JonasSebastian Oktober 27, 2015 Hallo zusammen, folgendes "Problem": Ich bin kirchensteuerpflichtig, seit März 2015 Kunde bei der Consorsbank und habe dort Erträge erzielt, die über dem Freibetrag liegen und auf die Kapitalertragssteuer einbehalten wurde. Merkwürdigerweise hat die Consorsbank jedoch keine Kirchensteuer auf meine Erträge abgeführt, obwohl ich keinen Sperrvermerk eingelegt habe und andere Banken mein Kirchensteuermerkmal korrekt erkannt haben. In der Kirchensteuerübersicht bei Consors steht bei mir Folgendes: Für das Jahr 2015: Widerspruch/konfessionslos/sonstige 0,00 % Für das Jahr 2016: Bistum ********* 8,00 % Ich vermute, dass das Ganze daran liegt, dass ich nach der Regelabfrage für 2015 Kunde der Bank geworden bin und die Bank auf eine Anlassabfrage verzichtet hat, als ich bei ihnen Neukunde geworden bin. Die Regelabfrage findet immer bis 31. August des Vorjahres statt und im August 2014 war ich ja bei denen noch kein Kunde. Das würde auch erklären, warum die Angaben für 2016 im Gegensatz zu 2015 korrekt sind. Was mich jetzt natürlich interessieren würde: Muss ich die Anlage KAP ausfüllen, um die Kirchensteuer nachzuzahlen? An sich sehe ich es nicht wirklich ein, dies zu tun, denn "kirchensteuerabzugsverpflichtet" ist schließlich die Bank und nicht ich, und wenn die das verbocken, ist es ja nicht mein Problem - oder doch? Bei der VTBdirekt habe ich übrigens das gleiche "Problem", es scheint also durchaus mehrere Banken zu geben, die das so handhaben. Hat jemand von euch ein ähnliches Problem? Über Google habe ich zu diesem Thema nichts finden können (aber es ist ja auch ein neues "Problem", das sich frühestens bei der Steuererklärung für 2015 bemerkbar macht). Viele Grüße Jonas Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
harryguenter Oktober 27, 2015 Was mich jetzt natürlich interessieren würde: Muss ich die Anlage KAP ausfüllen, um die Kirchensteuer nachzuzahlen? An sich sehe ich es nicht wirklich ein, dies zu tun, denn "kirchensteuerabzugsverpflichtet" ist schließlich die Bank und nicht ich, und wenn die das verbocken, ist es ja nicht mein Problem - oder doch? Wie wärs mal mit nen bisserl Selbstverantwortung statt Fingerpointing. Du hättest Deine Stammdaten nach Kontoeröffnung ja auch mal kontrollieren können. Also ja, Du musst Dich kümmern und im Zweifelsfalle die KAP ausfüllen. Der Steuerpflichtige bist Du, nicht Deine Bank. Allerdings würde ich Deine Fragen mal Consors stellen, und vielleicht können die das ja auch noch korrigieren und nachbuchen. PS: Der Abfragezeitraum ist bei Consors zwischen dem 1.9. und 31.10. oder auf Wunsch des Kunden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Rubberduck Oktober 27, 2015 Was mich jetzt natürlich interessieren würde: Muss ich die Anlage KAP ausfüllen, um die Kirchensteuer nachzuzahlen? An sich sehe ich es nicht wirklich ein, dies zu tun, denn "kirchensteuerabzugsverpflichtet" ist schließlich die Bank und nicht ich, und wenn die das verbocken, ist es ja nicht mein Problem - oder doch? Wenn Du über dem Freibetrag liegst, dann ja. Der Fiskus prüft auch nach. Insofern würde ich "Spielchen" lassen. Ist auch kein Problem. Einfach die Angaben auf der Bescheinigung des Brokers übertragen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
JonasSebastian Oktober 27, 2015 Danke für eure Antworten und die Korrektur bzgl. des Abfragezeitraums. Den vorwurfsvollen Ton von harryguenter kann ich allerdings nicht verstehen: Wir wollen doch alle nicht mehr Steuern zahlen (und Formulare ausfüllen), als wir rechtlich verpflichtet sind zu tun - da wären wir ja blöd. Es geht mir selbstverständlich nicht um Steuerhinterziehung , sondern um einen potenziellen legalen Gestaltungsspielraum. Und die Pflicht, für eine ordnungsgemäße Besteuerung zu sorgen, liegt seit diesem Jahr durchaus bei den Banken, das war ja der Sinn der Reform. "Ab dem 1. Januar 2015 wird Ihre Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer automatisch einbehalten und an Ihre steuererhebende Religionsgemeinschaft abgeführt. 'Automatisch' bedeutet, dass Sie als Mitglied Ihrer Religionsgemeinschaft künftig nichts weiter veranlassen müssen, um Ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen." (Quelle: Bundeszentralamt für Steuern) Ich habe mal im EStG nachgelesen und finde in § 51 Abs. 2d Satz 1 hierzu Folgendes: "Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt [...]". Was heißt denn "veranlagt" aus juristischer Sicht, weiß das jemand? Heißt das, ich muss die Anlage KAP ohne Aufforderung einreichen? Oder müssten da die Behörden auf mich zukommen? Ich denke schon, dass die Frage von allgemeinem Interesse ist: Evtl. kann man durch geschicktes Ausnutzen der "Abzugslücke" bei Neukunden einen Teil der Kirchensteuer umgehen (natürlich nur, wenns legal ist!). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
xfklu Oktober 27, 2015 wenn die das verbocken, ist es ja nicht mein Problem - oder doch? Es gibt keinen Straftatbestand der Kirchensteuerhinterziehung. Wenn Du ein schlechtes Gewissen hast, kannst Du das Geld auch in die nächste Kollekte werfen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Raccoon Oktober 27, 2015 Was heißt denn "veranlagt" aus juristischer Sicht, weiß das jemand? Heißt das, ich muss die Anlage KAP ohne Aufforderung einreichen? Oder müssten da die Behörden auf mich zukommen? Du bist der Steuerpflichtige, nicht deine Bank. Sofern du eine Einkommensteuererklärung abgeben musst bist du für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verantwortlich. Ggfs. kommen das FA auf dich zu, z.B. wenn sie Diskrepanzen oder fehlende Angaben entdecken. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Oktober 27, 2015 Hallo, Es gibt keinen Straftatbestand der Kirchensteuerhinterziehung. Wenn Du ein schlechtes Gewissen hast, kannst Du das Geld auch in die nächste Kollekte werfen.Wenn ich mich recht erinnere ist es aber eine Ordnungswidrigkeit.Außerdem könnte es dann sein, dass doppelt gezahlt werden muss (wenn es doch irgendwie herauskommt, beispielsweise weil jemand petzt), die Kollekte entbindet ja nicht von der eigentlichen Zahlung. Wenn Du über dem Freibetrag liegst, dann ja. Der Fiskus prüft auch nach.Wetten nicht?Das Finanzamt kann das nämlich gar nicht nachprüfen, es gibt keine von den Banken gemeldete Daten über die Höhe Kapitalerträge. Ggfs. kommen das FA auf dich zu, z.B. wenn sie Diskrepanzen oder fehlende Angaben entdecken.Dito - welche Diskrepanzen sollen das denn sein? Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Raccoon Oktober 27, 2015 Dito - welche Diskrepanzen sollen das denn sein? Zwischen den Angaben des Steuerpflichtigen bzw. dem Fehlen der selbigen und der beigelegten Jahresteuerbescheinigung, worauf der abgeführte Betrag der Kirchensteuer vermerkt ist (in dem Fall 0,00). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Oktober 27, 2015 Hallo Raccoon, Zwischen den Angaben des Steuerpflichtigen ... und der beigelegten Jahresteuerbescheinigung, worauf der abgeführte Betrag der Kirchensteuer vermerkt ist (in dem Fall 0,00).Das wäre dann aber eine korrekte Erklärung. ... bzw. dem Fehlen der selbigen und der beigelegten JahresteuerbescheinigungUnd das widerspricht sich. Wenn er keine Angaben macht (keine Anlage KAP), dann reicht er natürlich auch keine Steuerbescheinigung ein. Aber gut, du schriebst ja "ggf.". Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Raccoon Oktober 28, 2015 Das wäre dann aber eine korrekte Erklärung. Und das widerspricht sich. Wenn er keine Angaben macht (keine Anlage KAP), dann reicht er natürlich auch keine Steuerbescheinigung ein. Aber gut, du schriebst ja "ggf.". Ich meinte einen Fall wenn er KAP abgibt, aber darauf Angaben fehlen, wie z.B. die "1" unter Zeile 6 "Erklärung zur Kirchensteuerpflicht". Die Jahressteuerbescheinigung der Consorsbank weist aber 0,00 aus, also ergibt sich hier eine Diskrepanz, insbesondere wenn noch andere Depots bei anderen Banken/Brokern bestehen wo die Kirchensteuer abgeführt wurde. In Zeile 49 und/oder 55 würde dann ein Betrag stehen, so daß es auf den ersten Blick aussieht als wenn die Kirchensteuer korrekt gezahlt wurde. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Oktober 28, 2015 Hallo Raccoon, Ich meinte einen Fall wenn er KAP abgibt, aber darauf Angaben fehlen, wie z.B. die "1" unter Zeile 6 "Erklärung zur Kirchensteuerpflicht".Das ist aber trotzdem völlig OK, der Antrag Zeile 6 ist in Zeile 4 (oder auch 5) enthalten und muss nicht zusätzlich gestellt werden.Nur wenn man ausschließlich bezüglich der Kirchensteuer erklären möchte wählt man den Antrag Zeile 6 (übrigens muss man dann nicht mal die Erträge angeben, es reicht die Summe der Abgeltungsteuer auf der Rückseite der KAP). Wenn die eingereichte Steuerbescheinigung keine Kirchensteuer enthält, dann wird sie nachberechnet (und das ist auch keine Diskrepanz, denn man kann es gar nicht anders angeben). Wenn eine Steuerbescheinigung hingegen nicht eingereicht wird dann weiß das Finanzamt auch nichts davon. Ich sehe daher weiterhin nicht wie das auffallen kann. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
JonasSebastian Oktober 28, 2015 · bearbeitet Oktober 28, 2015 von JonasSebastian Danke für eure hilfreichen Antworten! Schon mal gut zu wissen, dass der Tatbestand der Kirchensteuerhinterziehung nicht existiert. Wahrscheinlich wird mich das schlechte Gewissen bzw. mein Hang zur Korrektheit doch dahinraffen und ich werde die Anlage KAP mit allem Drum und Dran einreichen - es ärgert mich nur etwas, da ich dachte, mir das ab diesem Jahr sparen zu können. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
domkapitular Oktober 28, 2015 Bei Consors findet sich unter Steuern folgender Button : Information zur Anlassanfrage Durch das Drücken des Buttons "Anlassanfrage" beauftragen Sie uns, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihr Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) zu erfragen. Bitte beachten Sie, dass Ihnen ein gesetzliches Widerspruchsrecht zur Übermittlung des KiStAM zusteht. Die "Erklärung zum Sperrvermerk" ist direkt an das BZSt zu richten. Dort wird mit einer Bearbeitungszeit von zwei Monaten gerechnet. Den Vordruck "Erklärung zum Sperrvermerk" und nähere Informationen dazu finden Sie unter www.bzst.de. Aus technischen Gründen kann die Anlassanfrage erst zum Jahresende erfolgen und berücksichtigt daher auch Ihr KiStAM, welches zum Jahresende beim BZSt hinterlegt ist. Die Berücksichtigung des KiStAM für Ihre Kontoverbindung erfolgt stets für das darauf folgende Kalenderjahr. Das verstehe ich so, dass man die Abfrage der Kirchensteuermerkmale selbst auslösen kann und Consors dann am Jahresende den Kirchensteuerabzug vornimmt (da machen die sowieso eine Steuerverprobung - zumindest bei mir) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Oktober 28, 2015 Hallo, Das verstehe ich so, dass man die Abfrage der Kirchensteuermerkmale selbst auslösen kann und Consors dann am Jahresende den Kirchensteuerabzug vornimmtNicht ganz. Die Abfrage erfolgt zwar am Jahresende, gilt aber "für das darauf folgende Kalenderjahr". Ob es wirklich korrekt/zulässig ist, bei Neukunden nicht abzufragen kann ich auch nicht sagen, könnte vielleicht eine Regelungslücke sein. Mich persönlich interessiert das aber gar nicht, Sperrvermerk ist bei mir eh' Pflicht (schon aus Datenschutzgründen). Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Taxadvisor Oktober 28, 2015 wenn die das verbocken, ist es ja nicht mein Problem - oder doch? Es gibt keinen Straftatbestand der Kirchensteuerhinterziehung. Wenn Du ein schlechtes Gewissen hast, kannst Du das Geld auch in die nächste Kollekte werfen. Das ist so nicht korrekt. Die Strafbarkeit ergibt sich bei der Kirchensteuer nicht direkt aus der Abgabenordnung sondern aus dem Verweis der jeweiligen Landeskirchensteuergesetze auf die Abgabenordnung. Dieser Verweis fehlt in den meisten KiSt-Gesetzen. Niedersachsen hat den Verweis aber, so dass dort auch Kirchensteuerhinterziehung strafbar ist. Gruß Taxadvisor Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
JonasSebastian Oktober 28, 2015 Danke, Taxadvisor, für deine Ergänzung! Ich denke, ich warte mal ab, wie die bisherige Zeile 6 in der Anlage KAP für 2015 überhaupt lautet. Evtl. steht da ja aufgrund der Gesetzesänderung "Ich habe einen Sperrvermerk eingelegt und erkläre deshalb im Folgenden..." oder so ähnlich, dann bin ich aus dem Schneider, denn den Vermerk habe ich ja nie eingelegt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Oktober 28, 2015 · bearbeitet Oktober 28, 2015 von reckoner Hallo, Evtl. steht da ja aufgrund der Gesetzesänderung "Ich habe einen Sperrvermerk eingelegt und erkläre deshalb im Folgenden..." oder so ähnlichDas kann ich mir nicht vorstellen, schließlich kann es ja auch noch Kapitalerträge im Ausland geben. Ich denke, die Formulierung bleibt unverändert. Außerdem war es die letzten Jahre auch schon so, dass man imho Fehler der Bank ggf. berichtigen musste; letztendlich ist es die Erklärung des Steuerzahlers und nicht die der Bank. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schwaben-Sparer Oktober 29, 2015 Die ING Diba hat bei mir als Neukunde auch keine Kirchsteuer abgeführt. Geht um ein paar Euro und ich werde mich darum nicht kümmern. Gefängnisstrafe wird es dafür nicht geben und wenn mir jemand Ärger macht, dann zahle ich nach und nehme den Aufwand für einen Kirchenaustritt auf mich, dann spare ich mir die Kirchensteuer in der Zukunft. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
B3n Oktober 30, 2015 Die Banken sind nur zur Regelabfrage verpflichtet. Die vom BZSt gemeldeten Kirchensteuerdaten sind dann immer für das darauffolgende Kalenderjahr gültig. Bei Neukunden oder auf Kundenwunsch kann eine Anlassabfrage durch die Banken erfolgen. Das kann aber jede Bank für sich entscheiden. Die hier zurückgemeldeten Daten können auch für das laufende Kalenderjahr verwendet werden. Wenn allerdings schon Erträge angefallen sind im laufenden Jahr wird der Kirchensteuersatz erst für das Folgejahr verwendet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag