Zum Inhalt springen
Schüler_in_Not

Gesetzliche Rücklagen (§ 150 [2] AktG)

Empfohlene Beiträge

Schüler_in_Not

Hi!

 

Ich mache gerade eine schulische Ausbildung zum Kfm. Assistenten für Wirtschaftsinformatik. Zur Zeit arbeite ich an einem Projekt, in dem ich auch § 150 [2] AktG anwenden muss. Ich habe dabei aber ein paar Probleme mit der Auslegung und ein Buch dazu hat eher noch neue Fragen aufgeworfen. sad.gif Und zwar:

 

A. Muss ich, wenn ich 10% des Wertes vom Grundkapital in den Rücklagen habe, noch die 5 % des (Jahresüberschusses - Verlustvortrag) einzahlen?

 

B. Wenn die 5% vom (Jahresüberschuss - Verlustvortrag) nicht ausreichen um 10% Rücklagen vom Wert des Grundkapitals zu kriegen, muss ich dann mehr als die 5% einzahlen oder muss ich erst im nächsten Jahr wieder in die Rücklagen einzahlen?

 

Könnt ihr mir da vielleicht weiterhelfen?

 

Übrigens § 150 [2] AktG lautet:

 

In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.

 

Schon mal Danke im voraus! smile.gif

 

mfg

 

Schüler_in_Not

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Laser12
· bearbeitet von Laser12

Hi,

 

es ist nicht Sinn der Sache, dass wir hier Deine Aufgaben machen. Da Du das aber gleich ehrlich angibst, dass es genau darum geht, will ich einige Hinweise geben:

 

- Du hast kein Auslegungsproblem. Es steht eindeutig im Gesetz:

 

Ich versuche mal, das Gesetz so aufzuschreiben, dass Du es besser verstehst:

 

"In diese ist der zwanzigste Teil des"

--> 5%

 

"um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses"

Hier wird die Saldogröße aus Verlusten früherer Geschäftsjahre (Verlustvortrag) im Soll und dem noch nicht verwendeten Jahreserüberschusses im Haben beschrieben. Nur wenn diese Saldogröße positiv ist, der Saldo also im Haben steht, sind die 5% zu ermitteln, sonst nicht! Außerdem wird hier so ganz nebenbei erwähnt, dass die Tilgung des Verlustvortrages eine vorrangige Verwendung des Jahresüberschusses ist.

 

"einzustellen"

Deine beiden Fragen beinhalten jeweils "einzahlen". Deine Fragen erübrigen sich beide, da hier kein Geld fließt, sondern eine rein buchmäßige Umgliederung zwischen unterschiedlichen Eigenkapitalpositionen erfolgt.

 

Vielleicht verstehst Du den Unterschied zwischen einstellen und einzahlen besser, wenn Du in Deinem Lehrbuch Buchungen zur Verwendung des Jahresüberschusses nach §268 (1) HGB findest.

 

 

Jetzt mal ein Beispiel:

 

GuV 2005

Umsatz 100 H

Material 50 S

sbA 30 S

----------

Jahresüberschuss vor Ergebnisverwendung 20 H

 

 

Bilanz Passivseite 2005

A I. Gezeichnetes Kapital ...

...

A IV. Verlustvortrag 2004 10 S

Ergebnisverwendung 2005 10H

------------------------------------

Verlustvortrag ausgeglichen 0

 

10 H Ergebnis bleiben noch zur Verwendung übrig, auf diese sind 5% Rücklage zu bilden, soweit die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.

 

A. I usw. sind die Gliederungsbezeichnungen aus § 266 (3) HGB für die Bilanz.

 

 

Mit diesen Angaben müsstest Du aus eigener Kraft weiterkommen.

 

Viel Erfolg.

[edit: ein paar Tippfehler korrigert :-" ]

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Schüler_in_Not

Danke Laser12! Ich glaub jetzt hab ich's kapiert. smile.gif

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...