Batman_BU Juli 13, 2015 Guten Tag zusammen, ich habe im engeren Bekanntenkreis einen Fall langer Krankheit. Da diese Person zur Zeit leider nicht wirklich selbst in der Lage ist, Verträge zu prüfen und Finanzen zu regeln, ich aber von einer BU weiß, würde ich gerne wissen, was man da machen kann. Ich möchte die Person aber nicht unnötig mit Papierkram belasten, wenn es eh ausgeschlossen wäre, dass die BU-Versicherung zahlt. Rahmendaten: Angestellt, AU mit kurzer Unterbrechung Ende März besteht seit Jahresanfang wegen der selben Erkrankung. Zur Zeit längerer Klinikaufenthalt. Positive Prognose. Die AGB der BU habe ich angehängt, es gibt eine AU-Klausel bei 6 Monaten. Da ich keine Vollmacht habe, kann ich (noch) nicht direkt mit dem Versicherer zu dem Fall sprechen und möchte hier auch keine schlafenden Hunde wecken für den Fall, dass es keine Zahlungen geben wird. Wie kann ich nun vorgehen? Vielen Dank schon einmal im Voraus. AGB.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juli 13, 2015 · bearbeitet Juli 13, 2015 von polydeikes Um eine Leistung auszulösen, muss die Eigenschaft "ununterbrochen" bestanden haben. Dann ist der Zeitraum von 6 Monaten zu erfüllen. Ununterbrochen bestand erst seit März, damit sind die 6 Monate noch nicht rum. Ebenfalls möglich wäre, wenn von März an "voraussichtlich" "ununterbrochen" 6 Monate gegeben wären. Sofern Leistungen in Folge von Arbeitsunfähigkeit vereinbart sind, fehlt im Scan der entsprechende Abschnitt der Bedingungen. Das ist der §4 des VWB SBU Bedingungswerks. Darin stände: (2) Als arbeitsunfähig im Sinne dieser Bedingungen gilt die versicherte Person, wenn auf die versicherte Person für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 6 Monaten ärztliche Bescheinigungen ausgestellt wurden, wie sie in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) v orgesehen sind. Davon muss mindestens eine Bescheinigung von einem Facharzt ausgestellt worden sein. Auch hier ist wiederum "ununterbrochen" notwendig, es steht halt "zusammenhängend" drin. Ausnahme: Arbeitsversuche im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung gemäß § 74 SGB V stellen keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit dar --- Nun ist die Frage, ob die Voraussetzungen gem. einer der oben geschilderten Varianten erfüllt sind. --- Es gibt unter den AU Klauseln durchaus auch andere Regelungen. Bspw. würde die "Dauer" von 4 Monaten bei der AL eine AU Leistung auslösen, der Prognosezeitraum "voraussichtlich" sind aber auch dort 6 Monate. So man denn überhaupt zu den Leuten gehört, die gem. Bedingungswerk Anspruch auf AU Leistungen haben (Angestellte, Azubis, PKV-Versicherte mit KT Anspruch). Beim VWB gilt die AU Klausel unabhängig von der Beitragszahlung nur für Azubi und Arbeitnehmer. Anbei die 2015er Bedingungen der SBU komplett. avb-vwb.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Juli 13, 2015 Die AGB der BU habe ich angehängt, es gibt eine AU-Klausel bei 6 Monaten. Wo? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Batman_BU Juli 13, 2015 Die AGB der BU habe ich angehängt, es gibt eine AU-Klausel bei 6 Monaten. Wo? Ich dachte, das wäre §2 Abs 3 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juli 13, 2015 Ich dachte, das wäre §2 Abs 3 Nein, §4 im aktuellen SBU Bedingungswerk. Zudem ist der Baustein nicht automatisch drin, er muss gegen Mehrbeitrag dazu gebucht werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Batman_BU Juli 13, 2015 Ich dachte, das wäre §2 Abs 3 Nein, §4 im aktuellen SBU Bedingungswerk. Zudem ist der Baustein nicht automatisch drin, er muss gegen Mehrbeitrag dazu gebucht werden. ok, dann hat sich das erledigt. §4 ist die Überschussbeteiligung :-( Danke für eure schnelle Hilfe. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Juli 13, 2015 §4 ist die Überschussbeteiligung Ja.Aber eben nicht im aktuellen Bedingungswerk,da quetscht sich noch der § "Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit" dazwischen und verdrängt die Überschussbeteiligung von ihrem Spitzenplatz auf den 5.Tabellenrang. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Batman_BU Juli 13, 2015 §4 ist die Überschussbeteiligung Ja.Aber eben nicht im aktuellen Bedingungswerk,da quetscht sich noch der § "Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit" dazwischen und verdrängt die Überschussbeteiligung von ihrem Spitzenplatz auf den 5.Tabellenrang. naja, die Leistung wegen AU steht im vorliegenden Bedingungswerk nicht explizit drin. Ich nehme mal an, dass ein 2015er nicht das alte von 200X ersetzt, oder? Insofern wird die Chance auf Leistung eher gering sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Juli 13, 2015 naja, die Leistung wegen AU steht im vorliegenden Bedingungswerk nicht explizit drin. Richtig.Liegt daran,dass es diesen Baustein 2010 beim VWB noch nicht gab. Ich nehme mal an, dass ein 2015er nicht das alte von 200X ersetzt, oder? Nein. Insofern wird die Chance auf Leistung eher gering sein. Hängt grundsätzlich davon ab,wie lange der Verwandte seinen Beruf nicht wird ausüben können.Aber ja,Arbeitsunfähigkeit löst nicht automatisch einen Leistungsanspruch aus dem BU-Vertrag aus.Unter Umständen besteht ja noch ein privates Krankentagegeld für den Bekannten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juli 13, 2015 · bearbeitet Juli 13, 2015 von polydeikes Die Chance auf Leistungen besteht ja auch aus den normalen BU Regelungen heraus. Zudem bringt es keinerlei Unterschied (hinsichtlich des Aufwands) beim VWB, ob nun AU Leistungen oder BU Leistungen beantragt werden. Das steht klipp und klar in den Bedingungen ... Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit können nur dann beantragt werden, wenn zeitgleich Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden Und ja, das ist bei manch anderen Gesellschaften anders, aber hier halt nicht. Kurzum: Selbst wenn AU Leistungen vereinbart wären, müsste trotzdem ganz normal eine BU Leistung beantragt werden. Das ist keinerlei Erleichterung möglich beim VWB. Bei einem 200xer Bedingungswerk sind aber keine AU Leistungen drin, definitiv nicht. --- Es bleibt also zu prüfen, ob voraussichtlich für 6 Monate der zuletzt ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Oder ob ggf. die Dauer von 6 Monaten tatsächlich erreicht wird. Der Leistungsanspruch beim VWB entsteht auch rückwirkend zum bspw. März. Womit wir beim Vorteil der BU ggü. der AU Leistung wären (Stand 2015). Käme jetzt der 6 Monate Zeitraum als als Prognose zu Stande, würde rückwirkend zum Beginn geleistet werden, der ja der Jahresanfang war. Die AU Leistung wird aber immer nur für einen in sich geschlossenen (zusammenhängenden) Zeitraum von 6 Monaten erbracht ... zumindest beim VWB. Für die "Dauer" gem. genanntem Absatz gilt abweichend der Nachweis für "ununterbrochen", davon aber unabhängig auch die rückwirkende Leistung beim erfolgreichen Leistungsantrag. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Batman_BU Juli 13, 2015 Es bleibt also zu prüfen, ob voraussichtlich für 6 Monate der zuletzt ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Oder ob ggf. die Dauer von 6 Monaten tatsächlich erreicht wird. Der Leistungsanspruch beim VWB entsteht auch rückwirkend zum bspw. März. Das dürfte allein durch den Krankenhausaufenthalt dann erreichbar sein. Auch danach wird noch keine Arbeitsfähigkeit erreicht sein. Die Dauer wird dann eher Richtung 8 Monate seit März betragen. Womit wir beim Vorteil der BU ggü. der AU Leistung wären (Stand 2015). Käme jetzt der 6 Monate Zeitraum als als Prognose zu Stande, würde rückwirkend zum Beginn geleistet werden, der ja der Jahresanfang war. Heißt: Das Krankenhaus bzw. der behandelnde Arzt müsste bestätigen, dass der Aufenthalt noch X Wochen dauert? Wenn das mindestens 6 Monate seit März sind, würde auch eine Leistung für Januar/Februar geleistet werden? In diesem Monaten lag ja auch AU vor. Die AU Leistung wird aber immer nur für einen in sich geschlossenen (zusammenhängenden) Zeitraum von 6 Monaten erbracht ... zumindest beim VWB.Für die "Dauer" gem. genanntem Absatz gilt abweichend der Nachweis für "ununterbrochen", davon aber unabhängig auch die rückwirkende Leistung beim erfolgreichen Leistungsantrag. Vielleicht wird das mit einem Beispiel deutlich, ich bin da irgendwie zu blöd es zu verstehen... Januar - krank -> rückwirkend Leistungsanspruch? Februar - krank -> rückwirkend Leistungsanspruch? März - gesund - Arbeitsentgelt April - voraussichtlich Dez krank -> BU wegen Prognose mind. 6 Monate -> Leistungsanspruch PS: Das es sich bei den 2010er Bedingungen anders verhalten kann, ist mir klar. Ich möchte nur das Prinzip verstehen. PPS: Von AU-Leistung habe ich mich verabschiedet, es geht nun nur noch um BU. PPPS: Krankentagegeld gibt es nicht. Zumindest habe ich dazu bisher keine Abbuchungen oder Verträge gefunden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Juli 13, 2015 · bearbeitet Juli 13, 2015 von Matthew Pryor Das dürfte allein durch den Krankenhausaufenthalt dann erreichbar sein. Auch danach wird noch keine Arbeitsfähigkeit erreicht sein. Die Dauer wird dann eher Richtung 8 Monate seit März betragen. Nun...das Votum wird in vorerst letzter Konsequenz vom Versicherer kommen,ob der eine bedingungsgemäße BU anerkennt oder nicht. Vielleicht wird das mit einem Beispiel deutlich, ich bin da irgendwie zu blöd es zu verstehen...<br style="font-family: tahoma, arial, verdana, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 19.5px; background-color: rgb(250, 251, 252);"><br style="font-family: tahoma, arial, verdana, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 19.5px; background-color: rgb(250, 251, 252);">Januar - krank -> rückwirkend Leistungsanspruch?<br style="font-family: tahoma, arial, verdana, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 19.5px; background-color: rgb(250, 251, 252);">Februar - krank -> rückwirkend Leistungsanspruch?<br style="font-family: tahoma, arial, verdana, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 19.5px; background-color: rgb(250, 251, 252);">März - gesund - Arbeitsentgelt<br style="font-family: tahoma, arial, verdana, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 19.5px; background-color: rgb(250, 251, 252);">April - voraussichtlich Dez krank -> BU wegen Prognose mind. 6 Monate -> Leistungsanspruch Kern des Bedingungswerkes ist die Definition von Berufsunfähigkeit.Der Versicherte muss sinngemäß voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen sein,in seinem Beruf zu mehr als 50% tätig gewesen zu sein.War der Versicherte nun 6 Monate tatsächlich berufsunfähig,so gibt es Versicherer,die diesen Zustand dann rückwirkend als Berufsunfähigkeit betrachten und rückwirkend Leistungen erbringen.Aber:Auch hier gilt:ununterbrochen. Heißt:Für Januar und Februar wird es keine Leistungen geben,für den Zeitraum ab Ende März muss man halt schauen,wie der Genesungsprozess verläuft. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter Wolnitza Juli 13, 2015 Es bleibt also zu prüfen, ob voraussichtlich für 6 Monate der zuletzt ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Oder ob ggf. die Dauer von 6 Monaten tatsächlich erreicht wird. Der Leistungsanspruch beim VWB entsteht auch rückwirkend zum bspw. März. Das dürfte allein durch den Krankenhausaufenthalt dann erreichbar sein. Auch danach wird noch keine Arbeitsfähigkeit erreicht sein. Die Dauer wird dann eher Richtung 8 Monate seit März betragen. Womit wir beim Vorteil der BU ggü. der AU Leistung wären (Stand 2015). Käme jetzt der 6 Monate Zeitraum als als Prognose zu Stande, würde rückwirkend zum Beginn geleistet werden, der ja der Jahresanfang war. Heißt: Das Krankenhaus bzw. der behandelnde Arzt müsste bestätigen, dass der Aufenthalt noch X Wochen dauert? Wenn das mindestens 6 Monate seit März sind, würde auch eine Leistung für Januar/Februar geleistet werden? In diesem Monaten lag ja auch AU vor. Die AU Leistung wird aber immer nur für einen in sich geschlossenen (zusammenhängenden) Zeitraum von 6 Monaten erbracht ... zumindest beim VWB.Für die "Dauer" gem. genanntem Absatz gilt abweichend der Nachweis für "ununterbrochen", davon aber unabhängig auch die rückwirkende Leistung beim erfolgreichen Leistungsantrag. Vielleicht wird das mit einem Beispiel deutlich, ich bin da irgendwie zu blöd es zu verstehen... Januar - krank -> rückwirkend Leistungsanspruch? Februar - krank -> rückwirkend Leistungsanspruch? März - gesund - Arbeitsentgelt April - voraussichtlich Dez krank -> BU wegen Prognose mind. 6 Monate -> Leistungsanspruch PS: Das es sich bei den 2010er Bedingungen anders verhalten kann, ist mir klar. Ich möchte nur das Prinzip verstehen. PPS: Von AU-Leistung habe ich mich verabschiedet, es geht nun nur noch um BU. PPPS: Krankentagegeld gibt es nicht. Zumindest habe ich dazu bisher keine Abbuchungen oder Verträge gefunden. Nur kurz, hab jetzt auch nicht den ganzen Thread gelesen, nur als Denkanstoss gedacht: 1) Fiktive BU Eine Versicherungsnehmerin kann von ihrem Berufsunfähigkeitszusatzversicherer die im Versicherungsvertrag versprochenen Leistungen (Rente und Beitragsbefreiung) verlangen, wenn der Versicherer nach Leistungsprüfung auf Grund der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten verpflichtet gewesen wäre, das nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen gebotene Leistungsanerkenntnis abzugeben. Bestand für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin in ihrem Beruf (hier: als Arzthelferin), so gilt diese, die Prognose bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ersetzende sogenannte fiktive Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ 92) von Beginn an als Berufsunfähigkeit, sodass zum Zeitpunkt der Leistungsentscheidung des Versicherers die vereinbarten Voraussetzungen für ein bedingungsgemäßes Leistungsanerkenntnis durch den Versicherer vorliegen. Urteil des LG Dortmund vom 06.02.2014, Az.: 2 O 249/13 Das unterstrichene ist zu prüfen! oder es wäre spätestens ab Ende September der Leistungsfall da... 2) evtl. Monat März = Überobligation? (=er durfte eigentlich aus gesundheitlichen Gründen nicht, hat aber trotzdem) Im Zweifelsfalle Hilfe ins Boot holen! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juli 13, 2015 · bearbeitet Juli 13, 2015 von polydeikes Das dürfte allein durch den Krankenhausaufenthalt dann erreichbar sein. Auch danach wird noch keine Arbeitsfähigkeit erreicht sein. Die Dauer wird dann eher Richtung 8 Monate seit März betragen. Ab der ununterbrochenen Dauer von 6 Monaten würde ein Leistungsanspruch entstehen, der entsprechend Peters Erläuterungen nachzuweisen ist. Alternativ ginge auch das hier: April - voraussichtlich Dez krank -> BU wegen Prognose mind. 6 Monate -> Leistungsanspruch Wobei 04-12 etwas mehr als 6 Monate sind, 6 Monate reichen für den Anspruch auf Basis der Prognose. Januar - krank -> rückwirkend Leistungsanspruch?Februar - krank -> rückwirkend Leistungsanspruch? März - gesund - Arbeitsentgelt Nein, da hast du mich missverstanden. Es kommt auf dem Kontext an. Möglich wäre durchaus, Januar Eintritt der BU Ursache ... im März irgendwie 2-3 Tage zur Arbeit geschleppt ... trotzdem rückwirkender Leistungsanspruch zum auf den Januar folgenden Monat, sprich Februar. Eine Unterbrechung schließt je nach Art nicht automatisch den Leistungsanspruch ab Januar aus. --- Der relevante Teil ist: Entweder Prognose oder Dauer gem. Bedingungen und mit entsprechenden ärztlichen Nachweisen belegen und dann entsteht ein wie auch immer gearteter Leistungsanspruch. --- Der Versicherte muss sinngemäß voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen sein,in seinem Beruf zu mehr als 50% tätig gewesen zu sein. Sorry Alex. Nur eines von beiden Dingen. Entweder 6 Monate ununterbrochen gewesen sein, oder voraussichtlich 6 Monate nicht "können". Ersteres - sprich die Dauer - scheitert hier an der Unterbrechung im März, siehe Peter. Die Prognose im Januar hätte aber voraussichtlich sein können, die Unterbrechung im März wäre dann zunächst mal zweitrangig. Siehe: (1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendenKräfteverfalls voraussichtlich mindestens 6 Monate nicht mehr ausüben kann. Heißt:Für Januar und Februar wird es keine Leistungen geben,für den Zeitraum ab Ende März muss man halt schauen,wie der Genesungsprozess verläuft. Das sehe ich anders, siehe auch Peter. Hier kommt es auf die Details an, bedingungsseitig ist es nicht pauschal ausgeschlossen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
zwo50 Juli 13, 2015 Falls benötigt, anbei die 05 2010 komplett und durchsuchbar(Strg+F) volkswohlbund_buz_sbu_052010.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juli 13, 2015 Auf die Idee (links unten auf die Ziffer zu schauen) bin ich gar nicht gekommen. Gut gemacht ... hätte die Hälfte der obigen Texte gespart. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Juli 14, 2015 · bearbeitet Juli 14, 2015 von Matthew Pryor Sorry Alex. Nur eines von beiden Dingen. Entweder 6 Monate ununterbrochen gewesen sein, oder voraussichtlich 6 Monate nicht "können". Das ist mir bewusst,ergibt sich aber eigentlich auch aus meinem Beitrag.Dachte ich... Auf die Idee (links unten auf die Ziffer zu schauen) bin ich gar nicht gekommen. Gut gemacht ... hätte die Hälfte der obigen Texte gespart. Und ich war der Meinung,dass wäre seit gestern um ca. die Mittagszeit klar gewesen ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juli 14, 2015 Das ist mir bewusst,ergibt sich aber eigentlich auch aus meinem Beitrag.Dachte ich... Dann hab ich irgendwo was missverstanden. Und ich war der Meinung,dass wäre seit gestern um ca. die Mittagszeit klar gewesen [/size]... Öhm, nö, mir nicht. Sonst hätte ich ja gar nix zu AU Leistungen geschrieben, sondern einfach nur ... "Jung, Bedingungen 2010, nix AU Leistungen" ... des wär ma grad dtl. kürzer gewesen ... Und später wurde ja noch über 200xer Bedingungen diskutiert, da war es mir auch noch nicht klar. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Batman_BU Juli 14, 2015 Das ist mir bewusst,ergibt sich aber eigentlich auch aus meinem Beitrag.Dachte ich... Dann hab ich irgendwo was missverstanden. Und ich war der Meinung,dass wäre seit gestern um ca. die Mittagszeit klar gewesen [/size]... Öhm, nö, mir nicht. Sonst hätte ich ja gar nix zu AU Leistungen geschrieben, sondern einfach nur ... "Jung, Bedingungen 2010, nix AU Leistungen" ... des wär ma grad dtl. kürzer gewesen ... Und später wurde ja noch über 200xer Bedingungen diskutiert, da war es mir auch noch nicht klar. oh, sorry. Das war beispielhaft gemeint mit 200x -> 20XX Der Weg, der nun gegangen wird, ist die Prüfung der vorübergehenden Berufsunfähigkeit. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juli 14, 2015 Nix zu entschuldigen, hab allein ich verbockt / übersehen ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Batman_BU Juli 14, 2015 ja, aber wer so viel Zeit investiert, sollte auch in die richtige Richtung geschubst werden! Also, vielen Dank an alle für die Unterstützung. Auch wenn es etwas mehr Arbeit wird als gedacht... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Batman_BU November 13, 2015 · bearbeitet November 13, 2015 von Batman_BU Leider möchte ich diesen Beitrag noch einmal ausgraben. Die Versicherung hat den Antrag auf Leistung aus der BU abgelehnt. Eine Rechtsschutzversicherung besteht und hat Deckungszusage erteilt. Es besteht nach wie vor Krankschreibung, die Versicherung beruft sich darauf, dass eine AU (seit Ende März durchgehend mit 8-wöchigem Aufenthalt in Klinik) bei langer Erkrankung kein Grund für BU ist. Es reicht nicht aus, sechs Monate ununterbrochen krank zu sein, es muss Berufsunfähigkeit zu mindestens 50% für einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten vorliegen Die Klinik hat Mitte September eine andauernde 100% BU bestätigt und eine positive Prognose gestellt, sodass bis Ende November mit einer Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann, sofern therapeutische Behandlung erfolgt. Wie ist nun das weitere Vorgehen? Gleich zum Anwalt oder doch noch mal mit dem Sachbearbeiter sprechen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter Wolnitza November 14, 2015 Die Klinik hat Mitte September eine andauernde 100% BU bestätigt und eine positive Prognose gestellt, sodass bis Ende November mit einer Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann, sofern therapeutische Behandlung erfolgt. Sorry für die ketzerische Frage - sie soll aber dazu dienen, das Problem zu verdeutlichen: Hat irgendwer von der Klinik vorher die AVB des Versicherers gelesen? Wie sollen die etwas bescheinigen können, was die gar nicht kennen? Will heissen: Mit dem Schrieb putzt der Sachbearbeiter der Versicherung seinen Allerwertesten ab... Wie ist nun das weitere Vorgehen? Gleich zum Anwalt oder doch noch mal mit dem Sachbearbeiter sprechen? Endlich das machen, was ich in meinem Post vom Juli als letztes geschrieben hatte: Professionelle Hilfe ins Boot holen - es gibt Versicherungsberater, die sind auf sowas spezialisiert. Anwalt? Nur einer, der wirklich Ahnung von der Materie hat. Alles andere ist m.E. Gewurstel - wünsche Euch trotzdem viel Erfolg! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor November 14, 2015 Es besteht nach wie vor Krankschreibung, die Versicherung beruft sich darauf, dass eine AU (seit Ende März durchgehend mit 8-wöchigem Aufenthalt in Klinik) bei langer Erkrankung kein Grund für BU ist. Siehe einen der vorangegangenen Posts:AU im sinne der Krankenversicherung bedeutet nicht,dass eine bedingungsgemäße BU vorliegt→siehe Peter und die Einschätzung des Sachbearbeiters. Wie ist nun das weitere Vorgehen? Gleich zum Anwalt oder doch noch mal mit dem Sachbearbeiter sprechen? Ich betreibe einfach mal ein wenig Schleichwerbung:Mögliche Anlaufstelle mit Spezialisierung auf BU-Leistungsfälle. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
HaRaS1983 November 14, 2015 bei der BU geht es um soviel Geld - sry aber hole Dir einen Experten! Die Versicherung lacht dich sonst nur aus. Vllt hast DU sogar schon Fehler gemacht, da Du BU beantragt hast ohne Hilfe eines Experten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag