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triton133

Private oder Gesetzliche Krankenversicherung

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StE
vor 23 Minuten von Hotzenplotz2:

Bei Rauchern ist es z.B. deutlich einfacher einen direkten Zusammenhang zwischen höheren gesundheitlichen Folgekosten auszumachen als bei irgendeinem genetischen Marker.

War es nicht bei Rauchern umgekehrt? Also mit Mitte 60 der typische Krebs, bisschen Chemo die nicht viel hilft und relativ günstig ist (70er Jahre Technologie), austherapiert, tot.

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Okabe
· bearbeitet von Okabe
vor 46 Minuten von Hotzenplotz2:

Bei Rauchern ist es z.B. deutlich einfacher einen direkten Zusammenhang zwischen höheren gesundheitlichen Folgekosten auszumachen als bei irgendeinem genetischen Marker.

Warum sollte für eine Versicherung relevant sein, ob es einen "direkten" Zusammenhang gibt? Was zählt sind die statistischen Kosten und nichts anderes.

vor 46 Minuten von Hotzenplotz2:

Jetzt sagst du plötzlich ab Geburt sollte jeder ohne Aufschlag versichert werden. Vorhin hieß es noch genetische Untersuchungen bei Aufnahme sind völlig ok und das würde dann auch für Neugeborene gelten.

Wie gesagt - du scheinst nicht bei einer PKV versichert zu sein, sonst wüsstest du, dass das völlig normal ist. Ja, die meisten Verträge erlauben ihren Kindern bei dieser Gesellschaft(!) ohne Aufschlag versichert zu werden. Und ja, auch dann ist eine Untersuchung bei Aufnahme völlig okay - nur entsteht daraus dann eben kein Beitragsnachteil.

vor 46 Minuten von Hotzenplotz2:

Und wenn du eine Versicherung zur Pflicht machst finde ich es eben noch fragwürdiger bestimmte Risiken, für die du als Mensch nichts kannst, weil sie z.B. angeboren sind dort zu benachteiligen

Dann beschwer dich nicht bei mir. Was du da beschreibst ist doch heute schon Status Quo. Beispiel: ein Kind wird bei einer PKV versichert aber mit extrem hohem Beitragszuschlag. Dann macht sich das Kind nach der Schule selbstständig und muss sich selbst versichern. Und nun? Ja genau: das Kind (bzw. dann der Erwachsene) muss dann entsprechend hohe Beiträge zahlen und seine einzige Alternative ist der Basistarif der PKV. Und diesen Basistarif mit Kontrahierungszwang gibt es genau aus dem von dir genannten Grund: weil es eine Versicherungspflicht gibt.

 

Von daher: mein Vorschlag ändert an dieser Stelle das aktuelle System überhaupt nicht. Du beschwerst dich beim Falschen. Und übrigens: ich stimme dir sogar zu, ich finde das sollte geändert werden. Nur, ich schreibe hier über einen spezifischen Aspekt dieses Systems und nicht über meine persönliche Ansicht, wie das System als Ganzes umgebaut werden müsste. Sonst wird's ja noch mehr offtopic.

vor 46 Minuten von Hotzenplotz2:

Selbst wenn die Versicherung Zahlen hätte, nach denen Menschen mit dunkler Hautfarbe öfter krank werden, dürften Sie daraus keine höhere Police machen. Das verstößt eben gegen denn allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Kannst du den Paragraphen und Absatz nennen, der hier im Wege stünde?

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Hotzenplotz2
vor 29 Minuten von Okabe:

Warum sollte für eine Versicherung relevant sein, ob es einen "direkten" Zusammenhang gibt? Was zählt sind die statistischen Kosten und nichts anderes.

Ich bin mir sehr sicher, das du eben nicht alle statistischen Kosten im Tarif mit abbilden darfst. Siehe Beispiel mit der Hautfarbe. Vgl. dazu Gerichtsentscheidungen zu Racial Profiling und viele weitere in bezug auf die Auslegung des alg. Gleichbehandlungsgrundsatzes. Wenn das Grundgesetz nicht mal bis zum dritten Artikel bekannt ist, ist das schade. Wie geschrieben, ich sage nicht, dass es unmöglich ist, ich sage bloß es wird schwer das vor Gericht durchzubekommen und darauf wird es ankommen, wenn du soetwas einführen möchtest.

Ich bin durchaus mit PKVs vertraut und die Fragen eben nicht alles ab und geben weder höhere Prämien nach sozialem Status noch nach Hautfarbe noch nach den erblichen Krankheiten der Oma. Warum tun sie das wohl nicht? Weil noch niemand in einer Versicherung auf die Idee kam dadurch das Kollektiv zu optimieren und ich der erste bin mit dieser Idee oder weil solche Fragen im Zweifel vor Gericht standhalten müssen, dass sie zulässig sind?

Aktuell in der GKV in der man sich auch freiwillig versichern kann gibt es keinen Risikozuschlag als erkranktes Kind. Auch ein erkranktes Kind mit hohen Zuschlägen kann in die GKV durch nahezu jede angestellte Tätigkeitsaufnahme. Und ja irgendwer kommt immer unter die Räder. In deinem Fall halt viele Menschen die ab Geburt für eventuelle Krankheiten draufzahlen müssen, in meinem Beispiel halt die 0,00000X Prozent, die keine Option auf GKV hatten da beide Eltern PKV sind und dann direkt nach der Schule selbstständig geworden sind. Nehme ich in Kauf.

Ist aber für mich jetzt auch durch das Thema.

 

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Okabe
· bearbeitet von Okabe
vor 6 Minuten von Hotzenplotz2:

Ich bin mir sehr sicher, das du eben nicht alle statistischen Kosten im Tarif mit abbilden darfst.

Das mag ja sein. Es geht ja aber nun gerade darum, dass dies geändert werden sollte.

Wenn ich sage "die Versicherung sollte alles dürfen" dann kannst du doch nicht antworten mit "Ich bin mir sicher, dass man das nicht darf".

vor 6 Minuten von Hotzenplotz2:

Siehe Beispiel mit der Hautfarbe. Vgl. dazu Gerichtsentscheidungen zu Racial Profiling und viele weitere in bezug auf die Auslegung des alg. Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Da du offensichtlich das Grundgesetz nicht verstanden hast, erkläre ich es dir kurz.

Artikel 1, Absatz 3: "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.".

 

Bitte genau lesen, wer hier an die Grundrechte gebunden wird. Nämlich z.B. die vollziehende Gewalt, dazu gehört die Polizei. Von daher ja: der Bürger ist vor der Polizei durch die Grundrechte geschützt.

Aber ein privater Krankenversicherer ist weder Teil der Gesetzgebung, noch der vollziehende Gewalt oder der Rechtsprechung. Die Grundgesetze sind daher nicht anwendbar.

vor 6 Minuten von Hotzenplotz2:

Wenn das Grundgesetz nicht mal bis zum dritten Artikel bekannt ist, ist das schade.

Offensichtlich ist dir nicht einmal der erste Artikel klar. Wer im Glashaus sitzt...

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Hotzenplotz2

Gut dann ist meine Antwort recht einfach. Für mich ist das Grundgesetz richtig und wichtig. Insbesondere der Artikel 3 der dafür sorgen soll, dass niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt wird.

Menschen die das abschaffen wollen halte ich für moralisch fehlgeleitet und gehe davon aus, dass sie ihren eigenen Wohlstand auf Kosten eben jener diskriminierten Randgruppen ausbauen wollen. Damit du dich auch hier nicht verliest: Ich sage nicht, dass du moralisch fehlgeleitet bist. Ich sage, Menschen die GG(3) abschaffen wollen um dadurch für sich Vorteile zu erlangen sind moralisch fehlgeleitet. Entscheide selbst zu welcher Gruppe du gehörst.

 

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slowandsteady
· bearbeitet von slowandsteady
vor einer Stunde von Okabe:

Aber ein privater Krankenversicherer ist weder Teil der Gesetzgebung, noch der vollziehende Gewalt oder der Rechtsprechung. Die Grundgesetze sind daher nicht anwendbar.

Ein privater Krankenversicherer muss sich aber an die hierzulande geltenden Gesetze halten. Und die geltenden Gesetze dürfen nicht verfassungswidrig sein. Also ja, dein erster Satz gilt, trotzdem wird das Grundgesetz Einfluss auf deine Ideen haben.

 

Wäre ich "Benovalent Diktator", so würde ich das System so einführen:
- GKV abschaffen und einheitliche Bürgerversicherung mit einheitlichem Beitrag für alle (Beamte, Angestellte, Selbstständige) über 18.

- Von mir werden die Beiträge auch übers Finanzamt eingezogen statt sie KV-Beiträge zu nennen, spart Bürokratie

- Leistungsspektrum der Bürgerversicherung sehr schlank, d.h. aktuelles GKV Niveau oder sogar leicht darunter

- mit einigen Anreizen und Strafen (zB 50 Euro Strafe für unentschuldigtes Nichterscheinen zu Arzttermin, Bonus für gesundes Verhalten, Bonus für vollständigen Impfschutz).

- Alkohol, Nikotin und Zucker mit hoher Strafsteuer, dafür 0% Mehrwertsteuer auf Gemüse.

- Personen, die ins Ausland umziehen, verlieren dauerhaft ihren Anspruch auf die Bürgerversicherung, wenn sie keine Anwartschaft abschließen und länger als 1 Jahr abwesend waren. Bei erneuter Einreise gelten Sie dann in der Bürgerversicherung wie Immigranten (siehe nächster Punkt)

- Personen, die legal immigrieren, müssen je nach Alter und Gesundheitszustand dauerhaft Risikozuschlag für ihre (Wieder-)Aufnahme in die Bürgerversicherung zahlen, gedeckelt auf +100% zum normalen Beitrag. 

- PKV Tarife über die Bürgerversicherung hinaus können von den Versicherungen frei gestaltet werden und dürfen harte Aufnahmekriterien haben - aber mit der Bedingung, dass jeder Mensch zweimal im Laufe seines Lebens ohne Risikozuschlag auf Antrag in einen privaten Tarif seiner Wahl aufgenommen werden kann. Die zwei Zeitpunkte sind zwei Wochen nach Feststellung der Schwangerschaft der Mutter (bevor Risiken wie zB Trisomie bekannt ist) und bei Aufnahme des ersten eigenen Vollzeit-Jobs.

- Privatärzte können abrechnen wie sie wollen ohne Gebührenordnung, aber mit klarer Information was es kosten wird.

- Wer sich seine Beiträge nicht leisten kann, wird nach Verzehr seines eigenen Vermögens vom Staat unterstützt insofern er ein Bleiberecht hat.

 

Das wäre mein ideales System, das ich als "fair" erachten würde. 

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Okabe
· bearbeitet von Okabe
vor einer Stunde von Hotzenplotz2:

Für mich ist das Grundgesetz richtig und wichtig. Insbesondere der Artikel 3 der dafür sorgen soll, dass niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt wird.

Ich habe dir bereits erklärt, dass das Grundgesetz einen ganz bestimmten Wirkungsbereich hat. Hast du es nicht verstanden oder willst du es einfach nicht verstehen? Und davon diesen Artikel abzuschaffen habe ich nie geredet.

vor 12 Minuten von slowandsteady:

Ein privater Krankenversicherer muss sich aber an die hierzulande geltenden Gesetze halten. Und die geltenden Gesetze dürfen nicht verfassungswidrig sein. Also ja, dein erster Satz gilt, trotzdem wird das Grundgesetz Einfluss auf deine Ideen haben.

Selbstverständlich wird das Grundgesetz hier einen Einfluss haben und das ist auch gut so. Ich selbst habe ja entsprechende Schranken bereits explizit erwähnt - also bitte nicht so tun als wäre ich diesbezüglich ignorant.

vor 12 Minuten von slowandsteady:

Personen, die legal immigrieren, müssen je nach Alter und Gesundheitszustand dauerhaft Risikozuschlag für ihre (Wieder-)Aufnahme in die Bürgerversicherung zahlen, gedeckelt auf +100% zum normalen Beitrag. 

Warum gedeckelt auf 100%? Wer meint, ins Ausland zu ziehen und dort seinen Spaß zu haben und dann wegen einer schweren/chronischen Erkrankung zurückzukommen, der sollte mMn. ruhig sein gesamtes Vermögen abgeben müssen, bevor er sich von der Allgemeinheit aushalten lassen kann.

vor 12 Minuten von slowandsteady:

aber mit der Bedingung, dass jeder Mensch zweimal im Laufe seines Lebens ohne Risikozuschlag auf Antrag in einen privaten Tarif seiner Wahl aufgenommen werden kann. Die zwei Zeitpunkte sind bei der Vorsorgeuntersuchung der Mutter in Schwangerschaftswoche 12 und bei Aufnahme des ersten eigenen Vollzeit-Jobs.

Dazu sollte der Staat aus Steuermitteln eventuelle Beitragszuschläge tragen - ansonsten vermischt man wieder Soziales und Versicherung und das sollte nicht sein und führt dazu, dass Versicherungen einen Anreiz haben, Risikopersonen mit legalen aber dubiosen Mitteln zu vermeiden oder loszuwerden. Und ich würde den zweiten Zeitpunkt auf die Volljährigkeit und nicht den ersten Job legen.

 

Ansonsten ist das relativ ähnlich zu meiner eigenen Vorstellung.

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Hotzenplotz2
vor 5 Stunden von Okabe:

Ich habe dir bereits erklärt, dass das Grundgesetz einen ganz bestimmten Wirkungsbereich hat. Hast du es nicht verstanden oder willst du es einfach nicht verstehen? Und davon diesen Artikel abzuschaffen habe ich nie geredet.

Der Wirkungsbereich des GG ist die Bundesrepublik Deutschland und jedes nachfolgende Gesetz, jede Regelung und jede AGB muss sich ganz am Ende des Tages im GG und damit auch an Artikel 3 messen. Das gilt auch für Krankenkassen ob du das akzeptieren möchtest oder nicht.

Wie gesagt, für mich ist das Thema durch, da kommt nichts sinnvolles bei rum außer deinen aus meiner Sicht gruseligen Phantasien....

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McScrooge
Am 2.10.2024 um 19:49 von Hotzenplotz2:

Das gilt auch für Krankenkassen ob du das akzeptieren möchtest oder nicht.

Sorry, aber leider hast Du relativ wenig Ahnung von dem was Du hier gerade schreibst.

 

Dass Personen vor dem Gesetz gleich sind, heißt eben noch lange nicht, dass diese auch vor einem privaten Krankenversicherer "gleich" sind - und in anderen Bereichen ebenso nicht.

Die PKV macht Dir ein Vertragsangebot und das musst Du nicht annehmen.

 

Wenn Du für die CDU-Bundestagsfraktion arbeiten willst, aber ein Parteibuch der "Linken" hast, dann wirst Du den Job nicht bekommen, auch wenn Du nicht wegen Deiner politischen Meinung diskriminiert werden darfst.

Am 2.10.2024 um 12:25 von Okabe:

Aber ein privater Krankenversicherer ist weder Teil der Gesetzgebung, noch der vollziehende Gewalt oder der Rechtsprechung.

So ist es.

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chirlu
vor 14 Minuten von McScrooge:
Am 2.10.2024 um 12:25 von Okabe:

Aber ein privater Krankenversicherer ist weder Teil der Gesetzgebung, noch der vollziehende Gewalt oder der Rechtsprechung.

So ist es.

 

Das Stichwort für die Suchmaschine lautet „mittelbare Drittwirkung“.

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Cando
· bearbeitet von Cando
vor 2 Stunden von chirlu:

 

Das Stichwort für die Suchmaschine lautet „mittelbare Drittwirkung“.

So ist es. Aber der Umweg ist hier eigentlich gar nicht nötig, weil § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG auch ein privatrechtliches Diskriminierungsverbot aufstellt. Das schließt allerdings eine versicherungsmathematische Risikokalkulation in Bezug auf diese Merkmale nicht generell aus (§ 20 Abs. 2 AGG).

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odensee

Gut, dass hier gelegentlich Juristen mitschreiben.

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Hotzenplotz2
· bearbeitet von Hotzenplotz2

Danke an @chirlu und @Cando für die Klarstellung

Im übrigen habe ich ja nicht ohne Grund die Hautfarbe als Kriterium gewählt. §20 Abs 2 AGG erlaubt eben bei bestimmten Merkmalen eine Risikokalkulation, Herkunft /Abstammung zählen eben nicht zu den erlaubten Merkmalen.

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odensee
· bearbeitet von odensee

.

 

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Okabe
vor 13 Stunden von chirlu:

 

Das Stichwort für die Suchmaschine lautet „mittelbare Drittwirkung“.

Sehe nicht wie bzw. dass das in diesem Fall anwendbar wäre.

 

Im konkreten Fall wollte ja ein Landgericht die Meinungsfreiheit bzw. Äußerung einer Person per Gesetz einschränken. Die Person hat dann - zu Recht - dies mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit abgewehrt.

 

Auch wenn eine Behörde diskriminierend einstellt kann eine Person natürlich dagegen vorgehen. Und zwar weil es die Behörde ist, die das tut.

 

Wenn nun aber Person A gegen (juristische) Person B klagen würde, weil B mit A aufgrund dessen Geschlecht keinen Vertrag schließen will und das Gericht gibt A nicht Recht - wogegen will sich A hier wehren? Gegen die Ungleichbehandlung durch B? Kann ich mir nicht vorstellen. Sonst könnte ja auch eine Prostitutierte ihren Kundenkreis z.B. nicht auf Frauen einschränken. Das wäre doch absurd.

 

Vielleicht klärt ja ein Anwalt hier auf, das interessiert mich jetzt doch.

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odensee
vor 31 Minuten von Okabe:

Vielleicht klärt ja ein Anwalt hier auf, das interessiert mich jetzt doch.

Reicht das, was @Cando geschrieben hat, nicht?

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Okabe
vor 34 Minuten von odensee:

Reicht das, was @Cando geschrieben hat, nicht?

Welcher Teil?

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Hotzenplotz2
vor 4 Stunden von Okabe:

Sehe nicht wie bzw. dass das in diesem Fall anwendbar wäre.

Dann hast du den Begriff mittelbare Drittwirkung nicht verstanden. Da geht es nicht um ein konkretes Urteil sondern darum, wie die Grunrechte quasi als objektive Werteordnung auf die zivile Rechtsprechung ausstrahlen. Ich fand diesen Artikel ganz aufschlussreich.

https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783110765533-009/html?lang=de

 

vor 3 Stunden von Okabe:

Welcher Teil?

Zusätzlich zur mittelbaren Drittwirkung des Art 3 GG hat er auf §19 des AGG verwiesen der explizit nochmal eine Diskriminierung im Privatrechtlichen Bereich ausschließt. In §20 werden diese ein Stück weit eingeschränkt. Das Benachteiligungsverbot wird nicht eingeschränkt wenn es sich um die Einschränkung bestimmter (dort genannter) Merkmale zu bestimmten (dort genannten) Zwecken handelt.

Sehr wohl kann eine Sexarbeiterin sich aufgrund des Schutzes der Intimsspähre und der persönlichen Sicherheit ihren Kundenkreis aussuchen.
Sehr wohl kann eine Krankenkasse aufgrund gesundheitlicher Vorkerkrankungen unterschiedliche Tarife anbieten solange diese auf versicherungsmathematischen Risikokalkulationen aufbauen (ebenfalls oben erwähnt).
Ganz sicher kann eine Krankenkasse nicht aufgrund der Hautfarbe unterschiedliche Tarife anbieten.
 

 

 

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Cando
· bearbeitet von Cando

Das Grundgesetz ist zwischen Privaten nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Drittwirkung von Grundrechten bedeutet vereinfacht, dass die Gerichte, die selbst an die Grundrechte gebunden sind (Art. 1 Abs. 3 GG), sie bei der Auslegung des Privatrechts als Werteordnung berücksichtigen. 

Wenn man Diskriminierungsverbote über die mittelbare Drittwirkung ableiten möchte, stellen sich allerdings immer auch Abwägungsfragen, da die Privatautonomie - also die Freiheit des Einzelnen, mit wem er zu welchen Bedingungen Verträge eingehen möchte - ebenfalls grundrechtlich geschützt ist. Es lässt sich also nicht sagen, dass die mittelbare Drittwirkung Ungleichbehandlungen beim Vertragsschluss generell verbieten würde. Letztlich läuft es hier mal wieder auf die typische Juristenantwort hinaus: es kommt auf den Einzelfall an.

 

Einfacher ist es, wenn es einfachgesetzliche Normen gibt, die den Sachverhalt unmittelbar für das Privatrecht regeln und das sind für die PKV die schon erwähnten AGG-Normen. Die Gerichte müssen dann also nicht auf die mittelbare Drittwirkung ausweichen, sondern wenden das einfache Recht an.

 

Edit: Die Sexarbeiterin fällt übrigens nicht in den Anwendungsbereich von § 19 Abs. 1 AGG.

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Okabe

@Cando vielen Danke für die Erläuterung. Also landen wir am Ende beim "es kommt auf den Einzelfall an".

 

Das AGG erstreckt sich auf "den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste". Fallen denn die PKVs auch darunter? Ich vermute es mal, da du ansonsten nicht aus dem AGG zitiert hättest.

 

vor 8 Stunden von Hotzenplotz2:

Zusätzlich zur mittelbaren Drittwirkung des Art 3 GG hat er auf §19 des AGG verwiesen der explizit nochmal eine Diskriminierung im Privatrechtlichen Bereich ausschließt. In §20 werden diese ein Stück weit eingeschränkt. Das Benachteiligungsverbot wird nicht eingeschränkt wenn es sich um die Einschränkung bestimmter (dort genannter) Merkmale zu bestimmten (dort genannten) Zwecken handelt.

Ich lese es durchaus so, dass es eingeschränkt wird:

Zitat

Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.

Wenn also ein Geschlecht oder auch eine bestimmte Religionszugehörigkeit zu statistisch höheren Kosten führt, dann ist das laut AGG zulässig, dies entsprechend im Tarif zu berücksichtigen. Und das tut es, denn sonst wären ja die alten Bisex Tarife gar nicht erlaubt gewesen. Erst der EuGH hat hier eine Änderung bewirkt und das auch nur für neue Verträge, nicht für bestehende Verträge.

 

Lieber @Hotzenplotz2, das ist genau das Gegenteil von dem, was du behauptet hast.

 

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chirlu
vor 3 Stunden von Okabe:

Wenn also ein Geschlecht oder auch eine bestimmte Religionszugehörigkeit zu statistisch höheren Kosten führt, dann ist das laut AGG zulässig, dies entsprechend im Tarif zu berücksichtigen.

 

Lies das AGG-Zitat, das du gebracht hast, noch einmal und sage mir, wo da Geschlecht steht.

 

vor 3 Stunden von Okabe:

Und das tut es, denn sonst wären ja die alten Bisex Tarife gar nicht erlaubt gewesen.

 

Das AGG hat früher (vor dem EuGH-Urteil) anders gelautet: https://www.buzer.de/gesetz/7323/al37677-0.htm

 

vor 3 Stunden von Okabe:

das auch nur für neue Verträge, nicht für bestehende Verträge.

 

Übergangsregelung in § 33 Abs. 5 AGG.

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Okabe
vor 2 Minuten von chirlu:

Lies das AGG-Zitat, das du gebracht hast, noch einmal und sage mir, wo da Geschlecht steht.

Ups, jetzt hab ich doch glatt sexuelle Identität und Geschlecht verwechselt. Dann ist es also tatsächlich verboten. Man könnte das Geschlecht allerdings ergänzen und ich sehe nicht, wieso das nur das Geschlecht, nicht aber die sexuelle Identität oder die Religion nach dem GG unzulässig sein sollten. (das EuGH Urteil ist dann wieder eine andere Sache, aber Hotzenplotz2 hat ja ganz konkret vom Grundgesetz gesprochen)

 

Ansonsten Danke für die Korrekturen/Ergänzungen.

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Hotzenplotz2

Und jetzt lies bitte nochmal meine Beiträge im Zusammenhang mit dem AGG Artikel und überprüfe ob eine Benachteiligung aufgrund der Hautfarbe (nur davon habe ich gesprochen) dort erlaubt wäre. Ich habe sogar im letzten Kommentar extra nochmal darauf hingewiesen, dass ich dieses Beispiel nicht durch Zufall gewählt habe denn §20 AGG erlaubt eben keine Ungleichbehandlung aufgrund von Rasse/Herkunft.

 

Also lieber @Okabedas stimmt exakt mit dem überein, was ich behauptet habe.

 

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Okabe
Am 2.10.2024 um 00:14 von Hotzenplotz2:

Wenn man die Argumentation verfolgt, dass ein genetischer Test auf ein erhöhtes Risiko für Krankheit XY in einer höheren Versicherungsprämie resultieren sollte, dann müsste man auch menschen aus Gebieten mit höherer Kriminialität schonmal vorsorglich einen Teil des Jahres in den Knast stecken. Beides ist sehr sicher aus guten Gründen verfassungswiedrig.

Dies hast du ganz am Anfang geschrieben, und darauf habe ich geantwortet. Da hast du nichts zum AGG geschrieben, sondern zur Verfassung. Und ein Test auf erhöhtes Risiko von Krankheiten oder auf das Geschlecht sind mMn. ungefähr das gleiche, auch wenn letzteres weniger spezifisch und nur indirekt ist. Beides verfolgt aber am Ende den gleichen Zweck, nämlich eine Prognose über die statistisch zu erwartenden Kosten.

 

Und nach wie vor steht in der Verfassung nichts, was gegen einen solchen Test spräche - zumindest meines Wissens nach. Daher hat man ja offensichtlich auch nach dem Urteil vom EuGH das AGG geändert und eben nicht die Verfassung.

 

Also nochmal: meine Kernkritik war an deiner Aussage zur Verfassungswidrigkeit. Um Hautfarbe ging es da gar nicht.

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Hotzenplotz2

Dann hast du die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte immer noch nicht verstanden.

Ich wiederhole mich noch ein letztes Mal:
Wenn du bei Geburt einen Gentest machst und aufgrund bestimmter Marker der Ansicht bist, diese Person könnte eventuell höhere Chancen auf einen Herzinfakt haben und daher einen höheren Tarif anwendest denke ich, du wirst verfassungsrechtliche Probleme bekommen. Vielleicht wird man schon vorher am AGG scheitern, wenn das nicht der Fall ist dann wird es im Zweifel auf die Auslegung und die mittelbare Wirkung des Art 3 GG ankommen.

Als Beispiel habe ich sowohl Unisex-Tarife als auch Racial Profiling genannt wo aufgrund entsprechender Daten gehandelt wurde und das jeweilige Verhalten trotzdem unzulässig war.

Am Ende ist man auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand. Vielleicht wird also eines Tages so eine Einstufung von einem Gericht als zulässiger Eingriff in die Grundrechte behandelt wer weiß. Aber hier selbstüberzeugt zu behaupten es gäbe gar keine Probleme mit den Grundrechten da der Art 3 ja gar nicht für privates Handeln gilt ist falsch und nicht nur von mir hinreichend begründet worden.
 

Ich bin hier jetzt raus und komme wieder, wenn es um nen anderes Thema geht.

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