luk83 April 25, 2015 Hallo Forumsmitglieder, mir ist heute ein Schreiben der Allianz ins Haus geflattert in dem sich meine kombinierte Lebens-/Berufsunfähigkeitsversicherung ändert (Vertragsnummer). Es stand zusätzlich folgender Passus der mich extrem stutzig machte: " Sie erhalten einen begünstigten Tarif basierend auf besonderen Regelungen für Angehörige des folgenden Personenkreises: Bayerische Behörden München" Ich habe und hatte allerdings nie Angehörige bei den Bayerischen Behörden München d.h. mein Versicherungsvertreter hat 2001 bei Vertragsabschluss wohl widerrechtlich diesen Rahmenvertrag ausgewählt. Ich habe auch in den Versicherungdaten nachgesehen und da steht bei dem Vertrag ganz klein "Rahmenvertrag Bayerische Behörden München" darüber aber kein Wort dass ich dort Angehörige hätte oder ähnliches. Mir wurde dies damals schlicht und einfach verschwiegen vermutlich damit die Beiträge niedriger sind (was ich nie wollte). Ich möchte für den Fall der Fälle sicher sein dass gezahlt wird. Noch bin ich erst 31 d.h. zur Not könnte ich vermutlich auch noch eine neue BU abschließen (und dieses Mal sicher ohne Kombination mit LV). Nun stehe ich vor dem Dilemma was würde passieren falls ich wirklich berufsunfähig werden sollte? Ist dies nicht das beste Schlupfloch für die Versicherung um den Vertrag anzufechten?. Ich wäre über einen Expertenrat echt sehr froh. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes April 26, 2015 · bearbeitet April 26, 2015 von polydeikes Der Versicherungsschutz ist auch bei einem nicht gerechtfertigten Nachlass nicht gefährdert. Das Schlimmste, was generell in solchen Fällen passieren kann, ist ein Kostenausgleich des Tarifs von Beginn der Laufzeit an. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor April 29, 2015 · bearbeitet April 29, 2015 von Matthew Pryor Grundsätzlich dazu:Für ältere Verträge mit Abschluss und Policierung vor dem 31.12.2007 gilt das Spaltungsmodell (altes und neues Recht gemäß VVG werden "vermischt").Sollte jetzt ein Versicherungsfall eintreten,bedeutet das für die Prüfung,dass das alte Recht nur dahingehend Anwendung findet,ob eine vorvertragliche Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt.Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen werden aber nach neuem VVG bewertet.Das gilt sinngemäß auch für die Fristen,in welchem Zeitraum nach Vertragsabschluss der Versicherer entsprechende Konsequenzen ziehen kann.Ein Rücktritt ist im Allgemeinen dann nur noch nach bis zu 10 Jahren möglich. Nur zur näheren Erläuterung des "was wäre wenn...",den TO dürfte das eh nicht betreffen,siehe polydeikes`Ausführung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag