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towara

Unfallversicherung und falsche Gefahrensgruppe

Empfohlene Beiträge

towara
· bearbeitet von towara

Hallo,

 

 

ich habe mir mal die Unfallversicherung meiner Freundin (Alter 40) angeschaut. Sie hat eine UnfallmaXX 07/2002 ohne Dynamik der NV-Versicherung aus dem Jahre 2003. Hier ein paar Daten:

 

 

 

Gefahrengruppe A

 

Todesfall : 10000 EUR

 

Invalidität Grundsumme: 100.000 EUR

 

bei Voll-Invalidität : 500.000 EUR (500%)

 

Kosmetische OP: bis 5.000 EUR

 

Bergungskosten: 5.000 EUR

 

Kurkostenbeihilfe: 3.000 EUR u.s.w.

 

Die Versicherung kostet jährlich 122 EUR.

 

 

 

Außerdem hat sie bei der EUROPA noch eine reine Unfallrente aus dem Jahre 2003 : Tarif Komfort (nach AUB 2000) Hier ein paar Daten

 

Unfallrente monatlich: 1.000 EUR

 

Serviceleistung: 7.5000 EUR

 

Gefahrengruppe A

 

Beitrag im Jahr: 65 EUR

 

 

 

Von der Preis/Leistung eigentlich ziemlich gut, zumindest wenn ich die Daten mal in Onlinerechner bekannter Versicherungen wie IR, EUROPA, HUK eingebe.

Das Problem ist aber jetzt, dass bei beiden Versicherungen die Gefahrengruppe A eingetragen ist. Jedoch ist sie selbstständig und betreibt einen Onlineshop. Ihre Arbeit ist durchaus als kaufmännisch zu bezeichnen, aber ca. 20 % der Arbeitszeit ist Pakete packen, also auch körperliche Tätigkeit. Daher vermutet ich, dass im Ernstfall vielleicht gar kein Versicherungsschutz besteht. Andererseits habe ich gelesen, "Frauen werden bei vielen Anbietern, unabhängig von Ihrer tasächlichen Tätigkeit, in die Gefahrengruppe A eingeordnet" zumindest vor der Einführung der UniSex Tarife. Ich konnte bei den Unterlagen der EUROPA und der NV-Versicherung nichts wegen der Gefahrengruppen finden.

 

 

Jetzt wäre meine Frage, würde sie in der Freizeit einen Unfall erleiden, könnte die Versicherung die Leistung verweigern, weil sie eine falsche Gefahrengruppe hat? Eigentlich wäre das unverständlich, denn die Gefahrengruppe dürfte doch nur für Unfälle auf der Arbeit relevant sein, oder?

 

 

Was würdet Ihr machen? Kündigen und mit Gruppe B abschließen oder weiter laufen lassen? Die Absicherung für Unfälle auf der Arbeit ist ihr nicht so wichtig. Ich glaube die Unfallrente könnte man dann sowieso fallen lassen.

 

 

 

Grüße

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor
Daher vermutet ich, dass im Ernstfall vielleicht gar kein Versicherungsschutz besteht.

Man kann natürlich immer wild mutmaßen.Oder aber den Versicherer um eine Stellungnahme bitten.In der Unfallversicherung ist es nicht so,dass eine anteilige körperliche Tätigkeit automatisch zu einer Einstufung in die Berufsgruppe B führt.Die Versicherer veröffentlichen in aller Regel ihre individuelle Einteilung.Wenn der eigene Beruf in diesem Fall so nicht zu ermitteln ist,schreibt man den Versicherer an,schildert die Tätigkeit und bekommt eine Einschätzung.Altenpfleger bspw. können regelmäßig in der BG A untergebracht werden,dort dürfte der Anteil körperlich anstrengender Arbeit noch um Einiges höher liegen als bei deiner Freundin.

Ich will an dieser Stelle mutmaßen,könnte aber durchaus passen.

Zu den Konsequenzen einer "falschen" Eingruppierung:Das sollte bei Vertragsschluss eigentlich nicht passieren.Kann natürlich passieren,und auch ein Wechsel während der Vertragslaufzeit wäre anzeigepflichtig,wenn sich dadurch die BG wechselt.Dann gibt es in der Regel 2 Optionen,die vom Versicherer angeboten werden:Man/Frau zahlt eine entsprechend höhere/niedrigere Prämie (bei gleichem Versicherungsschutz),oder aber die Prämie bleibt gleich,und dafür erhöht/vermindert sich der Umfang (→Grundsumme).

Wird der Anzeigepflicht nicht nachgekommen,stellt der Versicherer bei Kenntnisnahme (ergo spätestens im Versicherungsfall) den Vertrag dann zumeist dergestalt um,dass der Versicherungsschutz rückwirkend ab Mitteilungspflicht angepasst wird.Sollte die Freundin also eigentlich in die "B" gehören,so droht ihr keine Leistungsverweigerung,sondern eine entsprechend niedrigere Leistung.

 

Was würdet Ihr machen? Kündigen und mit Gruppe B abschließen oder weiter laufen lassen?

Zuallererst mal in Erfahrung bringen,in welche Berufsgruppe sie gehört,bevor unnötig aktionistisch gehandelt wird.

 

Ihre Arbeit ist durchaus als kaufmännisch zu bezeichnen, aber ca. 20 % der Arbeitszeit ist Pakete packen, also auch körperliche Tätigkeit.

Ich verstehe ja deine Bedenken.Wenn die Versicherer das allerdings ernsthaft als körperliche Tätigkeit ansehen,ist Berufsgruppe A obsolet.Dann müsste auch das Heben der Kaffeetasse während der Arbeitszeit als körperliche Tätigkeit eingestuft werden.Es sei denn,die Pakete wiegen regelmäßig +30 Kilo...

 

By the way:Lass das "Ding" beizeiten mal umstellen,die heutigen Bedingungen der NV Maxx sind besser als die 2002er.Preis:quasi identisch.

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towara
· bearbeitet von towara

vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Ich werde dort anonym anfragen, wie solche Beschäftigung eingestuft werden würde.

 

Wenn ich es richtig verstehe, definiert sich die Gefahrengruppen eigentlich nur durch die Art der Beschäftigung. Wenn jemand aber einen Freizeitunfall hat, ist es doch für den Versicherer vom Risiko her egal welchen Beruf er hat. denn der Unfall trat nicht während der Arbeit auf. Von daher wäre es bei einem Freizeitunfall egal ob Versicherter eine falsche Gefahrengruppe angegeben hat. Oder gibt es statistisch von Gruppe B-lern mehr Freizeitunfälle als von Gruppe A-lern? Oder anders gefragt, dritt ein Freizeitunfall auf, wird dann trotzdem der Beruf noch einmal unter die Lupe genommen?

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polydeikes

Insgesamt sehe ich das als geringfügig komplizierter an, als hier dargestellt. Daher wollte ich den Thread eigentlich meiden.

 

Das Prüfschema ist mMn zweiteilig (MP hat das auch schon erläutert):

 

Zunächst müsste geprüft werden, auf welcher Basis ursprünglich eingestuft wurde und ob diese Einstufung richtig war.

 

Dann gilt zu prüfen, welche Verpflichtungen zur Mitteilung bestehen, so der Status sich geändert hat. Ich gehe sehr stark davon aus, dass 2002 / 2003 die jetzige Tätigkeit nicht ausgeübt wurde. Und welche Einstufung bei Bestehen einer entsprechenden Mitteilungspflicht heute erfolgen würde.

 

Daraus ergibt sich dann wiederum, ob die aktuelle Einstufung richtig ist und generell die Konsequenzen aus einer ggf. anfänglichen oder aktuellen falschen Einstufung.

 

Auch wenn Matthew beim Thema Unfallversicherung ganz ohne Frage qualifizierter ist, teile ich die Meinung hinsichtlich der Konsequenzen insofern nicht, als das er mMn Grundannahmen voraus nimmt.

 

Und zwar eine Annahme zum Verschuldensgrad, eine Annahme zur urspr. Einstufung / Verlauf / Mitteilungspflicht und die Annahme, dass der Versicherer das aktuelle Risiko immer zeichnen würde.

 

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sollte er damit auch richtig liegen. Ein (unwahrscheinliches) Restrisiko bleibt bei dem Ansatz aber.

 

---

 

Klingt vielleicht unnötig kompliziert, ist es aber gar nicht, wenn Bedingungen und Annahmerichtlinien zum jeweiligen Zeitpunkt bekannt sind.

 

Möglicherweise sind sie MP ja bekannt, er ist ja schon sehr lang fokussiert im Sachgeschäft unterwegs und vielleicht übersehe oder missverstehe ich auch einfach etwas, er wird mich schon aufklären.

 

---

 

Zu der Art der Unfälle: Eine private Unfallversicherung unterscheidet nicht ob der Unfall in Freizeit oder auf Arbeit entstand, das ist der Sinn der Police.

 

Insofern funktioniert dein Denkansatz da generell nicht, sry.

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor

Ja,ich gehe davon aus,dass die NV den ausgeübten Beruf sowohl damals gezeichnet hätte als auch heute zeichnen würde.Dazu sei angemerkt,dass mir die Liste der nicht versicherbaren Berufe damals wie heute bekannt ist.Auch wenn man etwas konstruieren möchte,eine selbstständige Tätigkeit als Betreiber eines Onlineshops und -versandes fällt da nicht drunter.

Ergo bliebe die Frage,ob eine Einstufung in A oder B erfolgt.Das möchte und kann ich nicht abschließend beurteilen,daher der Hinweis an den TO,sich an den Versicherer zu wenden.Auch wenn ein Verschulden des VN nachweisbar ist,die einzige Konsequenz,die sich ergeben könnte,wäre eine rückwirkende Vertragsanpassung,aber niemals eine komplette Leistungsentbindung für den Versicherer.Das könnte eben nur dann der Fall sein,wenn der neu ausgeübte und nachzumeldende Beruf (wobei wir hier in diesem Fall dann davon ausgehen,dass die Freundin den Beruf nicht bereits bei Antragsstellung ausgeübt hat,ich weiß es nicht...) nicht versicherbar gewesen wäre.Dann wäre natürlich eine rückwirkende Aufhebung möglich und sachlich gerechtfertigt.

Bei der aktuellen Tätigkeit der Freundin lässt sich das aber ausschließen,so dass sich für diese Befürchtung

Jetzt wäre meine Frage, würde sie in der Freizeit einen Unfall erleiden, könnte die Versicherung die Leistung verweigern, weil sie eine falsche Gefahrengruppe hat?

auch kein theoretisches Restrisiko konstruieren lässt.Nicht falsch verstehen:Ich spreche nach wie vor von einem generellen Nichtanerkenntnis der Leistungspflicht.Denkbar wäre es,dass bei einem Leistungsfall eine falsche (→für den VN vorteilhafte) Einstufung festgestellt wird und aus diesem Grund die Leistung entsprechend rückwirkend angepasst,also quasi gekürzt wird.

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polydeikes

Gut, gut. Dann sind wir wieder vollständig auf einer Linie.

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Matthew Pryor

Dein Einwand war ja ohne Frage berechtigt,es kann ja bei einem Berufswechsel,der nicht angezeigt wird,durchaus zu unangenehmen Überraschungen kommen,wenn Leistungen nach einem Versicherungsfall beantragt werden.Nämlich dann,wenn der zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Beruf nicht versicherbar gewesen wäre.

Wir könnten nun so weit gehen und das neue VVG bemühen mit der Frage,ob eine anzuzeigende Gefahrerhöhung vorliegt oder nicht.Wird für uns in diesem Fall schwierig,da wir nicht wissen,ob der Versicherer seinen Hinweispflichten nachgekommen ist,die eine Gefahrerhöhungsvereinbarung bedingen.Das wäre regelmäßßig dann der Fall,wenn dem Versicherten eine Übersicht über die einzelnen Gefahrengruppen ausgehändigt wurde und ein eindeutiger Hinweis erfolgt ist,dass der Versicherer bei einem Berufsgruppenwechsel unverzüglich zu kontaktieren ist,um eine Neueinschätzung vorzunehmen.

Beides wäre dann anzunehmen,wenn dem VN sowohl die Allgemeinen Bedingungen (hier erfolgt der Hinweis auf die Mitteilungspflicht) als auch die Besonderen Bedingungen des "UnfallMaxx" (enthält eine detaillierte Auflistung der Berufe für die BG B als auch die nicht versicherbaren Berufe) ausgehändigt wurden.

Aber selbst dann bleibt es dabei,dass maximal eine Leistungskürzung zu erwarten wäre,und zwar im Rahmen des für den erhöhten Beitrag zum Zeitpunkt des Berufswechsels erhältlichen Versicherungsschutzes.Als Beispiel:Die Freundin des TO hätte für ihren Jahresbeitrag und bei einer Einstufung in die Gefahrengruppe B nur 50.000€ Grundsumme erhalten,statt 100.000 wie beschrieben (entspricht in etwa dem heutigen Beitragsniveau der UnfallMax).Die Entschädigungsleistung würde dann auf Basis der geringeren Grundsumme errechnet.Auf eine entsprechende Versehensklausel,so wie sie heute bei der NV existiert,könnte sich der VN nicht berufen,da es sie damals noch nicht gab und auch ein automatisches Bedingungsupdate noch nicht Teil des Tarifwerkes war.Zumal der Nachweis durch den VN zu erbringen wäre.

Grundsätzlich ist es so,dass dem VN bei einer Anzeige des Berufswechsels (und der Feststellung,dass die Einstufung nun in B statt in A erfolgen müsste),2 Optionen angeboten werden (hatte ich weiter oben skizziert).Für den Fall,dass der VN kein Votum abgibt,erfolgt dann automatisch die Variante "gleicher Beitrag,entsprechend geringere Leistung".So würde auch bei einem Versäumnis der Anzeige durch den VN und einer späteren Feststellung verfahren werden.Niemals nicht jedoch eine generelle Nichtleistung (die Ausnahme des nicht versicherbaren Berufes bestätigt dann die Regel..).Liegt beim TO aber nicht vor,hätte ich evtl. etwas prominenter darstellen können.

Anyway,berechtigter Einwand von dir,aber ohne unwahrscheinliches Restrisiko bezüglich "VN könnte leer ausgehen".Das gibt der aktuell ausgeübte Beruf der Freundin nicht her.

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