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Sherlock.Holmes

Steuerliche Handhabung ETF - Richtige Erkenntnisse?

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Sherlock.Holmes

Hallo Zusammen,

 

ich bin im Anlagebereich noch ziemlicher Anfänger und habe mich jetzt die letzten Wochen in die unterschiedlichen Gebiete der börsenorientierten Geldanlagen eingelesen.

 

Letztendlich bin ich zu dem Entschluss zu kommen, monatlich Geld in einen ETF zu investieren.

 

Recht viele Informationen habe ich nun über die steuerliche Handhabung zu den ETFs gelesen und möchte mich nun absichern, ob ich das alles korrekt verstanden habe.

 

1. Bei einem ETF werden einmal bei der Veräußerung die Kursgewinne versteuert, aber auch die laufenden Gewinne inform von Dividendenzahlungen.

 

2. Habe ich einen Fond, welcher die Dividende ausschüttet, so wird die Kapitalertragssteuer von meinem Broker bei Auszahlung der Dividende verrechnet, unabhängig ob dieser sein Domizil in Deutschland oder im Ausland hat.

 

3. Habe ich einen thesaurierenden Fond, welcher in Deutschland sein Domizil hat, so wird ebenfalls die Kapitalertragssteuer vom Broker korrekt verrechnet.

 

4. Entscheide ich mich für einen thesaurierenden Fond, welcher sein Domizil im Ausland hat, so besteht die Gefahr der Doppelversteuerung. Das heißt, die

Dividende wird einmal bei der Zahlung bzw. Reinvestition inform der Quellensteuer versteuert und ein weiteres Mal bei der Veräußerung der Anteile.

 

5. Entscheide ich mich für einen Swap-basierten ETF, so wird dieser ausschließlich bei der Veräußerung der Anteile versteuert, da dieser (aufgrund des Tauschgeschäfts) keine Dividende im eigentlichen Sinne erwirtschaftet.

 

6. Besitze ich einen thesaurierenden Fond, welcher sein Domizil außerhalb Deutschlands hat, allerdings der Meldepflicht unterliegt so entgehe ich der Gefahr der Doppelversteuerung.

 

7. Zusammenfassen lässt sich also sagen, dass ein "steuereinfacher" ETF entweder

 

- Swap basiert sein sollte,

- sein Domizil in Deutschland haben sollte,

- die Dividenden während der Laufzeit auszahlen sollte oder

- oder einer Meldepflicht unterliegen muss

 

Falls keiner dieser Punkte zutrifft, dann müssen die Dividendenzahlung in der Steuererklärung aufgeführt werden, um am Ende der Laufzeit nachweisen zu können, dass die Steuer für die Reinvestition der Dividende bereits bezahlt wurde.

 

Ich wäre sehr dankbar, wenn sich jemand mit dem geeigneten Fachwissen zu den sieben Punkten kurz äußern könnte. Im Grunde reicht mir ein Richtig oder Falsch. Schön wäre es, wenn ich etwas falsch verstanden habe, dass dies dann korregiert wird.

 

Vielen Dank.

 

Grüße

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Hellerhof

Hallo Sherlock,

 

du hast einige unsaubere Aussagen dabei. Im Holzmeier-Thread ist die Thematik wunderbar erklärt, inbs. Punkt 1 in deinem Falle.

 

Falls nach der Lektüre des Threads noch Klarheiten zu beseitigen sind, werde ich mich bemühen Abhilfe zu schaffen ;)

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Sherlock.Holmes

Hallo Hellerhof,

 

vielen Dank für den Link. Ich habe mir jetzt mal Zeit genommen und die ganze Sache durchgelesen. Das Thema ist doch etwas komplexer als Gedacht.

 

Ich versuche das nun mal mit meinen einfachen Worten zusammenzufassen:

 

1. Hat der ETF sein Domizil in Deutschland, so ists letzendlich egal ob dieser thesaurierend oder ausschüttend ist, er kann immer als steuereinfach angesehen werden. Die Steuer wird entweder von der Depotbank (wenn ausschüttend) oder von der Kapitalanlagegesellschaft vorgenommen (wenn thesaurierend).

 

2. Ebenfalls steuereinfach sind thesaurierende Swapper, allerdings nur wenn die Thesaurierung ohne ausschüttungsgleiche Erträge erfolgt. Das heißt, die Reinvestition muss in der Höhe von den tatsächlichen Erträgen abweichen.

 

3. Die Thematik mit den ausschüttenden ETFs, welche steuerlich einfach sind, habe ich nicht wirklich verstanden. Wie kann ein ETF ausschüttend sein, wenn er gleichzeitig thesaurierend ist und was heißt in diesem Zusammenhang "aus steuerlich zeitgleichen Ausschüttungen neutralisiert"? Ist hier ausschließlich von teilthesaurierenden ETFs dir Rede? Zumindest habe ich das so verstanden. Wobei diese dann auch als steuereinfach gelten, sobald die Ausschüttung größer 40 % und spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres gebucht wird.

 

4. Komplett ausschüttende ETFs werden nicht betrachtet, da diese immer als steuereinfach gelten.

 

5. Der Unterschied zwischen dauerhaft einfachen ETFs und steuereinfachen ETFs ist, dass wenn sich die Strategie (z.B. Höhe der Thesaurierung) ändert, der ETF mit Domizil in Deutschland unberührt bleibt. Hingegen der steuereinfache ETF, welche sein Domizil im Ausland hat, eventuell zu steuerhässlich mutiert.

 

6. Die Quellensteuer fällt an, da fast alle ETFs Wertpapiere ausländischer Unternehmen beinhalten. Die damit erwirtschafteten Erträge werden im Ausland versteuert. Dies hat aber nichts mit dem Domizil des ETFs zu tun. Ist es ein replizierende ETF so lässt sich die Quellensteuer in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Ist es ein Swapper, so wird diese erst beim Verkauf der Anteile angerechnet.

 

Vielen Dank für deine Hilfe.

 

Grüße

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CHX

Noch ein Fazit für die Praxis:

 

Steuertransparent sind alle Fonds, die in Deutschland zugelassen sind und deren Erträge regelmäßig den deutschen Behörden gemeldet und somit im Bundesanzeiger angezeigt werden. Fonds, die dieses Kriterium nicht erfüllen, sollte man grundsätzlich meiden, da es hier zu einer nachteiligen Pauschalbesteuerung kommen kann (nach § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG) werden mindestens 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises steuerpflichtig angesetzt).

 

Fonds mit deutschem Domizil (entscheidend sind hier die Angaben der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft und nicht unbedingt eine DE-Kennung in der ISIN) sind durch das Quellensteuerverfahren immer "steuereinfach" - unabhängig davon, ob sie ausschütten oder thesaurieren.

 

Ausländische ausschüttende Fonds sind ebenfalls "steuereinfach" - dies betrifft auch Fonds mit Teilthesaurierungen im laufenden Geschäftsjahr, sofern die Höhe der Ausschüttung zum Geschäftsjahresende trotz der Teilthesaurierungen für die Abführung der gesamten Kapitalertragsteuer durch das inländische Kreditinstitut ausreichend hoch bemessen ist.

 

Ausländische Fonds, die zum Geschäftsjahresende vollständig thesaurieren (betroffen sind hier auch Fonds mit Ausschüttungen im laufenden Geschäftsjahr, bspw. iShares-Fonds mit irischem Domizil) und somit ausschüttungsgleiche Erträge generieren, sind nicht "steuereinfach" - in diesen Fällen müssen die ausgewiesenen Erträge per Steuererklärung in den jeweiligen Jahren angegeben werden und im Falle einer späteren Veräußerung verrechnet, bzw. als schon versteuert nachgewiesen werden (ansonsten bestünde die Gefahr einer Doppelbesteuerung).

 

Ausländische Fonds, die ihre zum Geschäftsjahresende vollständig thesaurierten Erträge mittels Swap-Vereinbarungen verrechnen können (also keine ausschüttungsgleiche Erträge ausweisen), sind wiederum "steuereinfach" - sämtliche Erträge werden erst nachgelagert bei Veräußerung besteuert, somit besteht bei diesen Fonds keine Gefahr einer Doppelbesteuerung. Aufgrund der nachgelagerten Besteuerung entsteht ggf. ein Renditevorteil durch den Zinseszinseffekt, der aber in vielen Fällen durch eine Nichtanrechnung der Quellensteuer wieder aufgehoben wird.

 

Anleger sollten zwecks Ausschöpfung des Sparerpauschbetrages jährliche Erträge in Form von Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträgen steuerlich geltend machen - bei Nichtausnutzung des Pauschbetrages würde dieser nämlich einfach verfallen.

Anleger sollten bei ausländischen Fonds die jährlichen Steuerbescheinigungen der depotführenden Institute mittels der Angaben im Bundesanzeiger auf Fehler gegenkontrollieren.

Anleger sollten bei Depotüberträgen darauf achten, dass die Anschaffungsdaten von Altbeständen aus den Jahren vor 2009 korrekt übermittelt werden und somit eine fehlerhafte Besteuerung bei späterer Veräußerung vermieden wird.

 

Möchte man zukünftigen Imponderabilien bezüglich der steuerlichen Handhabung ausländischer Fonds, potenziellen Doppelbesteuerungen und etwaigen Nachkontrollen per Bundesanzeiger aus dem Wege gehen, muss man sich im Endeffekt auf Fonds beschränken, die ein deutsches Domizil vorweisen.

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Sherlock.Holmes

Erstmal eine großes Dankeschön für die tolle Hilfe.

 

Ich habe mir jetzt mal konkrete Fonds ausgesucht.

Sparplanfähige Fonds mit Domizil in Deutschland, welche thesaurierend sind gibt es scheinbar nicht. Das heißt, wenn ich steuereinfache ETFs suche, dann muss ich mich entweder für einen ausschüttenden ETF entscheiden oder thesaurierenden welcher Swap-basiert ist.

Hier ist die Frage, ob Swap-basiert auch gleichzeitig heißt, dass die Erträge mittels Swap-Vereinbarungen verrechnet werden?

 

Ich habe mir jetzt konkret für meine Altersvorsorge den DB-X MSCI World (WKN: DBX1MW) ausgesucht.

 

Mal noch eine andere (dumme) Frage:

Ist die Steuerproblematik auch bei aktiv gemanagten Fonds ein Thema?

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Sherlock.Holmes

Sorry, ich hab mich falsch ausgedrückt. Ich meinte MSCI World ETFs.

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Humunculus

Ob aktiver Fonds oder etf ist steuerlich kein Unterschied, warum auch, das FA will für beide Geld, es kommt auf die Verwendung der Erträge an.

 

Der DB etf von dir müsste passen, ob ich mich richtig erinnere, siehst du doch im Holzmeier Thread im ersten Beitrag.

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Sherlock.Holmes

Ich dachte halt, eventuell regelt der Fondmanager die steuerliche Geschichte, so dass die Gefahr der Doppelversteuerung wegfällt. Was nicht heißt, dass ich keine Steuern zahlen muss oder die Aufführung in der Steuererklärung nicht mehr sinnvoll ist.

 

Ich habe mich jetzt übrigens für den Comstage MSCI World entschieden (ETF110) entschieden.

 

Danke nochmals für die Unterstützung.

 

Gruß

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