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Der kleine Peter

Anleitung für Doofe: Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Fonds versteuern

Empfohlene Beiträge

Der kleine Peter
· bearbeitet von Der kleine Peter

Wichtige Information: Wie die Firma iShares in einer Mitteilung berichtet, müssen deutsche iShares-ETF-Anleger in den meisten Fällen bei Teilthesaurierungen keine gesonderten Eintragungen in der jährlichen Steuererklärung mehr vornehmen, da Abgeltungssteuer meistens auf die Jahresendausschüttung und Teil- thesaurierung zugleich einbehalten werden kann. Dadurch reduziert sich der administrative Aufwand (Anmerkung: Leider ist die Mitteilung der Fa. iShares nicht mehr auf der Internetseite zu finden. Wer einen Link dazu findet, kann ihn mir bitte zusenden. Danke!)

 

Disclaimer: Dies ist ein Versuch, eine möglichst einfache Erklärung und Anleitung für die Versteuerung ausländischer thesaurierender/ausschüttender Fonds zu geben. Fast sämtliche Informationen stammen aus diesem Forum und sind somit ohne Gewähr (einige der Quellen habe ich im Text verlinkt). Ich bin kein Experte, sondern trage hier nur Informationen zusammen, die von wesentlich versierteren Menschen hier im Forum stammen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, lässt die Versteuerung bitte von einem Steuerberater prüfen.

Weiterhin weise ich daraufhin, dass sich einige Angaben in den letzten Jahren geändert haben könnten, so z. B. die Zeilen auf der Anlage KAP, in der die errechneten Werte eingetragen werden müssen. Hier bitte genau den Text lesen und ggf. weitere Hilfe zur Klärung heranziehen.

 

Wer Fehler findet, Verbesserungs- oder Ergänzungsvorschläge hat, kann diese hier gern posten. Ich werde mich dann bemühen, Antworten zu finden und diese hier zu erfassen.

 

Was ist das Problem?

 

Viele ausländische Fonds, die als "ausschüttend" deklariert werden, sind in Deutschland steuerrechtlich tatsächlich als vollthesaurierend anzusehen. Der/die AnlegerIn kann also nicht davon ausgehen, dass sämtliche Zinserträge dieser Fonds automatisch von der inländischen Depotbank versteuert werden. Einen Teil der Zinserträge muss man eigenhändig mittels Steuererklärung an das Finanzamt übermitteln und somit versteuern. Der Grund dafür liegt darin, dass die betreffenden ausländischen ausschüttenden Fonds ihre Zinserträge mittels mehrerer Zwischenausschüttungen pro Jahr an die Anleger ausbezahlen. Leider, und hier liegt das eigentliche Problem, fällt keine dieser Zwischenausschüttungen mit dem Ende des Geschäftsjahres der Fondgesellschaft zusammen. D.h. zum Geschäftsjahresende ist ein gewisser Zinsbetrag, nämlich der seit der letzten Zwischenausschüttung angelaufene, noch nicht an den Anleger ausbezahlt worden. Er hängt sozusagen in der Luft, ist weder ausgeschüttet noch thesauriert. Das dt. Steuerrecht schreibt nun vor, dass dieser Betrag am Ende des Geschäftsjahres als dem Anleger zugeflossen gilt (sog. Zuflussfiktion). Er wird kurzerhand thesauriert. Und genau dieser zum Geschäftsjahresende thesaurierte Betrag - auch ausschüttungsgleicher Ertrag genannt - ist es, den der Anleger in seiner Steuererklärung selbst versteuern muss.

 

Steuerbescheinigungen von der Depotbank

 

Jährlich verschicken die inländischen Depotbanken Steuerbescheinigungen an ihre Kunden, auf denen u.a. die von der Depotbank inländisch versteuerten Kapitalerträge aufgeführt und aufgeschlüsselt sind. Diese müssen im Regelfall nicht mehr in der Steuererklärung angeben werden (Ausnahme ist z.B. eine Günstigerprüfung), da sie ja bereits korrekt versteuert wurden. Je nach Depotbank und Aufschlüsselung findet man auf der Steuerbescheinigung auch die oben erwähnten am Geschäftsjahresende thesaurierten Beträge ausländischer Fonds. Bei der comdirect stehen diese Beträge bspw. in der Zeile nur nachrichtlich: Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds und Mehr-/Mindestbeträge aus intransparenten Fonds Leistungen aus dem Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 - 7 KStG) Zeile 15 Anlage KAP. Die hier eingetragenen Werte scheinen in der Regel korrekt zu sein (das bestätigte mir auch die Steuerabteilung der comdirect). Dennoch sollte man die Werte sicherheitshalber mittels der unter Anleitung zum Ermitteln der zu versteuernden Erträge beschriebenen Methode kontrollieren, denn in der Vergangenheit ist es hier seitens der Depotbanken immer wieder zu Fehlern gekommen, die leider dem Steuerzahler angerechnet werden.

 

Sollte zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuerbescheinigung noch keine Meldung über die ausgeschütteten Beträge seitens der Fondsgesellschaft vorgelegen haben, weist die Depotbank mit einem Zusatz auf der Steuerbescheinigung darauf hin. Bei der comdirect ist in diesem Fall die Zeile angekreuzt: Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung waren nicht alle Erträge der für Sie verwahrten ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in Zeile 17 der Anlage KAP sämtliche Erträge anzugeben haben. Für folgende Investmentvermögen waren Erträge nicht bekannt... Darauf folgt eine Auflistung der Fonds, für die die ausschüttungsgleichen Erträge noch nicht gemeldet wurden.

 

Wie ermittelt man nun diese fehlenden Thesaurierungsbeträge für die Steuererklärung? Nun, viele Depotbanken verschicken neben der Steuerbescheinigung auch eine Thesaurierungsgutschrift an die Anleger, sobald eine Thesaurierung stattgefunden hat. Sofern diese vorhanden ist, kann man anhand dieser die ausschüttungsgleichen Beträge ermitteln. Auf der Thesaurierungsgutschrift steht sowohl die Stückzahl der gehaltenen Fondsanteile als auch die Thesaurierungsertrag pro Anteil. Beide Werte multipliziert man miteinander und erhält somit den gesamten Thesaurierungsertrag für den jeweiligen Fonds. Diesen Betrag addiert man nun zu den anderen in der Steuerbescheinigung angegebenen ausschüttungsgleichen Erträgen und hat somit den Gesatmtbetrag der ausschüttungsgleichen Erträge im Depot, der in der Steuererklärung angegeben werden muss.

 

Im Zweifelsfall und dann, wenn keine Thesaurierungsgutschrift vorliegt, kann man die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge mit der weiter unten beschriebenen Anleitung zum Ermitteln der zu versteuernden Erträge herausfinden.

 

Teilthesaurierungen

 

Ein weiteres, zumindest theoretisches Problem ergibt sich durch die Tatsache, dass vor allem irische Fonds (z.B. der Marke iShares) auch zum Zeitpunkt der Zwischenausschüttungen häufig teilthesaurieren [Frage: Ist dies nur bei iShares-Fonds der Fall?]. Es findet hier also nicht nur eine Zwischenausschüttung, sondern auch eine "Zwischenthesaurierung" statt. Und natürlich muss auch dieser Thesaurierungsbetrag versteuert werden. Allerdings reicht die Zwischenausschüttung in der Regel aus, um den für die Thesaurierung anfallenden Steuerbetrag von der Depotbank automatisch abführen zu lassen. Der Anleger muss dann also nur noch bei der allerletzten Vollthesaurierung (Vollthesaurierung, weil hier keine Ausschüttung mehr stattfindet) aktiv werden, die sich - wie in der Einleitung beschrieben - durch den aufgelaufenen Zinsertrag zwischen letzter Zwischenausschüttung und Geschäftsjahresende ergibt.

 

Lediglich bei Fonds der Marke iShares könnte hier eine Veranlagung mittels Steuererklärung nötig sein. [Hier genauer beschreiben, wieso, weshalb, warum.]

 

Anleitung zum Ermitteln der zu versteuernden Eträge

 

Die folgende Anleitung erklärt, wie man im Zweifelsfall den thesaurierten Ertrag ausländischer ausschüttender Fonds zum Geschäftsjahresende errechnet und anschließend steuerlich meldet. Wer Bilder dazu braucht, kann sich diese schöne Anleitung von lowecurt zu Gemüte führen.

 

1. Zunächst einmal sollte man überprüfen, ob es sich bei ausgewiesenermaßen "ausschüttenden" ausländischen Fonds tatsächlich um einen (Teil-)Thesaurierer handelt (eine gute Beschreibung der Problematik findet sich hier). Die zuverlässigste Methode, um das herauszufinden, ist die Website des Bundesanzeigers. Hier gibt man in der Suchmaske die ISIN des jeweiligen Fonds ein und sucht in den angezeigten Suchergebnissen die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen für das jeweilige Steuerjahr. Achtung: der angebene Zeitraum der Bekanntmachung ist gleich dem Geschäftsjahr der Fondsgesellschaft. Wir müssen hier also jene Bekanntmachung auswählen, deren Geschäftsjahresende im Steuerjahr liegt. Beispiel für die Steuererklärung 2014: Läuft das Geschäftsjahr der Fondsgesellschaft vom 1.4. bis 31.3., so ist jene Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen des Zeitraums 1.4.2013 bis 31.3.2014 für die StErkl 2014 relevant.

 

2. Sollte man über die normale Suche des Bundsanzeigers nicht fündig werden, kann man es auch über die Fondsdata-Suche probieren (Startseite Bundesanzeiger >> in der rechten Spalte auf zu Fondsdata klicken). Manchmal findet man erst hier, was man sucht.

Bei liquidierten Fonds kann es ebenfalls sein, dass man über die Suche nicht fündig wird. In diesem Fall gibt man in der Fondsdata-Suche die ISIN des Nachfolgerfonds ein. Durch einen Klick auf "Mehr" neben dem Link zu den aktuellen Besteuerungsgrundlagen, erhält man auch Zugriff auf vergangene Zeiträume. In diesen PDFs befinden sich dann ggf. auch die Fondsdaten für den liquidierten Fonds.

 

3. Sollten sich überhaupt keine Fondsdaten auf der Bundesanzeiger-Website finden (bei sog. intransparenten Fonds oft der Fall), muss man sich mit der Fondsgesellschaft in Verbindung setzen und um Zusendung der Besteuerungsgrundlagen für das jeweilige Jahr bitten (siehe z.B. diesen Beitrag von Sven82)

 

4. Nachdem man die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen aufgerufen hat, sucht man zunächst den Abschnitt Thesaurierung (meist ganz unten). Die vorhergehenden Abschnitte Zwischenausschüttung sind i.d.R. nicht relevant für die Steuererklärung, die hier aufgeführten Beträge wurden bereits durch die inländische Depotbank korrekt versteuert. Im Abschnitt Thesaurierung kontrolliert man zunächst, ob der Betrag der ausgeschütteten Beträge groß genug wäre, um die Steuern für die ausgeschütteten Beträge UND die ausschüttungsgleichen Erträge zu begleichen. Dafür addiert man beide Werte und multipliziert sie anschließend mit 26,375 % (für Nicht-Kirchenmitglieder). Die Prozentzahl ergibt sich aus 25 % Abgeltungsteuer zzgl. 5,5 % von der Steuersumme für den Soli (Kirchenmitglieder müssen natürlich noch draufschlagen; siehe hier). Der errechneten Wert muss kleiner als die ausgeschütteten Beträge sein. In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass alles bereits korrekt von der Depotbank versteuert wurde, da die Depotbank die gesamte anfallende Steuer einfach aus dem Ausschüttungsbetrag begleichen kann. Die folgenden Schritte kann man sich dann sparen. Einzige Ausnahme scheinen die Fonds der Marke iShares zu sein, "die, warum auch immer, in aller Regel zuerst ausschütten und danach thesaurieren. Insgesamt sind "steuereinfach ausschüttende" ETFs dann besonders interessant, wenn der Kapitalertragssteuer (KESt)-Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist." (Holzmeier)

 

5. Ist der so errechnete Betrag jedoch größer als die Ausschüttungssumme, muss man die ausschüttungsgleichen Beträge selbst versteuern. Dafür nimmt man den Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge und multipliziert ihn mit der Stückzahl der Anteile, die man an dem Fonds zum Stichtag (Geschäftsjahresende) hält. Somit erhält man den genauen thesaurierten Zinsbetrag, der einem für diesen Fonds zugeflossen ist und der in der Steuererklärung angegeben werden muss.

 

7. Diesen Betrag trägt man nun in Zeile 15 Ausländische Kapitalerträge in der Anlage KAP zur Steuererklärung ein. Hält man mehrere ausl. ausschüttende Fonds, muss man diese natürlich zunächst addieren.

Achtung: notiert der Fonds in einer ausländischen Währung, muss diese natürlich zunächst in Euro zum jeweiligen Datum umgerechnet werden. Als erste Quelle kann hierfür der Wechselkurs in der zugehörigen Thesaurierungsgutschrift von der Depotbank dienen. Sollte hier keiner ausgewiesen sein können entweder die offiziellen ECB Fixings, die vom BMF herausgegebenen umsatzsteuerlichen Umrechnungskurse des jeweiligen Monats in dem die Thesaurierung stattgefunden hat oder die Kurse der Haus-/Depotbank verwendet werden.

 

8. Sollte auch die auf die thesaurierten Beträge entfallende ausländische Quellensteuer berechnet werden müssen (z.B. weil diese nicht in der Steuerbescheinigung der Depotbank aufgeschlüsselt ist), so findet sich dieser Wert pro Anteil in Zeile 1f)aa) und 1f)ee). Beide Werte werden je mit den gehaltenen Anteilsstückzahlen multipliziert und addiert, um die ausl. Quellensteuer zu berechnen. Diese wird nun in Zeile 52 der Anlage KAP eingetragen (Anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuern). Sofern die Fondsanteile im Ausland verwahrt werden und dafür ausländische Quellensteuern nach der ZIV angefallen sind, wird der Betrag in die Anlage KAP, Zeile 57, eingetragen. (Siehe auch diesen Beitrag von Randa-Michi.)

 

Noch ein Hinweis: Sollten die ausschüttungsgleichen Erträge im Bundesanzeiger = 0 sein, dann handelt es sich um steuereinfache Fonds. Hier passiert die Versteuerung wie bei inländischen Fonds über die Depotbank. Da eine Fondsgesellschaft diese Handhabe jedoch jederzeit ändern kann, sollte man alle Jahre wieder zur Steuererklärung diesen Umstand prüfen. Hier mehr zur Steuereinfachheit/-hässlichkeit: steuereinfache Fonds/ETF selbst finden

 

Doppelbesteuerung bei Veräußerung von Fondsanteilen

 

Verkauft man irgendwann einmal Fondsanteile und fährt somit Veräußerungsgewinne ein, müssen diese selbstverständlich auch versteuert werden. (ausgenommen sind Fondsanteile, die vor dem 1.1.2009 erworben und für über ein Jahr gehalten wurden. Diese sind von der Abgeltungssteuer befreit). Das sollte i.d.R. automatisch über die inländische Depotbank geschehen, so dass man hier selbst nicht aktiv werden muss. Die Crux ist allerdings, dass dabei auch implizit sämtliche Gewinne versteuert werden, die man über die Laufzeit gemacht hat, und somit auch jene thesaurierten Beträge, die wir auf oben beschriebene Weise eigentlich bereits versteuert hatten. Es kommt hier also zur Doppelbesteuerung. Um dies zu vermeiden und sich die doppelt gezahlte Steuer am Ende des Jahres mittels der Steuererklärung zurück zu holen, sollte man die o.a. versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge genaustens dokumentieren und die entsprechenden Fonds/Besteuerungsunterlagen gut aufbewahren. Sie dienen dem Finanzamt dann als Nachweis für die bereits versteuerten Beträge.

 

In der Praxis sieht das folgendermaßen aus. In der Steuererklärung für das Jahr, in dem man die Fondsanteile veräußert und somit Veräußerungsgewinne eingefahren hat und in dem diese von der inländischen Depotbank automatisch (und teilweise doppelt) versteuert wurden, trägt man in Zeile 7 der Anlage KAP 2014 (Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben >> Kapitalerträge) eben sämtliche inländisch versteuerten Kapitalerträge inkl. der Veräußerungsgewinne für den/die ausländischen Fonds ein. In die zweite Spalte in Zeile 7 - korrigierte Beträge (lt. gesonderter Aufstellung) - trägt man den gleichen Betrag abzgl. der bereits in den Vorjahren versteuerten thesaurierten Eträge ein.

 

Angehängt liefert man dem Finanzamt dann noch die entsprechenden Nachweise bei, also z.B. die Kopien der vergangenen Anlage KAP inkl. Thesaurierungsbescheinigungen der Bank und Exceltabelle der Auschlüsselung der Beträge.

 

Beachtenswert auch diese einfach nachvollziehbare Anleitung von sparfux.

 

Sonstige Hinweise

 

  • Andere bereits von der inländischen Depotbank versteuerten Beträge dieser oder anderer Fonds müssen in der StErkl nicht angegeben werden, es sei denn, man möchte bspw. eine Günstigerprüfung erwirken.
  • Ein umfangreiches PDF mit weiteren Infos zum Thema und einer Anleitung zum Ausfüllen der Anlage KAP findet sich hier: Investmentfonds und Steuern 2015.
  • Bedenkenswertes zur Vererbung der oben besprochene Fondskonstellationen hat tevau in diesem Beitrag zusammengefasst

 

Weiterführende Links

 

 

Kritik und Verbesserungsvorschläge sind herzlich willkommen!

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maibaum2015
· bearbeitet von maibaum2015

Ich ergänze / präzisiere die Frage noch um folgende Punkte betreffennd das Selbstheraussuchen aus dem bundesanzeiger beim Nichtvorliegen von steuerlichen Infos zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuerbescheinigung seitens Bank (Konkret: DBX1AU):

  1. Neben den ausschüttungsgleichen Erträgen gibt es ja noch die Quellensteuern: Welche Zeilen sind aus dem Bundesanzeiger zu verwenden? Ausschließlich 1f)aa) oder auch 1f)cc) bzw. 1h)?
  2. Gibt es Besonderheiten, die man beachten muss, wenn seitens Bank keine steuerlichen Infos Vorliegen und man die Beträge mit dem Bundesanzeiger selbst ermittelt? zB habe ich gelesen, dass, trotz Angabe von Werten in f)cc) evtl im Falle von Thesaurierungen und Ausschüttungen, falls die Ausschüttungen höher als die Steuern auf die Thesaurierungen sind (?) in der Steuermitteilung normal eine 0 stehen kann, da das automatisch verrechnet wird; wie kann man das selber wissen?
  3. Sind ausschließlich Werte aus der SPALTE "Privatvermögen" aus dem Bundesanzeiger zu verwenden (es sind ja 3 Spalten mit zT unterschiedlichen Werten vorhanden)?
  4. Woher nehme ich den fürs FA korrekten Wechselkurs EUR-USD bei Angaben im bundesanzeiger in US-Dollar? Habe noch keine Thesaurierungsmitteilung der Bank bekommen.

 

 

Ich habe mittlerweile (als Mitleser) unfassbar viele Threads und Beiträge zu diesem Thema gelesen, meistens wird es immer spezieller / zu speziell und eine Dummy-Anleitung für die Ermittlung einer Standardvorgehensweise (konkret: Welche Zeilen und welche Spalten im Bundesanzeiger sind relevant?) für den Fall ausländischer Thesaurier konnte ich auch mit Hilfe der Suchfunktion noch nicht finden...

 

 

 

 

tausend Dank!

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Mr. Jones

Wir ihr seht ist die Anzahl der Rückmeldungen zu diesem Thema sehr übersichtlich. Warum das so ist? Weil es schon unendlich viele Male besprochen wurde und es hier jedem zum Hals raushängt.

 

Lösung (für alle):

 

  1. steuereinfache Fonds kaufen
  2. oder
  3. Broker suchen, der vernünftige Jahressteuerbescheinigungen erstellen kann.

Abtippen ins Steuerprogramm. Fertig.

 

Thesaurierter Betrag x Anzahl der Stücke zum Zuflussdatum, bei Verkauf die kumulierten, bereits versteuerten Beträge wieder abziehen. Es gibt doch sogar Thesaurierungsbelege, kurze Plausibilitätsprüfung und dann ab ins Programm.

 

Das dt. Steuerrecht ist be*********, aber man muss doch auch kein verdammtes Genie sein.

 

Jesus.

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Der kleine Peter

Ich ergänze / präzisiere die Frage noch um folgende Punkte betreffennd das Selbstheraussuchen aus dem bundesanzeiger beim Nichtvorliegen von steuerlichen Infos zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuerbescheinigung seitens Bank (Konkret: DBX1AU):

  1. Neben den ausschüttungsgleichen Erträgen gibt es ja noch die Quellensteuern: Welche Zeilen sind aus dem Bundesanzeiger zu verwenden? Ausschließlich 1f)aa) oder auch 1f)cc) bzw. 1h)?
  2. Gibt es Besonderheiten, die man beachten muss, wenn seitens Bank keine steuerlichen Infos Vorliegen und man die Beträge mit dem Bundesanzeiger selbst ermittelt? zB habe ich gelesen, dass, trotz Angabe von Werten in f)cc) evtl im Falle von Thesaurierungen und Ausschüttungen, falls die Ausschüttungen höher als die Steuern auf die Thesaurierungen sind (?) in der Steuermitteilung normal eine 0 stehen kann, da das automatisch verrechnet wird; wie kann man das selber wissen?
  3. Sind ausschließlich Werte aus der SPALTE "Privatvermögen" aus dem Bundesanzeiger zu verwenden (es sind ja 3 Spalten mit zT unterschiedlichen Werten vorhanden)?
  4. Woher nehme ich den fürs FA korrekten Wechselkurs EUR-USD bei Angaben im bundesanzeiger in US-Dollar? Habe noch keine Thesaurierungsmitteilung der Bank bekommen.

Ich habe mittlerweile (als Mitleser) unfassbar viele Threads und Beiträge zu diesem Thema gelesen, meistens wird es immer spezieller / zu speziell und eine Dummy-Anleitung für die Ermittlung einer Standardvorgehensweise (konkret: Welche Zeilen und welche Spalten im Bundesanzeiger sind relevant?) für den Fall ausländischer Thesaurier konnte ich auch mit Hilfe der Suchfunktion noch nicht finden...

 

tausend Dank!

 

Hallo Maibaum, danke für Dein Feedback. Ich sehe, dass auch bei mir noch viele Fragen offen sind. Ich werde mich in den nächsten Tagen mal daran machen und Deine Punkte einarbeiten. Zumindest zu Frage 3 kann ich Dir mit ziemlicher Sicherheit sagen, dass lediglich die Spalte "Privatvermögen" für Dich als Privatanleger relevant ist. Die anderen beiden Spalten betreffen betriebliche Anteilsinhaber.

 

Bis die Tage!

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Der kleine Peter

Wir ihr seht ist die Anzahl der Rückmeldungen zu diesem Thema sehr übersichtlich. Warum das so ist? Weil es schon unendlich viele Male besprochen wurde und es hier jedem zum Hals raushängt.

 

Lösung (für alle):

 

  1. steuereinfache Fonds kaufen
  2. oder
  3. Broker suchen, der vernünftige Jahressteuerbescheinigungen erstellen kann.

Abtippen ins Steuerprogramm. Fertig.

 

Thesaurierter Betrag x Anzahl der Stücke zum Zuflussdatum, bei Verkauf die kumulierten, bereits versteuerten Beträge wieder abziehen. Es gibt doch sogar Thesaurierungsbelege, kurze Plausibilitätsprüfung und dann ab ins Programm.

 

Das dt. Steuerrecht ist be*********, aber man muss doch auch kein verdammtes Genie sein.

 

Jesus.

 

Hallo Mr. Jones, ja, es war auch meine Befürchtung, die Leute mit diesem Beitrag eher zu nerven. Ich habe mich aber trotzdem dafür entscheiden, denn dass das Thema trotz unendlicher Abhandlung immer wieder auftaucht hat seine Gründe, die sicher nicht nur in der Faul- oder Dummheit der Fragesteller liegt (wobei ich zugeben muss, in Steuer- und Rechtsfragen sehr gern auf dem Schlauch zu stehen). Aber ich verstehe natürlich, dass das Thema langsam nur noch Augenrollen verursacht. Darum möchte ich gern auch meinen Beitrag leisten und die teils sehr verstreuten oder etwas kompliziert formulierten Infos in einem Beitrag zusammenfassen, der dann hoffentlich auch anderen Neulingen hilft und das Thema mehr oder weniger abschließt.

 

Zur Jahressteuerbescheinigung: Meines Wissens ist ein Problem dabei, dass nicht sämtliche Fondsgesellschaften die Zinserträge bis zum Erscheinen der Steuerbescheinigung gemeldet haben. Somit kann die Bank dann auch nicht die korrekten Beträge ausweisen. Weiterhin sind die Angaben in den Steuerbescheinigungen ja nur nachrichtlich und somit nicht verbindlich. Ein Nachprüfen empfiehlt sich also auf jeden Fall.

 

Ich gebe Dir aber recht, wenn man sich erstmal einen Überblick verschafft hat, dann ist das Thema gar nicht mehr sooooo kompliziert.

 

Viele Grüße!

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finisher

Was mich interessieren würde, ist mal ein Beispiel, wie die Abrechnung eines solchen Fonds aussieht, den man mehrere Jahre gehalten hat. Woran erkenne ich den Wert der doppelbesteuert wurde?

 

Und dann noch ein Beispiel wie man die zuviel gezahlten Steuern vom Finanzamt zurückholt. Also gibt es dann für das Zurückholen der zuviel gezahlten Steuer ein Feld in der Anlage KAP, wo man das eintragen kann oder muss man dann einen Brief an das Finanzamt verfassen?

Falls ja, wie formuliert man so einen Brief am besten?

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Mr. Jones

Es steht doch sogar in der Jahressteuerbescheinigung, welcher Wert in welches Feld um welchen Betrag gekürzt/korrigiert gehört.

 

Die kumulierten, ausschüttungsgleichen Erträge aller Jahre, die (hoffentlich) versteuert wurden, werden bei Verkauf erneut abgezogen.

 

Der einzige Moment, in dem etwas schief gehen kann, ist, wenn man man seine Anteile verkauft, wenn die Besteuerungsgrundlagen noch nicht vorliegen und mit einer Bemessungsgrundlage gearbeitet wird.

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Der kleine Peter
· bearbeitet von Der kleine Peter

Hallo finisher,

 

auch Dir danke für's Feedback.

 

Was mich interessieren würde, ist mal ein Beispiel, wie die Abrechnung eines solchen Fonds aussieht, den man mehrere Jahre gehalten hat. Woran erkenne ich den Wert der doppelbesteuert wurde?

Die Doppelbesteuerung tritt ja nur in dem Fall auf, in dem man Fondsanteile verkauft und so einen Gewinn einstreicht (habe das jetzt mal im ersten Beitrag beschrieben). Und der dabei doppelt besteuert Teil ist eben genau der Wert, den man bereits über die vorhergehenden Jahre versteuert hat (siehe Beitrag 1, Anleitung zum Ermitteln der zu versteuernden Eträge). Habe ich Dich richtig verstanden?

 

Und dann noch ein Beispiel wie man die zuviel gezahlten Steuern vom Finanzamt zurückholt. Also gibt es dann für das Zurückholen der zuviel gezahlten Steuer ein Feld in der Anlage KAP, wo man das eintragen kann oder muss man dann einen Brief an das Finanzamt verfassen?

Dazu zitiere ich mal das im 1. Beitrag verlinkte PDF der Allianz:

Die Kapitalerträge (einschließlich Veräußerungsgewinnen) laut Steuerbescheinigung, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, tragen Sie in Anlage KAP, Zeile 7, ein. Diese sind in der Spalte „korrigierte Beträge“ im Falle der Veräußerung von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Fonds um die akkumulierten thesaurierten Erträge zu bereinigen.

Werde ich auch noch entsprechend einbauen, danke!

 

Falls ja, wie formuliert man so einen Brief am besten?
Ich denke da reicht ein einfacher Hinweis im Anschreiben. Also z.B. "Bei den in Zeile 7, Anlage KAP, angegebenen korrigierten Beträgen handelt es sich um die bereits inländisch versteuerten Kapitalerträge abzüglich der bereits durch mich in den vergangenen Jahren mittels Einkommensteuererklärung versteuerten thesaurierten Erträge ausländischer Fonds. Die genaue Auflistung dieser Fonds und Erträge erhalten Sie anbei. " o.s.ä. Dann fügt man die Nachweise bei (werde auch nochmal recherchieren, wie genau auszusehen haben).

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Soerenl

Ich verstehe den Unterschied zwischen "angerechneter ausländische Quellensteuer" und "anrechenbarer ausländische Quellensteuer" bei der Abrechnung meiner Bank (Comdirect) nicht. Wieso fällt überhaupt "anrechenbare Quellensteuer" bei ausschüttenden ausländischen ETFs (wie beim "ISII-DEV.M.PR.YLD.U.ETFDZ", WKN / ISIN: A0LGQL / DE000A0LGQL5) an, obwohl mein Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist?

 

Kann ich die im Ausland gezahlte Quellensteuer nur teilweise mit dem persönlichen Grenzsteuersatz über die Lohnsteuererklärung ("Aufwendungen" in der Einkommenssteuerklärung in Zeile 51 "Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer") wiederholen oder auch anders vermeiden bzw. komplett zurückholen, wenn mein Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist? Eine doppelte Besteuerung findet hier ja eigentlich nicht statt, oder?

 

 

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Taxadvisor

 

Was mich interessieren würde, ist mal ein Beispiel, wie die Abrechnung eines solchen Fonds aussieht, den man mehrere Jahre gehalten hat. Woran erkenne ich den Wert der doppelbesteuert wurde?

Die Doppelbesteuerung tritt ja nur in dem Fall auf, in dem man Fondsanteile verkauft und so einen Gewinn einstreicht (habe das jetzt mal im ersten Beitrag beschrieben). Und der dabei doppelt besteuert Teil ist eben genau der Wert, den man bereits über die vorhergehenden Jahre versteuert hat (siehe Beitrag 1, Anleitung zum Ermitteln der zu versteuernden Eträge). Habe ich Dich richtig verstanden?

 

Falls ja, wie formuliert man so einen Brief am besten?
Ich denke da reicht ein einfacher Hinweis im Anschreiben. Also z.B. "Bei den in Zeile 7, Anlage KAP, angegebenen korrigierten Beträgen handelt es sich um die bereits inländisch versteuerten Kapitalerträge abzüglich der bereits durch mich in den vergangenen Jahren mittels Einkommensteuererklärung versteuerten thesaurierten Erträge ausländischer Fonds. Die genaue Auflistung dieser Fonds und Erträge erhalten Sie anbei. " o.s.ä. Dann fügt man die Nachweise bei (werde auch nochmal recherchieren, wie genau auszusehen haben).

 

Zu 1. In der Theorie korrekt, aber nur dann wenn man korrekt erklärt hat und der Wert der Bank (siehe zu 2.) stimmt.

Zu 2. In der Steuerbescheinigung gibt es einen Sonderausweis am Ende. Den Wert zieht man von den KAP-Erträgen wieder ab, WENN man die Thesaurierungen korrekt versteuert hat.

 

Wenn das Finanzamt das nachvollziehen kann, ist es damit erledigt.

 

Gruß

Taxadvisor

 

 

 

 

Ich verstehe den Unterschied zwischen "angerechneter ausländische Quellensteuer" und "anrechenbarer ausländische Quellensteuer" bei der Abrechnung meiner Bank (Comdirect) nicht. Wieso fällt überhaupt "anrechenbare Quellensteuer" bei ausschüttenden ausländischen ETFs (wie beim "ISII-DEV.M.PR.YLD.U.ETFDZ", WKN / ISIN: A0LGQL / DE000A0LGQL5) an, obwohl mein Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist?

 

Kann ich die im Ausland gezahlte Quellensteuer nur teilweise mit dem persönlichen Grenzsteuersatz über die Lohnsteuererklärung ("Aufwendungen" in der Einkommenssteuerklärung in Zeile 51 "Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer") wiederholen oder auch anders vermeiden bzw. komplett zurückholen, wenn mein Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist? Eine doppelte Besteuerung findet hier ja eigentlich nicht statt, oder?

 

 

 

Denk doch mal nach...

 

Angerechnet => hat bereits die dt. Abgeltungssteuer gemindert

Anrechenbar=> hat die dt. Abgeltungsteuer noch nicht gemindert (weil keine Steuer anfiel, z.B. Verlustverrechnung, Freibetrag etc.) kann aber evtl. auf Abgeltungsteuer bei einer anderen Bank über die Veranlagung angerechnet werden.

 

Wenn der Freibetrag nicht überschritten wird, verpufft die Quellensteuer ersatzlos.

 

Gruß

Taxadvisor

 

 

 

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Der kleine Peter

Die Doppelbesteuerung tritt ja nur in dem Fall auf, in dem man Fondsanteile verkauft und so einen Gewinn einstreicht (habe das jetzt mal im ersten Beitrag beschrieben). Und der dabei doppelt besteuert Teil ist eben genau der Wert, den man bereits über die vorhergehenden Jahre versteuert hat (siehe Beitrag 1, Anleitung zum Ermitteln der zu versteuernden Eträge). Habe ich Dich richtig verstanden?

 

Ich denke da reicht ein einfacher Hinweis im Anschreiben. Also z.B. "Bei den in Zeile 7, Anlage KAP, angegebenen korrigierten Beträgen handelt es sich um die bereits inländisch versteuerten Kapitalerträge abzüglich der bereits durch mich in den vergangenen Jahren mittels Einkommensteuererklärung versteuerten thesaurierten Erträge ausländischer Fonds. Die genaue Auflistung dieser Fonds und Erträge erhalten Sie anbei. " o.s.ä. Dann fügt man die Nachweise bei (werde auch nochmal recherchieren, wie genau auszusehen haben).

 

Zu 1. In der Theorie korrekt, aber nur dann wenn man korrekt erklärt hat und der Wert der Bank (siehe zu 2.) stimmt.

Zu 2. In der Steuerbescheinigung gibt es einen Sonderausweis am Ende. Den Wert zieht man von den KAP-Erträgen wieder ab, WENN man die Thesaurierungen korrekt versteuert hat.

 

Wenn das Finanzamt das nachvollziehen kann, ist es damit erledigt.

 

Gruß

Taxadvisor

 

Danke für die Klärung, Taxman! Mit dem Sonderausweis meinst Du vermutlich den Abschnitt, wie er in der comdirect-Steuerbescheinigung als Bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen: Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen ausländischer Investmentfonds... auftritt, oder?

 

Viele Grüße

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finisher
· bearbeitet von finisher

 

Was mich interessieren würde, ist mal ein Beispiel, wie die Abrechnung eines solchen Fonds aussieht, den man mehrere Jahre gehalten hat. Woran erkenne ich den Wert der doppelbesteuert wurde?

Die Doppelbesteuerung tritt ja nur in dem Fall auf, in dem man Fondsanteile verkauft und so einen Gewinn einstreicht (habe das jetzt mal im ersten Beitrag beschrieben). Und der dabei doppelt besteuert Teil ist eben genau der Wert, den man bereits über die vorhergehenden Jahre versteuert hat (siehe Beitrag 1, Anleitung zum Ermitteln der zu versteuernden Eträge). Habe ich Dich richtig verstanden?

 

Also angenommen ich hätte z.B. einen Fonds, den ich seit 2010 halte, 2014 verkauft und die ausländisch thesaurierenden Beiträge über die Jahre immer schön brav in die KAP eingetragen. Beim Verkauf werden mir dann nochmal von der Depotbank die Steuern von diesen bereits versteuerten Erträgen abgezogen, soweit ja das Problem.

 

Muss ich jetzt die ausländisch thesaurierenden Beiträge immer selbst mitdokumentieren bis zum Verkauf oder bekomme ich von der Depotbank im obigen Beispiel in der Jahresteuerbescheinigung nach dem Verkauf (2014) diesen Betrag ausgewiesen, inkl. dem Feld, wo ich ihn eintragen muss, damit ich die beim Verkauf angefallene Steuer wieder erstattet bekomme ?

 

So wie ich Mr. Jones verstehe, wäre das der Fall.

 

Eine eigene Dokumentation der Sache wäre nur dann hilfreich, falls die Depotbank einen Fehler macht?

 

Also man kann meine Frage auch kurz formulieren, was genau muss ich selbst mit-dokumentieren und für welchen Fall brauche ich diese Dokumentationen überhaupt?

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Der kleine Peter
· bearbeitet von Der kleine Peter
  1. Woher nehme ich den fürs FA korrekten Wechselkurs EUR-USD bei Angaben im bundesanzeiger in US-Dollar? Habe noch keine Thesaurierungsmitteilung der Bank bekommen.

 

Früher wurde hier im Forum dafür des öfteren die Devisen-Referenz-Kursfeststellung der öffentlich-rechtlichen Banken, EuroFX, empfohlen. Die gibt es seit dem 31.3.15 nicht mehr. Stattdessen stellt die EZB jetzt Referenzkurse zur Verfügung: https://www.ecb.euro.../index.en.html. Und ansonst hilft sicher auch die Hausbank weiter. (Habe die Info in den ersten Beitrag eingebaut)

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Der kleine Peter
Neben den ausschüttungsgleichen Erträgen gibt es ja noch die Quellensteuern: Welche Zeilen sind aus dem Bundesanzeiger zu verwenden? Ausschließlich 1f)aa) oder auch 1f)cc) bzw. 1h)?

 

Lt. diesem Beitrag sind dafür 1f)aa) und 1f)ee relevant.

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Andre1984
· bearbeitet von Andre1984

Hallo,

 

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Guten Abend

 

Was ist das Problem?

 

Viele ausländische Fonds, die als "ausschüttend" deklariert werden, sind in Deutschland steuerrechtlich tatsächlich als vollthesaurierend anzusehen. Der/die AnlegerIn kann also nicht davon ausgehen, dass sämtliche Zinserträge dieser Fonds automatisch von der inländischen Depotbank versteuert werden. Einen Teil der Zinserträge muss man eigenhändig mittels Steuererklärung an das Finanzamt übermitteln und somit versteuern. Der Grund dafür liegt darin, dass die betreffenden ausländischen ausschüttenden Fonds ihre Zinserträge mittels mehrerer Zwischenausschüttungen pro Jahr an die Anleger ausbezahlen. Leider, und hier liegt das eigentliche Problem, fällt keine dieser Zwischenausschüttungen mit dem Ende des Geschäftsjahres der Fondgesellschaft zusammen. D.h. zum Geschäftsjahresende ist ein gewisser Zinsbetrag, nämlich der seit der letzten Zwischenausschüttung angelaufene, noch nicht an den Anleger ausbezahlt worden. Er hängt sozusagen in der Luft, ist weder ausgeschüttet noch thesauriert. Das dt. Steuerrecht schreibt nun vor, dass dieser Betrag am Ende des Geschäftsjahres als dem Anleger zugeflossen gilt (sog. Zuflussfiktion). Er wird kurzerhand thesauriert. Und genau dieser zum Geschäftsjahresende thesaurierte Betrag - auch ausschüttungsgleicher Ertrag genannt - ist es, den der Anleger in seiner Steuererklärung selbst versteuern muss.

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Dazu eine Frage: lt. http://www.wertpapie...tandardindizes/ schreibt Holzmeier folgendes:

 

  • steuereinfach ausschüttend := KESt-Abzüge werden durch eine deutsche Depotbank jährlich automatisch vorgenommen.
    In diese Kategorie fallen auch teilthesaurierende ETFs, sofern der Ausschüttungsbeschluss maximal vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres erfolgt und die Ausschüttung mindestens 40% des Thesaurierungsbetrags umfasst (häufig z.B. bei HSBC, UBS). Dies gilt aber z.B. nicht für iShares, die, warum auch immer, in aller Regel zuerst ausschütten und danach thesaurieren. Insgesamt sind "steuereinfach ausschüttende" ETFs dann besonders interessant, wenn der Kapitalertragssteuer (KESt)-Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

[/Quote]

 

Wenn ich das richtig verstehe, sprecht ihr beide über die gleiche Sache? Informiere mich derzeit seid knapp einer Woche und bin mir z.B. bei folgender ISIIN nicht sicher:

 

LU0340285161

 

https://www.bundesan...HistoryId=58452

 

Geschäftsjahr 01.01.-31.12.

Zwischenausschüttung: Beschluss 23.7.14, Ausschütung vom 11.08. bzw. Zahltag 14.08.14

Ausschüttung und Teilthesaurierung; Beschluss am 20.01.15, Ausschüttung 30.01. bzw Zahltag 4.2.15

 

Da die Ausschüttung größer als 40% der Thesaurierung ist und der Beschluss innerhalb der vier Monate nach Geschäftsjahresschluss erfolgt ist, dürfte dieser ohne Probleme über das Depot versteuert werden?

 

Oder ich bringe gerade etwas durcheinander, dann bitte ich vielmals um Verzeihung.

 

Kritik und Verbesserungsvorschläge sind herzlich willkommen!

 

Vielen Dank für die Mühe! :)

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Der kleine Peter

  • steuereinfach ausschüttend := KESt-Abzüge werden durch eine deutsche Depotbank jährlich automatisch vorgenommen.
    In diese Kategorie fallen auch teilthesaurierende ETFs, sofern der Ausschüttungsbeschluss maximal vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres erfolgt und die Ausschüttung mindestens 40% des Thesaurierungsbetrags umfasst (häufig z.B. bei HSBC, UBS). Dies gilt aber z.B. nicht für iShares, die, warum auch immer, in aller Regel zuerst ausschütten und danach thesaurieren. Insgesamt sind "steuereinfach ausschüttende" ETFs dann besonders interessant, wenn der Kapitalertragssteuer (KESt)-Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

[/Quote]

 

Wenn ich das richtig verstehe, sprecht ihr beide über die gleiche Sache? Informiere mich derzeit seid knapp einer Woche und bin mir z.B. bei folgender ISIIN nicht sicher:

 

LU0340285161

 

https://www.bundesan...HistoryId=58452

 

Geschäftsjahr 01.01.-31.12.

Zwischenausschüttung: Beschluss 23.7.14, Ausschütung vom 11.08. bzw. Zahltag 14.08.14

Ausschüttung und Teilthesaurierung; Beschluss am 20.01.15, Ausschüttung 30.01. bzw Zahltag 4.2.15

 

Da die Ausschüttung größer als 40% der Thesaurierung ist und der Beschluss innerhalb der vier Monate nach Geschäftsjahresschluss erfolgt ist, dürfte dieser ohne Probleme über das Depot versteuert werden?

 

Oder ich bringe gerade etwas durcheinander, dann bitte ich vielmals um Verzeihung.

Vielen Dank für die Mühe! :)

 

Hallo Andre,

 

erstmal vielen Dank für den Beitrag von Holzmeier, den kannte ich noch nicht. Ich muss vorab sagen, dass ich genau so wie Du erst seit kurzem in dem Thema drinstecke. Die Absicht dieses Threads ist zum einen, mir die Versteuerungsgrundlagen selbst beizubringen und gleichzeitig einen Beitrag zu schaffen, der auch anderen Anfängern auf dem Gebiet hilft.

 

Das vorausgeschickt habe ich mir mal den von der verlinkten Fonds angesehen und komme zu dem gleichen Schluss wie Du (habe diese Formel als Berechnungsgrundlage genommen):

 

Betrag der Ausschüttung = 1,2896

Ausschüttungsgleiche Erträge = 0,6498

(1,2896 + 0,6498) x 0,26375 = 0,51152

1,2896 > 0,51152

 

Zur Sicherheit könntest Du nochmal bei Deiner Depotbank anrufen und die Mitarbeiter dort bitten, Deine Berechnung von der Steuerabteilung prüfen zu lassen.

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millionendieb

Wo ist denn die Differenz in der Werten "Barausschüttung" und "Betrag der Ausschüttung"?

 

Die Barausschüttung ist der kleinere Wert, jedoch größer als der Wert "Betrag der Ausschüttung" abzüglich Steuern.

Danke.

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Der kleine Peter

Wo ist denn die Differenz in der Werten "Barausschüttung" und "Betrag der Ausschüttung"?

 

Die Barausschüttung ist der kleinere Wert, jedoch größer als der Wert "Betrag der Ausschüttung" abzüglich Steuern.

Danke.

 

Hallo millionendieb,

 

"Im sogenannten Betrag der Ausschüttung sind einbehaltene Quellensteuern enthalten, die dem Fonds nicht erstattet wurden und um die eine an den Anleger gezahlte Ausschüttung gemindert ist." (siehe dieses PDF der Allianz)

"Der Fonds nimmt eine gewisse, vom ordentlichen Ertrag unabhängige, Barausschüttung vor (hier: 0,823 pro Anteil). Zu diesem Barausschüttungsbetrag werden die auf Fondsebene einbehaltenen Quellensteuern addiert und man erhält den Betrag der Ausschüttung..." (siehe diesen Beitrag im WO-Forum).

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millionendieb

Prima, danke!

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maibaum2015
· bearbeitet von maibaum2015

Hallo,

 

drei wichtige Ergänzungen / Fragen:

  • also laut diesem Beitrag sind neben f aa noch f cc und f ee relevant. Wobei im Bundesanzeiger bei f cc von abziehbar und bei f ee von anrechenbar die Rede ist. Was ist denn aktuell relevant? Habe auch das InvStg § 5 gelesen, aber das hat auch nicht entscheidend geholfen.

  • Außerdem: Um zu checken, ob die Quellensteuer unter f aa auch in voller Höhe anrechenbar sind, muss ja laut hier geprüft werden, ob der Wert unter f aa 25 % von (aktuell) c ii "Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde" nicht übersteigt, oder verstehe ich das falsch? Gilt das au h für die Werte unter f cc oder f ee bzw die Summe aus f aa, fcc und fee?

  • Sind die Werte unter 1 d "zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge" relevant (Doppelbuchstaben aa bis cc)?

 

 

 

Kann mir da jemand helfen bzw kann man diese Fragen in den ersten Beitrag aufnehmen?

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maibaum2015

Weiß echt keiner, oder? Hab so ziemlich alle relevanten Threads durchducht, aber insb zu letztgenanntem Punkt find ich nichts konkretes...

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Alfred S.

 

4. Nachdem man die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen aufgerufen hat, sucht man zunächst den Abschnitt Thesaurierung (meist ganz unten). Die vorhergehenden Abschnitte Zwischenausschüttung sind i.d.R. nicht relevant für die Steuererklärung, die hier aufgeführten Beträge wurden bereits durch die inländische Depotbank korrekt versteuert. Im Abschnitt Thesaurierung kontrolliert man zunächst, ob der Betrag der ausgeschütteten Beträge groß genug wäre, um die Steuern für die ausgeschütteten Beträge UND die ausschüttungsgleichen Erträge zu begleichen. Dafür addiert man beide Werte und multipliziert sie anschließend mit 26,375 % (für Nicht-Kirchenmitglieder). Die Prozentzahl ergibt sich aus 25 % Abgeltungsteuer zzgl. 5,5 % von der Steuersumme für den Soli (Kirchenmitglieder müssen natürlich noch draufschlagen; siehe hier). Der errechneten Wert muss kleiner als die ausgeschütteten Beträge sein. In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass alles bereits korrekt von der Depotbank versteuert wurde, da die Depotbank die gesamte anfallende Steuer einfach aus dem Ausschüttungsbetrag begleichen kann. Die folgenden Schritte kann man sich dann sparen. Einzige Ausnahme scheinen die Fonds der Marke iShares zu sein, "die, warum auch immer, in aller Regel zuerst ausschütten und danach thesaurieren. Insgesamt sind "steuereinfach ausschüttende" ETFs dann besonders interessant, wenn der Kapitalertragssteuer (KESt)-Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist." (Holzmeier)

 

 

Danke für Deine Arbeit, ich versuche seit ein paar Tagen das Thema zu verstehen, dass hier hat mir schon sehr geholfen.

Punkt 4 ist für mich schwer zu verstehen.

 

 

Könnte sich irgendeiner der Profis hier die Mühe machen, dass mal am konkreten Beispiel zu zitieren?

 

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?genericsearch_param.fulltext=IE00B2QWDY88&%28page.navid%3Dto_quicksearchlist%29=Suchen

ISIN IE00B2QWDY88

Sprich aus welchen Zeilen lese ich welche Werte ab.

Vielen Dank

Alfred

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otto03

 

4. Nachdem man die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen aufgerufen hat, sucht man zunächst den Abschnitt Thesaurierung (meist ganz unten). Die vorhergehenden Abschnitte Zwischenausschüttung sind i.d.R. nicht relevant für die Steuererklärung, die hier aufgeführten Beträge wurden bereits durch die inländische Depotbank korrekt versteuert. Im Abschnitt Thesaurierung kontrolliert man zunächst, ob der Betrag der ausgeschütteten Beträge groß genug wäre, um die Steuern für die ausgeschütteten Beträge UND die ausschüttungsgleichen Erträge zu begleichen. Dafür addiert man beide Werte und multipliziert sie anschließend mit 26,375 % (für Nicht-Kirchenmitglieder). Die Prozentzahl ergibt sich aus 25 % Abgeltungsteuer zzgl. 5,5 % von der Steuersumme für den Soli (Kirchenmitglieder müssen natürlich noch draufschlagen; siehe hier). Der errechneten Wert muss kleiner als die ausgeschütteten Beträge sein. In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass alles bereits korrekt von der Depotbank versteuert wurde, da die Depotbank die gesamte anfallende Steuer einfach aus dem Ausschüttungsbetrag begleichen kann. Die folgenden Schritte kann man sich dann sparen. Einzige Ausnahme scheinen die Fonds der Marke iShares zu sein, "die, warum auch immer, in aller Regel zuerst ausschütten und danach thesaurieren. Insgesamt sind "steuereinfach ausschüttende" ETFs dann besonders interessant, wenn der Kapitalertragssteuer (KESt)-Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist." (Holzmeier)

 

 

Danke für Deine Arbeit, ich versuche seit ein paar Tagen das Thema zu verstehen, dass hier hat mir schon sehr geholfen.

Punkt 4 ist für mich schwer zu verstehen.

 

 

Könnte sich irgendeiner der Profis hier die Mühe machen, dass mal am konkreten Beispiel zu zitieren?

 

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?genericsearch_param.fulltext=IE00B2QWDY88&%28page.navid%3Dto_quicksearchlist%29=Suchen

ISIN IE00B2QWDY88

Sprich aus welchen Zeilen lese ich welche Werte ab.

Vielen Dank

Alfred

 

 

post-8434-0-59287800-1437472751_thumb.png

 

Zum Ende des Geschäftsjahres wurde ausschließlich thesauriert und nichts ausgeschüttet, der Betrag ist also für 2014 noch zu versteuern

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Alfred S.

 

 

post-8434-0-59287800-1437472751_thumb.png

 

Zum Ende des Geschäftsjahres wurde ausschließlich thesauriert und nichts ausgeschüttet, der Betrag ist also für 2014 noch zu versteuern

 

Danke für Deine Antwort! Du schaust also bei 5a) nach der Ausschüttung und 5b) nach den Ausschüttungsgleichen richtig? Hier steht jetzt jeweils der gleiche Wert in den 3 Spalten, ist das immer so?

 

Gruß

 

Alfred

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otto03

 

 

Danke für Deine Antwort! Du schaust also bei 5a) nach der Ausschüttung und 5b) nach den Ausschüttungsgleichen richtig? Hier steht jetzt jeweils der gleiche Wert in den 3 Spalten, ist das immer so?

 

 

 

Du benötigst nur die Daten in der Spalte "Privatvermögen" - sofern du die Papiere nicht im Betriebsvermögen hältst, dann solltest du dir eh einen Steuerberater leisten.

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