Horst Schlämmer Mai 2, 2015 Hallo, ich überlege gerade, warum ich die Kinderzulage für meinen Riestervertrag beantragen soll. Ich zahle monatlich 5 Euro und per Sonderzahlung insgesamt 2.100 Euro pro Jahr ein und mache dies steuerlich geltend. Also geht es doch nur darum, ob 300 Euro als Zuschuss in den Riestervertrag wandern, oder ob ich 300 Euro ein paar Monate später im Rahmen der Steuererklaerung kassiere. Ich sehe also keinen Sinn, den Zuschuss zu beantragen. Oder habe ich etwas falsch verstanden? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DerFremde Mai 2, 2015 Hallo, ich überlege gerade, warum ich die Kinderzulage für meinen Riestervertrag beantragen soll. Ich zahle monatlich 5 Euro und per Sonderzahlung insgesamt 2.100 Euro pro Jahr ein und mache dies steuerlich geltend. Also geht es doch nur darum, ob 300 Euro als Zuschuss in den Riestervertrag wandern, oder ob ich 300 Euro ein paar Monate später im Rahmen der Steuererklaerung kassiere. Ich sehe also keinen Sinn, den Zuschuss zu beantragen. Oder habe ich etwas falsch verstanden? Du hast so ziemlich alles falsch verstanden was es nur falsch zu verstehen gibt! Jeden Cent den Du über 2.100€ einzahlst ist ungefördert und damit meiner Meinung nach Unfug! Und auch 2.100€ musst Du nicht einzahlen, sondern nur 2.100€ abzgl. Altervorsorgezulagen. Ich gehe davon aus das Du ein Kind hast, also 2.100€- 154€ Grundzulage- 300€ Kinderzulage= 1.646€ im Jahr! Die Steuererstattung gibt es noch oben drauf und hat nichts mit den Zulagen zu tun! Gruß Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
moonraker Mai 2, 2015 Du bekommst zwar die Steuererstattung auf die eingezahlten 2100€. Davon werden aber wieder die Zulagen abgezogen, die Du bekommen würdest, egal ob Du sie beantragst oder nicht. Also verschenkst Du die Kinderzulage ohne Antrag. Wie schon geschrieben musst Du auch nicht 2100€ selbst einzahlen, sondern nur den um die Zulagen verminderten Betrag, sonst überzahlst Du (ohne Förderung). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Horst Schlämmer Mai 4, 2015 Vielen Dank. Allerdings hattet ihr so einiges falsch verstanden. Vielleicht hätte ich das Wort INSGESAMT fett schreiben sollen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
TaurusX Mai 4, 2015 Die Steuererstattung gibt es noch oben drauf und hat nichts mit den Zulagen zu tun! Gruß Diese Aussage ist so pauschal nicht richtig, Zulagen haben sehr wohl was mit der Steuererstattung zu tun, denn sie werden miteinander verrechnet. Eigentlich kannst schauen , was du bei deinem Beitrag für eine Steuererstattung bekommen würdest und wenn die Zulage größer oder gleich ist, dann gibt es keine Steuererstattung, ansonsten kommt die Differenz zwischen Zulage und mögl. Gesamtsteuererstattung auf dein Konto. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Mai 4, 2015 Bei der Aussage könnte man ebenso pinglig sein. Keine Zulage -> keine Förderung nach 10a Abs. 1 EStG ... [Punkt]. --- Insofern liegt bisher jeder irgendwo punktuell falsch und trotzdem empfinde ich alle Antworten als hinreichend. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Horst Schlämmer Mai 4, 2015 Für mich war der Hinweis wichtig, dass die Kinderzulage auf JEDEN Fall abgezogen wird. Wer also keinen Antrag stellt verliert 300 Euro Also dann im Geburtsjahr die Sonderzahlung um 300 Euro reduzieren? Und möglichst schnell Antrag stellen, so dass er vor der Steuererklärung entschieden wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Horst Schlämmer Mai 4, 2015 allerdings wird man als Eltern nicht bevorteilt.im Gegenteil. Wer als Eltern keinen Antrag stellt, hat dann plötzlich 300 Euro weniger als vorher. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Mai 5, 2015 Stimmt halt nicht. Voraussetzung ist die Förderberechtigung (siehe 10a Abs.1 EStG). Um die zu vollenden, muss der ZFA eine Einwilligung zur Datenübermittlung und der DRV allgemein die Daten vorliegen. Das heißt in Bezug auf die ZFA meist einfach nur Dauerzulagenantrag, mit Ausnahme von Beamten, Richtern, Soldaten, ... Steht im Zulagenatrag oder Dauerzulagenantrag nichts vom Kind, weiss die ZFA erstmal nichts davon. Die ZFA prüft das auch nicht im jeweiligen Anspruchjahr. Der DRV hingegen liegt bei Anerkennung von Kindererziehungszeiten das nötige Wissen vor. Wobei erstens die Anerkennung von Kindererziehungszeiten regelmäßig in die Hose geht und zweitens zwar theoretisch die ZFA von der DRV korrekte Daten bekommen sollte, praktisch aber meist nur stupide nach Zulagenantrag gegangen wird. Die ZFA übermittelt wiederum die Daten an das Finanzamt, seit 2010, keine extra Bescheinigung mehr erforderlich. Wie festgestellt, können die Daten seitens ZFA schon falsch sein. Dann kommt noch die Fehlerquote beim Finanzamt dazu, dass einfach die Angabe aus der Steuererklärung durchgewunken wird. Gehen wir vom blödesten Fall aus: Es wird nur die Grundzulage übermittelt, Kinder fällt aus beschriebenen Gründen flach. Irgendwann prüft die ZFA (meist 3-5 Jahre Verzögerung). Mit einem Festsetzungsantrag kann ich aber regulär nur für 2 und das aktuelle Jahr nachfordern, in Summe 3 Jahre Zulagen nachfordern. Das Prüfergebnis geht wiederum an das Finanzamt, das geht von Zulage ist zugeflossen aus und korrigiert die Steuerbescheide. PGH ... --- Insofern: Mit Kind den Zulagenantrag korrekt anpassen, Eigenbeiträge anpassen, dann läuft es auch mit der Steuer korrekt. Und immer bedenken, dass die Anerkennung von Kindererziehungszeiten den Förderrstatus beeinflußt. Mittelbar zulagenberechtigte Mütter werden bspw. während anerkannter Kindererziehungszeiten unmittelbar förderberechtigt. Elterngeld ist nicht rentenversicherungspflichtig, dient somit nicht zur Bemessung des Mindesteigenbeitrags, wirkt nur steuerlich progressiv. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Horst Schlämmer Mai 6, 2015 Meine Frau ist zu Haus und nicht erwerbstätig. Muß ich sie jetzt in meinen Riestervertrag einbinden? Oder kann ich alles so lassen? Das Kind kann doch meiner Frau zugeordnet werden. Andersherum würde die Einzahlung dann nach meiner Informationen von INSGESAMT 2.100 auf 2.160 steigen. Davon muesste ich meinen Zuschuss, diemonatliche Zahlung 60 und die Kinderzulage 300 abziehen. Sonst noch was? Bekäme meine Frau dann auch noch einen Zuschuss? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Mai 6, 2015 Deine Frau ist auch ohne erwerbstätig zu sein so lange unmittelbar förderberechtigt, wie Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden (Bis zu 3 Kalenderjahre + Geburtsjahr). Sollte diesbezüglich Unklarheit bestehen, ist der Besuch in der örtlichen DRV Stelle anzuraten. Wenn die Frau unmittelbar Zulagenberechtigt ist, muss Sie selbst auf einem Riestervertrag 60 Euro einzahlen, um die Grundzulage von 154 Euro zu bekommen. Vorteil, generell steigt auch die theoretische Förderbarkeit ggf. insofern, als das unmittelbar Zulagenberechtigte einen eigenen Sonderausgabenabzug haben. (also 2x 2100 Euro Sonderausgabenabzug, interessant bei hohen Einkommen) Die Kinderzulage könnte aber auch ohne Vertrag der Frau dem Mann zugeordnet werden. Wenn die Frau keinen Vertrag hätte, dann 2100 - 154 - Kinderzulage als Eigenbeitrag für den Mann. --- Vorbehaltlich indirekter Förderung, sprich mittelbarer Förderberechtigung, bekäme die Frau bei 60 Euro Eigenbeitrag ebenfalls ihre 154 Euro Grundzulage, vorausgesetzt der Mann zahlt auf seinem Vertrag den erforderlichen Mindesteigenbeitrag ein. Dieser würde sich dann so berechnen: 2100 - 154 GZL Mann - 154 GZL Frau - 300 KZL Allerdings besteht dann bei mittelbarer Zulagenberechtigung insgesamt nur ein Sonderausgabenabzug von 2160 Euro. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Horst Schlämmer Mai 6, 2015 Danke für die erschöpfende Antwort. Riester ist nichts für Normalbürger. Zumindest nicht wenn sie es 100 % verstehen wollen. Meine Frau ist zumindest 3 Jahre während der erziehungszeit unmittelbar berechtigt. unser Kind wurde im Januar 2015 geboren. Sie wird die nächsten 3 Jahre nicht arbeiten. Danach vielleicht. Sie hat kein einziges Einkommen. Können wir trotzdem mit einem weiteren vertrag den steuerabzug auf 2 mal 2.100 bringen? Trotz Förderung gibt es bessere alternativen als Riester. Ich bin eigentlich eher für die zweite Möglichkeit, nämlich das Kind riestermaessig mir zuzuordnen und keinen weiteren vertrag abzuschließen. Meine Frau ist 21 Jahre jünger als ich und meine Anlagen erreichen die Auszahlung wesentlich früher. ob wir Ihren Vertrag in meiner rentenphase weiter besparen halte ich für sehr unwahrscheinlich. Möglicherweise leben wir dann im Ausland. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Mai 6, 2015 Ob es sich lohnt, ganz andere und individuelle Frage. Kontext zuletzt hier ausführlich erklärt: https://www.wertpapier-forum.de/topic/45760-raus-aus-der-dvag-wenn-ja-was-dann/?do=findComment&comment=939534 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Patr2705 April 23, 2017 Hallo zusammen, ich möchte diesen Punkt noch einmal kurz aufgreifen und bitte um eure Hilfe. Ich habe alle relevanten Postings gelesen und bisher schon viele Stunden "investiert". Erwäge auch einen Termin mit dem Finanzamt. Das Thema zermatert mir das Hirn. Wäre dankbar für Antworten. Ausgangslage Verheiratet, demnächst 1 Kind, ein 2. Kind ist geplant Gemeinsame Veranlagung Bisher 2 Gutverdiener, nur ich habe 1 Riestervertrag (der mit dem höheren Einkommen, bisher hohe Förderquote durch hohe Steuererstattung) Meine Frau (Beamtin) hat keinen Riestervertrag. Sie wird demnächst in Elternzeit gehen und ab dann kein Geld und später einmal wenig Geld (<20T) verdienen. Sie wird Kindergeld beziehen und für die Erziehung der Kinder da sein. Demzufolge sollte sie unmittelbar förderbar sein. Situation Aufgrund der 2 Faktoren "Verheiratet mit Geringverdiener" und "Kinder" wird sich die Förderquote meines bisherigen Riestervertrags deutlich reduzieren. Ich ermittle gerade über den Rechner der SwissLife die genaue Höhe. Der förderschädliche Effekt "Kinder" wurde schon oft beschrieben (weniger/keine Steuererstattung bei Gutverdienern aufgrund der automatischen Anrechnung der Zulagen in der Günstigerprüfung). Jetzt frage ich mich ob es wirklich keine Möglichkeit gibt, auf die Zahlung der Kinderzulage UND auf die Anrechnung der Kinderzulage beim Finanzamt zu verzichten. FRAGEN 1. Wird dann das Finanzamt in den Günstigerprüfungen immer mir die Kinderzulage anrechnen, OBWOHL die Frau das Kindergeld bezieht UND kein Antrag gestellt wurde dass der Mann den Anspruch bekommt 2. Berücksichtigt das Finanzamt nur dann bei meiner Günstigerprüfung die Kinderzulage, wenn KINDERFREIBETRÄGE auf mein Einkommen vom Finanzamt angerechnet werden. 3. Kann man die Günstigerprüfung (Sonderausgabenabzug vs. Zulagen) beim Finanzamt unterbinden - natürlich nur unter der Bedingung dass auch wirklich keine Zulagen geflossen sind)? Danke euch und viele Grüße Patrick Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
magicw April 23, 2017 Ohne auf die Fragen direkt einzugehen. Laut https://www.riesterrente-heute.de/kinderzulage/ bekommt ihr m.E. keine Kinderzulage, da deine Frau keinen Vertrag hat aber das Kindergeld bekommt und ihr keinen gemeinsamen Antrag auf Kinderzulage auf deinen Vertrag gestellt habt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Patr2705 April 23, 2017 Laut Hinweis von moonraker von 2.5. (weiter oben) und mehrere Posts von polydeikes in diesem Forum, wird vom Finanzamt die Kinderzulage anscheinend IMMER in der Günstigerprüfung vom eingezahlten Riesterbeitrag abgezogen, auch wenn man gar keine beantragt hat. Es scheint auszureichen, dass man theoretisch Anspruch auf die Zulage hat. Ich weiß nur nicht genau, ob das Finanzamt den Zulagenanspruch, den meine Frau ja aufgrund Bezug Kindergeld und unmittelbare förderfähigkeit hätte, mangels Riester-Vertrag der Frau einfach auf mich übertragen kann. Und ob das nur in dem Fall geht, wo die Günstigerprüfung des Finanzamts Kinderfreibeträge (auf mein Einkommen) anstatt Kindergeld der Frau ansetzt. Polydeikes hatte das an dieser Stelle in seinem Post von 24.1. mal angedeutet: Kann das bitte nochmal einer bestätigen? Das hieße dann dass ich die Kinderzulage zwingend beantragen muss sofern ich meinen Vertrag weiter besparen/laufen lassen und keinen Vertrag für meine Frau abschließen möchte... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
magicw April 23, 2017 Grad mal mein Elsterformular für die Steuererklärung 2016 angeschmissen. 1. mein Standardfall. 2 Kinder in der Anlage AV meiner Frau als mittelbar Begünstigte und mein AV 2. vergleichbar deinem Fall 2 Kinder - aber nur 1 x AV Ehemann als unmittelbar Begünstigter ohne Angabe zu Kindern. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Patr2705 April 23, 2017 Danke, aber nach meinem bisherigen Verständnis und nach dem was ich bspw. aus dem beigefügten Thread von polydeikes gelesen habe, dachte ich dass das FA auch im Fall 2 im Rahmen Günstigerprüfung die Kinderzulage "einbaut", was dann natürlich für mich förderschädlich wäre, da geringere Steuererstattung aufgrund Kinderzulagen (2.100 x 40% = 840 Euro Erstattung ABZGL. Zulagen 154+2*300) https://www.wertpapier-forum.de/topic/47425-riestern-für-uns-noch-sinnvoll/#comment-980759 Zitat: "Ob Zulagenanspruch besteht meint gleichzeitig ob Förderanspruch besteht und in welcher Höhe meint auch den theoretischen Zulagenanspruch. Insofern kannst den Kinderfreibetrag net außen vor lassen, wenn der bspw. hälftig eingetragen ist und nur einer riestert. Bei Kindergeld isses gem. 85 EStg einfacher, da bekommt der das Kind zugeordnet, der als erster im Jahr KG bekommen hat, es sei denn, du willst es anders (Ausnahme getrennte Paare)." -> Wenn von Verheirateten/gemeinsam veranlagten nur einer riestert, muss dieser dann zwingend die Kinderzulage beantragen, weil sie ohnehin beim Finanzamt "als geflossene Zahlung" berücksichtigt wird? -> Kann man veranlassen dass das FA keinen Kinderzuschlag berücksichtigt, ob wohl Kinder da sind und nur einer riestert? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
magicw April 23, 2017 Naja, ich bin kein Steuerberater. Ich seh nur, was mir Elsterformular ausrechnet und das hat die letzten 10 Jahre gepasst, daher glaube ich den Ergebnissen erst mal. Mein o.g. Kinderfreibetrag ist auch nicht "eingetragen" sondern wird imr im Rahmen der Steuererklärung einfach angerechnet. Insofern wird das alles grad sehr tricky und spezifisch. Probier doch deine spezifische Konstellation selber über Elster oder ein Steuerprogramm aus. Ansonsten scheint hier nur der Gang zum Steuerberater zu helfen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes April 23, 2017 · bearbeitet April 23, 2017 von polydeikes Man muss keine Affiliateseite wie riester rente heute verlinken, da steht eh 0 Mehrwert und schon gar keine Antwort auf die Frage. (gemeldet) --- Die Frage selbst wurde nun auch schon zigfach beantwortet. §85 EStG spricht zwar nur von Kindergeld, meint aber Kinderfreibeträge gleichermaßen (und die Daten real auch anerkannte Kindererziehungszeiten). Nutze ich eines von beiden, wird gem. Datenlage von Zufluss der Kinderzulage ausgegangen, ob nun beantragt oder nicht. Es sei denn, der Partner hat sie beantragt. Bekommt der Vater aber weder Freibeträge noch Kindergeld, gibt es auch kein Zulagenproblem. Bekommt er die Zulage nicht (die müsste ja erst von der Mutter abgetreten werden, egal ob die nun selbst einen Vertrag hat oder nicht), muss er halt schauen, dass das Finanzamt korrekt gerechnet hat. Was nicht automatisch der Fall ist, nur der Datenabgleich des genutzten Vorteils (Kindererziehungszeiten, Freibeträge, Kindergeld) ist automatisch. Es wird also nicht "immer" die Kinderzulage einbezogen, sondern nur immer dann, wenn gem. Datenabgleich davon auszugehen ist, dass die Zulage geflossen sein müsste (und auch nicht auf einen anderen Vertrag geflossen ist). --- Und wenn man keinen Anspruch (bzw. Freibeträge / Kindergeld / Kindererziehungszeiten nicht genutzt hat, dann sollte gar kein Problem möglich sein) hat / oder die Zulage gar nicht beantragt hat, legt man bei falscher Berechnung via Finanzamt halt Widerspruch ein und korrigiert es. Kein Beinbruch ... --- Oder zum xyz. Mal in mega platt: Du nix müssen irgendwas beantragen, du nur müssen guggn, ob FA richtig gerechnet hat ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Patr2705 April 24, 2017 Danke für deine Antwort. In möglichst einfachen Worten fasse ich das also anhand meines Falls zusammen. Mit der Bitte um Bestätigung ob das so richtig ist. Ehefrau: - Erhält Kindergeld, erstmal nur für 1 Kind - Kein Riestervertrag - Anspruch auf Kinderzulage nicht an Mann abgetreten - in Elternzeit/Erziehungszeit (Beamtin, läuft nicht über DRV aber denke das ZFA bekommst mit) Ehemann (gemeinsame Veranlagung): - 1 Riestervertrag - Keine Kinderzulage bei Riesterversicherung beantragt - Kinderfreibetrag für Steuerberechnung relevant (EK > 70 TE) Nach den Erläuterungen von oben ergibt sich: 1. FA geht aufgrund "Datenlage" (Kinderfreibetrag genutzt, Kindererziehungszeit genutzt) vom Zufluss der Kinderzulage aus 2. FA wird die Steuerrückerstattung um Kinderzulage kürzen wollen 3. Widerspruch bei FA einlegen (Wie weise ich denen denn nach, dass keine Kinderzulage geflossen ist???) 4. FA korrigiert Steuer In diesem Fall erreiche ich dadurch, dass die Kinderzulage sich nicht förderschädlich auf mein Riestervertrag bzw. meine Steuerrückerstattung auswirkt. (Gilt aber nicht pauschal für alle Konstellationen, denn bei 2 oder mehr Kindern kann sich die Zulage hingegen wieder mehr rechnen) Mit der Bitte um Bestätigung, danach würde ich den Punkt als erledigt betrachten. Danke euch und viele Grüße Patrick Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag