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maxblue will Anschaffungsdaten bei Depotwechsel aus Schweiz nicht übernehmen

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maxblue will Anschaffungsdaten bei Depotwechsel aus Schweiz nicht übernehmen

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Der Sachverhalt in Kürze:

1) Seit Januar 2003 hatte ich 1000 Aktien Commerzbank (CB) im Depot meiner schweizer

Bank. Nach der am 24.4.2013 erfolgten Kapitalmaßnahme der CB (reverse-split 10:1)

hatte ich dann 100 CB im Depot, mit Anschaffungsdatum 2003.

 

2) Am 5.5.2014 übertrug meine schweizer Bank die 100 CB-Aktien zu meinem maxblue-

Depot in Deutschland (Gläubigeridentität). Den Anschaffungsdatenreport schickte

die schweizer Bank (als Brief) an maxblue unter Nennung des Anschaffungsdatums

"2003" und der Bemerkung "Altbestand" (also Anschaffung vor dem 1.1.2009).

 

3) Jedoch will maxblue das Anschaffungsdatum "2003" sowie die Bemerkung "Altbestand"

nicht übernehmen und gibt meinen CB-Aktien das steuerliche Anschaffungsdatum

5.5.2014 (also das Datum der Übertragung) und als Anschaffungspreis den

CB-Kurs vom 5.5.2014. Und kennzeichnet die Aktien als "Neubestand" und damit

abgeltungssteuer-pflichtig bei einem zukünftigen Verkauf.

 

4) Als Begründung schreibt mir maxblue (Reklamationsabteilung):

"Die Deutsche Bank hat aus geschäftspolitischen Gründen beschlossen,

Anschaffungsdaten grundsätzlich nicht zu übernehmen, sofern es in dem

abgebenden ausländischen Depot zu einer Kapitalmaßnahme gekommen ist."

Und bezieht sich auf die Kapitalmaßnahme vom 24.4.2013 (reverse-split).

 

5) Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Deutsche Bank tatsächlich einen

solchen - mir seltsam erscheinenden - sehr allgemeinen Beschluss gefasst hat,

unabhängig vom Datum der Kapitalmaßnahme und von der Art der Kapitalmaßnahme

(hier: ein steuerneutraler reverse-split).

Vielleicht irrt sich ja auch mal das team der maxblue-Reklamationsabteilung ?

 

Nebenbemerkung:

Mir ist bewusst, dass die Schweiz als "Vertragsstaat der EU-Zinsrichtlinie"

gilt und somit unter ESTG §43a, Abs 2, Satz 5 fällt, weshalb die Übermittlung

der Anschaffungsdaten von einer schweizer Bank an eine deutsche Bank möglich ist.

 

Ich möchte erreichen, dass maxblue die 100 CB-Aktien als "Altbestand" kennzeichnet.

Mir ist bekannt, dass ich bei einem zukünftigen Verkauf zuviel gezahlte

Abgeltungsteuer im Rahmen der Veranlagung vom Finanzamt zurück erhalten könnte.

 

6) Meine Frage an Experten im Forum (bevor ich nochmals bei der Deutschen Bank

reklamiere):

Kann jemand bestätigen, dass bei der Deutschen Bank tatsächlich der oben genannte

allgemeine Beschluss existiert? Kennt jemand dessen Wortlaut?

 

 

Vielen Dank !

 

optimist42

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Belgien

Das Vorgehen von Maxblue steht im Widerspruch zu den vom BMF vorgegebenen Regelungen. Im BMF-Schreiben vom 09.10.2012 (Einzelfragen zur Abgeltungsteuer - Ergänzung des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 94) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 16. November 2010 (BStBl I S. 1305), Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/10/10013) stellt das BMF klar, dass

 

Nach dem Wortlaut des § 43a Absatz 2 Satz 5 EStG kann der Steuerpflichtige den Nachweis

der Anschaffungsdaten bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz

innerhalb der EU, des EWR oder eines anderen Vertragsstaates nach Artikel 17 Absatz 2

Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG (Zinsrichtlinie) nur mittels Bescheinigung des

ausländischen Instituts führen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei Überträgen aus

dem Ausland eine Übertragung der Daten auf elektronischem Wege erfolgt. Bei

Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz außerhalb der vorgenannten

Staaten ist nach § 43a Absatz 2 Satz 6 EStG ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht

zulässig und infolge dessen die Ersatzbemessungsgrundlage anzuwenden.

 

Wenn Deine Schweizer Bank per Taxbox-Clearstream-Verfahren die Anschaffungsdaten übermittelt hat oder eine rechtsgültige Bescheinigung dazu erstellt und an Maxblue übermittelt hat, dann darf sich Maxblue nicht dumm stellen.

 

Reklamiere noch einmal nachdrücklich und weise auf die gesetzlichen Bestimmungen hin. Für den Fall, dass Maxblue an seiner rechtswidrigen Vorgehensweise festhalten will, kündige die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens beim Ombudsmann der privaten Banken an (ob Du dies dann wirklich machst, kannst Du Dir immer noch überlegen, doch verleiht die Ankündigung dieses Schrittes Deiner Beschwerde hoffentlich mehr Gewicht).

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shaky
· bearbeitet von shaky

Die Schweiz ist nicht in der EU, nicht im EWR und (aktuell) kein ZIV-Vertragsstaat.

 

Nach meiner Erfahrung werden aus der Schweiz keine Anschaffungsdaten gemeldet.

 

Also den Kaufbeleg und die Ein- und Ausbuchungsmitteilungen aufheben, für einen späteren Nachweis in der Eikommensteuererklärung.

 

Oder einfach Wertpapiere nur in D verwahren lassen. ;-)

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B3n

Die Schweiz ist zwar ein ZIV-Vertragsstaat meldet aber keine Daten. Daher dürfen die Anschaffungsdaten nicht verwendet werden.

 

Beim BZSt gibt eine es Liste der ZIV-Länder inklusive Meldestatus.

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Sonn

§ 43 (2) Satz 5 ESTG verweist auf Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003. Unter Ziffer i ist die Schweiz eindeutig genannt.

Damit sind die Anschaffungsdaten durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts zu verwenden!

 

(Unabhängig der in einem zuvorigen Beitrag genannten Liste "Beim BZSt gibt eine es Liste der ZIV-Länder inklusive Meldestatus" - auf diese wird im ESTG nicht verwiesen und ist für diese Fragestellung nicht relevant - und auch nicht laut BMF-Schreiben).

 

Darauf die Bank in Deutschland bitte nochmal hinweisen. Falls die Bank dem nicht nachkommt: Ombudsmannverfahren (http://verbraucher.b...schwerdestelle/) und anschließende Klage, Bafin, Verbraucherzentrale, Ministerium.

 

Mit Bitte um Information, bei welchen Banken der Depotübertrag aus der Schweiz mittlerweile gut bzw. nicht gut funktioniert, und welche Schweizer Banken mittlerweile gute Daten liefern bzw. keine Daten liefern.

Auch um Sonderfälle wie Aktiensplit und um Mitteilung, ob Schweizer Banken Gebühren verlangen und wieviel wird gebeten.

 

Letztere sind nicht zulässig. Manche Schweizer Banken meinen keinen Vorgaben zu unterliegen. Dies ist ein Irrtum.

Die Schweiz hat mit der EU Verträge ausgehandelt. Diese ziehen Pflichten insgesamt für Schweizer Banken mit sich. Kommt eine Schweizer Bank diesen Pflichten nicht nach (oder durch zu teures Entgelt)), stellt sie diese seitens der Schweiz ausgehandelten Verträge mit der EU insgesamt in Frage - dies möchte wohl keine Schweizer Bank verantworten (Unter anderem Absatz (24) seite 2 der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 und weitere). Dies gilt auch für Pflichten gegenüber Kunden.

Viel Erfolg

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