Dandy Mai 17, 2015 · bearbeitet Mai 17, 2015 von Dandy Lesen bildet, zumindest wenn man auch versteht, was man liest. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Schenkung eindeutig nicht zu einer Besteuerung führt (z. B. Gelegenheitsgeschenke) 1. Steht da eben auch Auch wenn Sie der Meinung sind, dass der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag liegt, sind Sie nicht von der Anzeigeverpflichtung befreit, da der Freibetrag nur einmal innerhalb von 10 Jahren gewährt wird. 2. Völlig unabhängig davon, wer recht hat, ist es genau diese pampig-arrogante Art von dir, die hier so viele ankotzt. Aber auf dem Ohr bist du ja ohnehin taub ..., Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein Mai 17, 2015 Du kannst mich auf deine Ignore-Liste setzen, dann musst du nie wieder lesen, was ich schreibe. Auch nicht, wenn ich recht habe. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Mai 17, 2015 Hallo Taxadvisor, Du wirfst hier Verjährungs- und Besteuerungsfristen durcheinander. Bei Schenkungen ohne Anzeige beginnt die Verjährung erst mit Anzeige bzw. dem Tod eines der Beteiligten zu laufen, d.h. bei Schenkungen könnte theoretisch nach dreißig Jahren noch eine Steuerfestsetzung erfolgen. Das ändert aber nichts daran, dass im Erbfall nur die letzten 10 Jahre Vorschenkungen hinzugerechnet werden.Das wird jetzt interessant (und vielleicht hatte ich es ja doch ein bisschen falsch verstanden). Sagen wir mal man schenkt seinem Kind jedes Jahr 20.000 Euro (natürlich ohne Meldung, darum geht es hier ja), und zwar mehr als 10 Jahre lang, also in Summe über Freibetrag, innerhalb der jeweiligen 10-Jahreszeiträume jedoch immer unter Freibetrag. Würden diese Vorgänge nun dem Finanzamt bekannt (wodurch auch immer), könnten dann Steuern festgesetzt werden? Wenn nicht, könnte man dann nicht sagen, dass man erst anzeigen muss, wenn die Summe der letzten 10 Jahre den Freibetrag überschreitet? Trotzdem bleibe ich dabei, dass zumindest größere Summen angezeigt werden sollten, dann ist man nach 10 Jahren auf jeden Fall safe. Ich hab' das jedenfalls schon mal gemacht, und da ging es (nur) um einen hohen fünfstelligen Betrag. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
geldvermehrer Juni 11, 2021 Jetzt bin ich auf dieses interessante Thema gestoßen und würde gerne nachhaken: Nehmen wir an, meine Tochter wird in 5 Jahren volljährig und sie hat dann ein Depot bei einer Direktbank auf Ihren Namen. Ich übertrage ihr dann z.B. Fonds im Wert von 500.000€ auf ihr Depot, wenn Sie 25 Jahre alt ist. Löst das automatisch dann Steuern aus? Muss ich das beim bei FA melden? Wenn ja, löst es dann Steuern aus? Wäre es steuerlich besser, wenn ich ihr Fonds im Wert von 250.000€ übertragen würde, und nach 11 Jahren wieder Anteile im Wert von 250.000€? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee Juni 11, 2021 vor 5 Minuten von geldvermehrer: Ich übertrage ihr dann z.B. Fonds im Wert von 500.000€ auf ihr Depot, wenn Sie 25 Jahre alt ist. Löst das automatisch dann Steuern aus? Ja. Der Freibetrag für Kinder liegt aktuell bei 400.000 vor 5 Minuten von geldvermehrer: Wäre es steuerlich besser, wenn ich ihr Fonds im Wert von 250.000€ übertragen würde, und nach 11 Jahren wieder Anteile im Wert von 250.000€? Ja. Wobei natürlich auch 400.00 jetzt und 100.000 später geht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
geldvermehrer Juni 12, 2021 Vielen Dank odensee. Also wie bei Immobilien ist es hier auch. Bei Immobilien kenne ich das sehr gut, hier erfolgt automatisch eine Nachricht vom Notar an das Finanzamt. Wie ist es, wenn ich meine Fonds schrittweise in das Depot meiner Tochter übertrage, meldet das dann die Depotbank jedes Mal automatisch an das Finanzamt und das Finanzamt vermekrt sich das und wenn über 400.000€ nach 10 Jahren fällt Schenkungssteuer an? Oder bin ich verpflichtet, das jedes Mal an das Finanzamt zu melden? Vielleicht ist ein Depotübertrag generell nur auf den selben Namen möglich? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hattifnatt Juni 12, 2021 vor 37 Minuten von geldvermehrer: Vielleicht ist ein Depotübertrag generell nur auf den selben Namen möglich? Nein - bei der DKB gibt es z.B. diese 4 Varianten im Formular: - eigenes Depot (kein Gläubigerwechsel) - Übertrag zwischen Eheleuten bzw. Lebenspartner oder aufgrund einer Schenkung (mit Gläubigerwechsel) - Übertrag auf ein Drittdepot im Rahmen einer Erbschaft (Übertrag mit Gläubigerwechsel) - Sonstiger Übertrag auf ein Drittdepot (mit Gläubigerwechsel) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
phlp112 Juni 12, 2021 vor einer Stunde von geldvermehrer: Vielen Dank odensee. Also wie bei Immobilien ist es hier auch. Bei Immobilien kenne ich das sehr gut, hier erfolgt automatisch eine Nachricht vom Notar an das Finanzamt. Wie ist es, wenn ich meine Fonds schrittweise in das Depot meiner Tochter übertrage, meldet das dann die Depotbank jedes Mal automatisch an das Finanzamt und das Finanzamt vermekrt sich das und wenn über 400.000€ nach 10 Jahren fällt Schenkungssteuer an? Oder bin ich verpflichtet, das jedes Mal an das Finanzamt zu melden? Vielleicht ist ein Depotübertrag generell nur auf den selben Namen möglich? Man hat 400.000€ alle zehn Jahre zur Verfügung. Die Zahl gilt insgesamt und wenn du sie schon mit Immobilienschenkungen ausgeschöpft hast, ist jede weitere Schenkung voll steuerpflichtig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
geldvermehrer Juni 12, 2021 Danke euch, bis auf die eine Frage wäre alles geklärt. Diese wäre: Meldet z.B. Comdirect jedesmal einzeln an das Finanzamt, wenn ich meiner Tochtereinmalig im Jahr auf ihr Depot Fondsanteile im Wert von z.B. 30.00€ übertrage? Und das Finanzamt gleicht jährlich ab, ob 400.000€ innerhalb 10 Jahren erreicht sind um Schenkungssteuer auszulösen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Rexel Juni 12, 2021 vor 2 Minuten von geldvermehrer: Danke euch, bis auf die eine Frage wäre alles geklärt. Diese wäre: Meldet z.B. Comdirect jedesmal einzeln an das Finanzamt, wenn ich meiner Tochtereinmalig im Jahr auf ihr Depot Fondsanteile im Wert von z.B. 30.00€ übertrage? Und das Finanzamt gleicht jährlich ab, ob 400.000€ innerhalb 10 Jahren erreicht sind um Schenkungssteuer auszulösen? Wenn ich das richtig verstehe ist deine Tochter die Steuerschuldnerin. Das heißt sie muss die Schenkung gegenüber dem FA anzeigen... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gruber Juni 12, 2021 Ist eine Weile her, dass ich mich im Detail damit beschäftigt habe, aber § 30 ErbStG regelt, dass bei Schenkungen unter Lebenden sowohl der Erwerber (=Beschenkte) als auch der Schenker eine schriftliche Anzeige beim zuständigen Finanzamt abgeben muss. Gibt ein paar Ausnahmen, u.a. wenn notariell beurkundet. Das Finanzamt kriegt von der Bank ein Mitteilung, damit es sich an die Leute wenden kann, die die Abgabe der Anzeige bzw. Steuererklärung "vergessen" haben... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Juni 12, 2021 vor 2 Stunden von geldvermehrer: Meldet z.B. Comdirect jedesmal einzeln an das Finanzamt, wenn ich meiner Tochtereinmalig im Jahr auf ihr Depot Fondsanteile im Wert von z.B. 30.00€ übertrage? Ja, die Bank meldet dies. Das ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Sätze 5, 6 EStG. Die Pflicht des Schenkers/Beschenkten zur Anzeige nach §30 ErbStG ist davon unabhängig (und betrifft "... jeden der ErbSt unterliegende Erwerb nach §1 ErbStG", also im Grunde alle Arten von Schenkungen (unter den dort genannten Ausnahmen). Der Gesetzgeber murkst hier etwas, denn er spricht gerade nicht nur vom "steuerpflichtigen Erwerb nach §10 ErbStG". Nach Expertenmeinung übertreibt da das Gesetz und die Mehrheit der Fachwelt verneint z.B. eine Anzeigepflicht bei Gelegenheitsgeschenken nach §13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG. Faktisch läuft es also darauf hinaus, dass man spätestens dann eine Anzeige abgeben muss, wenn SchSt fällig werden könnte. Im Zweifel entscheidet darüber das FA auf Anfrage (hrrr: Anfrage, ob Anzeige abzugeben ist = Anzeige). Die Rechtsfolge bei Nichtanzeige ist, dass die Festsetzungsfrist nicht anläuft (siehe §170 Abs. 5 Nr. 2 AO) ... wurde das nicht weiter oben schon mal erwähnt? Beachte, dass der Umfang der Angaben der "Bankmeldung" und der "Anzeige nach §30 ErbStG" unterschiedlich ist, z.B. fehlt der Verwandtschaftsgrad, weshalb die Bankmeldung die Anzeige nicht ersetzt. Aber auch hier ist die Fachwelt geteilter Meinung, weil der Umfang der Anzeige nur eine Sollvorschrift ist. Mein Tipp: Verstehe die Anzeige nach §30 ErbStG dahingehend, dass du dann hinreichend Angaben machst, so dass das FA die Beschenkte Tochter nicht zur Abgabe einer SchSt-Erklärung auffordert bzw. auffordern muss. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dandy Juni 12, 2021 Wie schon von mir verlinkt, scheint das sogar vom Bundesland abzuhängen, ob eine Anzeigepflicht unterhalb der Schenkungssteuerpflicht besteht oder nicht: Zitat Der Schenkungsteuer unterliegt der einzelne Schenkungsvorgang. Deshalb sind Sie, wenn Sie eine Schenkung erhalten, verpflichtet, diesen Erwerb dem Finanzamt mitzuteilen. Wenn Sie einer anderen Person etwas schenken, müssen Sie dies ebenfalls dem Finanzamt anzeigen. Auch wenn Sie der Meinung sind, dass der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag liegt, sind Sie nicht von der Anzeigeverpflichtung befreit, da der Freibetrag nur einmal innerhalb von 10 Jahren gewährt wird. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Schenkung eindeutig nicht zu einer Besteuerung führt (z. B. Gelegenheitsgeschenke) oder die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wird. Meinem Verständnis nach handelt es sich bei einer Schenkung größeren Betrages oder auch Wertpapieren nicht um ein Gelegenheitsgeschenk. Daher habe ich es, als in Bayern wohnhaft, bei der Schenkung entsprechend angezeigt, auch wenn diese unterhalb des Freibetrags lag. Das Formular ist auch auf der Seite verlinkt. Rückmeldung habe ich aber nie vom Finanzamt erhalten, was immer das auch zu bedeuten hat. Im Zweifel ist es mir lieber, dass die Schenkung damit offiziell bekannt gemacht wurde, damit es nicht evtl. irgendwann zu unbequemen Rückfragen kommt, die mein Kind dann vielleicht nicht beantworten oder nachweisen kann. Auf die Steuerpflicht hat es ohnehin keine Auswirkung und auch spätere Schenkungen sind dann dem Finanzamt bekannt und zeitlich zuordbar. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Juni 12, 2021 · bearbeitet Juni 12, 2021 von reckoner Hallo, Zitat Meldet z.B. Comdirect jedesmal einzeln an das Finanzamt, wenn ich meiner Tochtereinmalig im Jahr auf ihr Depot Fondsanteile im Wert von z.B. 30.00€ übertrage? Ja. Das reicht aber nicht, es muss selbstständig angezeigt werden. Zitat Und das Finanzamt gleicht jährlich ab, ob 400.000€ innerhalb 10 Jahren erreicht sind um Schenkungssteuer auszulösen? Nein. Das muss man schon alleine beobachten. Wenn man Glück hat kommt eine Aufforderung zur Steuererklärung, aber grundsätzlich ist die Erklärung eine Bringschuld. Zitat Wenn ich das richtig verstehe ist deine Tochter die Steuerschuldnerin. Das heißt sie muss die Schenkung gegenüber dem FA anzeigen... Nein. Es müssen beide Parteien anzeigen (das kann aber gemeinsam erfolgen, also ein Brief). Zitat Nach Expertenmeinung übertreibt da das Gesetz und die Mehrheit der Fachwelt verneint z.B. eine Anzeigepflicht bei Gelegenheitsgeschenken nach §13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG. Aber dann würde doch der Steuerzahler entscheiden ob es ein Gelegenheitsgeschenk ist oder nicht. Es nicht anzuzeigen erscheint mir daher zumindest riskant (in eindeutigen Fällen OK, im Zweifel aber lieber nicht drauf verzichten - meine Meinung). Zitat Die Rechtsfolge bei Nichtanzeige ist, dass die Festsetzungsfrist nicht anläuft (siehe §170 Abs. 5 Nr. 2 AO) Das ist aber doch unbedeutend. Denn es ändert ja nichts an der Steuer. Oder hast du mal ein - negatives - Beispiel? Ich sehe als Rechtsfolge eher eine Ordnungswidrigkeit. Weiß ich aber auch nicht sicher. Zitat ... wurde das nicht weiter oben schon mal erwähnt? Ja, (auch) von mir. War aber alles nicht ganz korrekt (ist ja auch schon ein uralter Thread). Zitat Meinem Verständnis nach handelt es sich bei einer Schenkung größeren Betrages oder auch Wertpapieren nicht um ein Gelegenheitsgeschenk. Das kommt auf die Gelegenheit an. Bei einer Hochzeit oder einem runden Geburtstag (oder dem 18.) dürfte es anders aussehen als beim jährlichen Weihnachtsgeschenk. Und beispielsweise ist imho zum bestandenen Führerschein ein Auto durchaus als Gelegenheitsgeschenk anzusehen. Ich definiere es so, dass es ein übliches und angemessenes Geschenk sein muss, mit Blick auf vergleichbare Familien (es handelt sich wohl meist um innerfamiliäre Schenkungen - wie auch bei dem Fragesteller aus #29). Solange es kein Todesfall ist spielt die Abgrenzung aber meist auch keine Rolle, denn die Freibeträge sind so hoch, dass man die mit Gelegenheitsgeschenken kaum erreicht (sprich: es ist egal, ob das 10.000 Euro schwere Hochzeitsgeschenk nun steuerpflichtig ist oder nicht). Stirbt aber der Schenker und vererbt größere Summen, ja dann kommen die Geschenke womöglich wieder ins Spiel und reduzieren den Freibetrag. EDIT: Das war unlogisch, schließlich kann es ja daneben auch noch richtige Schenkungen geben. Daher würde ich größere Schenkungen immer dokumentieren, mit Grund/Gelegenheit (übrigens auch aus anderen Gründen, etwa für zukünftige Erbauseinandersetzungen); am Besten aber anzeigen (s.o., da bin ich ja schon drauf eingegangen). Zitat Rückmeldung habe ich aber nie vom Finanzamt erhalten, was immer das auch zu bedeuten hat. Natürlich bekommt man keine Rückmeldung, wozu auch? Man könnte aber vielleicht um so etwas wie eine Eingangsbestätigung bitten. Erst wenn die Summe der die letzten 10 Jahre betreffenden Anzeigen über dem Freibetrag liegt hört man etwas ... Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Juni 13, 2021 · bearbeitet Juni 13, 2021 von MeinNameIstHase vor 16 Stunden von reckoner: Aber dann würde doch der Steuerzahler entscheiden ob es ein Gelegenheitsgeschenk ist oder nicht. ... Denn es ändert ja nichts an der Steuer. Oder hast du mal ein - negatives - Beispiel? Stefan, unterscheide offensichtliche Fälle und Grenzfälle. In seiner Formulierung erfasst §30 ErbStG alle Erwerbsfälle (im Sinne des ErbStG). Das verstößt aber nach einhelliger Meinung gegen das verfassungsmäßige Übermaßverbot, dass eine Norm verhältnismäßig zu ihrem Zweck sein muss. Aber wo da die Grenze ist, musste der BFH bzw. BVerfG bisher nie entscheiden. (Es gibt aber Entscheidungen einzelner FG zu Thema Gelegenheitsgeschenke.) Fälle ... Gemeinschaftskonten, wo die Beteiligten nicht den Schenkungscharakter erkennen bzw. diesen ignorieren oder Patchworkfamilien, wenn der Pate sich scheiden ließ und seiner "neuen" Freundin was zu kommen lässt. Eine Freundin ist nicht verwandt, hat kaum Freibeträge und hohe Steuersätze. Das sind Fälle, die erst im Erbfall Jahrzehnte später hochkochen. Details werden von enttäuschten Personen in Tagebüchern peinlich genau festgehalten. Wie es bei disquotalen Einlagen in Personengesellschaften im Rückblick aussieht, weiß ich nicht. Da hat jüngst der BFH entschieden, dass die Mitgesellschafter bereichert werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Juni 13, 2021 Hallo, Zitat unterscheide offensichtliche Fälle und Grenzfälle. Ja, tue ich ja. Und zwar sowohl bei Gelegenheitsgeschenken als auch bei richtigen Schenkungen. Gelegenheitsgeschenk: Sobald man sich nicht sicher ist ob es ein übliches/angemessenes Geschenk ist sollte man es anzeigen (und dabei auch die eigene Einschätzung kundtun). Schenkung: Sobald es eine nennenswerte Summe ist sollte man es anzeigen. Spontan würde ich die Grenze bei vielleicht 5.000 Euro ziehen (meine Meinung). Begründung: Das Finanzamt wird sicher nicht daran interessiert sein, wenn man einem Obdachlosen 2 Euro spendet, oder ernsthaft: einem Kumpel 200 Euro schenkt. Häufig beruhen solche Schenkungen ja auch auf freiwilligen Gegenleistungen, die Abgrenzung wird dann u.U. noch schwieriger. Zitat Das sind Fälle, die erst im Erbfall Jahrzehnte später hochkochen. Ja, so war ja auch mein Verständnis (in meinen Beiträgen von 2015). Mein Fehler war aber, dass ich "Festsetzungsfrist" falsch verstanden habe (siehe dazu #21). Unabhängig von der Festsetzungsfrist ist doch, dass für eine Schenkung (oder Erbschaft) nur die Schenkungen der letzten 10 Jahre maßgeblich sind (egal ob angezeigt oder nicht). Oder meinst du alte Schenkungen in Summe über dem Freibetrag (und damit Steuerhinterziehung)? Ja, solche Fälle können imho durchaus bis zu 30 Jahre schlummern. Ich dachte jedenfalls nie an Steuerhinterziehung, sondern nur an Nichtanzeigen. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Juni 13, 2021 Stefan, 2 Euro für einen Obdachlosen ... Ich würde darin noch nicht mal ein Geschenk sehen und umgekehrt die Einnahmen eines Profibettlers als steuerpflichtige Tätigkeit. Der ist werbend tätig. Dito Trinkgeld, weil es eine (freiwillige) Gegenleistung für den Service ist. Deshalb gelten ja Trinkgelder beim Empfänger als Einnahmen. Bei der Aufsummierung von Vorschenkungen innerhalb der 10-Jahresfrist spielt §30 ErbStG keine Rolle. Entweder ist man in der Frist oder nicht. Da müsste ich Fälle jetzt konstruieren: Vergisst das FA eine per Anzeige bekannte Vorschenkung und fordert deshalb bei der nachfolgenden angezeigten Schenkung nicht zur Steuererklärung auf, läuft die Festsetzungsverjährung an, weil es keine neue Tatsachen dazu gibt. Das führt aber zu weit hier.Es gibt keine Betragsgrenze bzgl. der Anzeige nach §30 ErbStG. Damit umgekehrt §0 ErbStG zum Problem wird, muss noch was dazu kommen, wodurch Steuern verkürzt wurden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Juni 13, 2021 Hallo, der Obdachlose war auch nicht ernst gemeint. Aber von mir aus nimm' das Geld für ein Eis an ein Kind aus der Nachbarschaft ... Zitat Es gibt keine Betragsgrenze bzgl. der Anzeige nach §30 ErbStG. Und genau aus dem Grund hatte ich die 2 Euro ins Spiel gebracht. Ich bleibe bei meiner Schwelle, alles andere interessiert den Fiskus nicht, würde aber dennoch Verwaltungskosten verursachen. Zitat Vergisst das FA eine per Anzeige bekannte Vorschenkung und fordert deshalb bei der nachfolgenden angezeigten Schenkung nicht zur Steuererklärung auf, Muss denn aufgefordert werden? Ich dachte die Steuererklärung ist eine Bringschuld (und hatte das weiter oben auch schon gesagt). Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Juni 13, 2021 vor einer Stunde von reckoner: Ich bleibe bei meiner Schwelle, alles andere interessiert den Fiskus nicht, würde aber dennoch Verwaltungskosten verursachen. Stefan, versuch doch nicht eine Betragsgrenze zu erfinden, die es nicht gibt. Wenn Elon Musk einen Freund zu einem Weltraumflug einlädt, kann der Millionen kosten und es ist dennoch ein Gelegenheitsgeschenk. Und ein Geldgeschenk von 200 Euro, das unter Berücksichtigungen von Vorschenkungen/Freibeträgen zu 60,- Euro SchSt (Klasse III) führt, ist anzeigepflichtig. Schenkungssteuererklärung ... siehe §31 ErbStG. Dafür gibt es im Vorfeld ja die Anzeigepflicht aus §30 ErbStG. Wenn möglich, macht das FA direkt aus der Anzeige einen Steuerbescheid, ohne extra eine Steuererklärung einzufordern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Juni 13, 2021 Hallo, Zitat Wenn Elon Musk einen Freund zu einem Weltraumflug einlädt, kann der Millionen kosten und es ist dennoch ein Gelegenheitsgeschenk. Da könnte wir jetzt endlos diskutieren, was eine Gelegenheit ist und was nicht. Zitat Und ein Geldgeschenk von 200 Euro, das unter Berücksichtigungen von Vorschenkungen/Freibeträgen zu 60,- Euro SchSt (Klasse III) führt, ist anzeigepflichtig. Und was ist daran jetzt unter meiner Grenze? Wenn 200 Euro zu einer Steuer führen dann wurde zuvor in Summe eindeutig mehr als 5000 Euro verschenkt. Das ich nicht den einzelnen Betrag gemeint habe ist doch logisch ... Zitat Schenkungssteuererklärung ... siehe §31 ErbStG. OK, das interpretiere ich so, dass es vom Finanzamt ausgehen muss. Also keine Bringschuld, ich nehme diese Aussage zurück. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Solara Juni 19, 2021 · bearbeitet Juni 19, 2021 von Solara Uff, jetzt gerade auf das Thema gestoßen. Da habe ich wohl was verpasst. Ich habe meinem Sohn im Jahr 2019 Aktien im Wert von 30.000 Euro auf sein Depot übertragen. Gemeldet habe ich das nicht, da ich dachte ist ja alles unter dem Freibetrag. Sollte ich das schnellstmöglich nachholen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lindoro Juni 22, 2021 Bin auch durch diesen Thread aufmerksam geworden. Mein Steuerberater meinte : nachmelden ! Da ergibt sich dann die ganz praktische Frage, zu welchem KURS die Schenkung angesetzt wird. Dazu muss festgelegt sein, an welchem Tag die Schenkung erfolgt ist, und dann, welchen Kurs (Höchst-, Tiefst, Anfangs- Schlusskurs) man an diesem Tag nimmt. Nächste Frage wäre dann, welche Nachweise man für die Schenkung erbringen muss ... also wie weist man überhaupt nach, dass man am xx.yy.zzzz um 15.43 soundso viele Aktien geschenkt hat ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein Juni 22, 2021 vor 2 Minuten von Lindoro: wie weist man überhaupt nach, dass man am xx.yy.zzzz um 15.43 soundso viele Aktien geschenkt hat ? Die Bank erstellt über Aus-/Einbuchung der Wertpapiere einen Beleg. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lindoro Juni 22, 2021 Ja, das stimmt. Aber auf dem Beleg ist z.B. bei Aktien nach altem Recht kein Kurs angegeben. Weiterhin gibt es ja auch die Möglichkeit, seinem ungeborenen Kind Aktien zu schenken. Da hier aber noch kein Name, Geburtsdatum, Geburtsurkunde, etc. vorliegen, kann die Bank noch kein Depot eröffnen und keine Umbuchung vornehmen - diese erfolgt also notwendigerweise nicht zeitgleich mit der Schenkung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Rexel Juni 22, 2021 vor einer Stunde von Lindoro: Bin auch durch diesen Thread aufmerksam geworden. Mein Steuerberater meinte : nachmelden ! Da ergibt sich dann die ganz praktische Frage, zu welchem KURS die Schenkung angesetzt wird. Dazu muss festgelegt sein, an welchem Tag die Schenkung erfolgt ist, und dann, welchen Kurs (Höchst-, Tiefst, Anfangs- Schlusskurs) man an diesem Tag nimmt. Nächste Frage wäre dann, welche Nachweise man für die Schenkung erbringen muss ... also wie weist man überhaupt nach, dass man am xx.yy.zzzz um 15.43 soundso viele Aktien geschenkt hat ? hier gibt es eine ähnliche Situation: Hier mein Beitrag aus dem Thread: Ich hatte mich aufgrund einer größeren Schenkung (unterhalb des Freibetrags) im letzten Jahr dazu mit einem Steuerberater unterhalten (es war ein privates Gespräch, da persönlich bekannt). Der meinte er würde da erstmal gar nix melden (Zitat: "das macht kein Mensch"). Eine Meldung würde er erst machen wenn der Freibetrag überschritten wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag