regelmäßig nicht bei jenen Anbietern der Fall, die eine Vergütung dafür verhalten, dass die Verrentung an einen Partner übertragen wird. Bei Versicherungen, die selbst verrenten, gibt es keinen Anreiz für solche Regelungsproblematiken. --- Nun hat Dipsy ... wie ich schon in Post #15 sagte, nicht verstanden, für WEN die Kleinbetragsrente eine KANN Regelung ist (und würde es auch in den nächsten 20 Jahren nicht verstehen). Er kam lieber zum Schluss, dass die von mir zitierte Regelung juristisch wertlos sei (wertlos ist in dem thread nur einer - dipsy). Das rührt leider daher, dass Dipsy nicht nur keinerlei juristische Qualifikation hat (ich auch nicht) - was verschmerzbar wäre - aber leider auch keinen blassen Schimmer von Riester hat. Werfen wir doch mal einen Blick in §1 Abs. 1 Nummer 4 Buchstabe a des AltZertG: 4. die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer a) lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig; Das AltZertG verpflichtet den Anbieter eine der Möglichkeiten gem. 1-3 zu gewähren und gibt dem Riester Sparer die Option das mit dem Anbieter zu vereinbaren (was die Regelung bei Abschluss und Nutzung oder Nichtnutzung dieser Regelung meint). Sowohl das zusammenfassen der Rentenleistung zu Jahresrenten als auch eine Kleinbetragsrente (individuell zwischen 1 Euro Rentenanspruch bis maximal 1% des Bezugsgröße gem. §18 SGB IV ist alles eine Kleinbetragsrente) sind zulässige Regelungen. Interessant ist also das, was der Anbieter in seinen Bedingungen dazu definiert. Btw. ergibt sich der Unterschied Kleinbetragsrente (Begriff EStG / AltZertG / SGB) gegenüber Kleinstbetragsrente oder Kleinstrente einfach nur daraus, dass traditionell die Medien (insb. auch Finanztest über Jahre im Glossar) eines der letzteren Wörter verwenden / verwendeten und ich das entsprechend so nur zwecks Verständlichkeit übernommen habe, man muss ja nicht wegen jeder Kleinigkeit eine Begriffsglauberrei anfangen. Kurzum: Mit einer klaren Regelung mit Bezug auf § 93 Abs. 3 EStG oder §18 SGB IV erspare ich mir Diskussionen mit dem Anbieter. Welche in der Praxis dann gar nicht so selten mit Sachbearbeitern ablaufen, die bei Nennung EStG oder SGB sinngemäß nachfragen, ob man es denn schon ins Auto eingebaut hat. --- Schauen wir uns nun an, für WEN es eine KANN Regelung ist. Die KANN Regelung ist eine Option des Riester Sparers und das hat einen guten Grund. Der durchschnittliche Riestervertrag sieht vor, dass die Verrentung mit Eintritt der Regelsaltersrente beginnt - so sieht es das AltZertG. Das AltZertG räumt zwar die Möglichkeit ein, dass der Rentenbeginn über die Regelaltersgrenze hinaus verschoben werden KANN, das ist aber für die Zertifizierung eines Riesterprodukts nicht verpflichtend. Nun ergibt sich ein weiteres Problem. Habe ich meinen Renteneintritt bspw. im Oktober oder November eines Jahres, hatte ich in diesem Jahr idR noch ein fast volles Erwerbseinkommen. Wähle ich nun die Kleinstbetragsrente, haut diese voll in die steuerliche Progression, respektive der erhöhte Grenzsteuersatz kommt zur Anwendung. Eine Kleinstbetragsrente in diesem Kalenderjahr zu vereinnahmen (siehe ottonormal Regelung Beginn Regelsaltersrente) ist also aus steuerlicher Sicht nachteilig. Würde nun das AltZertG oder eine andere Norm den Anbieter ermächtigen und den Sparer verpflichten eine Kleinstbetragsrente vereinnahmen zu müssen / auszahlen zu müssen, wäre das eine unangemessene Benachteiligung des Sparers, welcher im Sinne des §93 Abs. 3 EStG (vor der förderschädlichen Verwendung) und im Sinne des AltZertG (durch Auflagen an Anbieter oder Optionen) geschützt werden soll. Wir finden die gleiche Regelung im AltZertG auch hinsichtlich des 30 %tigen Kapitalwahlrechts, ebenfalls benannter §1 Abs. 1 Nummer 4 Buchstabe a: ... bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden ... Niemand außer Dipsy käme wohl auf die Idee, dass dies juristisch wertlos sei. Ausführliche Erläuterungen zu den Gestaltungsproblematiken anhand zweier Riester Banksparpläne meinerseits finden sich bspw. hier und in den nachfolgenden Postings: https://www.wertpapier-forum.de/topic/44532-wohnriester-lbs-west-classic-l-handlungsempfehlung/?do=findComment&comment=912440 In dem Thread steht auch klar, was man im Zuge einer Kleinstbetragsrente anbieterseitig in Textform anfordern sollte, so der Anbieter keine bedingungsgemäße Regelung trifft: Die Problematik des Aufschubs der Kleinstbetragsrente in das auf den Renteneintritt folgende Kalenderjahr zur Vermeidung steuerlicher Nachteile. --- Womit wir mal wieder zur Einleitung übergehen sollten: Wir haben ja zunächst gemeinsam ausführlich festgestellt, dass ich quasi einer der dümmsten Menschen auf dem Planeten bin. Daraus ergibt sich ja fast zwangsweise, dass ein noch dümmerer Mensch quasi der Dackel unter den Erdmännchen sein muss. Insofern ist fraglich, wieso Dipsy so großen Wert darauf legt, diese Rolle einzunehmen. In Jugendsprache heißt das, was Dipsy hier von sich gegeben hat, wohl irgendwas in Richtung perfekter "Eigendiss". Bin da mit Geburtsjahr 1983 nicht mehr ganz auf dem laufenden. Auch haben mir meine Kochkurse an der UniBW in Neubiberg und mein Fernstudium des Kugelschreiberzusammenbaus an der AFW Bad Harzburg nicht die nötige Kompetenz hinsichtlich korrekter Anwendung von Jugendsprache vermitteln können. --- Somit kann ich ebenfalls einen klare Empfehlung geben: Wenn irgendwer am Stammtisch auf Basis kruder pauschaler Sandkastenvorurteile behauptet, dass bspw. ein Riester Banksparplan besser sei (allein auf Basis, dass ich zuvor was anderes geschrieben oder gesagt habe), würde ich mir das im Detail von diesem vorrechnen lassen und die entsprechende Haftungskonstellation, auf Basis derer er eine Empfehlung gibt erläutern lassen. Letzteres ist hier im WPF natürlich nie der Fall, Ersteres übersteigt Dipsys Horizont aber auch um ein paar Erdmännchenlängen. Mit freundlichen Grüßen, einer der dümmsten Menschen der Welt, der zum Glück weiss, dass es immer einen noch größeren Hornochsen auf dem Planeten gibt, gelle Dipsy. Oder in der Sprache meiner Jugend: Treffer und versenkt. Oder in meiner Unterschichtenrhetorik: Dödö dödö. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ImperatoM November 2, 2015 Mir wird es zu blöd, offenbar kannst du deinen Fehler einfach nicht eingestehen. Möge jeder auf Basis des hier zu lesenden selbst entscheiden, ob er sich auf Polys Argumentation verlassen möchte. Erkundigt Euch vorher beim Anbieter und lasst Euch schriftlich geben, dass Ihr eine KB-Rente bekommen könt, wenn IHR das wünscht. Oder tut es nicht, wenn Ihr tatsächlich jemandem wie P. vertrauen wollt. Ich denke, sein Auftreten hier spricht für sich. Aber möge niemad sagen, ihn hätte niemand gewarnt, wenn er eine KB-Rente bekommen will und sie bei der HM24 am Ende nicht bekommt. ^^ Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
meeriss November 3, 2015 Hallo zusammen, polydeikes, vielen Dank, dass Du Dich so intensiv mit dem Thema beschäftigst! Du bringst immer wieder Aspekte, die ich bisher noch nicht bedacht habe, z.B. wann die Kleinbetragrente im Jahr abgefunden werden kann hinsichtlich der steuerlichen Aspekte! ich habe ein paar Infos zum eigentlichen Problem zu liefern: - mein Versorgungswerk rechnet keine Kindererziehungszeiten an. Antrag bei der GRV ist gestellt. - Anruf bei der ZFA ergab die Aussage, dass ich während der Anrechnungszeit de Kindererziehungszeiten für den Erhalt der vollen Zulage keine 4% meines Einkommens einzahlen müsse - Anruf bei der DWS ergab, dass ich das schon machen müßte - das klingt für mich auch logischer nach einiger Recherche außerdem hat mir der Mensch bei der DWS auch direkt gesagt, dass man bei meinen Vertrag am Ende mit der Kleinbetragrente abfinden könnte Also, d.h. die volle Zulage (für mich plus zwei Kinder) erhalte ich nur während der Elternzeit (1 Jahr), da das Elterngeld nicht angerechnet wird - oder ich zahle mehr Beitrag ein, aber das möchte ich nicht (gibt meiner Meinung nach bessere Anlagemglkeiten) Ich würde die Zulage mitnehmen und den Vertrag dann übertragen(damit ich ährlich jkeine Depotgebühr zahle) und dann beitragsfrei stellen Wenn ich an einen "normalen" Riesterrenten-Vertrags-Anbieter übertrage, muß ich dann noch einmal Abschlußkosten usw. bezahlen? Eurer Meinung nach immer noch sinnvoller als eine Kündigung des Vertrages, oder? @anjessi: das ist ja spannend - es gibt (glaube ich) nur sehr wenige Ärzte mit Riestervertrag! Muß Deine Frau dann auch 4% des Einkommens für den Erhalt der vollen Zulage einzahlen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
andjessi November 3, 2015 @anjessi: das ist ja spannend - es gibt (glaube ich) nur sehr wenige Ärzte mit Riestervertrag! Muß Deine Frau dann auch 4% des Einkommens für den Erhalt der vollen Zulage einzahlen? Wir haben jeweils 4% eingezahlt, weil Riester steuerlich interessant ist. Diese 4% (abzgl. der Zulagen) wurden in der Steuererklärung voll berücksichtigt, obwohl sie nur Einkünfte aus ihrer Praxis hat. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes November 3, 2015 · bearbeitet November 3, 2015 von polydeikes Die DWS liegt wie gewöhnlich wohl eher falsch. Auf dein Einkommen zahlst du schon mal gar keine 4 %. Wenn, dann 4 % - Zulagenanspruch auf dein rentenversicherungspflichtiges Einkommen. Insofern du nur Einkommen nur aus einer Tätigkeit mit Mitgliedschaft in einer Versorgungskammer hast, hast du kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen. Und das hat nur die Rentenversicherung zu beurteilen, nicht aber die DWS. Kann die DWS nicht, darf sie nicht. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass du die Kinderzulagen für 60 Euro Sockelbeitrag bekommst, wenn nicht irgendwo bisher nicht benannte, rentenversicherungspflichtige Einkünfte herkommen. Da brauchst du dich aber auch nicht hier im Forum entblättern -> mit der DRV klären. --- Wenn du an einen "normalen" Anbieter überträgst, musst du max. die Hälfte der Abschlusskosten + volle Verwaltungskosten für den Übertrag sowie die anbietereigenen Kosten zahlen. Wählst du einen Anbieter, der keine Kosten für den Übertrag erhebt (siehe oben erklärt), nur die Kosten für den fiktiven Sockelbeitragvertrag. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag