Zum Inhalt springen
wellensteyn

Frage BUV konkrete Verweisung

Empfohlene Beiträge

wellensteyn
· bearbeitet von wellensteyn
Verzicht auf konkonkrete Verweisung, daher ist die Definition nicht notwendig. § 12 Kann die VP bei BU-Eintritt auf einen anderen Beruf verwiesen werden? Nein, bei der Erstprüfung der BU spielt es keine Rolle, ob die VP auf Grund vorhandener Fähigkeiten und Kenntnisse oder auf Grund Ihrer Ausbildung und Erfahrung einen anderen Beruf ausüben könnten (abstrakte Verweisung) oder einen derartigen anderen Beruf bereits ausüben (konkrete Verweisung). Es bestehen also keine Verweisungsrechte, die eine Anerkennung der BU verhindern können.

 

hier ist die Rede vom Verzicht bei der Erstprüfung, im Bedingungswerk steht aber auch, dass keine zeitlich befristete Berufsunfähigkeit erteilt wird. Bedeutet dies, dass eine Zweitprüfung ausgeschlossen ist?

 

 

konkrete Verweisung bei der Gothaer invest:

 

Die Lebensstellung wird sowohl durch das Einkommen als auch durch die soziale Wertschätzung bestimmt, wie sie durch den zuletzt ausgeübten Beruf geprägt waren.Das VU begrenzt die für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen auf maximal 20%. Sollte der Bundesgerichtshof einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensminderung festlegen, ist dieser auch für das VU maßgeblich. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinn sein.

 

 

zum Vergleich mal die Stuttgarter buv plus:

 

Die Lebensstellung gilt als gewahrt, wenn die neue berufliche Tätigkeit in Einkommen, sozialem Ansehen und Wertschätzung dem zuvor ausgeübten Beruf nicht oder nicht wesentlich nachsteht. Das voraussichtlich erzielbare jährliche Bruttoarbeitseinkommen muss, um die Lebensstellung zu wahren, mindestens 80 % des durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens der letzten drei Jahre im zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, betragen. Krankheitsbedingte Einkommensausfälle werden nicht berücksichtigt.

 

Kann auch mehr als 20% Gehaltseinbuße zumutbar sein oder wurde das gerichtlich so festgelegt?

Weil hier sehr oft ganz genau ins Detail der Klauseln eingegangen wird, würde mich interessieren ob ihr hier einen wesentlichen Unterschied in der Formulierung seht?

 

 

Ist der Verzicht auf die zeitlich befristete Anerkennung ein wesentliches Kriterium? Wenn ich nach 12 Monaten nicht mehr berufsunfähig bin, ist es doch in Ordnung keine Leistung mehr zu bekommen oder verstehe ich da was falsch? Dieser Verzicht bedeutet dann, dass ich lebenslang meine Rente bekomme egal ob ich wieder berufsfähig-und tätig werde?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Biometrix

Hallo, wie ist es aber bei der Zweitprüfung?Zugewinn neuer Fähigkeiten und Kenntnisse? Zweitprüfung und mehr nicht ausgeschlossen. Wenn noch immer BU nach 12 Monaten, kehrt sich meist die Beweisführung dafür um. Lebenslang? Es wird u.U. jährlich geprüft werden. Das Recht hat der Versicherers. Was dann? Was gilt? 20% sind fix - Rechtsprechung ein "ständiges Erlebnis:-)".

Gruß

B

Verzicht auf konkonkrete Verweisung, daher ist die Definition nicht notwendig. § 12 Kann die VP bei BU-Eintritt auf einen anderen Beruf verwiesen werden? Nein, bei der Erstprüfung der BU spielt es keine Rolle, ob die VP auf Grund vorhandener Fähigkeiten und Kenntnisse oder auf Grund Ihrer Ausbildung und Erfahrung einen anderen Beruf ausüben könnten (abstrakte Verweisung) oder einen derartigen anderen Beruf bereits ausüben (konkrete Verweisung). Es bestehen also keine Verweisungsrechte, die eine Anerkennung der BU verhindern können.

 

hier ist die Rede vom Verzicht bei der Erstprüfung, im Bedingungswerk steht aber auch, dass keine zeitlich befristete Berufsunfähigkeit erteilt wird. Bedeutet dies, dass eine Zweitprüfung ausgeschlossen ist?

 

 

konkrete Verweisung bei der Gothaer invest:

 

Die Lebensstellung wird sowohl durch das Einkommen als auch durch die soziale Wertschätzung bestimmt, wie sie durch den zuletzt ausgeübten Beruf geprägt waren.Das VU begrenzt die für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen auf maximal 20%. Sollte der Bundesgerichtshof einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensminderung festlegen, ist dieser auch für das VU maßgeblich. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinn sein.

 

 

zum Vergleich mal die Stuttgarter buv plus:

 

Die Lebensstellung gilt als gewahrt, wenn die neue berufliche Tätigkeit in Einkommen, sozialem Ansehen und Wertschätzung dem zuvor ausgeübten Beruf nicht oder nicht wesentlich nachsteht. Das voraussichtlich erzielbare jährliche Bruttoarbeitseinkommen muss, um die Lebensstellung zu wahren, mindestens 80 % des durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens der letzten drei Jahre im zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, betragen. Krankheitsbedingte Einkommensausfälle werden nicht berücksichtigt.

 

Kann auch mehr als 20% Gehaltseinbuße zumutbar sein oder wurde das gerichtlich so festgelegt?

Weil hier sehr oft ganz genau ins Detail der Klauseln eingegangen wird, würde mich interessieren ob ihr hier einen wesentlichen Unterschied in der Formulierung seht?

 

 

Ist der Verzicht auf die zeitlich befristete Anerkennung ein wesentliches Kriterium? Wenn ich nach 12 Monaten nicht mehr berufsunfähig bin, ist es doch in Ordnung keine Leistung mehr zu bekommen oder verstehe ich da was falsch? Dieser Verzicht bedeutet dann, dass ich lebenslang meine Rente bekomme egal ob ich wieder berufsfähig-und tätig werde?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Matthew Pryor
hier ist die Rede vom Verzicht bei der Erstprüfung, im Bedingungswerk steht aber auch, dass keine zeitlich befristete Berufsunfähigkeit erteilt wird. Bedeutet dies, dass eine Zweitprüfung ausgeschlossen ist?

Nein,natürlich nicht.Steht bei der HDI auch nicht mit einem Wort erwähnt,Nachprüfung ist klar und deutlich definiert.Nachprüfung und befristetes Anerkenntnis oder Verzicht auf Selbiges schließen sich nicht aus.

 

Kann auch mehr als 20% Gehaltseinbuße zumutbar sein oder wurde das gerichtlich so festgelegt?

Verabschiede dich von dem Gedanken "höchstrichterlicher Rechtsprechung.Was genau verstehst du an der Formulierung nicht?Wenn mehr als 20% Einbuße nicht zumutbar sind,ist das unmissverständlich formuliert.Wenn es nicht im Bedingungswerk verankert ist,kann ggbfs. auch eine größere Einbuße zumutbar sind,gerade bei vergleichsweise hohen Einkommen.

Ist der Verzicht auf die zeitlich befristete Anerkennung ein wesentliches Kriterium?

Für den einen ja,für den nächsten nicht.Was man wissen sollte:Nach Ablauf eines befristeten Anerkenntnisses ist der VN in der Nachweispflicht.Was nicht bedeutet,dass der bedingungsgemäße Verzicht auf befristete Anerkenntnis nicht doch ein Hintertürchen für den Versicherer im Rahmen einer Individualvereinbarung offen lässt.

Dieser Verzicht bedeutet dann, dass ich lebenslang meine Rente bekomme egal ob ich wieder berufsfähig-und tätig werde?

nein,er bedeutet,dass du nach Ablauf des Anerkenntnisses nicht erneut deine Berufsunfähigkeit nachweisen musst.Das Nachprüfungsrecht des Versicherers bleibt natürlich bestehen.

Hallo, wie ist es aber bei der Zweitprüfung?Zugewinn neuer Fähigkeiten und Kenntnisse? Zweitprüfung und mehr nicht ausgeschlossen. Wenn noch immer BU nach 12 Monaten, kehrt sich meist die Beweisführung dafür um. Lebenslang? Es wird u.U. jährlich geprüft werden. Das Recht hat der Versicherers. Was dann? Was gilt? 20% sind fix - Rechtsprechung ein "ständiges Erlebnis:-)".

Und die Frage lautet?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
polydeikes

Ersteres Beispiel ist die HDI. Der Verzicht gilt für 6 Monate, dann wird nachgeprüft.

 

---

 

Die beiden Regelungen danach sind vergleichbar. Die Stuttgarter stellt auf einen fixen Zeitraum ab, die Gothaer indirekt auf das mit dem Beruf durchschnittlich zu erzielende Einkommen. Die Stuttgarter ist in dem Punkt mMn die bessere Regelung.

 

---

 

Befristetes Anerkenntnis kann zur Beweislastumkehr führen. Sinngemäß: Nach Ablauf der Befristung musst du dem Versicherer erneut anhand seiner Bedingungen nachweisen, dass du immernoch BU bist. Ohne Befristung muss der Versicherer dir nachweisen, dass du nicht mehr BU bist.

 

Es gibt Nuancen und Vor- und Nachteile bei beiden Regelungen.

 

Unberührt bleibt das Recht der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit so oder so ...

 

---

 

Ihr 2 Neuanmeldungen seid mir nicht ganz koscher ... :blushing:

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
wellensteyn

Ihr 2 Neuanmeldungen seid mir nicht ganz koscher ... :blushing:

 

Warum denn das? :)

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Peter Wolnitza
Verzicht auf konkonkrete Verweisung, daher ist die Definition nicht notwendig. § 12 Kann die VP bei BU-Eintritt auf einen anderen Beruf verwiesen werden? Nein, bei der Erstprüfung der BU spielt es keine Rolle, ob die VP auf Grund vorhandener Fähigkeiten und Kenntnisse oder auf Grund Ihrer Ausbildung und Erfahrung einen anderen Beruf ausüben könnten (abstrakte Verweisung) oder einen derartigen anderen Beruf bereits ausüben (konkrete Verweisung). Es bestehen also keine Verweisungsrechte, die eine Anerkennung der BU verhindern können.

 

hier ist die Rede vom Verzicht bei der Erstprüfung, im Bedingungswerk steht aber auch, dass keine zeitlich befristete Berufsunfähigkeit erteilt wird. Bedeutet dies, dass eine Zweitprüfung ausgeschlossen ist?

 

 

Nein, das bedeutet es nicht.

 

In Kurzform: Befristetes Anerkenntnis:

Versicherer sagt, ok, für die nächsten 12 Monate gibt es Leistung. Danach musst Du, lieber Kunde uns erneut nachweisen, dass Du noch BU bist (es gibt auch eine Ausnahme von dieser Aussage)

Der Versicherer, der OHNE befristetes Anerkenntnis arbeitet, sagt entweder Ja oder Nein, wenn Ja sagt, kommt er aus der Leistung nur dann wieder raus, wenn er im Rahmen der Nachprüfung nachweist, dass keine BU mehr vorliegt.

 

Nachprüfung:

Kann der Versicherer jederzeit, in beliebigen Intervallen vornehmen!

 

Um auf Dein zitiertes Beispiel einzugehen:

konkrete Verweisung: der Kunde ist in seinem Beruf berufsunfähig, macht aber tatsächlich etwas anderes, übt also eine andere Tätigkeit konkret aus, auf die er verwiesen werden könnte.(Versicherer kann Zahlung einstellen)

Wie realistisch ist diese Konstellation bei einer Erstprüfung? - ich kann also als Versicherer locker auf die Werbetrommel hauen "Wir verzichten auf die konkrete Verweisung" klein dahinter: Im Rahmen der Erstprüfung.

Was hindert mich als Versicherer daran, zwei Monate nach der Erstprüfung bereits eine Nachprüfung anzusetzen, bei der ich dann bedingungsgemäß eben nicht mehr auf die konkrete Verweisung verzichte?

---> Marketing Gag

 

konkrete Verweisung bei der Gothaer invest:

 

Die Lebensstellung wird sowohl durch das Einkommen als auch durch die soziale Wertschätzung bestimmt, wie sie durch den zuletzt ausgeübten Beruf geprägt waren.Das VU begrenzt die für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen auf maximal 20%. Sollte der Bundesgerichtshof einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensminderung festlegen, ist dieser auch für das VU maßgeblich. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinn sein.

 

 

zum Vergleich mal die Stuttgarter buv plus:

 

Die Lebensstellung gilt als gewahrt, wenn die neue berufliche Tätigkeit in Einkommen, sozialem Ansehen und Wertschätzung dem zuvor ausgeübten Beruf nicht oder nicht wesentlich nachsteht. Das voraussichtlich erzielbare jährliche Bruttoarbeitseinkommen muss, um die Lebensstellung zu wahren, mindestens 80 % des durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens der letzten drei Jahre im zuletzt ausgeübten Beruf, so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, betragen. Krankheitsbedingte Einkommensausfälle werden nicht berücksichtigt.

 

Kann auch mehr als 20% Gehaltseinbuße zumutbar sein oder wurde das gerichtlich so festgelegt?

Weil hier sehr oft ganz genau ins Detail der Klauseln eingegangen wird, würde mich interessieren ob ihr hier einen wesentlichen Unterschied in der Formulierung seht?

 

Vor dem BGH gibt es diesbzgl. keine generelle, allgemein gültige Festlegung, das wird immer individuell beurteilt, wieviel Einkommensverlust hinnehmbar ist.

Die 20% liegen im Rahmen der üblichen Rechtsprechung, mit Streuung nach oben und unten. Wichtig: Wenn es klar als Grenze definiert ist, hat der Versicherer keine Chance, solange das Einkommen im neuen Beruf unterhalb der 80% liegt - und das kann der

Versicherte im wesentlichen selbst beeinflussen!

 

Ist der Verzicht auf die zeitlich befristete Anerkennung ein wesentliches Kriterium? Wenn ich nach 12 Monaten nicht mehr berufsunfähig bin, ist es doch in Ordnung keine Leistung mehr zu bekommen oder verstehe ich da was falsch? Dieser Verzicht bedeutet dann, dass ich lebenslang meine Rente bekomme egal ob ich wieder berufsfähig-und tätig werde?

 

Nein, das bedeutet es nicht - s.o.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Warum? 19:25 registriert, 19:31 mein Profil aufgerufen, 16 min nach Erstellung des Threads etwas wirr drauf geantwortet, auf schon den 2. geöffneten Thread eines Neuanmelders zum BU Thema ... alles bissel merkwürdig ... Biometrix nach Biometrie (hats nur auf 21 Posts gebracht und weg war er) ... schaun ma mal.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
wellensteyn
· bearbeitet von wellensteyn

bisschen off-topic aber will jetzt nicht den dritten Thread an zwei Tagen eröffnen^^

 

DIe Gothaer Invest kalkuliert die Beiträge fondsgebunden. Die Versicherungsbedingungen wurden hier schon recht ausführlich behandelt:

http://www.pfeffermi...aer-1381744653/

 

Ein paar Schnitzer erlaubt sich die Gothaer sicherlich, wie zum Beispiel bei den Grundfähigkeiten aber sind die Versicherungsbedingungen so unannehmbar wie in dem Artikel beschrieben?

 

Grundsätzlich zum Thema Kalkulation hab ich schon öfter gelesen, dass Beitragsverrechnung vorzuziehen ist. Einen genauen Grund konnte ich aber nie finden.

 

Klar die Kalkulation mit 7,..% p.a. Rendite ist wohl kaum erreichbar, allerdings habe ich auch eine Berechnung gefunden bei welcher nach 17Jahren und 0% Rendite eine Erhöhung um etwa 5 Euro zur Folge hätte. In wie weit man dem natürlichen glauben kann sei dahin gestellt.

Fakt ist aber, dass sie in den Anfangsjahren sehr günstig ist. Eine spätere Verteuerung kann durch den günstigen Beginn vllt auch genutzt werden (ähnlich Starter BU?). Topberufe laut Gothaer zum beispiel Kaufmänner (auch wenn diese wahrscheinlich überall gerne gesehen sind im Vergleich zu Handwerkern)

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
polydeikes

Nu will der Zeitsoldat ne Gothaer BU und schwupps ist auch schon der erste Link platziert ... mhhhhm ... Nachtigall ick hör dir trappsen ...

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
wellensteyn

Nu will der Zeitsoldat ne Gothaer BU und schwupps ist auch schon der erste Link platziert ... mhhhhm ... Nachtigall ick hör dir trappsen ...

 

Wenn du etwas zu den Hintergründen wissen willst dann frag doch einfach ;) aber je nachdem dann bitte per pn...

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor
Ein paar Schnitzer erlaubt sich die Gothaer sicherlich, wie zum Beispiel bei den Grundfähigkeiten aber sind die Versicherungsbedingungen so unannehmbar wie in dem Artikel beschrieben?

In dem Artikel steht mit keinem Wort,dass die "Versicherungsbedingungen" allgemein unannehmbar seien.Es geht vielmehr um die Art,wie die Kalkulation betrieben und verkauft wird.Meine Meinung:Es gibt deutlich Besseres,aber auch deutlich Schlechteres am Markt.Und wer sich der Kalkulation bewusst ist und die Risiken,die damit verbunden sind,in kauf nehmen möchte,der greift eben aufgrund des attraktiv erscheinenden Preises zu.

Gegenfrage:Sollen dir hier sämtliche Bedingungswerke gratis zerpflückt werden?

 

Grundsätzlich zum Thema Kalkulation hab ich schon öfter gelesen, dass Beitragsverrechnung vorzuziehen ist. Einen genauen Grund konnte ich aber nie finden.

Das hat (mit wenigen Ausnahmen) nichts mit der Kalkulation an sich zu tun,sondern wie die Überschüsse verwendet werden (Beitragsverrechnung,Bonusrente,Fondsanlage....).

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
wellensteyn
· bearbeitet von wellensteyn
Ein paar Schnitzer erlaubt sich die Gothaer sicherlich, wie zum Beispiel bei den Grundfähigkeiten aber sind die Versicherungsbedingungen so unannehmbar wie in dem Artikel beschrieben?

In dem Artikel steht mit keinem Wort,dass die "Versicherungsbedingungen" allgemein unannehmbar seien.Es geht vielmehr um die Art,wie die Kalkulation betrieben und verkauft wird.Meine Meinung:Es gibt deutlich Besseres,aber auch deutlich Schlechteres am Markt.Und wer sich der Kalkulation bewusst ist und die Risiken,die damit verbunden sind,in kauf nehmen möchte,der greift eben aufgrund des attraktiv erscheinenden Preises zu.

Gegenfrage:Sollen dir hier sämtliche Bedingungswerke gratis zerpflückt werden?

 

Ich sehe den Artikel schon recht kritisch im Bezug auf die Stellungnahme zu den Klauseln. Du meinst das vor allem der Abgleich zwischen Werbung und realer Vertragsgestaltung in der Kritik des Verfassers steht?

 

--------------------------------------------------

 

Frage zur Klausel bezüglich BU Rente wegen Pflege: Es gibt die Definition nach SGB XI oder eben die hier genannten Activity of daily living (ADL), entsteht dadurch ein Nachteil? Sollte so ein Pflegebaustein Bestandteil einer BU sein?

 

 

(11) Zahlen wir eine Berufsunfähigkeitsrente, so geht diese Rente bei Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer in eine lebenslange Altersrente gleicher Höhe über, wenn die Berufsunfähigkeit in Folge von Pflegebedürftigkeit gemäß Paragraf 2 Abs. 8 vor Vollendung des 45. Lebensjahres eingetreten ist, die Pflegebedürftigkeit bis zum Ende der Leistungsdauer ununterbrochen fortbesteht und die Leistungsdauer des Vertrages mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten Person vereinbart ist.

 

Die notwendigen Bedigungen für den Bezug einer lebenslangen Rente im Pflegefall finde ich schon sehr kundenunfreundlich was meint ihr?

 

-----------------------------------

 

Grundsätzlich zum Thema Kalkulation hab ich schon öfter gelesen, dass Beitragsverrechnung vorzuziehen ist. Einen genauen Grund konnte ich aber nie finden.

Das hat (mit wenigen Ausnahmen) nichts mit der Kalkulation an sich zu tun,sondern wie die Überschüsse verwendet werden (Beitragsverrechnung,Bonusrente,Fondsanlage....).

 

Da hab ich mich etwas missverständlich ausgedrückt.

 

Die Kalkulation des Beitrags hängt (neben den üblichen Faktoren)von der Entwicklung der Fonds und den enstehenden Überschüssen, welche die Gothaer aber erstmal erwirtschaften muss, ab. Bei der Gothaer werden die Überschüsse, welche in dem Fondguthaben sind genutzt um später die Beiträge auf dem "niedrigen" Niveau halten zu können (schon eine Art Hybrid aus Fondsanlage und Beitragsverrrechnung oder?)

Es wird also teurer wenn nicht soviel Überschüsse erwirtschaftet werden oder/und der Fond eine schlechtere Rendite abwirft. Soweit richtig?

Also muss VU und Fonds gut sein um am Schluss den Beitrag nicht erhöhen zu müssen...

 

--------------------------------------

 

Zum anderen die Sache mit der Verwendung von Überschüssen, da würde mich interessieren warum die meisten eine Beitragsverrechnung vorziehen?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
polydeikes

Heiteres Bedingungswerke raten ... lebenslange Rente auf Basis der Pflegebedürftigkeit von der LV1871, dafür mit 3 statt wie sonst üblich mit 1 Punkt im Kriterienkatalog ... :-

 

---

 

Ich weiss nach wie vor nicht, was diese Postings hier sollen. :-

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor
Frage zur Klausel bezüglich BU Rente wegen Pflege: Es gibt die Definition nach SGB XI oder eben die hier genannten Activity of daily living (ADL), entsteht dadurch ein Nachteil? Sollte so ein Pflegebaustein Bestandteil einer BU sein?

Am Besten wäre wohl Beides.Und dann die Entscheidung in Abhängigkeit danach,welcher Bewertungsmaßstab für den Kunden vorteilhafter ist.Zur Pflege in der BU an sich:Stelle dir mal lieber die Frage,wer das heutzutage nicht mehr anbietet.Damit ist das quasi obsolet.

 

Die notwendigen Bedigungen für den Bezug einer lebenslangen Rente im Pflegefall finde ich schon sehr kundenunfreundlich was meint ihr?

Kennst du welche,die "kundenfreundlicher" formuliert sind?

 

Die Kalkulation des Beitrags hängt (neben den üblichen Faktoren)von der Entwicklung der Fonds und den enstehenden Überschüssen, welche die Gothaer aber erstmal erwirtschaften muss, ab.
Die Kalkulation hängt von der vom VU erwarteten Fondsentwicklung ab.Ob diese Kalkulation dann aufgeht oder nicht,hängt wiederum von der tatsächlichen Entwicklung ab.

 

Zum anderen die Sache mit der Verwendung von Überschüssen, da würde mich interessieren warum die meisten eine Beitragsverrechnung vorziehen?

Weil sie der Meinung sind,dass sie die zugeteilten Überschüsse besser verwenden können als der Versicherer?Weil ihnen eine auf einer prognostizierten Fondsentwicklung gebaute Beitragskalkulation zu riskant erscheint?

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...