gazzer Juni 7, 2015 Hallo Forum, habe hier eine BU bei der HanseMerkur abgeschlossen oder besser gesagt hat mir die Swiss Life select diese herausgesucht und für mich abgeschlossen. Jetzt ist es natürlich auch so das ich mich selbst nicht so recht mit dem Vertrag beschäftigt habe. Was soweit klar ist, ist das der Vertrag bis zum 65ten Lebensjahr läuft und im Falle eines Falles 1250€ pro Monat zahlt. Den Verbraucherinformationen konnte ich entnehmen das auf die abstrakte Verweisung verzichtet wird. Pro Monat sind für die Versicherung 58€ fällig da ich aber an den Überschüssen beteiligt werde beträgt der Beitrag in diesem Jahr nur 35€. Um eine Leistung zu erhalten muss man mehr als 50% Berufsunfähig sein und man muss mindestens 6 Monate am Stück die Tätigkeit nicht mehr richtig ausüben können. Im Leistungsfall behält sich die Versicherung vor einmal im Jahr zu testen ob man immer noch berufsunfähig ist und falls kein Leisungsanspruch mehr besteht die Leistung aufzuheben und eine Wiedereingliederungssumme zu zahlen. Ich meine bis hier hin habe ich das gefühl als hätte ich nicht das aller schlechteste erwischt. Jetzt ist im Vertrag noch eine Sache die mich ein wenig irretiert. Bei §2 Wann liegt eine Berufsunfähigkeit vor? Steht unteranderem: Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht (konkrete Verweisung). Bei der Beurteilung der bisherigen Lebensstellung werden finanzielle und soziale Aspekte (z. B. berufliche Qualifikation, berufliche Stellung, Vergütung) vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche zur Berufsunfähigkeit geführt hat, berücksichtigt. Dabei ist der versicherten Person eine Einkommensreduzierung gemäß den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu² zumuten. Eine Einkommensreduzierung von 20 % oder mehr im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen des zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Berufs gilt als unzumutbar. So recht verstehen will ich diesen Absatz nicht. Ist der Vertrag soweit ok oder gibt es da noch bestimmte Dinge auf die ich achten muss? Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee Juni 7, 2015 Jetzt ist es natürlich auch so das ich mich selbst nicht so recht mit dem Vertrag beschäftigt habe. So "natürlich" finde ich das nicht, sich mit einem ziemlich wichtigen Vertrag erst nach Abschluß zu beschäftigen ....:- Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht (konkrete Verweisung). Bei der Beurteilung der bisherigen Lebensstellung werden finanzielle und soziale Aspekte (z. B. berufliche Qualifikation, berufliche Stellung, Vergütung) vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche zur Berufsunfähigkeit geführt hat, berücksichtigt. Dabei ist der versicherten Person eine Einkommensreduzierung gemäß den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu² zumuten. Eine Einkommensreduzierung von 20 % oder mehr im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen des zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Berufs gilt als unzumutbar. So recht verstehen will ich diesen Absatz nicht. Ich bin Laie, habe noch nicht einmal eine BU (würde auch keine bekommen, vermute ich mal...) aber was genau verstehst du an diesem Abschnitt nicht? Wenn du in deinem Beruf berufsunfähig wirst, aber einen anderen Job tatsächlich ausübst, der dir zumutbar ist (Ausbildung, Lebensstellung etc), dann zahlt die Versicherung nicht, weil du ja weiter einen (anderen) Beruf ausüben kannst. Dabei sind aber Einkommensverluste > 20% unzumutbar. Ist der Vertrag soweit ok oder gibt es da noch bestimmte Dinge auf die ich achten muss? Hast du jetzt abgeschlossen oder hast du das nicht? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juni 7, 2015 Liest man nicht normalerweise bevor man abschließt was man abschließt? --- Das Zitat bezieht sich auf die zumutbare Einkommensreduzierung bei einer konkreten Verweisung. Du bist bspw. bedingungsgemäß BU im zuletzt ausgeübten Beruf, übst aber tatsächlich eine andere Tätigkeit aus. Verdienst du in der anderen Tätigkeit nur 80 % oder weniger als im ursprünglich ausgeübten Beruf, bleibst du auch dann BU. Da BU eine Summenversicherung ist, bekommst du auch dann die volle BU Rente, auch wenn du dann in Summe mehr hättest als vorher. --- Keine abstrakte Verweisung? Irrtum, bspw. im Falle eines langfristigen Ausscheiden aus dem Berufsleben. --- Schwachpunkte darüber hinaus bspw.: - Arztanordnungsklausel - fehlende Regelung bei zumutbarer Einkommensreduzierung in der Umorganisation - Ausweitung der Umorganisationsklausel auf Selbstständigen gleich zu setzende Personen - Mitteilungspflichten im Leistungsfall - Absicherung von Verkehrsdelikten - befristetes Anerkenntnis mit Beweislastumkehr etc. pp. ... Ob du mangels vorhergehende Beratung / Wissen mit diesen Punkten etwas anfangen kannst, ich zweifle. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gazzer Juni 7, 2015 · bearbeitet Juni 7, 2015 von gazzer So "natürlich" finde ich das nicht, sich mit einem ziemlich wichtigen Vertrag erst nach Abschluß zu beschäftigen ....:- Liest man nicht normalerweise bevor man abschließt was man abschließt? Die richrtige Vorgehensweise wäre erst lesen dann verstehen und am Ende vllt. abschließen. Mir wurde die gute Frau von Swiss Life Select von nem Kollegen empfohlen da diese gut sein sollte. Naja und so kam eins nach dem anderen. Eine Sache habe ich bereits hieraus gelernt. Erst wird der komplette Vertrag gelesen und erst wenn alles klar ist und der Vertrag was taugt wird unterschrieben. Hast du jetzt abgeschlossen oder hast du das nicht? Ja ist schon abgeschlossen. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Personeine andere berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht (konkrete Verweisung). Bei der Beurteilung der bisherigen Lebensstellung werden finanzielle und soziale Aspekte (z. B. berufliche Qualifikation, berufliche Stellung, Vergütung) vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche zur Berufsunfähigkeit geführt hat, berücksichtigt. Dabei ist der versicherten Person eine Einkommensreduzierung gemäß den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu² zumuten. Eine Einkommensreduzierung von 20 % oder mehr im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen des zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Berufs gilt als unzumutbar. So recht verstehen will ich diesen Absatz nicht. Heißt also wenn ich BU werde und mir dann eine andere Tätigkeit suche und dort so viel wie im alten Beruf verdiene bin ich für die Versicherung nicht mehr BU. Liegt mein Einkommen in der neuen Tätigkeit 20% unter der alten ist alles gut? Keine abstrakte Verweisung? Irrtum, bspw. im Falle eines langfristigen Ausscheiden aus dem Berufsleben. Wenn ich mit 25 Jahren BU werde und mit 50 wieder arbeiten kann, wäre ich 25 Jahre aus dem Beruf raus und bräuchte dann da auch nicht mehr anzufangen oder wie meinste das? Schwachpunkte darüber hinaus bspw.: - Arztanordnungsklausel - fehlende Regelung bei zumutbarer Einkommensreduzierung in der Umorganisation - Ausweitung der Umorganisationsklausel auf Selbstständigen gleich zu setzende Personen - Mitteilungspflichten im Leistungsfall - Absicherung von Verkehrsdelikten - befristetes Anerkenntnis mit Beweislastumkehr etc. pp. ... Versuche mich da noch schlau zu machen. Erst mal danke für die Hinweise. Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juni 7, 2015 · bearbeitet Juni 7, 2015 von polydeikes Nein. Es meint genau das, was im Par 2 Abs 3 steht. Scheidest du länger als 5 Jahre aus dem Berufsleben aus - bspw. in Folge Arbeitslosigkeit, oder als Hausmann, kommt bei einer nach den 5 Jahren eingetretenen BU wieder die abstrakte Verweisung zum Tragen. Die mind. Regelung aus meiner Sicht wäre hier, dass die Arbeitslosigkeit generell als Wiedereinschluss gilt und nicht nur in der Klammer hinter den 5 Jahren. Das hieße dann, dass in Folge einer Arbeitslosigkeit / respektive unverschuldeten Wegfalls die 5 Jahre Frist keine Rolle spielen würde. Bei der HM eben nicht der Fall, die Aufzählung in der Klammer bezieht sich nur auf die 5 Jahre selbst. Heißt also wenn ich BU werde und mir dann eine andere Tätigkeit suche und dort so viel wie im alten Beruf verdiene bin ich für die Versicherung nicht mehr BU. Liegt mein Einkommen in der neuen Tätigkeit 20% unter der alten ist alles gut? Im Grunde heißt es das, richtig. In der Praxis ein wenig differenzierter zu betrachten (vor allem ersterer Satz), aber kann man so stehen lassen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gazzer Juni 7, 2015 §2 Abs. 3 ist mir jetzt dank dir erst bewusst geworden. Ist ja schon ne einschränkung da denkt man das man die abstrakte Verweisung los ist nur um dann festzustellen das sie woanders wieder verdeckt auftaucht. Mit der jetzigen BU muss ich wohl hoffen nie länger als 5 Jahre BU zu sein. Zweifel gerade ein wenig an der Sinnhaftigkeit dieses Vertrages. Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juni 7, 2015 · bearbeitet Juni 7, 2015 von polydeikes Es geht nicht um die BU Dauer, sondern um das. was ggf. vor einer BU passiert. --- Es sind gedanklich zwei Teile. 1) Man sollte sich schon bemühen und die Funktionsweise einer solchen Entscheidung (gern bemüht: Kosten wie Autokauf, Risikowert weit höher) zu verstehen und das zu kaufen, was man individuell als sinnvoll erachtet. Das bedingt wahlweise eine umfassende Beratung oder sehr viel Eigenintiative. Eben vor dem Abschluss und den Schuh musst du dir anziehen. 2) Wenigstens sollte man aber die Fallstricke kennen und verstehen. Nimmt man bspw. das Thema mit den Verkehrsdelikten, gibt es da durchaus unterschiedliche Meinungen. Man sollte jedoch wenigstens wissen was man gekauft hat und was eben nicht. Für oder gegen einzelne Kriterien kann man sich immernoch bewusst entscheiden. --- Bzgl. Sinnhaftigkeit: Eine schlechte BU ist vermutlich besser als keine BU. Die HM ist mäßiges Mittelmaß, nicht pauschal schlecht. Die HM und die WWK sind beim Thema BU wohl auch so ziemlich die einzigen Gesellschaften, bei denen man darüber hinaus auch mal einen Blick auf (die herausragend schlechten) Prozessquoten wagen kann. Unabhängig davon sind solche "Softmerkmale" egal welcher momentanen Ausprägung keinerlei Garantie für die Zukunft. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag