Peter Wolnitza Januar 25, 2017 Peter Wolnitza, herzlichen Dank! Das beantwortet beide Punkte vollumfänglich. Folgende 4 Fragen muss ich im Antrag beantworten: 1. Waren Sie in den letzten zweiJahren länger als zwei Wochen durchgehend oder sind Sie derzeit nicht in der Lage, aus gesundheitlichen Gründen Ihre berufliche Tätigkeit auszuüben? 2. Besteht bei Ihnen eine anerkannte Erwerbsminderung, Behinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wurde einsolcher Antrag in den letzten zwei Jahren gestellt. 3. Sind Sie im Sport bzw. Ihrer Freizeit besonderen Gefahren ausgesetzt (z.B. Luftsport, Motorsport,Tauchsport, Bergsport, Kampfsport)? 4. Übersteigt die zu versichernde Berufsunfähigkeitsrente - einschließlich bereits bestehender privater undbetrieblicher Versicherungen für den Fall der Berufsunfähigkeit - 60% Ihres zum Zeitpunkt der Antragsstellung aktuellen jährlichen Bruttoeinkommens? Zu 1: Mit den letzten 2 Jahren,sind doch die letzten 24 Monate vor dem Datum meiner Unterschrift unter den Vertrag gemeint, richtig? Das kann mir nicht irgendwie anders ausgelegt werden bzw. ist nicht dehnbar auf die letzten 2 Kalenderjahre 2015 und 2016? Oder vielleicht auf die letzten 24 Monate vor dem Tag an dem ich das BU-Angebot angefordert habe? Hier steht nämlich als Datum 11.1.2017 auf den Dokumenten. Sollte ich diese sicherheitshalber nochmal neu anfordern? Ich frage, da ich im Februar 2015, in der Tat mal 3 Wochen krank war. Sollte ich im März 2017 unterschreiben, bin ich doch auf der sicheren Seite? Zu 3: Ich war zweimal in meinem Leben tauchen (2010 + 2013). In 2012, 2014 und 2016 habe ich mich dagegen entschieden und war lieber schnorcheln. Ich weiß nicht wann und ob ich überhaupt wieder tauchen gehe, die Tendenz geht eher zu nicht mehr, da ich einfach nicht die Leidenschaft entwickeln konnte. In den Bergen wandern war ich auch schon mal, und das kann und will ich für die Zukunft nicht komplett ausschließen. Fallen Schnorcheln und Wandern überhaupt unter besondere Gefahren? Beide Freizeitaktivitäten kommen eher sehr selten bei mir vor. Vielleicht will ich auch irgendwann mal miteinem Fallschirm springen, (bin ich bisher noch nicht). Muss ich das nun alles angeben? Riskiere ich die BU-Rente wenn mir unter Wasser, in den Bergen oder inder Luft was passiert? Das würde ich dann vielleicht zur Not in Kauf nehmen, bevor ich einen hohen Risikozuschlag zahlen muss. Die Versicherung kann mir das ja nicht wirklich nachweisen solange nichts bei den genannten Aktivitäten passiert. Da müsste sie mich ja regelrecht ausspionieren, oder übersehe ich hier etwas? Vielen Dank und viele Grüße Nur kurz: 1. Ja - Datum der Antragstellung (etwas vereinfacht, reicht aber so aus) 2. Im Detail nicht alles richtig, aber im Ergebnis musst Du Dir wegen Schnorcheln und Wandern keinen Kopf machen. Evtl. irgendwann nach Vertragsabschluß neu hinzukommende Hobbys sind ohne Auswirkung auf den bestehenden Schutz. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Stephan1983 Januar 25, 2017 Nur kurz: 1. Ja - Datum der Antragstellung (etwas vereinfacht, reicht aber so aus) 2. Im Detail nicht alles richtig, aber im Ergebnis musst Du Dir wegen Schnorcheln und Wandern keinen Kopf machen. Evtl. irgendwann nach Vertragsabschluß neu hinzukommende Hobbys sind ohne Auswirkung auf den bestehenden Schutz. Herzlichen Dank Peter Wolnitza! zu 1. Sollte ich mir über die letzten zwei Jahre eine Bescheinigung meines Arbeitgebers geben lassen, dass ich nicht länger als zwei Wochen am Stück krank war und die Bescheinigung dem BU-Antrag beifügen und den Erhalt bestätigen lassen? zu 2. Nochmal zum Tauchen: Wenn ich hier nein ankreuze und nie wieder Tauchen gehe, kann mir das nicht als falsche Angabe ausgelegt werden, nur weil ich vor ein paar Jahren mal Tauchen war, oder? Die Tauchmedizinische Untersuchungen habe ich nie in Deutschland gemacht. Also kann die Versicherung auch nicht irgendwelche alten Dokumente finden, wenn sie bei meinen Ärzten forscht. Wenn ich mich dann doch nochmal zum Tauchen durchringen sollte, würde ich ja wahrscheinlich den Versicherungsschutz riskieren, da mein Tauschschein ja aus 2010 ist. Aber auch das kann die Versicherung ja nur mitbekommen, wenn mir was unter Wasser passiert oder? 3. noch eine letzte Frage: Angenommen ich schließe den Vertrag bis 67 ab, werde mit 60 berufsunfähig bis an mein Lebensende und entscheide mich trotz Abschlägen mit 65 in vorzeitige Rente zu gehen, da ich das Geld brauche. Zahlt die BU dann trotzdem bis 67? Vielen Dank und viele Grüße Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Januar 25, 2017 Wenn ich nicht gar tauchen gehe, kann ich auch nicht in Folge Tauchen berufsunfähig werden. Und wenn eh keine Kausalität besteht, bleibt im Leistungsfall nur Arglist übrig. Das wiederum ist äußerst unrealistisch, HDI unterhält ja als einziger Versicherer einen expliziten Rahmenvertrag mit Tauchsportvereinen. Man kann sich wahrlich um absolute Nebenkriegsschauplätze einen Kopf machen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter Wolnitza Januar 26, 2017 · bearbeitet Januar 26, 2017 von Peter Wolnitza Nur kurz: 1. Ja - Datum der Antragstellung (etwas vereinfacht, reicht aber so aus) 2. Im Detail nicht alles richtig, aber im Ergebnis musst Du Dir wegen Schnorcheln und Wandern keinen Kopf machen. Evtl. irgendwann nach Vertragsabschluß neu hinzukommende Hobbys sind ohne Auswirkung auf den bestehenden Schutz. Herzlichen Dank Peter Wolnitza! zu 1. Sollte ich mir über die letzten zwei Jahre eine Bescheinigung meines Arbeitgebers geben lassen, dass ich nicht länger als zwei Wochen am Stück krank war und die Bescheinigung dem BU-Antrag beifügen und den Erhalt bestätigen lassen? zu 2. Nochmal zum Tauchen: Wenn ich hier nein ankreuze und nie wieder Tauchen gehe, kann mir das nicht als falsche Angabe ausgelegt werden, nur weil ich vor ein paar Jahren mal Tauchen war, oder? Die Tauchmedizinische Untersuchungen habe ich nie in Deutschland gemacht. Also kann die Versicherung auch nicht irgendwelche alten Dokumente finden, wenn sie bei meinen Ärzten forscht. Wenn ich mich dann doch nochmal zum Tauchen durchringen sollte, würde ich ja wahrscheinlich den Versicherungsschutz riskieren, da mein Tauschschein ja aus 2010 ist. Aber auch das kann die Versicherung ja nur mitbekommen, wenn mir was unter Wasser passiert oder? 3. noch eine letzte Frage: Angenommen ich schließe den Vertrag bis 67 ab, werde mit 60 berufsunfähig bis an mein Lebensende und entscheide mich trotz Abschlägen mit 65 in vorzeitige Rente zu gehen, da ich das Geld brauche. Zahlt die BU dann trotzdem bis 67? Vielen Dank und viele Grüße zu 1 - nicht übertreiben, nur das wahrheitsgemäss beantworten, was der Versicherer in Textform abfragt. zu 2 - lohnt nicht, sich darüber Gedanken zu machen zu 3 - der Versicherer zahlt solange, wie bedingungsgemäß eine BU vorliegt - EDIT: Max. bis zum Ende der vereinbarten Leistungs/Versicherungsdauer Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Januar 26, 2017 · bearbeitet Juli 2, 2017 von Matthew Pryor Zitat zu 2. Nochmal zum Tauchen: Wenn ich hier nein ankreuze und nie wieder Tauchen gehe, kann mir das nicht als falsche Angabe ausgelegt werden, nur weil ich vor ein paarJahren mal Tauchen war, oder? Die Tauchmedizinische Untersuchungen habe ich nie in Deutschland gemacht. Also kann die Versicherung auch nicht irgendwelche alten Dokumente finden, wenn sie bei meinen Ärzten forscht.<br style="font-family: tahoma, arial, verdana, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 19.5px; background-color: rgb(250, 251, 252);">Wenn ich mich dann doch nochmal zum Tauchen durchringen sollte, würde ich ja wahrscheinlich den Versicherungsschutz riskieren, da mein Tauschschein ja aus 2010 ist. Aber auch das kann die Versicherung ja nur mitbekommen, wenn mir was unter Wasser passiert oder? . Zitat . Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Stephan1983 Januar 26, 2017 zu 3 - der Versicherer zahlt solange, wie bedingungsgemäß eine BU vorliegt - EDIT: Max. bis zum Ende der vereinbarten Leistungs/Versicherungsdauer Also kann man noch weiterhin als berufsunfähig eingestuft werden und BU-Rente bis zu bspw. Vereinbarten 67 beziehen wenn man den vorgezogenen Renteneintritt wählt ? Man ist dann quasi berufsunfähiger Rentner? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Januar 26, 2017 · bearbeitet Januar 26, 2017 von polydeikes Also kann man noch weiterhin als berufsunfähig eingestuft werden und BU-Rente bis zu bspw. Vereinbarten 67 beziehen wenn man den vorgezogenen Renteneintritt wählt ? Ähm, ja und nein. Für die HDI eindeutig ja, siehe Matthew Peter. Privatwirtschaftlicher Vertrag theoretisch ja, siehe Matthew Peter. (edit: Verwechsler des Vorposters meinerseits) --- Theoretisch würde Formulierung und Fragestellung ein komplexes Prüfschema auslösen. Noch eher einfaches Beispiel, BU-Leistungen eines Versorgungswerks. --- Die Frage dürfte aber primär darauf ausgerichtet sein, ob der Versicherer (hier HDI) weiter zahlt, in dem Fall klares ja. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Stephan1983 Januar 27, 2017 Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Gilt das dann auch für die Gothaer Premium? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Stephan1983 Januar 30, 2017 Noch eine weitere Frage: wenn ich mal ein paar Jahre ins Ausland möchte. Gibt es da bezüglich der beiden BU-Versicherungen etwas zu beachten? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter Wolnitza Januar 30, 2017 Wenn der Versicherer nicht in Textform danach fragt: NEIN Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
jst April 4, 2017 · bearbeitet April 4, 2017 von jst Guten Abend zusammen, weil das hier bereits der Sammel-Thread zu der HDI Ego Top zu sein scheint: Ich habe jetzt auch ein Angebot vorliegen, ebenfalls über einen Arbeitgeber-Rahmenvertrag. Dummerweise ist jetzt folgendes passiert, bei der Antragsstellung war noch von den Bedingungen 1501 die Rede, im Vertragsvorschlag selbst liegen jetzt die neueren 1701 bei. Der wesentliche Unterschied zu den 1601 und neuer wäre m.W. gewesen, dass eine AU-Option möglich wäre. Diese Option habe ich jedoch nicht, was auch kein Problem ist, insofern kein Unterschied. Jedoch interessiert es mich jetzt natürlich brennend, was sich sonst noch im Kleingedruckten geändert (verschlechtert?) hat. Hat hier einer der Experten, z. B. polydeikes, einen Überblick? Das wäre sehr hilfreich. BU_HDI_Bedingungen_1501.pdf BU_HDI_Bedingungen_1701.pdf Nachtrag: Acrobat sei dank habe ich mir zumindestens einen ersten Überblick verschaffen können. Wesentliche Änderungen scheinen mir - bezogen auf den vorderen Teil bis §10 - folgende: - konsequente Umstellung von "schriftlich" auf "in Textform" - § 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? Eingefügt am Schluss: "Weitere Informationen finden Sie im Paragraphen "Welche Bedeutung hat die Umorganisation Ihres Betriebes auf die BU-Feststellung?" der ERL-BU." - § 4 Wer erhält die Versicherungsleistung? Hier sind unter (2) ein paar Dinge hinzugekommen, nicht sicher wie hoch die Relevanz ist - § 5 Welche Obliegenheiten bestehen, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? Hier ist tatsächlich etwas substanzielles hinzugekommen, nämlich der Zusatz " und dass er die Auskünfte nach § 21 erteilt." Allerdings geht es bei den in §21 genannten "beispielsweise" notwendigen informationen lediglich um die Steueransässigkeit. Irrelevant? - § 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? Auch interessant, neu hinzugekommene Präzisierung (fett): "c) Diese ausgeübte berufliche Tätigkeit ent spricht der Lebensstellung der versicherten Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. Ansonsten ist unter §16 bezgl. anlassbezogener Kosten einiges ergänzt (präzisiert) worden, womöglich auch verteuert... hoffen wir mal auf wenige anlassbezogene Kosten. Weiter hinten dann noch die neuen Zusatzbedingungen für die optionale AU Klausel. In Summe scheint es mir jetzt keine gravierende Änderung. Zustimmung? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter Wolnitza April 4, 2017 Zustimmung, nix relevantes. Von 1501 (gültig bis 08.2106) über 1601 und jetzt 1701 haben sich keine relevanten Änderungen ergeben. Ein paar Klarstellungen, ein paar Umformulierungen. Mehr nicht. Insgesamt nach wie vor ein gutes Bedingungswerk, mit den bekannten kleinen Schwächen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes April 4, 2017 §6 ist inzwischen via BGH einkassiert und somit irrelevant. Es gibt minimale Unterschiede in den drei Bedingungen. Diese tragen aber eher den rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung, haben jedoch keinen wirklichen Impact auf die Qualität der Bedingungen. Insofern siehe Peter, ausgenommen die bereits bekannten und angesprochenen Schwachstellen bei wenigen individuellen Konstellationen ein sehr gutes Bedingungswerk, nach wie vor. Dazu kommen ein paar kleine adminstrative Garstigkeiten. Bspw. werden jetzt für jede eingeholte Auskunft bei Schweigepflichtentbindung im Einzelfall 15 Euro Kosten von HDI erhoben. Das gab es in den 15er Bedingungen bspw. nicht. Sowas ist nicht nett, nicht fair, peinlich ... aber unwesentlich. --- Relevanter die AU Story aus theoretischer Sicht. Da stimmt was nicht. Es gibt zwei Dienstfähigkeitserklärungen. DFE Extra und DFE Plus. Wenn du die Möglichkeit hast via DFE Extra abzuschließen, hast du auch die DFE Plus Möglichkeit, immer. In der DFE Plus (Voraussetzungen für AU Baustein) kommt folgende Frage dazu: Zitat Werden Sie derzeit oder wurden Sie in den letzten zwei Jahren ärztlich beraten, untersucht oder behandelt im Zusammenhang mit einer Krebserkrankung, einer Erkrankung des Herzens oder des Kreislaufsystems, Diabetes, einer Stoffwechselerkrankung, einer chronischen Erkrankung der Verdauungsorgane/Leber/Atemwege/Nieren, einer psychischen Erkrankung, einer HIV-Infektion, einer Erkrankung des Gehirns oder des Nervensystems, einer Erkrankung des Rückens oder des Bewegungsapparates oder Rheuma? Bitte nähere Angaben: Ohne individuelle Informationen ist zur grundsätzlichen Sinnhaftigkeit von AU-Leistungen jedoch nicht viel sinnvolles zu sagen. Für die HDI kann man generell eine Aussage treffen. Nicht nur, dass häufig KT die bessere Lösung als AU ist (allgemeine Betrachtung, einkommensabhängig), ist speziell bei der HDI eine AU Leistung nur bei zeitgleichem Leistungsantrag zu bekommen. Das provoziert einen überhasteten BU-Leistungsantrag zum völlig falschen Zeitpunkt. Ja, man kann BU-Leistungen zum falschen Zeitpunkt beantragen, zu früh und zu spät. Daher lehne ich die AU Regelungen des HDI im Marktvergleich explizit ab. Es müsste sehr gute Gründe geben, warum eine AU Leistung benötigt würde, um diese bei "ich kann nur HDI" freiwillig zu wählen. Just my 50 Cents. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag