cmonDE Mai 24, 2015 · bearbeitet September 29, 2016 von cmonDE Es geht um eine im Mai 2011 abgeschlossene PUV der Debeka, bei der nun Zweifel über den Versicherungsschutz aufgekommen sind. Versicherte Person: SaZ (Soldat auf Zeit ) SanOA Versicherungsschein: "Es gilt die Beitragsgruppe für Studierende / Jung-Akademiker" Gefahrengruppe A Jetzt kommt die Frage auf, ob die Einstufung (vom Versicherungsverkäufer so empfohlen und getätigt) korrekt ist. Die Einstufung in die Beitragsgruppe H (Studierende) sehe ich als erfüllt an (siehe Tarifbestimmungen ) und somit wird "generell" die Gefahrengruppe A zugrund gelegt. Allerdings sehe ich nach dem Berufsgruppenverzeichnis die Gefahrengruppe A als nicht passend an, da die Soldatin nicht "ausschließlich Innendienst" macht, sodass die Versicherung im Versicherungsfall nicht gezahlt hätte. Eine Beschwerde beim Verkäufer mit Rückforderung der gezahlten Beiträge hat zu einer Antwort durch die Debeka geführt. Diese argumentiert, dass auch als Soldatin eine Einstufung in die Gefahrengruppe A erfolgt wäre. "Kulanterweise" wird auf die Kündigungsfrist verzichtet. An einer Weiterführung der Versicherung haben wir kein Interesse. Seht ihr das ganze als korrekt an, oder besteht eurer Meinung nach die Möglichkeit, die Beiträge auf Grund einer Falschberatung erstattet zu bekommen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vermoegenswelt Mai 24, 2015 Es geht um eine im Mai 2011 abgeschlossene PUV der Debeka, bei der nun Zweifel über den Versicherungsschutz aufgekommen sind. Eine Beschwerde beim Verkäufer mit Rückforderung der gezahlten Beiträge hat zu einer Antwort durch die Debeka geführt. Diese argumentiert, dass auch als Soldatin eine Einstufung in die Gefahrengruppe A erfolgt wäre. "Kulanterweise" wird auf die Kündigungsfrist verzichtet. An einer Weiterführung der Versicherung haben wir kein Interesse. Seht ihr das ganze als korrekt an, oder besteht eurer Meinung nach die Möglichkeit, die Beiträge auf Grund einer Falschberatung erstattet zu bekommen? Hallo cmonDE, ich bin zwar kein Spezialist für Sachversicherungen, aber ich habe noch nie gehört, dass ein Vermittler oder Versicherungen Beiträge wegen einer "Falschberatung" erstattet haben. In diesem Fall ist das mit der Falschberatung ja auch nicht eindeutig, da evtl. laut Aussagen der Debeka ja Versicherungsschutz bestanden hat. Im Bereich der Altersvorsorge, wo oftmals viele 1.000 Euro Beitrag fehlen ist das auch nicht so einfach mit der Falschberatung - also würde ich in Deinem Fall einfach eine neue Unfallversicherung bei einem Makler abschließen, der das Thema beherrscht und meine Zeit für Dinge nutzen, die vielversprechender sind. Herzliche Grüße Felix Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
TaurusX Mai 24, 2015 · bearbeitet Mai 25, 2015 von TaurusX Und wo ist jetzt dein Problem ? Du hast eine PUV , die Debeka hat die Berufseinstufung bestätigt ,also nach meinem Verständnis hast du regulären PUV Schutz. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Mai 25, 2015 Seht ihr das ganze als korrekt an Ja. besteht eurer Meinung nach die Möglichkeit, die Beiträge auf Grund einer Falschberatung erstattet zu bekommen? Nein.Du wolltest eine Unfallversicherung,du hast sie bekommen.Die Einstufung der BG ist korrekt,und es hätte Versicherungsschutz bestanden.Wäre die Einstufung falsch gewesen,hätte für die Debeka nur die Möglichkeit bestanden,Beiträge nachzufordern,wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung in die BG B statt A einzustufen gewesen wäre.Etwas anders hätte sich der Fall unter Umständen dargestellt,wenn die Debeka dich aufgrund des Berufsbildes nicht versichert hätte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cmonDE Mai 25, 2015 viele Dank für eure Antworten. Das macht es einfach, die Sache nun einfach auf sich beruhen zu lassen. Nur aus Interesse: Habe ich es richtig verstanden, dass eine falsche (oder zumindest strittige) Einstufung in eine Beitragsgruppe oder Gefahrengruppe nicht die Leistungspflicht des Versicherers in Frage stellt, sondern lediglich eine Beitragsnachzahlung nach sich zieht? Schönen Feiertag! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Mai 25, 2015 Sofern du sie nicht verschuldet hast, spielt die falsche Einstufung bei der Unfallversicherung gar keine Rolle. Deine Sorge ist dennoch berechtigt. Und es wundert mich ein wenig, dass dies nicht zum Tragen kam bisher. Zumindest deine Unfallversicherung weist Mitteilungspflichten auf. Eine Risikoerhöhung ist anzuzeigen. Durchaus möglich, dass der SanOA während des Studiums Top-gestuft wird. Wechselt der SanOA später das Dienstverhältnis im Sinne der Stelle, könnte eine Neueinstufung erforderlich sein. Nur mal als Beispiel ... Die Konsequenzen eines Versäumnisses dieser Art sind ... stark vereinfacht ... bei deinem Vertrag nicht optimal im Marktvergleich. Dazu kommem die Einschränkung hinsichtlich kriegerischer Handlungen / Auslandseinsätzen. Da die Sanis zumindest statistisch zu den Truppenteilen mit hoher Einsatzfrequenz zählen, ggf. relevant. --- Eine Falschberatung war es dennoch nicht. Ein Tipp für die Zukunft. Um eine Falschberatung nachzuweisen, musst du einen Ausschließlichkeitsvertreter (deiner war einer) in die Haftung bringen. Ganz einfaches Beispieil: Deine Frage: Zahlt die Versicherung, wenn mein Kraftfahrer im Einsatz auf ein IED fährt? Versicherungsvertreter (das ist der Vertreter EINER Gesellschaft) sagt: "Ja." Das lässt du dir schriftlich dokumentieren, dann können wir über Falschberatung reden. --- Oder anders formuliert: Falschberatung hat eine juristische Dimension und ist nicht mit "katastrophaler Vermittlungsleistung" oder "Verkauf am Bedarf vorbei" gleich zu setzen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Mai 25, 2015 · bearbeitet Mai 25, 2015 von Matthew Pryor Habe ich es richtig verstanden, dass eine falsche (oder zumindest strittige) Einstufung in eine Beitragsgruppe oder Gefahrengruppe nicht die Leistungspflicht des Versicherers in Frage stellt, sondern lediglich eine Beitragsnachzahlung nach sich zieht? Grundsätzlich ja.Du hast deinen Beruf formal korrekt angegeben,die Debeka hat den Vertrag entsprechend gezeichnet.Wenn du einen falschen Beruf angegeben hättest und dein ausgeübter Beruf unter die nach den Richtlinien der Debeka nicht versicherbaren Berufe gefallen wäre,hätte das anders ausgesehen.So aber wäre theoretisch nur eine Nachzahlung für das berufsbedingt erhöhte Risiko fällig gewesen.Aber das ist nur ein hypothetisches Problem.Da jetzt in die Tiefen des Versicherungsrechtes einzusteigen,ist mir persönlich zu müßig und auch unnötig. Nur soviel:Ernsthafte Konsequenzen hätten sich bspw. dann ergeben können,wenn die Debeka den Vertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gezeichnet hätte.Das hätte aber vorausgesetzt,dass du einen falschen Beruf angegeben hast.Oder aber bei einem Wechsel nicht mehr versicherbar gewesen wärst.Die Aufzählung der nicht versicherbaren Berufe ist abschließend,deiner fällt nicht darunter.Das die Debeka daher leistungsfrei hätte sein können,sehe ich nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
cmonDE Mai 25, 2015 nochmals vielen Dank für eure umfangreichen Antworten. Ich denke der Fall zeigt mal wieder, welche Stolpersteine beim Abschluss von Versicherungen auftreten können. Und ganz besonders, dass man sich häufig als Kunde nicht auf Berater/Verkäufer verlassen kann/soll. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tyr Mai 25, 2015 Was hat denn der Vermittler aus deiner Sicht nicht richtig gemacht? Hast du eine Dienstunfähigkeitsversicherung, die deinen Beruf abdeckt? Wenn ich polydeikes und Peter Wolnitza richtig verstehe wäre das wirklich eine Herausforderung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Mai 25, 2015 Hat jetzt was genau mit dem Thema zu tun? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sebastian Daße Juni 1, 2015 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsunternehmen enthalten als sog. Kriegsklauseln bezeichnete Leistungsverweigerungsrechte für die Fälle, in denen das versicherte Risiko unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wird.Bei Lebensversicherungen ist in den Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB) das passive Kriegsrisiko regelmäßig mit abgedeckt, d. h. der Fall, in dem der Versicherte in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, an denen er nicht aktiv beteiligt war. Dann zahlt also die Versicherung selbst. Dies gilt insbesondere auch für über den „Bundeswehr-Rahmenvertrag“ abgeschlossene Versicherungsverträge. Bei Unfallversicherungen ist jedoch in aller Regel weder das aktive noch das passive Kriegsrisiko abgedeckt. Hat sich nunmehr je nach Einzelfall das aktive bzw. passive Kriegsrisiko verwirklicht und ist die Versicherung von ihrer Leistung befreit, so kommt der sog. Schadensausgleich gemäß § 63 b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in Betracht. In diesem Falle tritt der Bund sozusagen als „Ausfallbürge“ für die Versicherung ein und leistet einen Ausgleich „in angemessenem Umfang“. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Juni 1, 2015 Bei Unfallversicherungen ist jedoch in aller Regel weder das aktive noch das passive Kriegsrisiko abgedeckt. Wenn die Frage beantwortet wurde,was der von dem eigenen Brötchengeber angebotene und hier beworbene Rahmenvertrag mit dem eigentlichen Anliegen des TO zu tun hat,können wir uns der Frage zuwenden,was genau denn unter einem "passiven" Kriegsrisiko zu verstehen ist.So allgemein und endgültig,wie dieser Ausschluss hier dargestellt wird,ist er nicht,da mit Einführung der AUB 99 die Überraschungsklausel fester Vertragsbestandteil geworden ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juni 1, 2015 Das steht aber nicht in der Originalquelle: https://www.dbwv.de/C12574E8003E04C8/Print/W28AFBQB469DBWNDE Und vermutlich auch nicht im Handbuch für Generaliagenturen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Juni 1, 2015 Das ist ja tatsächlich 1:1 abgeschrieben . Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juni 1, 2015 Eben. Aber da ich nicht schon wieder die Zicke sein wollte und zumindest nichts Schädliches drin stand, hab ich nichts gesagt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag